Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

(vom 7. Juli 1997)[1]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[3]

I.[5] 1 Die jährliche Besoldung der Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[4]. 2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Aufstieg in die nächste Lohnstufe gewährt, wenn der gesetzlich geforderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF-Periode erreicht wird.

II.1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeitsplatz belegen, steht für die Beanspruchung ihres eigenen Arbeitsplatzes eine vom Gericht festzusetzende Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benützung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Flächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und dem marktüblichen Mietpreis. Zusätzlich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen.

III.Der Präsident des Verwaltungsgerichts erhält eine jährliche Zulage von Fr. 20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr. 10 420 und die als Einzelrichter tätigen anderen Mitglieder eine solche von Fr. 5210.

IV.[5] Die Ersatzmitglieder werden nach Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird entsprechend Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 festgesetzt.

V.[5] 1 Auf die Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen, von Kinderzulagen und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Besoldungsauszahlung, die Dienstaltersgeschenke, die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten anwendbar.2 Auf die Ersatzmitglieder finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und die generellen Reallohnerhöhungen Anwendung.

VI.Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft .

VII.Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

VIII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

IX.Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.


[1] OS 51, 452.

[2] In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 177. 111.

[5] Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 (OS 66, 345; ABl 2010, 2045 und). In Kraft seit 1. Januar 2011.

175.22 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07301.01.2011Version öffnen
02001.01.2011Version öffnen
01631.12.1997Version öffnen
00031.12.1996Version öffnen