Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat

(vom 5. November 1997)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899[2] und § 26 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959[3]

A. Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.

Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Rekursentscheide der Statthalter betreffend Verkehrsanordnungen in den Städten Zürich und Winterthur werden durch den Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.[4]

Antragstellung

§ 2.

Für Rekursentscheide, die vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet werden, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates Antrag.

Die anderen Rekursentscheide erfolgen auf Antrag der den Entscheid vorbereitenden Direktion.

B. Zuständigkeiten

Präsidentin oder Präsident des Regierungsrates

§ 3.

Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um

1.vorsorgliche Massnahmen,

2.Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

3.Entzug der aufschiebenden Wirkung,

4.Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates entscheidet über ein Rekursverfahren, wenn

1.aus formellen Gründen nicht darauf eingetreten werden kann,

2.allein das Gesuch um Zusprechung einer Parteientschädigung offen ist.

Staatskanzlei und Direktionen

§ 4.

Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:

1.die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,

2.die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rekursschrift,

3.die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter anzugeben,

4.die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,

5.das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der beteiligten Parteien,

6.die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,

7.die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbundener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,

8.die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,

9.die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,

10.die Androhung einer reformatio in peius,

11.die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegenstandslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist. Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anordnungen gemäss Abs. 1 zuständig.

Vernehmlassung

§ 5.

Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer Rechtsmittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanzlei vertreten.

Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertretung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.

Inkrafttreten

§ 6.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.


[1] OS 54, 391.

[2] 172. 1.

[3] 175. 2.

[4] Eingefügt durch RRB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Oktober 1999.

172.15 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06901.09.2007Version öffnen
05801.09.200701.09.2007Version öffnen
02601.09.2007Version öffnen
02030.09.1999Version öffnen