Verordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLV)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung[4] und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung[5][7] beschliesst:
Organe
Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung sind
a.der Regierungsrat,
b.die Volkswirtschaftsdirektion,
c.die oder der Kantonale Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL),
d.die Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Die Organe sorgen dafür, dass ihre Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung von Art, Schwere und Umfang von Mangellagen jederzeit sichergestellt ist.
Regierungsrat
Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion bezeichnet die oder den KDWL und legt deren oder dessen Pflichtenheft fest.
KDWL
Die oder der KDWL
a.leitet im Auftrag und nach Weisung des Bundes den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung auf kantonaler Stufe,
b.stellt die Verbindung zur Kantonalen Führungsorganisation (KFO) sicher,
c.informiert die Bevölkerung,
d.beaufsichtigt die GWL.
Sie oder er bezeichnet die Leiterinnen und Leiter der folgenden Einheiten und legt deren Pflichtenhefte fest:[8]
a.Fachbereiche Energie, Betriebe, Ernährung, Heilmittel, Logistik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT),
b.Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle.
Sie oder er sorgt dabei für eine angemessene Vertretung der Wirtschaft.
Fachbereiche
Die Fachbereiche sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig. Sie
a.erfüllen die Aufgaben gemäss ihrem Pflichtenheft,
b.bringen Fachwissen und Erfahrung aus der Wirtschaft oder der Verwaltung ein und vermitteln diese,
c.vernetzen sich mit den entsprechenden Organisationen der Wirtschaft und der Verwaltung.
Sie sind in fachlicher Hinsicht Ansprechpartner der Geschäftsstellen des Bundes.
Stabsfunktionen
Die Stabsfunktionen Rechtsdienst, Information Bevölkerung und Geschäftsstelle sind im Auftrag und nach Weisung der oder des KDWL tätig.
Die Geschäftsstelle ist insbesondere zuständig für
a.die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung,
b.die Koordination der Tätigkeiten der Fachbereiche und mit der KFO,
c.die Ausbildung, Information und Beratung der GWL.
GWL
Die Gemeinden bezeichnen die GWL und legen deren Pflichtenhefte nach Weisung der oder des KDWL fest.
Kosten
Der Kanton trägt die Kosten für die oder den KDWL, die Fachbereiche und Stabsfunktionen sowie die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der GWL.
Leiterinnen und Leiter der Fachbereiche und der Stabsfunktionen, die nicht beim Kanton angestellt sind, werden nach § 55 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999[3] entschädigt.
Die Gemeinden tragen die übrigen Kosten der GWL.
[1] OS 66, 107; Begründung siehe ABl 2010, 2895.
[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.
[3] LS 177. 111.
[6] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
[7] Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2018 (OS 73, 351; ABl 2018-07-27). In Kraft seit 1. Oktober 2018.
[8] Fassung gemäss RRB vom 3. Juli 2024 (OS 79, 301; ABl 2024-07-19). In Kraft seit 1. Oktober 2024.