Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
(vom 7. Juli 1997)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2]
I.Die jährliche Besoldung der vollamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts entspricht im ersten Dienstjahr dem ersten Maximum der Besoldungsklasse 29 gemäss Beamtenverordnung 3. Auf den 1. Januar erfolgt jeweils der Aufstieg in die nächsthöhere Besoldungsstufe. Vom fünften Dienstjahr an beträgt die jährliche Besoldung 100% der Höchstbesoldung von Klasse 29 gemäss Beamtenverordnung[3].
II.Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeitsplatz belegen, steht für die Beanspruchung ihres eigenen Arbeitsplatzes eine vom Gericht festzusetzende Spesenentschädigung zu. Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benützung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche sich bemisst nach dem Flächenbedarf eines entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und dem marktüblichen Mietpreis. Zusätzlich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen.
III.Der Präsident des Verwaltungsgerichts erhält eine jährliche Zulage von Fr. 20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr. 10 420 und die als Einzelrichter tätigen anderen Mitglieder eine solche von Fr. 5210.
IV.Die Ersatzrichter werden nach Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz wird gemäss dem ersten Maximum der Besoldungsklasse 29 der Beamtenverordnung festgesetzt.
V.Auf die voll- und nebenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsgerichts sind sinngemäss insbesondere anwendbar:
a.die Beschlüsse des Kantonsrates über die Ausrichtung von Teuerungszulagen , von Kinderzulagen[6] und von generellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal[4];
b.die Bestimmungen der Beamtenverordnung über die Besoldungsauszahlung, über Dienstaltersgeschenke sowie über die Besoldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Abwesenheiten sowie über Einschränkungen des Stufenaufstieges zur Wiederherstellung des Ausgleiches der Laufenden Rechnung. Auf die Ersatzrichter finden die Vorschriften über die Teuerungszulagen und generelle Reallohnerhöhungen Anwendung.
VI.Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft 7.
VII.Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
VIII.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.
IX.Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.
[1] OS 51, 452.
[2] 175. 2.
[3] 177. 11.
[4] 177. 114.
[5] Aufgehoben; OS 49, 208.
[6] Aufgehoben; OS 40, 413 und GS I, 523.
[7] In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.