Verordnung über den Aufbau des Bezirksgerichts Dietikon
(vom 9. Januar 2008)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 6 Abs. 5 des Gesetzes über die Bildung eines neuen Bezirks Dietikon und den Übergang der Gemeinde Zollikon vom Bezirk Zürich an den Bezirk Meilen vom 10. März 1985[2]
Amtssitz und Infrastruktur
Bis zum Bezug der Räumlichkeiten in Dietikon übt das Bezirksgericht Dietikon seine Tätigkeit am Amtssitz des Bezirksgerichts Zürich aus. Das Bezirksgericht Zürich stellt dem Bezirksgericht Dietikon seine Infrastruktur zur Verfügung.
Organisation
Die gewählten Mitglieder des Bezirksgerichts Dietikon können sich vor ihrem Amtsantritt konstituieren und Justizverwaltungsentscheide zur Organisation und zum Betrieb fällen. Sie erhalten für Arbeiten, die sie vor ihrem Amtsantritt geleistet haben, eine angemessene Vergütung, welche die Verwaltungskommission des Obergerichts festlegt.
Die Verwaltungskommission des Obergerichts trifft die für den Aufbau und die Organisation des Bezirksgerichts Dietikon, des Mietgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Dietikon notwendigen Vorbereitungen und Entscheide, die in bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallen, bis sich das Bezirksgericht konstituiert hat.
Sie ist insbesondere zuständig für:
a.den Erlass der Geschäftsordnung,
b.die Vorbereitung der Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer des Mietgerichtes,
c.die Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen, die Einholung der Wahlvorschläge und die Wahl der Schlichterinnen und Schlichter,
d.die Festsetzung des Stellenplanes für das juristische und administrative Personal,
e.die Anstellung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers sowie des juristischen und kaufmännischen Personals und die weiteren Aufgaben der Anstellungsbehörde,
f.die Vorbereitung des Voranschlages.
Zuständigkeit
Das Bezirksgericht Zürich, das Mietgericht und die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich sowie das Arbeitsgericht Zürich bleiben für Verfahren, die dort am 30. Juni 2008 hängig sind, weiterhin zuständig.
Hebt eine obere Instanz einen Entscheid der in Abs. 1 genannten Behörden auf, sind diese bei einer Rückweisung der Sache für die Neubeurteilung zuständig.
[1] OS 63, 29; Begründung siehe ABl 2008, 31.
[2] LS 173. 4.