Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts

(vom 7. Juli 1997)[1]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 33 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[2]

I.Die Zahl der Stellen für voll- und teilamtliche Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird auf insgesamt 1000 Stellenprozente festgesetzt.

II.Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.

III.Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft 3.

IV.Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder und Ersatzleute des Verwaltungsgerichts vom 4. März 1985 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.

V.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

VI.Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht.


[1] OS 54, 323.

[2] 175. 2.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

175.213 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
02001.01.2022Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen