Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung[3] und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung[4]
Organe
Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
a.der Regierungsrat,
b.die Volkswirtschaftsdirektion,
c.die Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL),
d.die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung der Art, der Schwere und des Umfangs der Bedrohung jederzeit sichergestellt ist.
Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Bei Bedarf stellt er der KZWL auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion Personal, Räumlichkeiten, Material und weitere Mittel zur Verfügung.
Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die Leiterin oder den Leiter sowie in Absprache mit den Direktionen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KZWL.
Sie erlässt das Pflichtenheft für die KZWL.
KZWL
Die KZWL vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung auf kantonaler Stufe, soweit das Bundesrecht und diese Verordnung nichts anderes vorsehen.
Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a.Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
b.Koordination der Tätigkeiten der staatlichen Vollzugsorgane,
c.Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d.Beratung der und Aufsicht über die GWL,
e.weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft.
GWL
Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen nach den Weisungen der KZWL deren Pflichtenhefte fest.
Die GWL trifft nach den Vorgaben ihres Pflichtenhefts Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. Sie arbeitet insbesondere ein Verteilkonzept aus, das unter anderem folgende Gegenstände regelt:
a.Erfassung und Nachführung aller Einwohnerinnen und Einwohner unter Angabe ihrer Bezugsberechtigung,
b.Vorbereitung der kommunalen Information im Bewirtschaftungsfall,
c.Schaffung einer geeigneten Vollzugsstruktur in personeller, organisatorischer und sachlicher Hinsicht,
d.Abgabe der Bezugsausweise,
e.Rücknahme von eingelösten Bezugsausweisen,
f.Behandlung von Kollektivhaushalten, Grosshändlern und Grossbezügern (namentlich Heime, Spitäler, Gefängnisse, Gastwirtschaften usw.).
Die GWL vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Kosten
Der Kanton trägt die Kosten der KZWL und der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
[1] OS 66, 107; Begründung siehe ABl 2010, 2895.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.