Vollzugsregelung zum Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31. August 2015

(vom 10. April 2019)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Lohnzahlungen

Der Jahreslohn wird in 13 Teilbeträgen monatlich gemäss den personalrechtlichen Regelungen ausbezahlt.

2. Lohnzulage für Präsidium und Vizepräsidium

Die Zulage für die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Regierungsrates wird analog der Funktionszulage gemäss § 26 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (

LS 177.11 ) versichert und in zwölf monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt.

3. Feste jährliche Entschädigung

Als pauschale Spesenentschädigung wird die gemäss Dispositiv I lit. c des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder des Regierungsrates vom 31.August 2015[3] (nachfolgend: KRB) festgesetzte Jahresentschädigung in zwölf monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt. Damit sind folgende dienstlichen Aufwendungen pauschal entschädigt:

a.Die Benützung privater Fahrzeuge für dienstliche Zwecke (§ 68 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO] ),

b.Mehraufwendungen für auswärtige Verpflegung (§ 69 Abs. 1–3 VVO),

c.Nebenauslagen bei Dienstreisen (§ 71 VVO),

d.Benützung privater Bürogeräte und Telefone für dienstliche Zwecke (§ 75 Abs. 4 VVO),

e.Repräsentationsspesen bis Fr. 100 im Einzelfall (§ 69 Abs. 4 VVO).

4. Anpassung an die Teuerung

Soweit die Löhne des Staatspersonals der Teuerung angepasst werden sind in gleichem Masse die Lohnzulagen und die Spesenentschädigungen gemäss Dispositiv I lit. a und b KRB vom Personalamt durch die Neuberechnung der Lohnarten anzupassen. Die neuen Beträge sind von der Staatskanzlei in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

5. Entschädigungen Dritter

Die Mitglieder des Regierungsrates liefern Entschädigungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts erhalten, ihrer Direktion ab. Ein Verzicht ist nicht zulässig, die Zahlung hat wenn immer möglich direkt an die Staatskasse zu erfolgen.

6. Spesenentschädigungen nach Beleg

Dienstlich bedingte Auslagen gemäss nachstehenden Spesenereignissen sind gegen Beleg abzurechnen:

a.Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (§ 66 VVO),

b.Flugreisen (§ 67 VVO),

c.Repräsentationsspesen, die im Einzelfall den Grundbetrag von Fr. 100 gemäss Ziff. 3 lit. e übersteigen (§ 69 Abs. 4 VVO),

d.Übernachtungskosten (§ 70 VVO),

e.Auslandreisen (§ 72 VVO),

f.Ersatz von Sachschäden (§ 77 VVO). Für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gemäss lit. a besteht Anspruch auf Entschädigung eines Generalabonnements 1. Klasse der SBB. Beim Austritt aus dem Amt wird auf eine Rückforderung des Zeitwerts für die restliche Laufzeit eines Abonnements verzichtet. Die vollständig ausgefüllten und persönlich unterzeichneten Spesenbelege mit den notwendigen Beilagen (Quittungen) sind der Staatskanzlei einzureichen. Die Auszahlung erfolgt mit der nächsten Lohnzahlung.

7. Autoabstellplatz

Für die privaten Personenwagen der Mitglieder des Regierungsrates stehen im Untergeschoss des Verwaltungsgebäudes Walchetor Abstellplätze zur freien Verfügung. Der Garagenbetrieb des Strassenverkehrsamtes übernimmt für diese Fahrzeuge als sicherheitsrelevante Massnahme kostenlos ordentliche Kontrollarbeiten.

8. Informations- und Kommunikationsmittel (IKT-Ausrüstung)

Die Mitglieder des Regierungsrates erhalten die dienstlich notwendigen IKT-Mittel wie Mobiltelefon, Laptop usw. wie die übrige Arbeitsinfrastruktur durch ihre Direktion kostenlos zur Verfügung gestellt. Die anfallenden Betriebskosten werden durch die Direktion getragen. Die private Benützung dieser Ausrüstung ist zu vergüten, soweit die Kosten den üblichen Umfang übersteigen.

9. Vollzug

Für den Vollzug des KRB und dieser Vollzugsregelung ist die Staatskanzlei in Absprache mit der Finanzdirektion zuständig.


[1] OS 74, 172; Begründung siehe ABl 2019-04-18.

[2] Inkrafttreten: 6. Mai 2019.

[3] LS 172. 18.

[4] LS 177. 111.

172.181 – Versionen

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