Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Februar 2008[3]
A. Allgemeines
Gegenstand
Diese Verordnung regelt
a.die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),
b.die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c.das Aufgebot der KFO,
d.die Information.
KFO
a. Einsatz
Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO
a.für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten,
b.zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.
Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicherheitsdirektion.[4]
b. Fachstab
Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Chefinnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:[5]
a.der Kantonspolizei,
b.des Amtes für Militär und Zivilschutz,
c.der Kantonalen Feuerwehr,
d.des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,
e.des Kantonsärztlichen Dienstes,
f.des Amtes für Wirtschaft und Arbeit,
g.der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,
h.der Staatskanzlei,
i.der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,
j.der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,
k.des Verbandes der Gemeindepräsidien.
Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.
Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.
c. Führungsunterstützung
Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.
Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutzorganisation beiziehen.
B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen
Sicherheitsdirektion
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion
a.lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungsstand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regierungsrat,
b.schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regierungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,
c.informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordentliche Lagen,
d.stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbesondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.
Fachstab
Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.
Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere
a.die Ausbildung,
b.die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,
c.die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.
Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.
Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fachstabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei die Einberufung der KFO beantragen.
Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorgesetzten.
Ausbildung
Die Kantonspolizei
a.leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,
b.koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,
c.unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungsorgane.
Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.
C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen
Aufgebot der KFO
Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion informiert den Regierungsrat.
Aufgaben des Regierungsrates
a. Allgemeines
Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG[3] entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Leitung der KFO.[5]
Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.
b. Verkehr mit ausserkantonalen Behörden
Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegehren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.
Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusammenarbeit zugewiesen.
c. Informationsführung
Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.
Aufgaben der Staatskanzlei und der Generalsekretärenkonferenz
Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.
Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die Generalsekretärenkonferenz beiziehen.
Handeln bei Gefahr
Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich.
Aufgaben des Fachstabs
Der Fachstab[5]
a.beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,
b.trifft Sofortmassnahmen,
c.erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,
d.gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.
Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Einsatzleitung in Zürich und Winterthur
Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Schadensrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.
D. Andere Lagen
Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungsorgane.
Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.
Unterstützt die Kantonspolizei eine Gemeinde bei der Bewältigung eines Ereignisses, übernimmt sie die Gesamtleitung.
[1] OS 66, 249; Begründung siehe ABl 2011, 93.
[2] Inkrafttreten: 1. April 2011.
[4] Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1. Mai 2021.
[5] Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1. Mai 2021.