Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts (Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts; GeschV VGr)
(vom 26. Juni 1997)[1]
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[2]
I. Zentrale Organe
1. Plenum (Gesamtgericht)
a) Zusammensetzung und Stimmabgabe
Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern.
Die Stimme der teilamtlichen Mitglieder beträgt einen Bruchteil der Stimme eines vollamtlichen Mitglieds entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
b) Kompetenzen aa) Konstituierung
Das Gesamtgericht konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann eine Konstituierung auch in der Zwischenzeit neu vorgenommen werden.
Das Gesamtgericht beschliesst bei seiner Konstituierung über:
a)die erforderliche Zahl von Abteilungen;
b)die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich der Abteilungen;
c)die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen. Bei dringendem Bedarf haben Mitglieder vorübergehend auch in Abteilungen mitzuwirken, denen sie nicht fest zugeteilt sind.
bb) Wahlen
Das Gesamtgericht wählt:
a)Den Präsidenten und die für die Bildung der Abteilungen erforderliche Zahl von Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte jeder Amtsperiode;
b)vier Mitglieder als Delegierte in den Plenarausschuss der Gerichte;
c)die Hälfte der Ersatzmitglieder;
d)den Generalsekretär und dessen Stellvertreter;
e)die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen.
cc) Verordnungen
Das Gesamtgericht erlässt Verordnungen über:
a)seine Organisation und seinen Geschäftsgang;
b)die Gebühren und Kosten;
c)die Organisation und die Aufgaben des Sekretariates und der Kanzlei.
dd) weitere Kompetenzen
Das Gesamtgericht beschliesst über:
a)die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat;
b)Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind;
c)Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden;
d)den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum;
e)Justizverwaltungsgeschäfte, die dem Gesamtgericht von der Verwaltungskommission überwiesen werden;
f)die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richter und der Ersatzmitglieder.
2. Verwaltungskommission
a) Zusammensetzung
Die Verwaltungskommission besteht aus dem Präsidenten, der den Vorsitz führt, und den Vizepräsidenten. Ferner gehört ihr mit beratender Stimme der Genersalsekretär an, der das Sekretariat der Kommission führt. Bei Bedarf kann die Kommission zu ihren Sitzungen mit beratender Stimme weitere Mitglieder, Ersatzmitglieder und Mitarbeitende des Sekretariats und der Kanzlei sowie aussenstehende Fachleute beiziehen.
b) Kompetenzen
Die Verwaltungskommission behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.
Die Verwaltungskommission stellt auf Antrag der Abteilungen das Personal des Sekretariats und der Kanzlei an.
Der Verwaltungskommission obliegt die Vorbereitung aller vom Gesamtgericht zu behandelnden Geschäfte mit dem Recht auf Antragstellung.
Die Verwaltungskommission kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum unterbreiten.
Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Verwaltungskommission Ressorts bilden, die unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder stehen.
3. Präsident
Der Präsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten; er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär übertragen.
Der Präsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
Dem Präsidenten unterstehen der Generalsekretär und die Zentralkanzlei.
Der Präsident entscheidet über Verwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Er kann diese Befugnis in Einzelfällen dem Generalsekretär übertragen.
4. Generalsekretär
Der Generalsekretär bereitet die Geschäfte des Präsidenten vor und unterstützt diesen bei der Vorbereitung der Geschäfte von Plenum und Verwaltungskommission. An den Sitzungen des Plenums und der Verwaltungskommission nimmt er mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
Der Generalsekretär leitet die Zentralkanzlei; er ist dabei insbesondere verantwortlich für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung.
Der Generalsekretär koordiniert die Arbeit der den Abteilungen direkt unterstellten Sekretäre und Kanzleiangestellten. Er unterstützt die Abteilungspräsidenten bei der Personalrekrutierung und regelt die abteilungsübergreifenden personellen Belange.
Der Stellvertreter des Generalsekretärs vertritt diesen bei Abwesenheit. Mit Zustimmung der Verwaltungskommission kann ihm der Generalsekretär ganze Geschäftsbereiche sowie ohne deren Zustimmung in Ausnahmefällen einzelne Geschäfte übertragen.
II. Abteilungen, Spruchkörper und Richter
1. Abteilungen
Jede Abteilung behandelt die in ihrem Zuständigkeitsbereich in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäfte in einer Kammer. Soweit der Zuständigkeitsbereich der Abteilung Streitigkeiten mit Einzelrichterkompetenz umfasst, bestimmt sie selbständig, welchem oder welchen ihrer Mitglieder sie diese Funktion überträgt.
Die Abteilungen erledigen im weiteren die ihnen allenfalls ergänzend zu ihren administrativen Stammfunktionen übertragenen Aufgaben des Gesamtgerichts.
2. Abteilungspräsidenten
Jeder Abteilung steht als Abteilungspräsident der Präsident oder ein Vizepräsident vor, der in der Regel den Vorsitz in der Kammer führt.
Der Abteilungspräsident sorgt bei allen Kammergeschäften für eine speditive Erledigung und eine fachkundige Urteilsredaktion. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der juristischen Sekretäre sowie der Kanzleiangestellten seiner Abteilung.
3. Kammern
Die Kammern sind so zu konstituieren, dass sie grundsätzlich in ordentlicher Besetzung (ohne Beizug von Ersatzmitgliedern) tagen können. Eine Kammer kann über mehr als eine ordentliche Besetzung verfügen.
4. Einzelrichter
Der Einzelrichter ist bei den in eigener Kompetenz zu behandelnden Streitigkeiten verantwortlich für speditive Geschäftserledigung und fachkundige Urteilsredaktion. Der Einsatz von juristischen Sekretären und von Kanzleiangestellten für den Einzelrichter erfolgt in Absprache mit dem Abteilungspräsidenten.
Der Einzelrichter wird nach Massgabe seines Einsatzes in dieser Funktion von den Kammergeschäften entlastet.
5. Teilamtliche Mitglieder
Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades am Amtssitz des Gerichts so oft präsent, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
6. Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Kammern zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.
Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Besoldung eingesetzt werden.
III. Geschäftsgang
1. Verteilung der Geschäfte
Die eingehenden Geschäfte werden von den Abteilungen nach Massgabe des Konstituierungsbeschlusses (§ 2 lit. b) entgegengenommen. In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidenten mit Stichentscheid des Gerichtspräsidenten über die Zuteilung.
2. Prozessleitung bei Kammergeschäften
Der Vorsitzende leitet den Prozess und erlässt die zu diesem Zwecke erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.
Der Vorsitzende bestimmt den Referenten. Er kann diesem die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.
Der Vorsitzende leitet die vor der Kammer durchgeführten mündlichen Parteiverhandlungen. Er kann Teile der Verhandlungsleitung dem Referenten übertragen.
Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.
3. Prozessleitung und Überweisung bei Einzelrichtergeschäften
Der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.
Der Einzelrichter überweist einen Fall der Kammer, wenn er ihm grundsätzliche Bedeutung beimisst; diesfalls wirkt er bei dessen Behandlung in der Kammer mit.
4. Urteilsfindung bei Kammergeschäften
Der Referent stellt seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Der Vorsitzende kann ein anderes mitwirkendes Mitglied oder den Sekretär mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
Die Kammer fasst ihre Beschlüsse und Entscheide nach mündlicher Beratung in einer Sitzung. Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel kann die Kammer auf dem Zirkulationsweg entscheiden.
5. Urteilsredaktion bei Kammer- und Einzelrichtergeschäften
Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch den Generalsekretär oder einen Sekretär, bei Kammergeschäften auf Grundlage des Referates und der mündlichen Beratung.
Bei offensichtlich unzulässigen, offensichtlich unbegründeten oder offensichtlich begründeten Rechtsmitteln ist der Beschluss oder Entscheid nur summarisch zu begründen.
Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden durch den Kammervorsitzenden bzw. den Einzelrichter und den Generalsekretär oder einen Sekretär unterzeichnet.
IV. Behandlung von Ausstandsbegehren
Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung des Betroffenen:
a)das Gesamtgericht, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder des Generalsekretärs in diesem Gremium oder gegen eine Kammer richtet;
b)die Kammer, wenn das Ausstandsbegehren sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern, Ersatzmitgliedern und Sekretären in der Kammer oder gegen einen Einzelrichter der betreffenden Abteilung richtet.
V. Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft[3].
Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts vom 14. September 1961 aufgehoben.
[1] OS 54, 345.
[2] 175. 2.
[3] In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).