Integrationsverordnung

(vom 20. September 2006)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Fachstelle für Integrationsfragen

Organisation

§ 1.

1

Die Direktion der Justiz und des Innern führt eine Fachstelle für Integrationsfragen.

2

Die Fachstelle wird von der oder dem kantonalen Beauftragten für Integrationsfragen geleitet.

Auftrag

§ 2.

1

Die Fachstelle fördert das einvernehmliche Zusammenleben der schweizerischen und ausländischen Wohnbevölkerung in gegenseitiger Achtung und Toleranz.

2

Sie bekämpft die Diskriminierung von Menschen auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder Herkunft.

3

Sie unterstützt entsprechende Massnahmen Dritter und setzt sich dafür ein, dass sich die schweizerische und die ausländische Bevölkerung sowie die Behörden und Organisationen aktiv daran beteiligen.

Aufgaben

§ 3.

1

Die Fachstelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.Sie setzt sich dafür ein, dass bei Rechtsetzung und Verwaltungstätigkeit der Integration und Chancengleichheit der ausländischen Wohnbevölkerung angemessen Rechnung getragen wird.

b.Sie unterstützt die Gemeinden bei den Bemühungen zur Integration der ausländischen Wohnbevölkerung und fördert die Mitwirkung der Ausländerinnen und Ausländer bei entsprechenden Massnahmen.

c.Sie berät und sensibilisiert Behörden, Amtsstellen und Private in Fragen der Integration.

d.Sie fördert öffentliche oder private Integrationsprojekte durch Beratung und finanzielle Unterstützung.

2

Die Fachstelle koordiniert die kantonale Integrationsförderung und überprüft regelmässig deren Bedarf, die Massnahmen und die Wirkungen. Sie erstattet der Direktion der Justiz und des Innern darüber und über ihre Tätigkeit Bericht.

Zusammenarbeit

§ 4.

1

Die Fachstelle arbeitet mit den anderen Amtsstellen des Kantons zusammen, ferner mit den eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen.

2

Sie stimmt ihre Tätigkeiten mit jenen der zuständigen Bundesstellen und der Integrationsstelle der anderen Kantone ab.

Leistungsvereinbarungen

§ 5.

Mit öffentlichen oder privaten Stellen können Leistungsvereinbarungen über integrationsfördernde Massnahmen abgeschlossen werden.

B. Kommission für Integrationsfragen

Wahl und Zusammensetzung

§ 6.

1

Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission von höchstens neun Mitgliedern und bestimmt den Vorsitz. Wiederwahl ist zweimal möglich.

2

Die oder der Beauftragte für Integrationsfragen nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil.

Aufgaben

§ 7.

Die Kommission berät und unterstützt die Arbeit der Fachstelle für Integrationsfragen.

Geschäftstätigkeit

§ 8.

1

Die Kommission erlässt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Direktion der Justiz und des Innern bedarf.

2

Die Kommission tritt nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich zu einer Sitzung zusammen.

Sekretariat

§ 9.

Die Fachstelle für Integrationsfragen führt das Sekretariat der Kommission.

C. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. November 2006 in Kraft.


[1] OS 61, 355; Begründung siehe ABl 2006, 1320.

172.8 – Versionen

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05501.11.2006Version öffnen