Rechtsetzungsverordnung (RSV)[3]

(vom 29. November 2000)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck

§ 1.[4]

1

Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst, die Redaktionskommission und das Vorverfahren der kantonalen Rechtsetzung.

2

Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission fördern die Qualität und die Einheitlichkeit der kantonalen Rechtsetzung.

Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die Direktionen, die Staatskanzlei und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).

Rechtsänderungen von besonderer Tragweite

§ 3.

Eine Rechtsänderung ist von besonderer Tragweite, wenn sie wesentliche finanzielle, volkswirtschaftliche oder gesellschaftliche Auswirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Bereichen der Rechtsordnung bedarf und wenn der Gesetzgeber über einen relativ erheblichen Gestaltungsspielraum verfügt.

Richtlinien

§ 4.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung.

II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission

Organisation

a. Gesetzgebungsdienst

§ 5.[3]

Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetzgebungsdienst.

b. Redaktionskommission

§ 6.[3]

1

Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber, der stellvertretenden Staatsschreiberin oder dem stellvertretenden Staatsschreiber und drei weiteren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.

2

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Sie oder er kann sich durch die stellvertretende Staatsschreiberin oder den stellvertretenden Staatsschreiber vertreten lassen.

Aufgaben

§ 7.[3]

1

Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwaltungsstellen bei der Erarbeitung von neuen oder zu ändernden Erlassen. Er führt eine Liste der im Kantonsrat hängigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen.

2

Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemeinen Fragen der Rechtsetzung.

3

Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission prüfen alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Bezug auf die

a.Klarheit und Verständlichkeit,

b.sprachliche und formale Richtigkeit,

c.Systematik des Aufbaus,

d.Übereinstimmung mit höherrangigem Recht,

e.Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung.

Verfahren

a. Gesetzgebungsdienst

§ 7 a.[2]

1

Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermittelt den Erlassentwurf rechtzeitig dem Gesetzgebungsdienst zur Prüfung.

2

Der Gesetzgebungsdienst prüft den Entwurf und die zuständige Direktion bereinigt diesen.

3

Der Gesetzgebungsdienst übermittelt den bereinigten Entwurf mit seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission.

b. Redaktionskommission

§ 8.[3]

1

Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sitzung. Die oder der Vorsitzende kann auf eine Sitzung verzichten.

2

An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommission mit.

3

Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen Direktion nehmen mit beratender Stimme teil.

III. Das Rechtsetzungsverfahren[2]

Rechtsänderungen von besonderer Tragweite

1. Qualifizierung und Planung

§ 9.

1

Die federführende Verwaltungsstelle bestimmt, ob ein Neuerlass oder eine Erlassänderung von besonderer Tragweite ist.

2

Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Projekte in den Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan aufgenommen.

2. Konzept

§ 10.

1

Für Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite erarbeitet die federführende Verwaltungsstelle ein Konzept.

2

Das Konzept beschreibt die Problemlage, deren Ursachen, die Zielsetzungen des Rechtsetzungsvorhabens und den Lösungsweg.

3

Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des Rechtsetzungsvorhabens.

4

Sind verschiedene Lösungen möglich, zeigt das Konzept Varianten auf.

3. Beschluss

§ 11.

Der Regierungsrat verabschiedet das Konzept und beauftragt die federführende Verwaltungsstelle mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs.

Vernehmlassung

1. Zweck

§ 12.[4]

1

Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gegeben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.

2

Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn

a.es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt,

b.die Gemeindeautonomie betroffen ist,

c.Körperschaften, Behörden, Verbände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder

d.der Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der kantonalen Verwaltung vollzogen wird.

3

Ist die Gemeindeautonomie betroffen, wird allen Gemeinden Gelegenheit gegeben, sich zu äussern.

2. Zuständigkeit und Verfahren

§ 13.

1

Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechtsänderungen von besonderer Tragweite. Die übrigen Vernehmlassungen werden von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei eröffnet.

2

Die Vernehmlassung wird von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Amtsstelle beauftragen.

3

Das Verfahren ist in der Regel schriftlich. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann es ganz oder teilweise konferenziell durchgeführt werden.

3. Frist

§ 14.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.

4. Vernehmlassungsteilnehmende

§ 15.

1

Die für die Eröffnung zuständige Stelle bestimmt, wer angehört werden soll.

2

Bei Rechtsänderungen von besonderer Tragweite werden in der Regel die Gemeinden, die im Kantonsrat vertretenen Parteien und die für das Sachgebiet zuständigen kantonalen Organisationen angehört.

5. Zusammenstellung des Ergebnisses und Zugänglichkeit

§ 16.

1

Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlassungsergebnis zusammen.

2

Das Vernehmlassungsergebnis wird in der Weisung und in den Erwägungen des Regierungsrates zusammenfassend dargestellt.

3

Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unterliegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der zuständigen Direktion eingesehen werden.

Verwaltungsinterner Mitbericht

§ 17.

Mit der Eröffnung der Vernehmlassung werden in der Regel die Direktionen und die Staatskanzlei zu einem Mitbericht eingeladen.

IV. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


[1] OS 56, 391.

[2] Eingefügt durch RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABl 2022-07-22). In Kraft seit 1. November 2022.

[3] Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2022 (OS 77, 422; ABl 2022-07-22). In Kraft seit 1. November 2022.

[4] Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2023 (OS 78, 305; ABl 2023-06-09). In Kraft seit 1. September 2023.

172.16 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12201.09.2023Version öffnen
11801.11.202201.09.2023Version öffnen
09101.01.201601.11.2022Version öffnen
03101.01.2016Version öffnen