Verordnung über die zivile Kriegsorganisation des Kantons
(vom 16. Juli 1970)[1]
Für die Sicherstellung der Funktionen der zivilen Behörden, der Leitung der nachbarlichen und regionalen Hilfe und der wirksamen Zusammenarbeit mit der Armee bei kriegerischen Ereignissen oder Katastrophen wird im Sinne der Gesamtverteidigung eine zivile kantonale Kriegsorganisation geschaffen.
Dieser Organisation obliegt ferner im Frieden die Vorbereitung der regionalen Hilfe und der Zusammenarbeit mit der Armee sowie bei kriegerischen Ereignissen und bei Katastrophen, soweit die ordentlichen Behörden dazu nicht mehr in der Lage sind, auch der Vollzug der dem Kanton vom Bund durch Delegation übertragenen Aufgaben.
Die zivile Kriegsorganisation besteht aus:
a.[3] dem Führungsorgan des Kantons (Regierungsrat mit zivilem kantonalem Führungsstab),
b.[3] den Führungsorganen der Bezirke (Statthalter mit zivilen Bezirksführungsstäben),
c.[3] den Führungsorganen der Gemeinden (Gemeindevorsteherschaften mit zivilen Gemeindeführungsstäben),
d.[5] dem Führungsorgan des Flughafens (Direktor des Amtes für Luftverkehr mit zivilem Flughafenführungsstab),
e.[4] den zivilen Hilfsmitteln.
Der Stabschef und die Dienstchefs des zivilen kantonalen Führungsstabs sowie die Stabschefs der zivilen Bezirksführungsstäbe und des zivilen Flughafenführungsstabs werden durch den Regierungsrat, die übrigen Mitglieder dieser Stäbe durch die Sicherheitsdirektion[6] ernannt. Die Mitglieder der zivilen Gemeindeführungsstäbe sind durch die Gemeindevorsteherschaften zu bezeichnen.[5]
Die zivile Kriegsorganisation stützt sich auf die Bezirkseinteilung.
Der zivile kantonale Führungsstab untersteht dem Regierungsrat.
Als Dienstchefs gehören dem zivilen kantonalen Führungsstab an:
a.der Kommandant der Kantonspolizei,
b.der Kantonsarzt,
c.der Kantonsingenieur,
d.der Vorsteher des Amtes für Zivilschutz,
e.der Chef der Zentralstelle für Kriegswirtschaft.
Im Weiteren bestimmt der Regierungsrat die Aufgaben, den Umfang und die Organisation des Stabes.
Die zivilen Bezirksführungsstäbe sowie der zivile Flughafenführungsstab bestehen aus einem Chef des Stabes, dem Kader und dem Personal.
Die zivilen Bezirksführungsstäbe stehen unter der Leitung des zuständigen Statthalters, der zivile Flughafenführungsstab unter der Leitung des Direktors des Amtes für Luftverkehr.
Der Regierungsrat erlässt die näheren Weisungen über Organisation und Aufgaben dieser zivilen Führungsstäbe.
Die Gemeinden bestellen einen Führungsstab als Hilfsorgan der Gemeindevorsteherschaft. Der Ortschef gehört dem zivilen Gemeindeführungsstab von Amtes wegen an.
In Friedenszeiten sind dem zivilen kantonalen Führungsstab für die Vorbereitungsarbeiten die zivilen Bezirksführungsstäbe und der zivile Flughafenführungsstab unterstellt.[5]
Im Kriegsfall oder bei Katastrophen sind dem Führungsorgan des Kantons unterstellt:[3]
a.[5] die Führungsorgane der Bezirke und das Flughafenführungsorgan,
b.der Zivilschutz,
c.die Kantonspolizei,
d.die Kriegswirtschaft mit ihren Transportmitteln,
e.die Spitäler, die geschützten Operationsstellen und die Notspitäler,
f.der Kantonale Strassenunterhaltsdienst,
g.die kantonalen Kriegsvorräte an Verbandsstoffen und Arzneimitteln,
h.[2]
i.ein Informations- und Pressedienst,
k.je nach Bedarf und Lage weitere personelle und materielle Mittel und allenfalls zur Verfügung gestellte militärische Hilfsmittel.
Der Einsatz der zivilen Kriegsorganisation erfolgt:
a.auf Anordnung des Regierungsrates,
b.ohne besondere Anordnung, wenn der Regierungsrat als Gesamtbehörde nicht mehr handlungsfähig sein sollte.
Den Führungsorganen der Bezirke sind im Kriegsfall oder bei Katastrophen unterstellt:[3]
a.[3] die Führungsorgane der Gemeinden mit ihren Mitteln, b.–d.
e.je nach Lage und Bedarf andere zivile personelle und materielle Mittel und allenfalls zur Verfügung gestellte militärische Hilfsmittel.
Die Kontrollführung über den zivilen kantonalen Führungsstab, über die zivilen Bezirksführungsstäbe und über den zivilen Flughafenführungsstab obliegt der Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung.[5]
Die zivilen Führungsstäbe und deren Personal werden rekrutiert aus:
a.[3] Personen, die weder militär- noch schutzdienstpflichtig sind, soweit das Bundesrecht nicht Ausnahmen zulässt,
b.[3] militärdienstpflichtigen Personen, die über eine Aktivdienstdispensation verfügen,
c.[3] schutzdienstpflichtigen Personen, die von der Schutzdienstpflicht befreit sind,
d.Freiwilligen.
Für den zivilen kantonalen Führungsstab, die zivilen Bezirksführungsstäbe und den zivilen Flughafenführungsstab sind Schutzräume zu erstellen.[5]
Die Verbindungen zwischen dem zivilen kantonalen Führungsstab, den zivilen Bezirksführungsstäben, dem zivilen Flughafenführungsstab und den zivilen Gemeindeführungsstäben sind durch Telefon sicherzustellen und soweit als möglich durch Funk zu überlagern.
Die Kosten der für die zivile Kriegsorganisation des Kantons, der Bezirke und des Flughafens notwendigen Bauten und Materialanschaffungen sind in den Voranschlag und in die Rechnung der Sicherheitsdirektion[6], Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung, aufzunehmen.
Die zivile Kriegsorganisation ist in Friedenszeiten vorzubereiten und stets nachzuführen. Die Koordination obliegt der Koordinationsstelle für Gesamtverteidigung.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
[1] OS 43, 561 und GS I, 310.
[2] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 1982 (OS 48, 631).
[3] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 1982 (OS 48, 631).
[4] Eingefügt durch RRB vom 20. Dezember 1989 (OS 51, 1).
[5] Fassung gemäss RRB vom 20. Dezember 1989 (OS 51, 1).
[6] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.