Verordnung über das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat
(vom 5. November 1997)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899[2] und § 26 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959[3]
A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Die Verordnung regelt das Verfahren für die Vorbereitung von Rekursentscheiden des Regierungsrates.
Entscheide des Regierungsrates über Rekurse, die sich gegen Anordnungen von Direktionen oder ihnen gleichgestellten Kommissionen richten, werden vom Rechtsdienst der Staatskanzlei vorbereitet.
Entscheide des Regierungsrates über Rekurse gegen Anordnungen und Rekursentscheide der Bezirksräte und der Statthalter werden von der in der Sache zuständigen Direktion vorbereitet.
B. Zuständigkeiten
Präsidentin oder Präsident des Regierungsrates
Die Präsidentin oder der Präsident des Regierungsrates ist abschliessend zum Entscheid zuständig über Gesuche um
1.vorsorgliche Massnahmen,
2.Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
3.Entzug der aufschiebenden Wirkung,
4.Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Staatskanzlei und Direktionen
Die Staatskanzlei ist für Anordnungen zuständig betreffend:
1.die Auflage eines Kostenvorschusses und dessen Erlass,
2.die Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Rekursschrift,
3.die Aufforderungen gemäss §§ 6 a und 6 b VRG, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter anzugeben,
4.die Bestimmung eines Zustellungsdomizils oder eines Vertreters,
5.[5] die Anordnung superprovisorischer Massnahmen,
6.das Einholen der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der beteiligten Parteien,
7.die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels,
8.die Abklärung des Sachverhalts und die Vornahme damit verbundener Untersuchungen, wie das Einholen von Amtsberichten und Gutachten sowie die Durchführung von Augenscheinen,
9.die Anzeige, dass die Sachverhaltsermittlung abgeschlossen ist,
10.die Mitteilung, wenn die Behandlungsfrist seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung nicht eingehalten werden kann,
11.die Androhung einer reformatio in peius,
12.die Feststellung, dass ein Rekursverfahren infolge Rückzug, Gegenstandslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist.
Bereitet eine Direktion den Entscheid vor, ist sie für die Anordnungen gemäss Abs. 1 zuständig.
Vernehmlassung
Ist ein Rekursentscheid des Regierungsrates vor einer Rechtsmittelinstanz angefochten, wird der Regierungsrat durch die Staatskanzlei vertreten.
Hat eine Direktion den Entscheid vorbereitet, ist sie zur Vertretung des Regierungsrates vor der Rechtsmittelinstanz befugt.
[1] OS 54, 391.
[2] LS 172. 1; heute: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005.
[3] LS 175. 2; heute: § 26 Abs. 2.
[4] Eingefügt durch RRB vom 25. August 1999 (OS 55, 444). In Kraft seit 1. Oktober 1999.
[5] Eingefügt durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.
[6] Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.
[7] Aufgehoben durch RRB vom 18. Juli 2007 (OS 62, 304; ABl 2007, 1333). In Kraft seit 1. September 2007.