172.14 Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen (Delegationsverordnung)
(vom 9. Dezember 1998)1 Der Regierungsrat,
gestützt auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 18993 , beschliesst:
§1. 6 Erstinstanzlich entscheiden
Direktion der Justiz
a)die Jugendstaatsanwaltschaft im Bereich der Filmgesetzgebung, und des Innern
b)das Gemeindeamt 11 über
1.die Erteilung und Verweigerung des Kantonsbürgerrechts, über die Feststellung des Schweizer Bürgerrechts sowie über die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht und dem Schweizer Bürgerrecht,
2.Anordnungen als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen,
3.Beschwerden gegen Anordnungen der Zivilstandsämter gemäss Art. 19 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 5,
4.Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz 2,
5.Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden.
c)9
Erstinstanzlich entscheiden im eigenen Aufgabenbereich
Volkswirta)
das Amt für Wirtschaft und Arbeit, ausgenommen sind Anordnunschaftsdirektion gen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländer,
b)8 das Amt für Landschaft und Natur, ausgenommen sind der Erlass von Schutzanordnungen im Bereich Naturschutz, der Entscheid über Einsprachen im landwirtschaftlichen Pachtrecht sowie die Festsetzung von Waldentwicklungsplänen,
c)das Amt für Verkehr.
Das Veterinäramt entscheidet erstinstanzlich im eigenen
Gesundheits-
Aufgabenbereich, mit Ausnahme der tierärztlichen Praxisbewilligungen.
direktion
Bildungsdirektion
§4. Das Hochschulamt sowie das Mittel- und Berufsschulamt entscheiden erstinstanzlich über sämtliche Anordnungen betreffend
a)Urlaub, Mutterschaftsurlaub, Entlastung, Stundenreduktion, Dienstaltersgeschenke und die damit zusammenhängenden Besoldungsregelungen,
b)Beitragsgewährung aus dem Fortbildungskredit. Das Volksschulamt entscheidet erstinstanzlich über die Anordnungen beim Vollzug des Lehrerpersonalgesetzes4. Davon ausgenommen sind die §§ 3, 10, 14 Abs. 2 und 20 Lehrerpersonalgesetz47.
| Das Amt für Jugend und Berufsberatung entscheidet erstinstanzlich |
| über die Ausrichtung und Rückforderung von Ausbildungsbeiträgen.10 |
Unselbständige Entscheidungs§ 5.
Bei Amtsstellen, denen weder durch diese Verordnung noch durch andere Erlasse selbständige Entscheidungskompetenzen zugekompetenzen wiesen sind, bestimmt die vorgesetzte Direktion, inwieweit die Amtsstellen im Namen der Direktion entscheiden.
Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Amtsstellen können in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, im Namen der Amtsstelle zu entscheiden.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom 10. Dezember 1997 aufgehoben.
[1] OS 54, 919.
[2] 132. 1.
[3] 172. 1.
[4] 412. 31.
[5] SR 211. 112. 1.
[6] Fassung gemäss RRB vom 14. Juli 1999 (OS 55, 342). In Kraft seit 1. August 1999.
[7] Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2000 (OS 56, 286). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
[8] Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 305). In Kraft seit 1. Oktober 2000.
[9] Aufgehoben durch Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (OS 57, 7). In Kraft seit 1. Januar 2002.
[10] Eingefügt durch RRB vom 9. April 2003 (OS 58, 75). In Kraft seit 1. Juli 2003.
[11] Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 (OS 58, 106). In Kraft seit 1. Juni 2003.