Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4]
A. Gegenstand und Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die vom Verwaltungsgericht sowie vom Bau- und vom Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtsgebühren und die Kosten.
B. Gerichtsgebühr
Faktoren
Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.
Grundgebühr
Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel:
| Streitwert (in Franken) | Gerichtsgebühr (in Franken) |
|---|---|
| bis5 000 | 500 |
| von5 000bis10 000 | 500 bis 1 000 |
| von10 000bis20 000 | 1 000 bis 2 000 |
| von20 000bis50 000 | 2 000 bis 4 000 |
| von50 000bis100 000 | 4 000 bis 6 000 |
| von100 000bis250 000 | 6 000 bis 10 000 |
| von250 000bis500 000 | 10 000 bis 15 000 |
| von500 000bis1 Mio. | 15 000 bis 20 000 |
| über1 Mio. | 20 000 bis 50 000 |
In Steuersachen wird der bei der einfachen Staatssteuer streitige Betrag mit dem Faktor 2,5 vervielfacht.
Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert und im Steuerstrafverfahren beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 50 000.
Erhöhung und Herabsetzung
In besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr verdoppelt werden.
Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.
Wird der Entscheid nicht schriftlich begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.
C. Kosten
Zustellkosten
Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird eine Portopauschale von Fr. 30 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.
Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.
Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.
Barauslagen
Barauslagen wie Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungsund Augenscheinskosten sowie andere Barauslagen werden gesondert verrechnet.
Weitere Kosten
Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.
Für Kopien ausserhalb von hängigen Verfahren und für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008[3].
Für jede Rechtskraftbescheinigung wird eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben.
D. Parteientschädigung
Bemessung
Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.
Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.
Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt.
Sie oder er hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.
Die Höhe der Entschädigung setzt die oder der Kammervorsitzende beziehungsweise die Einzelrichterin oder der Einzelrichter fest.
E. Zahlungsfrist und Kautionen
Zahlungsfrist, Mahnung
Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen zu 5% pro Jahr berechnet.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Säumigen gemahnt, die Gerichtsgebühren und Kosten innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.
Anwendungsbereich in Steuersachen
Diese Verordnung ist auch in Steuersachen anwendbar.
F. Schlussbestimmung
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
[1] OS 65, 991; Begründung siehe ABl 2010, 2039.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[3] LS 170. 41.
[4] LS 175. 2.
[5] LS 211. 12.