Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr)

(vom 23. August 2010)[1][2]

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4]

A. Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1.

1

Die Verordnung regelt die vom Verwaltungsgericht sowie vom Bau- und vom Steuerrekursgericht festzusetzenden Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.

2

Zu den Verfahrenskosten gehören die Gerichtsgebühren und die Kosten.

B. Gerichtsgebühr

Faktoren

§ 2.

Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse.

Grundgebühr

§ 3.

1

Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr nach dem Streitwert und beträgt in der Regel:

Streitwert (in Franken)Gerichtsgebühr (in Franken)
bis5 000500
von5 000bis10 000500 bis 1 000
von10 000bis20 0001 000 bis 2 000
von20 000bis50 0002 000 bis 4 000
von50 000bis100 0004 000 bis 6 000
von100 000bis250 0006 000 bis 10 000
von250 000bis500 00010 000 bis 15 000
von500 000bis1 Mio.15 000 bis 20 000
über1 Mio.20 000 bis 50 000

2

In Steuersachen wird der bei der einfachen Staatssteuer streitige Betrag mit dem Faktor 2,5 vervielfacht.

3

Bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert und im Steuerstrafverfahren beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 1000 bis Fr. 50 000.

Erhöhung und Herabsetzung

§ 4.

1

In besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr verdoppelt werden.

2

Wird ohne materielle Prüfung der Begehren entschieden, kann die Gebühr bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

3

Wird der Entscheid nicht schriftlich begründet oder wird er summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

C. Kosten

Zustellkosten

§ 5.

1

Für jede am Verfahren beteiligte Partei wird eine Portopauschale von Fr. 30 in Rechnung gestellt. Mehrere Parteien mit einer gemeinsamen Zustelladresse gelten als eine Partei.

2

Bei Verfahren mit mehr als einem Schriftenwechsel oder mit anderen fristauslösenden Zustellungen erhöht sich die Portopauschale um je Fr. 20.

3

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen und amtlicher Zustellungen werden gesondert verrechnet.

Barauslagen

§ 6.

1

Barauslagen wie Zeugen-, Sachverständigen-, Übersetzungsund Augenscheinskosten sowie andere Barauslagen werden gesondert verrechnet.

2

Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen und Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002[5].

Weitere Kosten

§ 7.

1

Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

2

Für Kopien ausserhalb von hängigen Verfahren und für die Anonymisierung von Akten gilt die Gebührenregelung gemäss der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008[3].

3

Für jede Rechtskraftbescheinigung wird eine Gebührenpauschale von Fr. 50 erhoben.

D. Parteientschädigung

Bemessung

§ 8.

1

Die Parteientschädigung wird nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen.

2

Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand

§ 9.

1

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt. Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt.

2

Sie oder er hat dem Gericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Wird die Zusammenstellung nach Aufforderung des Gerichts nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt.

3

Die Höhe der Entschädigung setzt die oder der Kammervorsitzende beziehungsweise die Einzelrichterin oder der Einzelrichter fest.

E. Zahlungsfrist und Kautionen

Zahlungsfrist, Mahnung

§ 10.

1

Verfahrenskosten sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen zu 5% pro Jahr berechnet.

2

Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Säumigen gemahnt, die Gerichtsgebühren und Kosten innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Mahngebühr beträgt Fr. 20.

Kautionen

§ 11.

Auf Kautionen wird kein Zins vergütet.

Anwendungsbereich in Steuersachen

§ 12.

1

Diese Verordnung ist auch in Steuersachen anwendbar.

2

Die §§ 15 und 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[4] sind sinngemäss anwendbar.

F. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 13.

Die Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.


[1] OS 65, 991; Begründung siehe ABl 2010, 2039.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 170. 41.

[4] LS 175. 2.

[5] LS 211. 12.

175.252 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10501.06.2019Version öffnen
07101.01.201101.06.2019Version öffnen
07001.01.199801.01.2011Version öffnen
04601.08.200401.01.1998Version öffnen
03831.07.2004Version öffnen
02030.09.2002Version öffnen
01231.12.1997Version öffnen
00031.12.1993Version öffnen