Verordnung über das Rechtsetzungsverfahren in der kantonalen Verwaltung (Rechtsetzungsverordnung)

(vom 29. November 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck

§ 1.

1

Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst sowie das Vorverfahren der kantonalen Rechtsetzung.

2

Der Gesetzgebungsdienst fördert die Qualität und die Einheitlichkeit der kantonalen Rechtsetzung.

Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).

Rechtsänderungen von besonderer Tragweite

§ 3.

Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Auswirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Bereichen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.

Richtlinien

§ 4.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung.

II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission

Organisation

§ 5.

Die Direktion der Justiz und des Innern führt einen Gesetzgebungsdienst.

Aufgaben

§ 6.

1

Der Gesetzgebungsdienst koordiniert die Rechtsetzung im Kanton.

2

Er steht der federführenden Verwaltungsstelle bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlassen beratend zur Verfügung und prüft auf deren Veranlassung die Normkonzepte und Erlassentwürfe in rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich

a.Übereinstimmung mit höher rangigem Recht,

b.Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung,

c.Systematik des Aufbaus,

d.Klarheit und Verständlichkeit.

Redaktionskommission

§ 7.

1

Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung und prüft alle Erlasse vor Antragstellung an den Regierungsrat auf formale und sprachliche Richtigkeit.

2

Der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Der Regierungsrat bezeichnet zwei weitere Mitglieder.

3

Der Gesetzgebungsdienst bereitet die Sitzungen vor und führt das Sekretariat.

III. Das Rechtsetzungsverfahren

Liste der Rechtsetzungsvorhaben

§ 8.

Der Gesetzgebungsdienst führt eine Liste der konkreten Rechtsetzungsvorhaben. Die federführende Verwaltungsstelle meldet zu diesem Zweck die Rechtsetzungsvorhaben bei Aufnahme der Arbeiten und gibt ihren Zeitplan bekannt.

Rechtsänderungen von besonderer Tragweite

1. Qualifizierung und Planung

§ 9.

1

Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neuerlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.

2

Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Projekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenommen.

2. Konzept

§ 10.

1

Für Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite erarbeitet die federführende Verwaltungsstelle ein Konzept.

2

Das Konzept beschreibt die Problemlage, deren Ursachen, die Zielsetzungen des Rechtsetzungsvorhabens und den Lösungsweg.

3

Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des Rechtsetzungsvorhabens.

4

Sind verschiedene Lösungen möglich, zeigt das Konzept Varianten auf.

3. Beschluss

§ 11.

Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauftragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs.

Vernehmlassung

1. Zweck

§ 12.

1

Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gegeben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.

2

Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn

a.es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,

b.Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder

c.der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Verwaltung vollzogen wird.

2. Zuständigkeit und Verfahren

§ 13.

1

Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechtsänderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen werden von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei eröffnet.

2

Die Vernehmlassung wird von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Amtsstelle beauftragen.

3

Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann es ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.

3. Frist

§ 14.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.

4. Vernehmlassungsteilnehmende

§ 15.

1

Die für die Eröffnung zuständige Stelle bestimmt, wer angehört werden soll.

2

Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite werden in der Regel die Gemeinden, die im Kantonsrat vertretenen Parteien und die für das Sachgebiet zuständigen kantonalen Organisationen angehört.

5. Zusammenstellung des Ergebnisses und Zugänglichkeit

§ 16.

1

Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlassungsergebnis zusammen.

2

Das Vernehmlassungsergebnis wird in der Weisung und in den Erwägungen des Regierungsrates zusammenfassend dargestellt.

3

Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der zuständigen Direktion eingesehen werden.

Verwaltungsinterner Mitbericht

§ 17.

Mit der Eröffnung der Vernehmlassung werden in der Regel die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


[1] OS 56, 391.

172.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12201.09.2023Version öffnen
11801.11.202201.09.2023Version öffnen
09101.01.201601.11.2022Version öffnen
03101.01.2016Version öffnen