Verordnung über die strategische Führung und den Einsatz der kantonalen Führungsorganisation (KFOV)

(vom 22. Dezember 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 28 des Bevölkerungsschutzgesetzes (BSG) vom 4. Februar 2008[3]

A. Allgemeines

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt

a.die Organisation und den Betrieb der Kantonalen Führungsorganisation (KFO),

b.die Ausbildung und Vorbereitung für die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,

c.das Aufgebot der KFO,

d.die Information.

KFO

a. Einsatz

§ 2.

1

Neben dem Einsatz in ausserordentlichen Lagen dient die KFO

a.für Einsätze im Rahmen des Bevölkerungsschutzes bei bewaffneten Konflikten,

b.zur Bewältigung von Ereignissen anderer Lagen.

2

Die Direktionen können beim Regierungsrat die Unterstützung der KFO beantragen. Deren Einsatz erfolgt in Absprache mit der Sicherheitsdirektion.[5]

3

Der Regierungsrat entscheidet über den Einsatz der KFO ausserhalb von ausserordentlichen Lagen.[5]

b. Fachstab

§ 3.

1

Ständige Mitglieder des Fachstabs der KFO sind die Chefinnen oder die Chefs bzw. die von ihnen bezeichneten Vertreterinnen oder Vertreter folgender Verwaltungseinheiten:[6]

a.der Kantonspolizei,

b.des Amtes für Militär und Zivilschutz,

c.der Kantonalen Feuerwehr,

d.des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

e.des Kantonsärztlichen Dienstes,

f.des Amtes für Wirtschaft ,

g.der Kommunikationsabteilung des Regierungsrates,

h.der Staatskanzlei,

i.der für das integrale Risikomanagement zuständigen Stelle,

j.der Stadträte der Städte Zürich und Winterthur,

k.des Verbandes der Gemeindepräsidien.

2

Der Regierungsrat kann bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen weitere Mitglieder beiziehen.

3

Der Fachstab kann zusätzliche Fachleute beiziehen.

c. Führungsunterstützung

§ 4.

1

Die Kantonspolizei stellt die personellen Mittel sowie die technische und räumliche Infrastruktur zur Verfügung. Sie ist insbesondere für die zeitgerechte Journalführung, Visualisierung, Lagedarstellung und Dokumentation verantwortlich.

2

Sie kann die Führungsorganisation der Kantonalen Zivilschutzorganisation beiziehen.

B. Vorsorge für ausserordentliche Lagen

Sicherheitsdirektion

§ 5.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion

a.lässt sich in regelmässigen Abständen durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei über den Vorbereitungsstand der KFO orientieren und informiert bei Bedarf den Regierungsrat,

b.schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass der Regierungsrat oder ein Ausschuss jederzeit die strategische Führung in ausserordentlichen Lagen wahrnehmen kann,

c.informiert den Regierungsrat über bevorstehende ausserordentliche Lagen,

d.stellt dem Regierungsrat Antrag zur strategischen Führung, insbesondere zur Einsetzung eines Regierungsausschusses, zum Einsatz des Fachstabes sowie zur Information und Kommunikation.

Fachstab

§ 6.

1

Der Fachstab und seine Mitglieder beurteilen regelmässig die Lage. Sie sorgen für die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zur Bewältigung von möglichen ausserordentlichen Lagen.

2

Die Vorbereitungsmassnahmen umfassen insbesondere

a.die Ausbildung,

b.die Festlegung von Führungs- und Arbeitsprozessen,

c.die Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur.

3

Die Direktionen stellen den Mitgliedern des Fachstabes die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel zur Verfügung.

4

Droht eine ausserordentliche Lage, kann jedes Mitglied des Fachstabes bei der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei die Einberufung der KFO beantragen.

5

Die Mitglieder des Fachstabes orientieren ihre politischen Vorgesetzten.

Ausbildung

§ 7.

1

Die Kantonspolizei

a.leitet die Ausbildung der Mitglieder der KFO,

b.koordiniert die Ausbildung der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes im Bereich der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen,

c.unterstützt die Gemeinden bei der Ausbildung ihrer Führungsorgane.

2

Die Mitglieder des Fachstabes unterstützen sie dabei.

C. Bewältigung von ausserordentlichen Lagen

Aufgebot der KFO

§ 8.

1

Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei beruft die KFO ein. Sie oder er informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher der Sicherheitsdirektion über Aufgebot und Tätigkeit der KFO.

2

Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion informiert den Regierungsrat.

Aufgaben des Regierungsrates

a. Allgemeines

§ 9.

1

Im Rahmen seiner Aufgaben gemäss § 10 BSG[3] entscheidet der Regierungsrat insbesondere über zusätzliche Aufträge an die Leitung der KFO.[6]

2

Er kann ereignisbezogen einen Ausschuss einsetzen. Diesem gehören die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident, die Vorsteherin oder der Vorsteher der Sicherheitsdirektion und ein weiteres Regierungsmitglied an.

b. Verkehr mit ausserkantonalen Behörden

§ 10.

1

Der Regierungsrat entscheidet über Unterstützungsbegehren des Bundes, anderer Kantone und des benachbarten Auslands. Er koordiniert gemeinsame Einsätze mit ausserkantonalen Behörden.

2

Ausserkantonale Unterstützungskräfte sind der KFO zur Zusammenarbeit zugewiesen.

c. Informationsführung

§ 11.

Der Regierungsrat setzt bei der Informationsführung die eigene Kommunikationsabteilung und die Kantonspolizei ein.

Aufgaben der Staatskanzlei und der Generalsekretärenkonferenz

§ 12.

1

Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Wahrnehmung der strategischen Führung.

2

Der Regierungsrat kann als zusätzliche Unterstützung die Generalsekretärenkonferenz beiziehen.

Handeln bei Gefahr

§ 13.

Ist rechtzeitiges Handeln des Regierungsrates nicht möglich, trifft an dessen Stelle die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die erforderlichen Massnahmen. Sie oder er informiert den Regierungsrat unverzüglich.

Aufgaben des Fachstabs

§ 14.

1

Der Fachstab[6]

a.beobachtet und beurteilt die Lage und analysiert die Bedrohung,

b.trifft Sofortmassnahmen,

c.erarbeitet Massnahmenpläne für mögliche Situationen,

d.gibt fachlich erforderliche Empfehlungen zuhanden Dritter ab.

2

Der Regierungsrat kann ihm im Einzelfall weitere Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Einsatzleitung in Zürich und Winterthur

§ 15.

Besteht bei einer ausserordentlichen Lage in den Städten Zürich oder Winterthur ein über deren Gebiet hinausreichendes Schadensrisiko, entscheidet der Regierungsrat, ob die Gesamtleitung der Einsätze auch in den Städten beim Kanton liegt.

D. ABC-Schutz[9]

Vorsorgeleistungen

§ 16.[9]

1

Der Fachstab prüft periodisch, ob die Vorsorgeleistungen der Partnerorganisationen gemäss § 3 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 26. Februar 2025[4], insbesondere im Hinblick auf eskalierende A-, B- und C-Ereignisse, den Vorgaben des Regierungsrates entsprechen.

2

Er sorgt dafür, dass erkannte Defizite rasch behoben werden.

Unterstützung bei der Ereignisbewältigung

§ 17.[8]

1

Die Partnerorganisationen stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusätzliche Einsatzkräfte und zusätzliches Einsatzmaterial zur Verfügung, wenn ein A-, B- oder C-Ereignis nicht durch die ABC-Wehr bewältigt werden kann.

2

Auf Antrag einer Partnerorganisation an die Kommandantin oder den Kommandanten der Kantonspolizei kann der Fachstab den Einsatz dieser Mittel leiten.

Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden

§ 18.[8]

1

Der Fachstab koordiniert im Ereignisfall die Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen und Gemeinden. Er kann hierzu Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen abschliessen.

2

Ist Gefahr im Verzug, trifft die Kommandantin oder der Kommandant der Kantonspolizei die nötigen Vorkehren.

E. Andere Lagen[8]

§ 19.[10]

1

Die Gemeinden melden der Kantonspolizei ihre Führungsorgane.

2

Schliessen sich mehrere Gemeinden zu einem Sicherheitsverbund zusammen, bilden sie eine gemeinsame Führungsorganisation.


[1] OS 66, 249; Begründung siehe ABl 2011, 93.

[2] Inkrafttreten: 1. April 2011.

[3] LS 520.

[4] LS 528. 1.

[5] Eingefügt durch RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1. Mai 2021.

[6] Fassung gemäss RRB vom 17. März 2021 (OS 76, 116; ABl 2021-03-26). In Kraft seit 1. Mai 2021.

[7] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 547; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.

[8] Eingefügt durch RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2025.

[9] Fassung gemäss RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2025.

[10] Nummerierung gemäss RRB vom 26. Februar 2025 (OS 80, 113; ABl 2025-03-28). In Kraft seit 1. Juni 2025.

172.5 – Versionen

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