Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts (OV VGr)
Das Verwaltungsgericht,
gestützt auf § 40 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959[3] sowie §§ 3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kantonalen Gerichte zum Personalgesetz vom 26. Oktober 1999[4]
A. Zentrale Organe
Plenum
a. Zusammensetzung und Beschlussfassung
Das Plenum besteht aus den vollamtlichen und teilamtlichen Mitgliedern des Verwaltungsgerichts.
Es hält so oft Sitzungen ab, als es die Geschäfte erfordern. Den Vorsitz führt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident, bei Verhinderung die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident und bei deren Verhinderung die übrigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge.
Das Plenum tritt auf Einladung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten zusammen, ferner wenn die Gerichtsleitung oder mindestens vier Mitglieder des Gerichts dies verlangen.
Jedes Mitglied kann ein Geschäft traktandieren lassen.
Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder dem Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Mitglieder teilnehmen. Die Teilnahme kann in begründeten Fällen durch technische Hilfsmittel erfolgen.
Das Plenum kann Beschlüsse im Zirkulationsverfahren fassen, wenn kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat des Plenums und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil.
b. Konstituierung
Das Plenum konstituiert sich jeweils zu Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
Es beschliesst bei der Konstituierung über
a.die Zahl der Abteilungen,
b.die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung,
c.die Zuteilung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
Es wählt
a.die Abteilungspräsidien,
b.die Mitglieder der Gerichtsleitung,
c.aus den Mitgliedern der Gerichtsleitung die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,
d.vier Mitglieder des Gerichts als Delegierte in den Plenarausschuss der obersten Gerichte.
c. Wahlen und Ernennungen
Das Plenum
a.ernennt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter,
b.wählt die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schätzungskommissionen (§ 34 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 ),
c.ernennt die Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragte oder den Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten,
d.ernennt die Vertrauenspersonen.
d. Verordnungen
Das Plenum erlässt die Verordnungen gemäss § 40 Abs. 1 VRG[3], ferner solche über[9]
a.[7] die Organisation und den Verfahrensgang des Bau- und des Steuerrekursgerichts sowie das Verfahren der Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten,
b.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts.
e. Weitere Kompetenzen
Das Plenum beschliesst über
a.die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an den Kantonsrat,
b.Stellungnahmen im Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regierungsrat, soweit es um Angelegenheiten geht, die für die Organisation, die Zuständigkeiten und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung sind,
c.Justizverwaltungsgeschäfte von besonderer Tragweite,
d.Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Gerichtsleitung dem Plenum überwiesen hat,
e.die Genehmigung der Geschäftsordnungen des Bau- und des Steuerrekursgerichts,
f.den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum,
g.Urlaubsgesuche von Mitgliedern für mehr als drei Monate, sofern sie nicht wegen Krankheit oder Unfall gestellt werden,
h.die Spesenentschädigung der teilamtlichen Richterinnen und Richter sowie der Ersatzmitglieder.
Es bezeichnet die Personen, die es dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatzmitglieder vorschlägt.
Gerichtsleitung
a. Zusammensetzung und Organisation
Die Gerichtsleitung besteht aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern, wobei jede Abteilung mit einem Mitglied vertreten sein muss. Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident führt den Vorsitz.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Sekretariat der Gerichtsleitung und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Für die Bearbeitung der Geschäfte kann die Gerichtsleitung Ressorts bilden. Diese stehen unter der Verantwortung einzelner ihrer Mitglieder.
Die Gerichtsleitung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse oder Kommissionen einsetzen. Sie kann diesen Entscheidungskompetenzen delegieren.
Bei Bedarf kann die Gerichtsleitung zu ihren Sitzungen weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts sowie Angestellte der Rechtspflege und aussenstehende Fachleute beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
Jedes Mitglied der Gerichtsleitung kann sich aus besonderen Gründen durch ein Mitglied der gleichen Abteilung vertreten lassen.
b. Aufgaben und Kompetenzen im Allgemeinen
Die Gerichtsleitung behandelt als zentrales Führungs- und Aufsichtsorgan alle Justizverwaltungsgeschäfte des Verwaltungsgerichts und der ihm unterstellten Gerichte, soweit sie nicht durch Gesetz anderen Behörden oder durch diese Verordnung anderen Organen des Gerichts vorbehalten sind.
Die Gerichtsleitung macht ihre Traktandenlisten und Protokolle allen Mitgliedern bekannt. Sie stellt diesen auf Verlangen spätestens nach Abschluss der Beratung weitere Informationen sowie die Unterlagen zur Verfügung, soweit dem nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Bei Uneinigkeit zwischen dem den Zugang begehrenden Mitglied und der Gerichtsleitung über den Umfang der Zugänglichkeit entscheidet das Plenum.
Die Gerichtsleitung stellt auf Antrag der Abteilungen deren Personal und auf Antrag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs das Personal der Zentralkanzlei an. Sie stellt die Mitsprache der Angestellten in den sie betreffenden Geschäften der Justizverwaltung in angemessener Weise sicher.
Ihr obliegt die Vorbereitung aller vom Plenum zu behandelnden Geschäfte. Sie kann dem Plenum Antrag stellen.
Sie kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte in begründeten Fällen dem Plenum überweisen.
c. Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen
Die Gerichtsleitung übt die administrative Aufsicht über das Bau- und das Steuerrekursgericht sowie die Schätzungskommissionen aus.
Sie setzt die Anfangseinreihungen der Mitglieder des Bau- und des Steuerrekursgerichts in die Lohnklassen und die Lohnstufen fest.
Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident
Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit den anderen obersten kantonalen Gerichten. Sie oder er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Mitglied der Gerichtsleitung oder der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident entscheidet in Einzelfällen bei Zuständigkeitskonflikten zwischen den Abteilungen.
Ihr oder ihm untersteht die Generalsekretärin oder der Generalsekretär.
Sie oder er entscheidet über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Sie oder er kann diese Befugnis in Einzelfällen der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär übertragen.
Bei Verhinderung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten treten die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in absteigender Reihenfolge an ihre oder seine Stelle.
Generalsekretärin oder Generalsekretär
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
a.Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsidenten,
b.Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtsleitung mit Antragsrecht,
c.Unterstützung der Gerichtsleitung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums,
d.Leitung der Zentralkanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personaladministration, die Budgetierung, das Rechnungswesen, die Informationstechnik, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,
e.Unterstützung der Abteilungspräsidien bei der Personalrekrutierung.
Die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs vertritt diese oder diesen bei Verhinderung. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Stellvertretung übertragen:
a.ausnahmsweise einzelne Geschäfte,
b.mit Zustimmung der Gerichtsleitung ganze Geschäftsbereiche.
Vertrauenspersonen
Die Vertrauenspersonen sind erste Anlaufstelle für Angestellte,
a.die sich am Arbeitsplatz in ihrer Würde oder Integrität verletzt sehen,
b.die Missstände oder Fehlverhalten melden möchten.
Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht.
Das Plenum regelt das Verfahren und die Einzelheiten.
B. Abteilungen, Spruchkörper, Richterinnen und Richter
Abteilungen
Die Abteilungen behandeln die ihnen zugewiesenen Geschäfte in Dreier- oder Fünferbesetzung (Kammergeschäfte) oder als Einzelrichterin oder Einzelrichter.
Sie sorgen für eine beförderliche Erledigung der Geschäfte.
Sie bezeichnen die Mitglieder mit Einzelrichterkompetenz.
Sie erledigen andere ihnen vom Plenum zugewiesene Aufgaben.
Abteilungspräsidium
Jeder Abteilung steht das Abteilungspräsidium vor. Es kann durch ein einzelnes Mitglied oder durch zwei Mitglieder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das administrative Personal der Abteilung unterstehen dem Abteilungspräsidium.
Das Abteilungspräsidium beteiligt die übrigen Mitglieder der Abteilung in angemessenem Rahmen an der Personalführung.
Das administrative Personal kann mit Beschluss der Mitglieder der Abteilung einer Leitenden Gerichtsschreiberin oder einem Leitenden Gerichtsschreiber unterstellt werden.
Spruchkörper
Das Abteilungspräsidium bestimmt
a.den Spruchkörper (Einzelrichterin oder Einzelrichter, Dreier- oder Fünferbesetzung),
b.den Kammervorsitz bei Dreier- oder Fünferbesetzung,
c.die weiteren mitwirkenden Mitglieder des Spruchkörpers bzw. die Einzelrichterin oder den Einzelrichter,
d.die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,
e.aus dem Kreis von lit. b, c und d vorstehend die Referentin oder den Referenten.
Die Bestimmung nach Abs. 1 lit. b–e erfolgt nach sachlichen Kriterien, wie besonderen fachlichen Kenntnissen und zeitlicher Verfügbarkeit, unter Wahrung der Entscheidoffenheit.
In begründeten Fällen können auch Mitglieder anderer Abteilungen oder Ersatzmitglieder beigezogen werden. Ein Mitglied der Abteilung führt in der Regel den Vorsitz.
Bei Beschwerden gegen Erlasse aus den Bereichen des Privat-, Straf- oder Sozialversicherungsrechts bestimmt die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident die mitwirkenden Mitglieder des Verwaltungsgerichts, den Vorsitz, die Referentin oder den Referenten und die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.§ 14.[10]
Teilamtliche Mitglieder
Teilamtliche Mitglieder sind im Rahmen ihres Beschäftigungsgrades am Sitz des Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang erforderlich ist.
Ersatzmitglieder
Ersatzmitglieder stehen grundsätzlich für den Einsatz in allen Abteilungen zur Verfügung. Ausnahmsweise können sie einer oder mehreren Abteilungen fest zugeteilt werden.[9]
Bei Bedarf können einzelne Ersatzmitglieder aufgrund eines zeitlich fest bestimmten Beschäftigungsgrads unter entsprechender Entlöhnung eingesetzt werden.
C. Geschäftsgang
Verteilung der Geschäfte
Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte.
Prozessleitung und Entscheid
a. Kammergeschäfte
Die oder der Kammervorsitzende leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Anordnungen. Vorbehalten bleiben Anordnungen der Kammer im Beweisverfahren.
Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten die Prozessleitung ganz oder teilweise übertragen. Die Referentin oder der Referent kann die Parteien zu einer Referentenaudienz vorladen.[7]
Wichtige prozessleitende Anordnungen können der Kammer übertragen werden.
Die oder der Kammervorsitzende leitet die vor der Kammer durchzuführenden mündlichen Parteiverhandlungen. Sie oder er kann Teile der Verhandlungsleitung der Referentin oder dem Referenten übertragen.
Die Kammer kann die Durchführung eines Beweisverfahrens ganz oder teilweise einer Abordnung, der oder dem Vorsitzenden oder einem Mitglied übertragen.
Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts in der Regel schriftlich und mit Begründung. Die oder der Vorsitzende kann ein anderes Mitglied der Kammer oder die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Koreferats beauftragen.
b. Einzelrichtergeschäfte
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter trifft die nötigen prozessleitenden Anordnungen.
Überweist sie oder er einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer, wirkt sie oder er bei dessen Behandlung mit.
Urteilsredaktion
Die Redaktion der Entscheide und Beschlüsse erfolgt durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber. Sie oder er stützt sich dabei auf das Referat und die mündliche Beratung ab.
D. Behandlung von Ausstandsbegehren
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder, Ersatzmitglieder, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber entscheidet die in der Sache zuständige Abteilung unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet. Beim Ausstandsentscheid wirken gleich viele Richterinnen und Richter mit wie in der Hauptsache.
Kann wegen einer Vielzahl von Ausstandsbegehren kein Spruchkörper gebildet werden, führt ein nicht abgelehntes Mitglied der Abteilung das Verfahren. Es zieht ergänzend Mitglieder einer anderen Abteilung oder Ersatzmitglieder bei und übernimmt den Vorsitz.
Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen jedes Mitglied einer Abteilung, weist die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident oder ein nicht abgelehntes Mitglied der Gerichtsleitung das Begehren einer anderen Abteilung zum Entscheid zu. Für die Bildung des Spruchkörpers gilt § 13 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäss.
Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen die Mitwirkung von Mitgliedern oder der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs im Plenum, entscheidet dieses unter Ausschluss der Personen, gegen die sich das Begehren richtet.
Über Ausstandsbegehren gegen eine Vielzahl von Mitgliedern unterstellter Gerichte, die vom Verwaltungsgericht zu entscheiden sind, befindet jene Abteilung, die als Rechtsmittelbehörde für den Entscheid in der Sache zuständig ist.
E. Schlussbestimmung
Die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird aufgehoben.
[1] OS 65, 983; Begründung siehe ABl 2010, 2030.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
[3] LS 175. 2.
[4] LS 211. 21.
[6] Eingefügt durch B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
[7] Fassung gemäss B vom 26. August 2014 (OS 70, 263; ABl 2014-11-28). In Kraft seit 1. März 2015.
[8] Eingefügt durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.
[9] Fassung gemäss B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.
[10] Aufgehoben durch B vom 19. November 2024 (OS 80, 323; ABl 2025-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2026.