Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG)[54]

(vom 24. Mai 1959)[1]

Erster Abschnitt: Die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

I. Grundsatz

§ 1.

Öffentlichrechtliche Angelegenheiten werden von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden. Privatrechtliche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

II. Ausnahme

§ 2.

1

Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte.

2

Sie entscheiden auch über die Schadenersatzansprüche Privater gegen die Inhaber behördlicher Konzessionen, Bewilligungen oder Patente.

III. Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 3.

Besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Zuständigkeit anders ordnen, bleiben vorbehalten.

Zweiter Abschnitt: Das Verwaltungsverfahren

A. Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 4.[35]

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen.

B. Allgemeine Vorschriften

I. Beschleunigungsgebot

§ 4 a.[34]

Die Verwaltungsbehörden behandeln die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich und sorgen ohne Verzug für deren Erledigung.

I

a. Prüfung der Zuständigkeit

§ 5.

1

Bevor eine Verwaltungsbehörde auf die Behandlung einer Sache eintritt, hat sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen.

2

Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde sind von Amtes wegen und in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

3

Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben werden zur Verbesserung zurückgewiesen.[35]

I

b. Ausstand

§ 5 a.[34]

1

Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere:

a.in der Sache ein persönliches Interesse haben;

b.[54] mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;

c.Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren.

2

Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.

II. Vorsorgliche Massnahmen

§ 6.

Die Verwaltungsbehörde trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

II

a. Verfahren mit mehreren Beteiligten

§ 6 a.[34]

1

Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen.

2

Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.

II

b. Sitz im Ausland

§ 6 b.[34]

1

Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

2

Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten.

III. Untersuchung von Amtes wegen

§ 7.

1

Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise.

2

Die am Verfahren Beteiligten haben dabei mitzuwirken:

a.soweit sie ein Begehren gestellt haben;

b.wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt.

3

Für die Feststellung des Sachverhaltes sind Verwaltungsbehörden und Gerichte verpflichtet, notwendige Akten herauszugeben, Amtsberichte zu erstatten und Auskünfte zu erteilen. Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften über die Geheimhaltung und den Datenschutz.[34]

4

Die Verwaltungsbehörde würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei. Sie wendet das Recht von Amtes wegen an. An die gestellten Begehren ist sie nicht gebunden.[35]

IV. Akteneinsicht

1. Grundsatz

§ 8.[35]

1

Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben, sind berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen.

2

Der Regierungsrat regelt die Herausgabe und Zustellung von Akten zur Einsichtnahme.

2. Ausnahme

§ 9.

1

Die Einsicht in ein Aktenstück, insbesondere in ein Einvernahmeprotokoll, kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen oder im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen Untersuchung verweigert werden. Die Verweigerung ist in den Akten zu vermerken und zu begründen.

2

Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in welches die Einsicht verweigert wurde, soll jedoch insoweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist. Bei mündlicher Bekanntgabe ist ein Protokoll zu erstellen, das derjenige zu unterzeichnen hat, der die Einsicht verlangt.

V. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung

1. Grundsätze

§ 10.

1

Die Erledigung einer Angelegenheit soll schriftlich mitgeteilt werden:

a.dem Gesuchsteller, sofern zu seinem Gesuch nicht sofort mündlich Stellung genommen wurde;

b.den weiteren am Verfahren Beteiligten;

c.[35] anderen Personen auf ihr Gesuch hin, wenn sie durch die materielle Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben;

d.[43] der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes , wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde.

2

Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist bezeichnet.[35]

3

Sind von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen, die unbekannten Aufenthalts sind, betroffen, oder lassen sich die Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen, oder kann die Anordnung nicht zugestellt werden, so kann sie amtlich veröffentlicht oder mit der Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass sie während einer bestimmten Frist bei einer Amtsstelle bezogen werden kann.[34]

2. Anordnungen ohne Begründung, Einspracheverfahren

§ 10 a.[34]

1

Auf Begründung einer Anordnung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der Betroffenen voll entsprochen wird.

2

Auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung kann verzichtet werden, wenn

a.den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen;

b.die Verwaltungsbehörde vorsieht, dass gegen eine Anordnung innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der anordnenden Behörde Einsprache geführt werden kann. Die Einsprache verpflichtet die Behörde, ihre Anordnung uneingeschränkt zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.

VI. Fristen

1. Fristenlauf

§ 11.

1

Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheides wird bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Hat eine Person im Ausland eine Frist zu wahren, genügt es, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung eintrifft.[35]

2. Erstreckung und Wiederherstellung einer Frist

§ 12.

1

Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Andere Fristen dürfen auf ein vor Fristablauf gestelltes Gesuch hin erstreckt werden, wenn ausreichende Gründe hiefür dargetan und soweit möglich belegt werden.

2

Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.[35]

VII. Kosten und Parteientschädigung

1. Verfahrenskosten und Kostenauflage

§ 13.

1

Die Verwaltungsbehörden können für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hiefür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung[17].

2

Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden.

3

In Verfahren betreffend personalrechtliche Streitigkeiten werden keine Kosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.[35]

2. Kostenauflage bei gemeinsam Beteiligten

§ 14.

Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist.

3. Kostenvorschuss

§ 15.

1

Entstehen aus der im Interesse eines Privaten veranlassten Untersuchung erhebliche Barauslagen, so kann die Durchführung der Untersuchung von der Leistung eines angemessenen Barvorschusses abhängig gemacht werden.

2

Ein Privater kann überdies unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden:

a.[35] wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat;

b.wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet;

c.[34] wenn er als zahlungsunfähig erscheint.

4. Unentgeltliche Rechtspflege

§ 16.[35]

1

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

2

Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

3

Juristischen Personen wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.

5. Parteientschädigung

§ 17.

1

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

2

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn

a.die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte, oder

b.ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.

3

Stehen sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüber, wird die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.[30]

C. Rekurs

I. Weiterziehbare Anordnungen

1. Grundsatz

§ 19.

1

Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde, durch welche eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, können durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden.

2

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

2. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen

§ 19 a.[34]

1

Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Den Anordnungen von Direktionen sind Anordnungen von Kommissionen, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet werden, gleichgestellt.

2

Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen und Ämter in folgenden Gebieten können unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden:

1.Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken

2.[50] Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege und Zulassungsbeschränkungen gemäss Art. 55 a KVG

3.Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung

4.Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern

3. Rekursentscheide der Direktionen

§ 19 b.[34]

1

Gegen Rekursentscheide der Direktionen und der ihnen gleichgestellten Kommissionen ist der Rekurs an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

2

Entscheide, welche die Direktionen und die den Direktionen gleichgestellten Kommissionen als zweite Rekursinstanz getroffen haben, sind nicht an den Regierungsrat weiterziehbar.

4. Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und Statthalter

§ 19 c.[34]

1

Gegen erstinstanzliche Anordnungen der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den Regierungsrat zulässig.

2

Gegen Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter ist der Rekurs an den Regierungsrat nur zulässig, wenn der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist.

II. Rekursgründe

§ 20.

1

Mit dem Rekurs können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

2

Neue Begehren verfahrensrechtlicher Art und neue tatsächliche Behauptungen sowie die Bezeichnung neuer Beweismittel sind zulässig.

III. Zulassung zum Rekurs

§ 21.[35]

Zum Rekurs ist berechtigt,

a.wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat;

b.[52] eine Gemeinde, eine andere Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen, insbesondere wenn der Entscheid oder die Beachtung desselben in gleichartigen Fällen für die Gemeinde besondere finanzielle Auswirkungen hat.

IV. Rekurserhebung

1. Ort und Frist

§ 22.

1

Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen.[35]

2

Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist auf fünf Tage abkürzen.[35]

3

Die vorstehenden Bestimmungen über die Frist gelten für sämtliche Beschwerden und Rekurse des kantonalen Rechtes. Die abweichenden Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes[10], der Zivilprozessordnung[12], der Strafprozessordnung[13], des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch[11], des Gesetzes über die politischen Rechte[4] und der auf diesen Gesetzen beruhenden Verordnungen bleiben vorbehalten.[48]

2. Inhalt der Rekursschrift

§ 23.

1

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

2

Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten würde.

3. Beilage der Beweismittel

§ 24.

Die Beweismittel, auf die sich der Rekurrent beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

4. Aufschiebende Wirkung

§ 25.

1

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besondern Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

2

Die Rekursinstanz kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Bei Kollegialbehörden ist in dringlichen Fällen der Vorsitzende hiezu ermächtigt.

V. Rekursverfahren

1. Allgemeines

§ 26.

1

Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden die Akten beigezogen. Diese stehen den am Rekursverfahren Beteiligten zur Einsicht offen. Vorbehalten bleibt § 9.

2

Die Vorinstanz und die am vorinstanzlichen Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Die Vorinstanz kann hiezu verpflichtet werden.

3

Die Vernehmlassungsfrist soll in der Regel nicht länger als die Rechtsmittelfrist sein und nur einmal höchstens um die gleiche Dauer erstreckt werden.[34]

4

Die Rekursinstanz kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen oder die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung vorladen.[35]

2. Verfahren vor dem Regierungsrat

§ 26 a.[34]

Die Vorbereitung von Entscheiden über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, obliegt einem zentralen Rechtsdienst.

VI. Rekurserledigung

1. Überprüfungsbefugnis

§ 27.

Die Rekursinstanz kann zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern.

2. Behandlungsfrist

§ 27 a.[34]

1

Verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen entscheiden innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt.

2

Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt.

3. Rekursentscheid

§ 28.[35]

1

Der Rekursentscheid umschreibt kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden.

2

Der Rekursentscheid wird dem Rekurrenten, der Vorinstanz sowie allfälligen weiteren am Rekursverfahren Beteiligten schriftlich zugestellt. Ändert die Rekursinstanz die Anordnung der unteren Instanz, so sollen überdies all jene Personen den Rekursentscheid erhalten, welche durch diese Erledigung in ihren schutzwürdigen Interessen berührt werden.

D. Vollstreckung

I. Zuständigkeit

§ 29.

1

Jede Verwaltungsbehörde vollstreckt die von ihr getroffene Anordnung selbst. Sie ist befugt, die Vollstreckung einer ihr unterstellten Behörde zu übertragen.

2

Rekursentscheide werden, soweit die Rekursinstanz nichts anderes bestimmt, von der ersten Instanz vollstreckt. Die Kosten des Rekursverfahrens bezieht die Rekursinstanz.

I

a. Fälligkeit von Forderungen

§ 29 a.[45]

1

Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Vorbehalten bleiben der Barbezug oder die Vorauszahlung, wo dies zur Vereinfachung des Verfahrens angezeigt ist, sowie die Stundung und Ratenzahlung in begründeten Fällen.

2

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszins von 5%.

3

Abweichende Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleiben vorbehalten.

II. Vollstreckbarkeit und Zwangsmittel

§ 30.

1

Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie zwangsweise vollstreckt werden durch:

a.Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechtes, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist;

b.Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen. Der Entscheid über die Kostenauflage kann weitergezogen werden;

c.unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder an Sachen, die er besitzt. Hiefür kann polizeiliche Hilfe beansprucht werden.

2

Wo Bestrafung gesetzlich zulässig ist, bleibt sie vorbehalten.

III. Zwangsandrohung

§ 31.

1

Der Ersatzvornahme und der Anwendung unmittelbaren Zwanges muss eine entsprechende Androhung vorangehen. Dem Pflichtigen ist gleichzeitig eine angemessene Frist zur Erfüllung anzusetzen.

2

Die Zwangsandrohung kann mit der zu vollstreckenden Anordnung verbunden oder selbständig erlassen werden. Sie ist nicht durch Rekurs anfechtbar.

3

In dringlichen Fällen kann von einer Zwangsandrohung abgesehen werden.

Dritter Abschnitt: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

A. Organisation des Verwaltungsgerichts

I. Bestand und Sitz des Verwaltungsgerichts

§ 32.[35]

1

Dem Verwaltungsgericht gehören vollamtliche sowie teilamtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder an. Der Kantonsrat legt die Zahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder fest[6].

2

Der Kantonsrat bestimmt den Sitz.

II. Wahl des Verwaltungsgerichts

§ 33.[35]

1

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Hälfte der Ersatzmitglieder. Mit der Wahl der teilamtlichen Mitglieder legt er deren Beschäftigungsgrad fest. Die weiteren Ersatzmitglieder werden vom Verwaltungsgericht bestimmt.

2

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre.

III. Unvereinbarkeit

§ 34.[35]

1

Das Amt eines vollamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit sowie mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden unvereinbar.

2

Das Amt eines teilamtlichen Mitglieds des Verwaltungsgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung dritter Personen vor dem Verwaltungsgericht unvereinbar.

3

Für die Zugehörigkeit zur Verwaltung oder Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft zu wirtschaftlichen Zwecken ist für die vollamtlichen und die teilamtlichen Mitglieder die Bewilligung des Kantonsrates erforderlich.

4

Im Übrigen gelten die Unvereinbarkeitsbestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[4][48].

III . Offenlegung von Interessenbindungen

§ 34 a.[41]

Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 3 a des Gerichtsverfassungsgesetzes[10].

IV. Stellung des Verwaltungsgerichts

§ 35.

1

In seiner richterlichen Tätigkeit ist das Verwaltungsgericht unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

2

Das Verwaltungsgericht erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit. Dazu gehören statistische Angaben über den Personalbestand, die Geschäftslast und die Bearbeitungszeiten der Geschäfte, einschliesslich der einzelnen Verfahrensschritte.[35]

V. Vorsitz und Kanzlei

§ 36.

1

Das Verwaltungsgericht bezeichnet den Präsidenten und die erforderlichen Vizepräsidenten jeweils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Präsident und Vizepräsidenten sind in erster Linie aus der Zahl der vollamtlichen Richter zu wählen.

2

Das Verwaltungsgericht stellt den Generalsekretär, dessen Stellvertreter sowie das juristische und administrative Personal an.[37]

VI. Besoldung

§ 37.

1

Der Kantonsrat ordnet die Besoldung der Mitglieder und die Entschädigung der Ersatzrichter[7].

2

. . .[38]

VII. Geschäftserledigung

§ 38.[35]

1

Das Verwaltungsgericht erledigt Streitigkeiten in Dreierbesetzung. Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechtsmittel entscheidet das Gericht bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.

2

Die vollamtlichen oder teilamtlichen Mitglieder behandeln als Einzelrichter Rekurse, Beschwerden und Klagen, deren Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt, oder die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, sowie Beschwerden betreffend:

a.administrative Massnahmen im Strassenverkehr;

b.Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes.

3

In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden. Sind Entscheide des Regierungsrates angefochten, ist die einzelrichterliche Behandlung ausgeschlossen.

VIII. Gesamtgericht

§ 39.[42]

1

Das Gesamtgericht besteht aus den vollamtlichen und den teilamtlichen Mitgliedern. Dieses regelt organisatorische und personelle Angelegenheiten sowie Fragen der eigenen Verwaltung.

2

Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

IX. Verordnungsrecht

§ 40.[35]

1

Das Gesamtgericht regelt durch Verordnung

a.die Organisation und den Geschäftsgang ;

b.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen ;

c.die Organisation und die Aufgaben des Sekretariats und der Kanzlei.

2

Verordnungen gemäss lit. a und b bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.

X. Wahl- und Abstimmungsverfahren

§ 40 a.[47]

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

B. Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

I. Zulässigkeit der Beschwerde

1. Grundsatz

§ 41.[35]

1

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

2

Gegen Anordnungen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte und der Anwaltsprüfungskommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.[49]

2. Ausnahmen

a. Weiterzug an eine Verwaltungsbehörde oder Rekurskommission des Bundes

§ 42.[35]

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des Bundes angefochten werden können.*

b. Nach dem Inhalt der Anordnung

§ 43.[35]

1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen

a.auf dem Gebiet von Wahlen und Abstimmungen;

b.auf dem Gebiet des Personalwesens;

c.[51] über die Gewährung von Kostenbeiträgen und Subventionen; * Die Beschwerde ist unzulässig gegen Anordnungen, die unmittelbar bei einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können ( OS 61, 480).

d.über die Genehmigung von Erlassen; zulässig ist die Beschwerde gegen Nichtgenehmigungen und nicht vorbehaltlose Genehmigungen auf dem Gebiet des Raumplanungs-, Bau- und Strassenrechts;

e.über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben;

f.[46] von Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen;

g.in Straf- und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen;

h.auf dem Gebiet der Fremdenpolizei;

i.auf dem Gebiet des Militärwesens und des Zivilschutzes;

k.im Bereich des Kirchenwesens;

l.über den Erwerb des Bürgerrechts, sofern kein Anspruch auf Einbürgerung besteht;

m.des Verkehrsrates über die Ausgestaltung der Grundversorgung und die Festlegung der übrigen Verkehrsangebote.

2

Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht oder wenn es sich um Angelegenheiten gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK handelt, ist die Beschwerde auch in den Fällen von Abs. 1 zulässig.*

3

Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es auch gegen Zwischenentscheide, Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen. §§ 44–47.[33]

3. Art der anfechtbaren Anordnung

§ 48.

1

Das Verwaltungsgericht kann angerufen werden, wenn eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist.

2

Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt.

3

Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt wird, sind weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann.

V. Beschwerdegründe

1. Rechtsverletzung und Unangemessenheit

§ 50.

1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. * Unter der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist die ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht zu verstehen ( OS 61, 480).

2

Als Rechtsverletzung gelten insbesondere:

a.die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes;

b.die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache;

c.Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung;

d.die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift.

3

Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig, soweit sie das übergeordnete Recht vorsieht, sowie bei Beschwerden gemäss § 19 a Abs. 2 dieses Gesetzes.[34]

2. Unrichtige Feststellung des Sachverhaltes

§ 51.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes angefochten werden.

3. Neue Beweismittel und Tatsachen

§ 52.

Die Beschwerde kann sich auf neue Beweismittel berufen. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist.[35]

VI. Die Beschwerde und ihre Wirkung

1. Frist

§ 53.[35]

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen.

2. Beschwerdeschrift

§ 54.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, sollen genau bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

3. Aufschiebende Wirkung

§ 55.

1

Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht und dessen Vorsitzender können eine gegenteilige Verfügung treffen.

VII. Beschwerdeverfahren

1. Vorprüfung

§ 56.

1

Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes prüft die eingehenden Beschwerden und ordnet zur Verbesserung allfälliger Mängel das Nötige an.

2

Kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden oder erweist sie sich als offensichtlich unbegründet, so legt sie der Vorsitzende ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten dem Gericht zur Erledigung vor.

3

Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes über die Behandlung der Beschwerde bleibt vorbehalten.

2. Aktenbeizug

§ 57.

1

Die für die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Sie stehen den am Verfahren Beteiligten zur Einsicht offen.

2

Zur Wahrung wichtiger öffentlicher und schutzwürdiger privater Interessen kann die am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörde einzelne, dem Verwaltungsgericht näher zu bezeichnende Aktenstücke zurückbehalten. Soweit es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist, soll sie dem Gericht über deren Inhalt schriftlich Bericht erstatten.

3. Schriftliches Verfahren

§ 58.

Die Vorinstanz und die am Verfahren Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht kann einen weitern Schriftenwechsel anordnen.

4. Mündliche Verhandlung

§ 59.

1

Das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter können von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Diese kann neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten.[35]

2

Die Vorladung ist mit der Androhung zu verbinden, dass bei Nichterscheinen Verzicht auf die mündliche Darlegung des eigenen Standpunktes angenommen werde.

5. Beweiserhebungen

§ 60.

Die zur Abklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise werden von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung oder einem Mitglied des Gerichtes übertragen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Beweisverfahren[25] sind sinngemäss anzuwenden.

6. Schlussverhandlung

§ 61.

Sind Beweise erhoben worden, so erhalten die am Beschwerdeverfahren Beteiligten Gelegenheit, sich hiezu mündlich vor dem Gericht oder schriftlich zu äussern.

7. Öffentlichkeit

§ 62.

1

Die Verhandlungen vor Verwaltungsgericht sind öffentlich. Die Beratungen des Gerichtes finden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.

2

Das Verwaltungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von den Verhandlungen ausschliessen.

VIII. Erledigung der Beschwerde

1. Überprüfungsbefugnis

§ 63.

1

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es selbst.

2

Dabei darf es über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abändern.

2. Rückweisung an die Vorinstanz

§ 64.

1

Das Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde.

2

Im Verwaltungsverfahren sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel zulässig. Dem neuen Entscheid ist die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.

3. Form und Mitteilung des Entscheides

§ 65.

1

Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist den am Verfahren Beteiligten und dem Regierungsrat schriftlich und begründet mitzuteilen. Der Entscheid wird zudem der Schlichtungsstelle im Sinne des Gleichstellungsgesetzes[3] mitgeteilt, wenn eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde.[44]

2

Der Entscheid kann vor der schriftlichen Mitteilung mündlich oder durch Zustellung des Dispositives eröffnet werden.

4. Vollstreckung

§ 66.[35]

Entscheide des Verwaltungsgerichts sind mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

§§ 67–69.[33]

IX. Ergänzende Vorschriften

1. Verwaltungsverfahren

§ 70.

Soweit keine besonderen Bestimmungen für das Verfahren bestehen, sind die Vorschriften über das Verwaltungsverfahren entsprechend anwendbar.

2. Gerichtsverfassungsgesetz

§ 71.[35]

Die für Zivilsachen geltenden allgemeinen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes[26] betreffend das Verfahren finden ergänzend Anwendung.

C. Das Verwaltungsgericht als Rekurs- und Beschwerdeinstanz in Steuersachen

I. Zuständigkeit

§ 72.

Das Verwaltungsgericht ist in Steuersachen letzte Rekurs- und Beschwerdeinstanz nach den besonderen Bestimmungen der Steuergesetzgebung[16].

II. Verfahren

§ 73.[35]

Für Beschwerde, Rekurs und Revision sowie für deren Wirkung, Verfahren und Entscheid gelten die Bestimmungen des Steuergesetzes[16].

D. Das Verwaltungsgericht als Personalgericht[35]

I. Beschwerde

1. Anfechtbare Anordnungen

§ 74.

1

Mit Beschwerde können personalrechtliche Anordnungen des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte, des Universitätsrates, des Fachhochschulrates, des Kirchenrates und der römischkatholischen Zentralkommission, der Ombudsperson, des Leiters der Finanzkontrolle sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über personalrechtliche Anordnungen anderer Organe angefochten werden.[53]

2

Die Beschwerde ist unzulässig in Disziplinarsachen sowie gegen Anordnungen und Rekursentscheide über die Begründung von Dienstverhältnissen und die Einreihung und Beförderung in Besoldungsklassen und -stufen.

2. Beschwerdegründe

§ 75.[35]

Mit der Beschwerde können geltend gemacht werden:

a.Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;

b.unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

II. Disziplinarrekurs

1. Anfechtbare Anordnungen

§ 76.

1

Mit dem Rekurs können Disziplinarmassnahmen der obersten kantonalen Gerichte, des Bildungsrates[39], des Kirchenrates und der römischkatholischen Zentralkommission, der Ombudsperson sowie erstinstanzliche Rekursentscheide über Disziplinarmassnahmen anderer Organe angefochten werden.[37]

2

Ausgeschlossen ist der Rekurs gegen Verweise.

2. Rekursgründe

§ 78.

Mit dem Rekurs kann geltend gemacht werden, die angefochtene Massnahme verletze das Recht, stelle den Sachverhalt unrichtig fest oder sei nicht angemessen.

III. Klage

§ 79.[35]

Im Klageverfahren beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, einschliesslich der Schadenersatzforderungen, soweit nicht das Beschwerde- oder Disziplinarrekursverfahren offen steht.

IV. Verfahren

1. Rechtsmittel gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung

§ 80.[35]

1

Den Rechtsmitteln gegen Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt und vorzeitige Entlassung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

2

Hält das Verwaltungsgericht eine Kündigung, Nichtwiederwahl, Einstellung im Amt oder vorzeitige Entlassung für nicht gerechtfertigt, stellt es dies fest und bestimmt die Entschädigung, welche das Gemeinwesen zu entrichten hat.

2. Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten

§ 80 a.[34]

1

Klagen aus vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis sind beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Dabei ist das Rechtsbegehren zu nennen und kurz zu begründen.

2

Das beklagte Gemeinwesen erhält Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Eingang der Antwort werden die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen.

3

Das Verwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.

3. Kosten

§ 80 b.[34]

Für Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 20 000 werden keine Gerichtskosten erhoben; vorbehalten bleibt die Kostenauflage an die unterliegende Partei, die durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat.

4. Ergänzende Vorschriften

§ 80 c.[34]

Soweit für die personalrechtlichen Verfahren keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind die für das Verwaltungsgericht im Beschwerde- oder im Klageverfahren geltenden allgemeinen Bestimmungen anwendbar.

V. Ausnahme von der Personalgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts

§ 80 d.[34]

1

Erstinstanzliche personalrechtliche Anordnungen sowie erstinstanzliche Disziplinarmassnahmen des Verwaltungsgerichts können mit Beschwerde beziehungsweise mit Disziplinarrekurs beim Obergericht angefochten werden.

2

Im Klageverfahren beurteilt das Obergericht vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen Angestellten des Verwaltungsgerichts und dem Verwaltungsgericht.

3

Für personalrechtliche Verfahren vor dem Obergericht sind die für das Verwaltungsgericht als Personalgericht geltenden Bestimmungen anwendbar.

E. Das Verwaltungsgericht als einzige Instanz

I. Zuständigkeit

1. Streitigkeiten zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 81.

Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:

a.vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, soweit ein Gesetz deren Beurteilung nicht einer anderen Behörde überträgt;

b.[27] Streitigkeiten über die Ablösung staatlicher Leistungen für kirchliche Zwecke;

c.Streitigkeiten über Rückgriffsansprüche von Planungs- und Werkträgern;

d.[29] Streitigkeiten zwischen dem Staat und einem bisherigen Berufsschulträger über Abschluss, Inhalt und Vollzug von Vereinbarungen gemäss §§ 10 und 12 sowie über Streitigkeiten gemäss § 11 des Gesetzes über die Trägerschaft der Berufsschulen .

2. Andere Streitigkeiten aus öffentlichem Recht

§ 82.

Das Verwaltungsgericht beurteilt ferner als einzige Instanz: a.[33]

b.vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer behördlichen Konzession und der die Konzession erteilenden Körperschaft des kantonalen öffentlichen Rechtes;

c.Streitigkeiten zwischen dem Beliehenen und andern Nutzungsberechtigten oder der Verleihungsbehörde nach Art. 70 und 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ;

d.[31] Streitigkeiten im Sinne von Art. 35 und 37 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 ;

e.Ansprüche des Viehbesitzers gegen öffentliche Viehversicherungskassen;

f.[40]

g.[35] Streitigkeiten über Rückforderungen von im Enteignungsverfahren abgetretenen Rechten;

h.[32] Streitigkeiten über das Vorkaufsrecht, das Kaufrecht, das Rückgriffsrecht gegenüber Dritten und den Übernahmeanspruch des Gemeinwesens nach dem Planungs- und Baugesetz , dem Abfallgesetz[20] und dem Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz[19];

i.[28] Streitigkeiten der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich mit den Wiederverkäufern über die Verteilung der elektrischen Energie im Absatzgebiet sowie mit Selbstversorgern über die Abnahme überschüssiger Energie gemäss § 7 Abs. 2 und 3 des EKZ-Gesetzes ;

k.[34] Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Verträgen.

II. Verfahren

1. Klageschrift

§ 83.

1

Die Klageschrift ist dem Verwaltungsgericht in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.

2

Genügt die Klageschrift diesen Erfordernissen nicht, so setzt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtes dem Kläger eine kurze Frist zur Behebung des Mangels an unter der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten würde.

3

Die Beweismittel, auf die sich der Kläger beruft, sollen bezeichnet und soweit möglich der Klageschrift beigelegt werden.

2. Weitere Rechtsschriften; mündliche Verhandlung

§ 84.

1

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung der Klage. Die Klageantwort ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich beigelegt werden.

2

Es kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet oder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen werden.

III. Erledigung der Klage

§ 85.

Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.

IV. Ergänzende Vorschriften

§ 86.

Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, sind vor Verwaltungsgericht als einziger Instanz die im Verfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz geltenden Vorschriften sinngemäss anwendbar.

Vierter Abschnitt: Die Revision[34]

I. Gründe

§ 86 a.[34]

Die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommissionen und Verwaltungsgericht kann von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn

a.im Rahmen eines Strafverfahrens festgestellt wird, dass ein Verbrechen oder ein Vergehen sie beeinflusst hat;

b.diese neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten.

II. Gesuche

§ 86 b.[34]

1

Revisionsgesuche sind unzulässig, wenn die Revisionsgründe im Verfahren, das der Anordnung vorausging, oder mit Rekurs oder Beschwerde gegen die Anordnung hätten geltend gemacht werden können.

2

Das Revisionsgesuch ist bei der Behörde, welche die Anordnung getroffen hat, innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Mitteilung der Anordnung ist ein Revisionsgesuch nur noch aus dem in § 86 a lit. a genannten Grunde zulässig.

III. Verfahren

§ 86 c.[34]

1

Das Revisionsgesuch muss die Revisionsgründe angeben und die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten. Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

2

Die Einreichung des Revisionsgesuches schiebt die Vollstreckung der angefochtenen Anordnung nur auf, wenn die angerufene Behörde es bestimmt.

IV. Entscheid

§ 86 d.[34]

Die Revision erfolgt, indem die Behörde die fragliche Anordnung aufhebt und eine neue erlässt.

Fünfter Abschnitt: Die Ombudsperson[35][37]

I. Wahl

§ 87.

1

Der Kantonsrat wählt die kantonale Ombudsperson und ihre Ersatzleute für eine Amtsdauer von vier Jahren.[37] Er bestimmt die Zahl der Ersatzleute. Er ordnet die Besoldung der Ombudsperson[37] und die Entschädigung der Ersatzleute[9].

2

Ersatzleute amten nur, wenn die Ombudsperson[37] ihre Obliegenheiten nicht rechtzeitig erfüllen kann.

Controlling und Rechnungslegung, Ausgabenbewilligung

§ 87 a.[57]

1

Die Ombudsperson ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)[15] und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Sie führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre Tätigkeit mit Einschluss einer Rechnung.

3

Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des CRG[15] gelten sinngemäss.

II. Sitz und Organisation

§ 88.

1

Der Kantonsrat bestimmt den Amtssitz der Ombudsperson[9][37].

2

Die Ombudsperson[37] bestellt ihre Kanzlei im Rahmen des vom Kantonsrat festzulegenden Stellenplans. Auf das Personal finden die Vorschriften für das Kanzleipersonal des Verwaltungsgerichts entsprechende Anwendung.[3] Übernimmt die Ombudsperson Aufgaben gemäss Art. 81 Abs. 4 KV[2] in einer Gemeinde, nimmt sie ihre Tätigkeit spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung auf.[55]

III. Aufgabenbereich

1. Grundsatz

§ 89.[56]

1

Die Ombudsperson[37] prüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren.

2

Als Behörden gelten

a.alle Behörden und Ämter des Kantons und der Bezirke, einschliesslich der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal sowie der unselbstständigen und der selbstständigen kantonalen Anstalten, ausgenommen die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,

b.alle Behörden und Ämter einer Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.

2. Ausnahmen

§ 90.

Der Überprüfung durch die Ombudsperson[37] sind entzogen:

a.der Kantonsrat und die Kirchensynode;

b.die Behörden mit richterlicher Unabhängigkeit, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind;

c.andere Behörden

hinsichtlich Vorbereitung, Erlass, Änderung, Aufhebung und Genehmigung allgemein verbindlicher Anordnungen,

in Rechtsmittelverfahren, ausser bei Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und andern Verletzungen von Amtspflichten.

IV. Verfahren

1. Einleitung

§ 91.

1

Die Ombudsperson[37] wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen.

2

Sie kann auch von sich aus tätig werden.

2. Erhebungen

§ 92.

1

Die Ombudsperson[37] kann den Sachverhalt nach § 7 Abs. 1 abklären.

2

Die Behörden, mit denen sich die Ombudsperson[37] in einem bestimmten Fall befasst, sind ihr zur Auskunft und zur Vorlage der Akten verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Vorschriften des Bundes.

3

Die Behörden haben ihrerseits Anspruch auf Stellungnahme.

4

Die Ombudsperson[37] ist gegenüber Dritten und gegenüber dem Beschwerdeführer in gleichem Mass zur Geheimhaltung verpflichtet wie die betreffenden Behörden.

3. Erledigung

§ 93.

Die Ombudsperson[37] ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie

a.dem Beschwerdeführer Rat für sein weiteres Verhalten erteilen;

b.die Angelegenheit mit den Behörden besprechen;

c.nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, dem Beschwerdeführer und nach ihrem Ermessen weiteren Beteiligten und andern daran interessierten kantonalen Behörden zu.

4. Kosten

§ 94.[54]

Die Inanspruchnahme der Ombudsperson[37] ist unentgeltlich.2

Eine Gemeinde, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht, beteiligt sich an den Kosten der Ombudsstelle.3

Die Höhe der jährlichen Beteiligung beträgt Fr. 1 bis Fr. 4 pro Einwohner und wird auf Antrag der Ombudsperson vom Kantonsrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anzahl Einwohner aller Gemeinden, deren Gemeindeordnung das Tätigwerden der Ombudsperson vorsieht.4

Verzichtet eine Gemeinde wieder auf die Tätigkeit der Ombudsperson, bleibt die finanzielle Verpflichtung gemäss Abs. 3 noch während eines Jahres nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung der Gemeindeordnung bestehen.

5. Schweigepflicht

§ 94 a.[55]

1

Die Ombudsperson und ihr Personal haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Vorbehalten bleibt § 21 StPO[13].

2

Die Schweigepflicht entfällt, wenn

a.die betroffene Person einverstanden ist oder

b.schwerwiegende öffentliche oder private Interessen überwiegen, die eine Weitergabe von Informationen rechtfertigen.

Sechster Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen[35]

I. Aufhebung und Änderung von Gesetzen

1. Grundsatz

§ 95.

Durch dieses Gesetz werden alle ihm widersprechenden Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen aufgehoben.

2. Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach und über die Konflikte

§ 96.

Das Gesetz über die Streitigkeiten im Verwaltungsfach vom 23. Juni 1831 sowie die §§ 8–10 des Gesetzes über die Konflikte vom 23. Juni 1831 werden aufgehoben.

3. Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

§ 97.

Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 wird wie folgt abgeändert: . . .[24]

4. Armenfürsorgegesetz

§ 98.

Das Gesetz über die Armenfürsorge vom 23. Oktober 1927 wird wie folgt abgeändert und ergänzt: . . .[24]

5. Steuergesetze

§ 99.

1

Das Gesetz über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951, das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 26. April 1936 sowie das Gesetz über die Billettsteuer vom 16. Dezember 1934 werden dahin abgeändert, dass anstelle der Oberrekurskommission das Verwaltungsgericht tritt.

2

§ 67 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 8. Juli 1951 wird aufgehoben.

6. Verschiedene Gesetze

§ 100.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt abgeändert: . . .[24]

II. Übergangsbestimmungen

1. Anhängige Verfahren

§ 101.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Rekursbehörde, beim Versicherungsgericht oder bei einem Zivilgericht anhängigen Streitigkeiten sind ungeachtet der durch dieses Gesetz geänderten Zuständigkeit auf Grund der bisherigen Vorschriften zu beurteilen und weiterzuziehen.

2. Erste Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsgerichts

§ 102.

Die erste Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmänner des Verwaltungsgerichtes endigt mit der laufenden Amtsdauer des Obergerichtes.

3. Inkrafttreten des Gesetzes

§ 103.

Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der amtlichen Veröffentlichung des kantonsrätlichen Erwahrungsbeschlusses auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft, spätestens aber ein Jahr nach der Annahme in der Volksabstimmung.

Übergangsbestimmungen G vom 8. Juni 1997

(OS 54, 268)

Art. XV Abs. 3

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisherigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

G vom 30. August 2004

(OS 59, 409)

1

Die geänderten Bestimmungen finden auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung rechtshängig sind.

2

Die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig ist, richtet sich nach bisherigem Recht.


[1] OS 40, 546 und GS I, 342.

[2] LS 101.

[3] LS 151.

[4] LS 161.

[5] LS 175. 21.

[6] LS 175. 213.

[7] LS 175. 22.

[8] LS 175. 252.

[9] LS 176. 1.

[10] LS 211. 1.

[11] LS 230.

[12] LS 271.

[13] LS 321.

[14] LS 413. 30.

[15] LS 611.

[16] LS 631. 1; LS 632. 1.

[17] LS 682; LS 681.

[18] LS 700. 1.

[19] LS 711. 1.

[20] LS 712. 1.

[21] LS 732. 1.

[22] SR 721. 80.

[23] SR 832. 10.

[24] Text siehe OS 40, 566 ff.

[25] §§ 133 ff. der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271).

[26] §§ 95–103 und 121–200 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (LS 211. 1).

[27] Fassung gemäss G über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (OS 49, 363). In Kraft seit 1. Juli 1985 (OS 49, 369).

[28] Eingefügt durch EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983 (OS 48, 753). In Kraft seit 1. Oktober 1985 (OS 49, 435).

[29] Eingefügt durch G Aufgabenteilung und Lastenausgleich (Trägerschaft der Berufsschulen) vom 2. Dezember 1984 (OS 49, 232). In Kraft seit 1. Januar 1986 (OS 49, 404).

[30] Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 221). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 223).

[31] Fassung gemäss Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (OS 51, 707). In Kraft seit 1. Januar 1993 (OS 52, 255).

[32] Fassung gemäss Abfallgesetz vom 25. September 1994 (OS 52, 950). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 46).

[33] Aufgehoben durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[34] Eingefügt durch G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[35] Fassung gemäss G vom 8. Juni 1997 (OS 54, 268). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 290).

[36] Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 502). In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).

[37] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[38] Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

[39] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 71). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 231).

[40] Aufgehoben durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).

[41] Eingefügt durch Gesetz über die Offenlegung von Interessenbindungen von Richterinnen und Richtern vom 13. Juni 1999 (OS 55, 434). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 496).

[42] Fassung gemäss G über die Wahl von teilamtlichen Mitgliedern der Gerichte vom 4. Januar 1999 (OS 56, 43). In Kraft seit 1. März 2000 (OS 56, 56).

[43] Eingefügt durch EG zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 126; ABl 2000, 519). In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 156).

[44] Fassung gemäss EG zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 126; ABl 2000, 519). In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 156).

[45] Eingefügt durch Gesetz über die Verzugszinsen für öffentlichrechtliche Forderungen vom 17. Juni 2002 (OS 57, 277; ABl 2001, 1308). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 80).

[46] Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).

[47] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[48] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289; ABl 2002, 1507). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[49] Eingefügt durch Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (; OS 59, 72ABl 2002, 1977). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 144).

[50] Fassung gemäss G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004 (OS 59, 398; ABl 2003, 969). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

[51] Fassung gemäss Gesetz über die Schaffung rechtlicher Grundlagen für Kostenbeiträge vom 7. März 2005 (OS 60, 277; ABl 2003, 2317). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[52] Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (OS 61, 194; ABl 2005, 412). In Kraft seit 21. August 2006 (OS 61, 219).

[53] Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007, mit Übergangsregelung (OS 62, 271).

[54] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[55] Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[56] Fassung gemäss G vom 9. Juli 2007 (OS 62, 446; ABl 2006, 1313). In Kraft seit 1. Januar 2008.

[57] Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

[58] Aufgehoben durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

175.2 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.07.2025Version öffnen
12501.05.202401.07.2025Version öffnen
11801.10.202201.05.2024Version öffnen
11301.07.202101.10.2022Version öffnen
10901.06.202001.07.2021Version öffnen
10801.05.202001.06.2020Version öffnen
10301.01.201901.05.2020Version öffnen
10201.10.201801.01.2019Version öffnen
09901.01.201801.10.2018Version öffnen
09401.10.201601.01.2018Version öffnen
09101.01.201601.10.2016Version öffnen
08501.07.201401.01.2016Version öffnen
08106.05.201301.07.2014Version öffnen
07819.10.201206.05.2013Version öffnen
07101.01.201119.10.2012Version öffnen
06901.07.201001.01.2011Version öffnen
06701.01.201001.07.2010Version öffnen
06617.08.200901.01.2010Version öffnen
06301.01.200917.08.2009Version öffnen
06201.10.200801.01.2009Version öffnen
06001.04.200801.10.2008Version öffnen
05901.01.200801.04.2008Version öffnen
05801.08.200701.01.2008Version öffnen
05501.01.200701.08.2007Version öffnen
05421.08.200601.01.2007Version öffnen
05101.01.200621.08.2006Version öffnen
04701.01.200501.01.2006Version öffnen
04301.01.200401.01.2005Version öffnen
04101.07.200331.12.2003Version öffnen
03701.07.2003Version öffnen
03330.06.2002Version öffnen
03230.06.2001Version öffnen
02831.03.2001Version öffnen
02731.03.2000Version öffnen
02531.12.1999Version öffnen
02330.06.1999Version öffnen
02231.12.1998Version öffnen
02030.09.1998Version öffnen
01231.12.1997Version öffnen
00831.12.1995Version öffnen
00331.12.1994Version öffnen