Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)

(vom 23. August 2010)[1][2]

Das Verwaltungsgericht,

gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959[3] sowie §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999[4]

A. Zentrale Organe

Gesamtgericht

a. Zusammensetzung und Beschlussfassung

§ 1.

1

Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.

2

Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge.

3

Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen, ferner wenn die Verwaltungskommission oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen.

4

Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen.

5

Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

b. Konstituierung

§ 2.

1

Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.

2

Es beschliesst bei der Konstituierung über

a.die Zahl der Abteilungen,

b.die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c.die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

3

Es wählt

a.die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten,

b.so viele Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, wie für die Besetzung der Abteilungen mit Präsidentinnen und Präsidenten erforderlich sind,

c.vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte.

c. Wahlen

§ 3.

Das Gesamtgericht

a.ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,

b.wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen (§ 34 des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 ).

d. Verordnungen

§ 4.

Das Gesamtgericht erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 VRG[3], ferner solche über

a.die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuerrekursgerichts,

b.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts.

e. Weitere Kompetenzen

§ 5.

1

Das Gesamtgericht beschliesst über

a.die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,

b.Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,

c.Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,

d.den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,

e.Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Verwaltungskommission dem Gesamtgericht überwiesen hat,

f.die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatzmitglieder,

g.die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts.

2

Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.

Verwaltungskommission

a. Zusammensetzung und Organisation

§ 6.

1

Die Verwaltungskommission besteht aus der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten und den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.

2

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat.

3

Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Kommission Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder.

4

Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

b. Kompetenzen im Allgemeinen

§ 7.

1

Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.

2

Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.

3

Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte. Sie kann dem Gesamtgericht Antrag stellen.

4

Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Gesamtgericht überweisen.

c. Aufsicht über Bau- und Steuerrekursgericht

§ 8.

1

Die Verwaltungskommission übt die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht aus.

2

Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuergerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.

3

Sie genehmigt die Anstellung der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs des Baurekursgerichts.

Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

§ 9.

1

Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.

3

Ihr oder ihm unterstehen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Zentralkanzlei.

4

Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.

5

Sie oder er bestimmt die bei Fünferbesetzung mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozialversicherungsrechts. Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

Generalsekretärin oder Generalsekretär

§ 10.

1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:

a.Vorbereitung der Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten,

b.Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Verwaltungskommission,

c.Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungskommission mit Antragsrecht und beratender Stimme,

d.Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,

e.Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des administrativen Abteilungspersonals,

f.Unterstützung der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten bei der Personalrekrutierung,

g.Regelung der abteilungsübergreifenden personellen Belange.

2

Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Abwesenheit. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:

a.ausnahmsweise einzelne Geschäfte,

b.mit Zustimmung der Verwaltungskommission ganze Geschäftsbereiche.

B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter

Abteilungen

§ 11.

1

Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäfte in einer Kammer.

2

Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.

3

Sie erledigen andere ihnen zugewiesene Aufgaben des Gesamtgerichts.

Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten

§ 12.

1

Jeder Abteilung steht die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor.

2

Sie oder er sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion.

3

Sie oder er ist unmittelbare Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des administrativen Personals der Abteilung.

Kammern

§ 13.

1

Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident bestimmt

a.den Spruchkörper,

b.die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,

c.aus dem Kreis von lit. a und b eine Referentin oder einen Referenten.

2

Den Spruchkörper besetzt sie oder er

a.bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammergeschäfte) mit Mitgliedern der Abteilung,

b.bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.

3

In begründeten Fällen kann sie oder er auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beiziehen.

4

Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

5

Sie oder er bestimmt die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber bei Fünferbesetzung bei Beschwerden gegen Erlasse, die in den angestammten Bereich ihrer bzw. seiner Abteilung fallen. Sie oder er führt den Vorsitz.

Einzelrichterin oder Einzelrichter

§ 14.

1

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ist für eine speditive Geschäftserledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion verantwortlich.

2

Sie oder er setzt Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber und administratives Personal in Absprache mit der Abteilungspräsidentin oder dem Abteilungspräsidenten ein.

3

Sie oder er wird entsprechend der Belastung für Einzelrichtergeschäfte von den Kammergeschäften entlastet.

Teilamtliche Mitglieder

§ 15.

Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.

Ersatzmitglieder

§ 16.

1

Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.

2

Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Entlöhnung eingesetzt werden.

C. Geschäftsgang

Verteilung der Geschäfte

§ 17.

1

Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.

2

In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

Prozessleitung und Entscheid

a. Kammergeschäfte

§ 18.

1

Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.

2

Sie oder er bestimmt die Referentin oder den Referenten. Sie oder er kann dieser oder diesem die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.

3

Sie oder er leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.

4

Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.

5

Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kammer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.

b. Einzelrichtergeschäfte

§ 19.

1

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.

2

Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.

Urteilsredaktion

§ 20.

1

Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Bei Kammergeschäften stützen sie sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.

2

Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeichnet:

a.durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kammer bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter und

b.durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär oder eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber.

D. Behandlung von Ausstandsbegehren

§ 21.

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen

a.das Gesamtgericht, wenn es sich richtet

1.gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Gesamtgericht,

2.gegen alle Mitglieder einer Abteilung,

3.gegen alle Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kammer;

b.die Kammer, wenn es sich richtet gegen

1.gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser Kammer,

2.gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter der betreffenden Abteilung.

E. Schlussbestimmung

§ 22.

Die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.


[1] OS 65, 983; Begründung siehe ABl 2010, 2030.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 211. 21.

[5] LS 781.

175.21 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
09020.07.201501.01.2026Version öffnen
07101.01.201120.07.2015Version öffnen
07001.01.199801.01.2011Version öffnen
02001.01.1998Version öffnen
00031.12.1997Version öffnen