Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

(vom 23. Dezember 2021)[1]

Die Gesundheitsdirektion,

gestützt auf § 60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)[3]

1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben

A. Gliederung

Direktion

§ 1.

1

Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt gegliedert:

a.Generalsekretariat (GS),

b.Abteilung Kommunikation (KOM),

c.Ämter:

1.Amt für Gesundheit (AFG),

2.Kantonsapotheke (KAZ),

3.Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),

4.Kantonales Labor (KLZH),

5.Veterinäramt (VETA).

2

Die Ämter sind gemäss Anhang 1 gegliedert.

Kommissionen und Anstalten

§ 2.

1

Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) administrativ angegliedert.

2

Der Direktion sind folgende selbstständigen Anstalten zugeordnet:

a.Universitätsspital Zürich (USZ),

b.Kantonsspital Winterthur (KSW),

c.Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),

d.Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).

3

Dem Amt für Gesundheit ist die Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten zugeordnet.

4

Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ angegliedert:

a.Tierschutzkommission,

b.Tierversuchskommission,

c.Schadenskommission.

5

§§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss.

B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

Stellung und Aufgaben

§ 3.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.

2

Sie oder er

a.stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher,

b.legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest,

c.genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der Ämter,

d.weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kompetenzen zu,

e.beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Einheiten sicher,

f.gewährleistet den Vollzug des Rechts und von Entscheidungen des Regierungsrates und der Gerichte,

g.führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten,

h.legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest.

Unterstellungen

§ 4.

Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt:

a.die Generalsekretärin oder der Generalsekretär,

b.die Amtsleiterinnen und Amtsleiter,

c.die Leiterin oder der Leiter der Kommunikationsabteilung,

d.die Direktionsassistentin oder der Direktionsassistent.

C. Generalsekretariat

Aufgaben und Gliederung

§ 5.

1

Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienstleistungszentrum der Direktion.

2

Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss § 12, ferner folgende Aufgaben:

a.Unterstützung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben,

b.Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei es insbesondere die Sicht der Direktion einbringt,

c.Erfüllung der Aufgaben der Direktion, die keinem Amt zugewiesen sind,

d.Vertretung der Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen gemäss § 68 VOG RR,

e.Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.

3

Das Generalsekretariat ist wie folgt gegliedert:

a.Abteilung Recht & Politik (R&P)

b.Abteilung Personal (HR),

c.Abteilung Finanzen & Digital Management (F&D),

d.Fachstelle Rechtsmittel (RM),

e.Team Administration und Loge (A&L).

4

Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert.

Generalsekretärin oder Generalsekretär

§ 6.

1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber den Ämtern weisungsbefugt.

2

Sie oder er trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Generalsekretariats und die Erfüllung seiner Aufgaben.

3

Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§ 13 und 14, ferner folgende Aufgaben:

a.Koordination der Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direktionen und der Staatskanzlei,

b.Sicherstellung der für die Direktion zentralen Führungsprozesse.

Abteilung Recht & Politik

§ 7.

1

Die Abteilung Recht & Politik berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Generalsekretärin oder den Generalsekretär in juristischen Fragen und bei politischen Geschäften.

2

Auf Direktionsebene erfüllt sie folgende Aufgaben:

a.Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers aus Sicht der Direktion,

b.Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der Ämter,

c.Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat unter rechtlichen und politischen Gesichtspunkten,

d.Leitung komplexer Rechtsetzungsvorhaben im Zuständigkeitsbereich der Direktion,

e.Vorbereitung und Koordination des Austausches mit interkantonalen, nationalen oder internationalen Gremien, in denen die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher Einsitz hat,

f.Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht über die kantonalen Spitäler,

g.Bearbeitung von Geschäften, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats fallen.

3

Für die Ämter erfüllt sie folgende Aufgaben:

a.Unterstützung und Beratung in juristischen Fragen,

b.Unterstützung bei weniger komplexen Rechtsetzungsgeschäften im Zuständigkeitsbereich des Amts.

Abteilung Finanzen & Digital Management

§ 8.

1

Die Abteilung Finanzen & Digital Management erfüllt auf Direktionsebene folgende Aufgaben:

a.finanzielle Gesamtsteuerung der Direktion (Koordination von Budgetierung, Finanzplanung, Sicherstellung Reporting und Jahresabschluss sowie Steuerung des internen Kontrollsystems [IKS]),

b.Vorbereitung der Rahmen- und Jahreskontrakte zu den von den Ämtern zu erbringenden Leistungen,

c.Sicherstellung der Umsetzung der finanziellen Vorgaben des Kantons und der Finanzverwaltung,

d.Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen Finanzen, Digitalisierung und Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie Prüfung der Anträge anderer Direktionen unter diesen Gesichtspunkten,

e.Vorbereitung und Koordination der Geschäfte der Finanzkontrolle sowie der Finanzkommission, der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (Geschäfte mit finanziellen Aspekten) und der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (Beteiligungscontrolling) des Kantonsrates,

f.Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht,

g.Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen und Digital Management,

h.Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Finanzwesens, der Digitalisierung und der IKT,

i.Gesamtverantwortung für die Informationssicherheit, die IKT-Steuerung und die digitale Strategie,

j.Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteiligungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen Beteiligungen,

k.finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämienverbilligung.

2

Für das Generalsekretariat, das Amt für Gesundheit, die Kantonale Heilmittelkontrolle und das Veterinäramt erfüllt die Abteilung folgende Aufgaben:

a.Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kontaktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie Steuerung des IKT-Budgets,

b.Leitung der Digitalisierungsprojekte, der IKT-Projekte sowie von Fachapplikationsprojekten (signifikante Änderungen, major releases).

3

Für das Generalsekretariat und das Amt für Gesundheit erfüllt die Abteilung folgende Aufgaben:

a.operatives Rechnungswesen, insbesondere Rechnungstellung und Debitorenbuchhaltung, sowie Sicherstellung des IKS,

b.Betrieb einer Geschäftsverwaltung.

Abteilung Personal

§ 9.

1

Die Abteilung Personal bearbeitet für die gesamte Direktion personalstrategische und personalrechtliche Fragen. Auf Direktionsebene erfüllt sie folgende Aufgaben:

a.Umsetzung der kantonalen Personalstrategie und Erarbeitung der Personalstrategie der Direktion,

b.Personalentwicklung und betriebliches Gesundheitsmanagement,

c.Erarbeitung von Vorgaben im Personalbereich unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Besonderheiten des Generalsekretariats und der Ämter,

d.Führung der Stellenpläne und Erhebung der Führungskennzahlen für die Direktion,

e.Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe,

f.Sicherstellung der Einhaltung des Personalrechts in der Direktion,

g.Erstellung und Weiterentwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln im Personalbereich,

h.Unterstützung der Ämter im Personalwesen,

i.Vertretung der Direktion in direktionsübergreifenden Gremien des Personalwesens,

j.Vertretung der Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten.

2

Für das Generalsekretariat und das Amt für Gesundheit erfüllt die Abteilung Personal die operativen Aufgaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere:

a.Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der Führungskennzahlen,

b.Unterstützung bei der Rekrutierung von Personal,

c.Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle,

d.Sicherstellung der Mitarbeiterbeurteilung,

e.Unterstützung und Begleitung der Vorgesetzten und Mitarbeitenden in personellen Fragestellungen,

f.Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen.

Fachstelle Rechtsmittel

§ 10.

1

Die Fachstelle Rechtsmittel behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen der Ämter. Zudem behandelt und entscheidet sie namens der Direktion über Rekurse, für die das Gesetz die Zuständigkeit der Direktion vorsieht.

2

Sie vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren gegen ihre Rekursentscheide.

3

Sie bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter.

4

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär kann der Fachstelle weitere Aufgaben übertragen.

D. Abteilung Kommunikation

§ 11.

1

Die Abteilung Kommunikation stellt die transparente, zielgruppenorientierte und inhaltlich abgestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Handlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direktionsstufe die Informationstätigkeit von Amtes wegen gemäss § 14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)[2].

2

Die Abteilung erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direktion,

b.Information der Öffentlichkeit,

c.Erteilung von Medienauskünften,

d.direktionsinterne Kommunikation,

e.Unterstützung der Ämter in der Kommunikation.

E. Ämter

Aufgaben

§ 12.

Die Ämter erfüllen in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 folgende Aufgaben:

a.Vollzug des Rechts,

b.Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direktion,

c.Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung in den Zuständigkeitsbereichen des Amts,

d.Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates, insbesondere bei der Rechtsetzung,

e.Erfüllung von Aufträgen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

f.Mitwirkung in ämter- oder direktionsübergreifenden Projekten und bei der Umsetzung von Strategien der Direktion,

g.Budgetierung, Finanzplanung und Rechnungslegung.

Amtsleiterin oder Amtsleiter

§ 13.

1

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwortung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.

2

Sie oder er nimmt dazu insbesondere folgenden Aufgaben wahr:

a.Organisation des Amts,

b.Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hinsichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld,

c.Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgabenerfüllung des Amts,

d.Führung der ihr oder ihm direkt Unterstellten,

e.Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressourcen,

f.Regelung der eigenen Stellvertretung und der Stellvertretung der Direktunterstellten,

g.Bezeichnung von Ansprechpersonen für die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten und Dritten,

h.Regelung der Geschäftsverwaltung und der Prozesse des Amts,

i.Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind,

j.Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32.

Organisationsreglement

§ 14.

1

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt schriftlich und nachvollziehbar:

a.Gliederung und Organisation,

b.Unterstellungsverhältnisse,

c.Aufgaben der Organisationseinheiten des Amts und der Direktunterstellten,

d.Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten,

e.Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§ 30 und 31.

2

Die Ausgabenkompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digital Management zu melden.

3

Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter bringt der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher das Organisationsreglement zur Kenntnis.

2. Abschnitt: Kompetenzen

Handlungen und Entscheide

a. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

§ 15.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folgenden Bereichen namens der Direktion:

a.Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten einschliesslich ihrer Kommissionen,

b.Austausch mit den Regierungsmitgliedern und Kanzleivorständen des Bundes und der Kantone,

c.Anträge an den Regierungsrat,

d.Austausch mit politischen Parteien und wichtigen Verbänden, Gremien und Organisationen, insbesondere den Fachdirektorenkonferenzen,

e.Austausch mit den Spitalräten der kantonalen Spitäler,

f.Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Genehmigungspflicht des Regierungsrates.

2

Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mitarbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisationen und Organe direkt untereinander verkehren.

b. Generalsekretariat

§ 16.

1

Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen namens der Direktion.

2

Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, soweit es um die Einladung zu Mitberichten, besonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§ 39 und 40 VOG RR geht. Bei Inhalten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

c. Ämter

§ 17.

Die Ämter handeln und entscheiden in den Zuständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. § 29 betreffend Information der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten.

Ausgaben

a. Ausgabenkompetenzen

§ 18.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rechts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter liegen.

2

Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über:

a.neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis Fr. 250 000,

b.neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 50 000,

c.gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV) aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,

d.gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

3

Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte:

a.Abschluss von Verträgen, insbesondere Vergabe von Aufträgen an Dritte,

b.Abschluss von Vergleichen.

b. Form der Ausgabenbewilligung

§ 19.

1

Die Bewilligung einer Ausgabe erfolgt durch Unterzeichnung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.

2

Die Bewilligung kann in folgenden Fällen stattdessen durch Zahlungsanweisung gemäss § 22 erfolgen:

a.Ausgaben bis Fr. 10 000,

b.Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittelinstanzen,

c.gesetzlich vorgeschriebene Abgaben und Gebühren,

e.interne Verrechnungen.

3

Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Personen erforderlich, wovon eine Person über die entsprechende Ausgabenkompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preislisten, Tarifen, Rahmenverträgen oder Ähnlichem, genügt die Zustimmung einer Person mit entsprechender Ausgabenkompetenz.

4

Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist.

c. Budgetdeckung

§ 20.

1

Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.

2

Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kreditüberschreitung zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden.

Zahlungsanweisung

a. Anweisungskompetenz

§ 21.

1

Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.

2

Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu diesem Betrag.

b. Form der Zahlungsanweisung

§ 22.

1

Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.

2

Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft worden sein (materielle Prüfung).

Personalgeschäfte

§ 23.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des Personalrechts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit

A. Führungsgefässe

Geschäftsleitung

§ 24.

1

Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und den Amtsleiterinnen und Amtsleitern zusammen. In erweiterter Form gehören ihr auch die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation an.

2

Die Geschäftsleitung erfüllt folgende Aufgaben:

a.Unterstützung und Beratung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,

b.Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere Legislaturziele,

c.Erarbeitung von Vorgaben für die Querschnittbereiche Personal, Digitalisierung, Controlling und Geschäftsverwaltung,

e.Informationsaustausch zu Geschäften, die für die anderen Ämter, die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind,

f.Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.

3

Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.

4

Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.

5

Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt.

Amtsrapporte

§ 25.

1

Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den Amtsleiterinnen und Amtsleitern regelmässig Rapporte durch. An den Rapporten nehmen in der Regel auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretär teil. Bei Bedarf können weitere Personen des Amts und des Generalsekretariats beigezogen werden.

2

Gegenstände der Amtsrapporte sind:

a.Berichterstattung über den Regelbetrieb,

b.wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegenheiten,

c.Führungskennzahlen des Controllings, insbesondere Einhaltung des Budgets, Umsetzung der Legislaturziele und Personalcontrolling.

3

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Rahmenbedingungen zur eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.

4

Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste geführt.

B. Informationen

Wege

a. Dienstweg

§ 26.

1

Wichtige Informationen und Dokumente werden der organisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.

2

Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder den Letztadressaten zulässig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.

3

Das Amt übermittelt wichtige Informationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.

4

Es übermittelt Dokumente, die von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Prüfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.

5

Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von Sitzungen und Besprechungen erforderlich sind, der Direktionsassistentin oder dem Direktionsassistenten.

b. horizontaler Austausch

§ 27.

1

Es verkehren direkt miteinander:

a.die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekretariats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen,

b.die Fachverantwortlichen des Generalsekretariats und der Ämter in den Querschnittbereichen Personal, Finanzen, Kommunikation, Zugang Dritter zu Informationen, Digital Management und Submissionswesen.

2

Bei Geschäften von grosser Bedeutung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.

Inhalte

a. Planungen und Projekte

§ 28.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher frühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte:

a.grundlegende Planungen und Zielfestlegungen,

b.Projekte von besonderer politischer Bedeutung,

c.Projekte mit erheblichem finanziellem oder personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.

b. besondere Angelegenheiten

§ 29.

1

Alle Mitarbeitenden der Direktion informieren ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufgabenbereich, wenn diese

a.von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite sein können,

b.einen dringenden Handlungs- oder Koordinationsbedarf auslösen können,

c.die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Mitarbeitenden betreffen.

d.private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufgabenerfüllung auswirken können.

2

Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in ihrem Aufgabenbereich Entscheidungen von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.

3

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher Rücksprache:

a.bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit sehr grosser Tragweite,

b.vor geplanten Praxisänderungen.

4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien

Zuständigkeit

§ 30.

1

Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch

a.die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,

b.die Generalsekretärin oder den Generalsekretär,

c.die Abteilung Kommunikation,

d.die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite,

e.die Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie weitere Mitarbeitende über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung Kommunikation.

2

Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss § 14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.

3

Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist ansetzen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Personen bezeichnen, die in bestimmten Fachbereichen direkt mit der Abteilung Kommunikation verkehren können.

Medienmitteilungen und -konferenzen

§ 31.

1

Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen werden von der Abteilung Kommunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekretariat oder von den Ämtern fristgerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.

2

Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über geplante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.

IDG-Gesuche

§ 32.

1

Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss § 20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behandelten Gesuche.

2

Betrifft ein Gesuch die Belange der gesamten Direktion oder von mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.

3

IDG-Gesuche von politischer Bedeutung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Umsetzung

§ 33.

Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelungen gemäss § 14 bis 30. Juni 2022.

Übergangsrecht

§ 34.

Bis zur Inkraftsetzung der Organisationsreglemente des Generalsekretariats und der Ämter gelten die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemäss Anhang 5 der Organisationverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 und ihrer Konkretisierungen.

Inkrafttreten

§ 35.

1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2

Die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Oktober 2011 wird aufgehoben.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1: Gliederung der Ämter

(§ 1 Abs. 2)

A. Amt für Gesundheit

Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:

1.Abteilung Versorgungsplanung (VP)

2.Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)

3.Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)

4.Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)

5.Abteilung Datenanalyse (DA)

6.Abteilung Recht (RA)

7.Amtsstab

B. Kantonsapotheke

Die Kantonsapotheke (KAZ) ist wie folgt gegliedert:

1.Bereich Produktion und Qualität mit den Abteilungen

a.Herstellung Steril (SS)

b.Herstellung Nichtsteril (NS)

c.Qualitätskontrolle (QK)

d.Qualitätsmanagement/Validierungskoordination (QM)

2.Bereich Pharmazeutische Dienste mit den Abteilungen

a.Logistik (LS)

b.Offizin (OZ)

c.Klinikbetreuung (KZ)

d.Kantonsspitalapotheke Winterthur (KAW)

3.Support- und Stabsstellen

a.Abteilung Finanzen und Controlling (FiCo)

b.Abteilung IT (IT)

c.Stabsstelle Personal

d.Stabsstelle Sekretariat

e.Supportstelle Facility Management (FM)

f.Supportstelle Studienkoordination

C. Kantonale Heilmittelkontrolle

Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:

1.Abteilungen:

a.lnspektorat A

b.lnspektorat B

c.Bewilligungen und Sekretariat

d.Labor

2.Support- und Stabsstellen:

a.Qualitätsmanagement

b.Personalwesen

c.Rechnungswesen

D. Kantonales Labor

Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:

1.Bereich Bioanalytik

2.Bereich Chemische Analytik

3.Bereich Spurenanalytik

4.Bereich Inspektorate

5.Bereich Dienste

E. Veterinäramt

Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:

1.Abteilung Tierschutz (A-Tsch)

2.Abteilung Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit (A-TGLM)

3.Abteilungen Kundenservice (KS)

4.Abteilung Amtsstab (AmtS)

Anhang 2: Zuständigkeitsbereiche der Ämter

(§ 12)

AmtZuständigkeitsbereich
1. Amt für Gesundheita. Versorgungsplanung: Planung und Control ling der stationären und ambulanten Gesundheits-versorgung in der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliesslich Definition der Leistungsgrup pen, Versorgungsanalysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung und -controlling); Versor gungsanalysen so - wie Berechnung der Normdefizite und Kenn - zahlen im Langzeitbereich; Optimierung Ret - tungswesen; Prüfung von Subventionsanträ - gen gemäss § 11 SPFG; Durchführung von Ko- dierrevi sionen b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krank - heiten einschliesslich Impfwesen und Epi - demien; Gesund heitsversorgung in beson - deren und ausserordentli che Lagen und im Bereich Bevölkerungsschutz; Prävention und Gesundheitsförderung; Mitwirkung bei Auf - sicht über Ärztinnen und Ärzte, Spezialbe-willigungen insbesondere in den Bereichen Fort pflanzungsmedizin, Betäubungsmittel und Schwan gerschaftsabbruch c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesund heits poli-zeili che Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Institutionen des Gesundheits - wesens und für Medizinal- und Gesundheits - fachpersonen unter Vorbehalt der Zuständig - keit der Kantonalen Heilmittelkontrolle und des Veterinäramts; (Ober-)Aufsicht über diese Institutionen und Personen ein schliesslich Schulzahnpflege d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mitwirkung am Prämiengenehmigungs-prozess nach KVG; Wirtschaftlichkeitsverglei-che; Kontraktmanagement mit Leistungser - bringern; Abrechnung und Kontrolle des Kan-tonsanteils für stationäre Leistungen
e. Datenanalyse: Datenerhebung und Daten-mana ge ment; Bedarfsprognosen; Kosten - vergleiche; SPLG-Grouper f. Recht: juristische Unterstützung der Amts - leitung und Abteilungen; Rechtsetzung bei weniger kom plexen Rechtsetzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwer - deverfahren gegen über Medizinal- und Ge - sundheitsfachpersonen so wie Institutionen des Gesundheitswesens; Befrei ung von der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesundheits - fachpersonen g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und der Amtschefin oder des Amtschefs
2. Kantonsapothekea. Beschaffung, Lagerung, Verkauf/Abgabe und Vertrieb von Heilmitteln an Institutionen und Private b. Herstellung von Arzneimitteln c. Vorhalteleistungen für Epidemien und andere aus sergewöhnliche Ereignisse d. Pharmazeutische Fachberatung und Wissens-ver mittlung
3. Kantonale Heilmittel-kontrollea. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilli - gungserteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel von Arzneimitteln sowie für Lagerung von Blut und Blutprodukten; Kon - trolle der Arzneimittelherstellung, des Arznei-mittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüberwachung von Heilmitteln b. Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilligungserteilung für Umgang mit Betäu-bungsmitteln, Betriebskontrollen, Abgabe amt - licher Formu lare für Betäubungsmittelrezepte
c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Be-willi gungserteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten, Opto-metristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht
4. Kantonales Labora. Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: chemi -sche, mikrobiologische und physikalische Untersu chung von Lebensmitteln und Ge - brauchsgegenständen; Betriebskontrollen in den der Lebensmittelgesetzgebung unter - stellten Betrieben b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Voll - zug von Teilen der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit vor Chemikalien durch Betriebs- und Markt kontrollen c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächen-gewäs sern d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Suchtmittel e. Kontrolle der Solarien nach NISSG
5. Veterinäramta. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten b. Tierschutz und Wahrnehmung der Parteirechte in Strafverfahren c. öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden d. Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Pri-märproduktion sowie beim Schlachten und Zerlegen e. Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen f. Findeltiermeldestelle

[1] OS 77, 63; Begründung siehe ABl 2022-01-07.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 172. 11.

[4] LS 611. 2.

172.110.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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12301.01.202401.06.2024Version öffnen
12226.10.202301.01.2024Version öffnen
11621.02.202226.10.2023Version öffnen
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