Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung

(vom 4. Januar 1974)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

I.Die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung wird dem Kantonalen Jugendamt übertragen. Die Aufsicht über die Adoptionsvermittlung[3] durch vormundschaftliche Organe richtet sich nach den Bestimmungen des Vormundschaftsrechts[2].

II.Dieser Beschluss tritt sofort nach Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

III.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1 [1] OS 45, 1 und GS I, 297.


[2] SR 210.

[3] SR 211. 221. 36.

[4] Vom Bundesrat genehmigt am 5. Februar 1974.

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00001.09.2007Version öffnen