Beschluss des Kantonsrates über die Neuregelung der Finanzkompetenzen zwischen Kantonsrat und Regierungsrat bezüglich des Fonds für gemeinnützige Zwecke

(vom 2. Dezember 1991)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

I.Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus dem Fonds für gemeinnützige Zwecke einmalige Beiträge bis zum Betrag von Fr. 400 000 in eigener Zuständigkeit zu beschliessen. Für die Ausrichtung höherer Beträge bedarf er der Zustimmung des Kantonsrates.

II.Die vom Regierungsrat in eigener Zuständigkeit beschlossenen Beiträge dürfen pro Jahr den Betrag von Fr. 8 000 000 nicht übersteigen.

III.Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Der Beschluss des Kantonsrates vom 2. Oktober 1989 wird gleichzeitig aufgehoben.

IV.Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

V.Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug. 1 [1] OS 51, 886.


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00001.07.2009Version öffnen