Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
Die Gesundheitsdirektion verfügt:
A.[9] Einleitung
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a.die Gliederung der Gesundheitsdirektion (Direktion),
b.deren Organisation und Führung,
c.die Aufgabenbereiche der Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten,
d.die Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
e.die Zuständigkeiten, die Unterschrifts- und Anweisungsberechtigung,
f.die Kommunikation.
B.[9] Gliederung der Direktion
Verwaltungseinheiten
Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten (Organigramm siehe Anhang 1):[9]
a.Geschäftsfelder:
1.Generalsekretariat (GS),
2.Gesundheitsversorgung (GV),
3.Medizin (MED).
4.. . .
b.Ämter:
1.Kantonsapotheke (KAZ),
2.Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),
3.Kantonales Labor (KLZH),
4.Veterinäramt (VETA).
Untereinheiten der Geschäftsfelder gemäss lit. a werden als Abteilungen, Untereinheiten der Abteilungen als Bereiche bezeichnet.
Administrativ angegliederte Einheiten
Der Direktion sind folgende Einheiten administrativ angegliedert:
1.die durch den Regierungsrat gewählten Kommissionen im Zuständigkeitsbereich der Direktion,
2.die Konsultativorgane der Direktion.
Die administrativ angegliederten Einheiten werden von den zuständigen Leiterinnen und Leitern der Geschäftsfelder oder der Ämter administriert (siehe Anhang 2).
Für die administrativ angegliederten Einheiten gilt diese Verordnung direkt, wo es ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist.
Kantonale Spitäler und Kliniken
Die Gesundheitsdirektion nimmt gegenüber folgenden selbstständigen Anstalten die Aufsicht und die Interessen des Kantons als Eigentümer wahr:
a.Universitätsspital Zürich (USZ),
b.Kantonsspital Winterthur (KSW),
c.Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),
d.Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).
C.[9] Organisation und Führung der Direktion
Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Organisation und Führung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.
Generalsekretärin oder Generalsekretär
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt im Auftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers die Geschäftsfeldleiterinnen und -leiter und die Abteilungsleiterinnen und -leiter des Generalsekretariats.
Stv. Generalsekretärin oder Stv. Generalsekretär
Die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Führung der Ämter.
Geschäftsleitung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär, die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, die oder der Personalbeauftragte, die oder der Kommunikationsbeauftragte sowie die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Finanzen & Dienstleistungen bilden die Geschäftsleitung. Bei Bedarf können weitere Personen beigezogen werden. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher hat den Vorsitz.[11]
Die Geschäftsleitung
a.unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Organisation, Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,
b.dient dem Informationsaustausch unter den Geschäftsfeldern.
D.[9] Aufgabenbereiche der Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten
Kernauftrag
Der Kernauftrag der Geschäftsfelder und ihrer Untereinheiten richtet sich nach Anhang 3, derjenige der Ämter nach Anhang 4 zu dieser Verordnung.
Soweit sich der Kernauftrag der administrativ angegliederten Einheiten nicht aus dem eidgenössischen oder kantonalen Recht ergibt, richtet er sich nach dem jeweiligen Organisationsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und wird öffentlich zugänglich gemacht.
Sonderaufträge
Die Geschäftsfelder, die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten erledigen Sonderaufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
Aufträge Dritter
Die Geschäftsfelder, die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufträge Dritter annehmen, sofern:
a.dadurch die Erfüllung des Kernauftrags und der Sonderaufträge nicht beeinträchtigt wird,
b.der Auftraggeber oder andere Dritte die dadurch entstehenden Kosten decken.
Vorbehalten bleiben §§ 13 Abs. 1 lit. c und 14 Abs. 1 lit. e.
E.[9] Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie Zuständigkeiten, Unterschrifts- und Anweisungsberechtigung
Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers
a. Handeln in ihrem oder seinem Namen
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär sind ermächtigt, im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher in allen Geschäften zu handeln und Dokumente aller Art in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
b. Handeln im eigenen Namen
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär sowie die oder der Personalbeauftragte in Personalgeschäften sind ermächtigt, im Rahmen von Mitberichtsverfahren, Verfahren zur Einholung besonderer Stellungnahmen und Antragsbereinigungsverfahren im Sinne von §§ 39 und 40 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)[4] Dokumente in eigenem Namen zu unterzeichnen, sofern deren Inhalt nicht von erheblicher politischer Bedeutung ist.
Die Berechtigung kann im Rahmen von Regelungen im Sinne von § 15 Abs. 3 weiter delegiert werden.
Zuständigkeiten
Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zuständig für:
a.die Führung und Steuerung ihrer Verwaltungseinheit,
b.den Abschluss von Verträgen, sofern die finanziellen Auswirkungen im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenzen gemäss Anhang 5 liegen,
c.die Übernahme von Aufträgen, welche die Voraussetzungen von § 10 erfüllen und die zu einmaligen Einnahmen bis höchstens Fr. 500 000 oder zu wiederkehrenden Einnahmen bis höchstens Fr. 100 000 führen,
d.den Entscheid über die Führung eines Prozesses oder über den Abschluss eines Vergleichs bei einem Streitwert bzw. einer Verpflichtung des Kantons bis Fr. 250 000,
e.Annahmen von Erbschaften und Zuwendungen Dritter in den Fällen von § 49 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV)[5] bis zu einem Wert von Fr. 250 000 pro Zuwendung,
f.die Entbindung ihrer Mitarbeitenden vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB .
Die Begründung neuer Mietverhältnisse sowie die Erneuerung oder Ablösung bestehender Mietverhältnisse unterstehen dem Standardprozess der Immobilienverordnung.
Die administrativ angegliederten Einheiten verfügen nur dann über Finanzkompetenzen, wenn ihnen im Organisationsreglement ausdrücklich solche eingeräumt werden.
Unterschriftenberechtigung
a. Vorbehalt zugunsten der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers
Unter Vorbehalt der §§ 11 und 12 sind der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unabhängig von der Zuständigkeit nach § 13 und der Ausgabenkompetenz nach Anhang 5 folgende Geschäfte zur Unterschrift vorzulegen:
a.Anträge an den Regierungsrat,
b.Korrespondenz mit Vorsteherinnen und Vorstehern von Bundesdepartementen, von Direktionen anderer Kantone, von anderen Direktionen des Regierungsrates, von Fachdirektorenkonferenzen und von vergleichbaren Stellen,
c.Weitere Korrespondenz mit erheblicher politischer Bedeutung,
d.Allgemeinverfügungen, Kreisschreiben und Weisungen von erheblicher politischer Bedeutung, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsregelungen des übergeordneten Rechts,
e.Verträge mit erheblicher politischer Bedeutung,
f.Übertragungen ins Finanzvermögen sowie Veräusserungen von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet in den Fällen gemäss lit. e zusammen mit der Leitung des Geschäftsfeldes, der Abteilung oder des Amtes. In den übrigen Fällen unterzeichnet sie bzw. er allein.
Bei Gegenständen mit erheblicher politischer Bedeutung ist immer rechtzeitig Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen.
b. Im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungseinheiten
Unter Vorbehalt von § 14 sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.
Im Kantonsärztlichen und im Kantonszahnärztlichen Dienst, in der Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen (Kernaufgaben Bewilligungswesen und Aufsicht) sowie in den Ämtern erfolgt die Unterzeichnung in deren Namen. In den übrigen Fällen erfolgt die Unterzeichnung im Namen der Direktion.
Die Leiterinnen und Leiter regeln die Unterschriftsberechtigung im Geschäftsfeld oder im Amt schriftlich.
Verträge bedürfen der Doppelunterschrift.
Sind administrativ angegliederte Einheiten gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts oder ihren Organisationsreglementen zum Erlass von Beschlüssen oder Verfügungen berechtigt, so unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit einem anderen Mitglied. Vorbehalten bleiben abweichende Spezialbestimmungen oder Regelungen im Organisationsreglement.
Ausgabenkompetenz
Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte (Leitungen) bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen in ihren Aufgabenbereichen über die Ausgabenkompetenzen nach Anhang 5.
Die Leitungen können die Ausgabenkompetenz an Mitarbeitende ihres Geschäftsfeldes, ihrer Abteilung oder ihres Amtes delegieren. Die Delegation erfolgt schriftlich. Die Delegationsregelung ist der Abteilung Finanzen & Dienstleistungen mitzuteilen.
Ausgabenbewilligungen über Fr. 1000 erfolgen schriftlich. Sie können in anderer Form erfolgen, wenn die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Ausgabenbewilligung sicherstellt ist.
Anweisungsberechtigung
Die Leitungen nach § 16 Abs. 1 können im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erteilen. Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder bestimmbar, besteht die Anweisungsberechtigung in unbeschränkter Höhe.
Für die Delegation der Anweisungsberechtigung gilt § 16 Abs. 2.
Die Anweisung zur Freigabe einer Zahlung erfolgt durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs. Sie kann in anderer Form erfolgen, wenn die Klarheit und Nachvollziehbarkeit der Anweisung sichergestellt ist. Sie kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist.
Wird der Direktion ohne vorgängige Ausgabenbewilligung Rechnung gestellt, gilt die Zahlungsanweisung als Ausgabenbewilligung.
Budgetdeckung
Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.
Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig ein Antrag für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung zu unterbreiten. Der Antrag ist über die Abteilung Finanzen & Dienstleistungen einzureichen.[11]
F.[9] Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip
Zuständigkeit
Zu Sachverhalten von grosser politischer Tragweite, insbesondere zu Gesetzesvorhaben, Grossprojekten und zu besonderen Vorkommnissen äussern sich gegenüber den Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunikationsabteilung der Direktion. Vorbehalten bleibt die ausdrückliche Delegation durch die Vorgenannten an weitere Personen im Einzelfall.
Ohne ausdrückliche Delegation im Einzelfall äussern sich die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der administrativ angegliederten Einheiten gegenüber den Medien zu reinen Fachfragen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Delegation an Mitarbeitende der Verwaltungseinheit ist zulässig. Gleiches gilt für die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt und das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich.[9]
Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt grundsätzlich über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. in ihrem oder seinem Auftrag. Soweit es sich nicht um reine Fachfragen handelt, sind entsprechende Kontakte an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
Medienmitteilungen und -konferenzen
Die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten stellen Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen zu Sachverhalten nach § 18 Abs. 1 vorgängig der Kommunikationsabteilung der Direktion zur Prüfung zu. Diese leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.
IDG-Gesuche
Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss IDG[3] in ihrem Aufgabenbereich. Sie informieren die IDG-Ansprechperson der Direktion jährlich über die behandelten Gesuche.
Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten, ist es der IDG-Ansprechperson der Direktion zu überweisen.
G.[9] Übergangsbestimmungen
Bisherige Regelungen
Christiane Meier / Bettina Bally
(Tanja Schärer) (Donat Kofmehl)
Stand: Mai 2020
Bis zum Erlass neuer Regelungen betreffend die Unterschriftsberechtigung und die Ausgabenkompetenz im Geschäftsfeld, in der Abteilung, im Betrieb oder Amt im Sinne von §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2, längstens aber bis ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, gelten die bisherigen Regelungen.[1]
OS 66, 927 ; Begründung siehe
ABl 2011, 3185 .[2]
Inkrafttreten: 1. November 2011.[3]
LS 170.4 .[4]
LS 172.11 .[5]
LS 611.2 .[6]
SR 311.0 .[7]
SR 832.10 .[8]
Eingefügt durch Vfg. vom 2. April 2019 (
OS 74, 202;
ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2019.[9]
Fassung gemäss Vfg. vom 2. April 2019 (
OS 74, 202;
ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2019.[10]
Eingefügt durch Vfg. vom 12. Mai 2020 (
OS 75, 339;
ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.[11]
Fassung gemäss Vfg. vom 12. Mai 2020 (
OS 75, 339;
ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.[12]
Aufgehoben durch Vfg. vom 12. Mai 2020 (
OS 75, 339;
ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
Barbara Suter Ammann
Gesundheitsdirektion DirektionsvorsteherinNatalie Rickli*[11]
Anhang 1: Organigramm (§ 2)
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang 2: Übersicht über die administrativ angegliederten Einheiten (Kommissionen des Regierungsrates und Konsultativorgane der Gesundheitsdirektion)[3][11]
| 1. Kommissionen des Regierungsrates | Geschäftsfeld/Amt |
|---|---|
| Tierschutzkommission | Veterinäramt |
| Tierversuchskommission | Veterinäramt |
| Schadenskommission | Veterinäramt |
| Kommission HIV und andere sexuell übertragbare Krankheiten | Medizin |
| Kantonale Ethikkommission | Generalsekretariat |
| 2. Konsultativorgane der Gesundheitsdirektion | Geschäftsfeld/Amt |
|---|---|
| Prüfungskommission für Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker | Medizin |
| Betriebliche Kommission der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe (BK MTTB) | Medizin |
| Pflegedienstkommission | Medizin |
| Kommission für die Koordination des Sanitätsdienstes in ausserordentlichen Lagen (KoSaL) | Medizin |
| Regionale Psychiatriekommission (RPK) | Medizin |
– RPK Nord
– RPK Zürich
– RPK Horgen-Affoltern
– RPK Zürcher Oberland (§ 8)
Anhang 3: Kernauftrag der Geschäftsfelder und ihrer Untereinheiten[8][9] Verwaltungseinheit Kernaufgaben
| 1. Generalsekretariat11 |
| a. Politik und Aufsicht– Beratung und Unterstützung der Direktions - vorsteherin / des Direktionsvorstehers in fachlicher, politischer und administrativer Hinsicht – Allgemeine Aufsicht über verselbstständigte Anstalten – Parlamentarische Geschäfte – Geschäfte mit strategisch-politischer Bedeutung – Ansprechpartner für die Ethikkommission und deren Geschäftsstelle – Vernetzung |
| b. Personal– HR-seitige Zuständigkeit für das GD-interne Personal – Umsetzung gesamtkantonale HR-Strategie – Einheitlicher Vollzug der personalrechtlichen Bestimmungen – Personalrechtliche Beratung und Unter - stützung der Ämter Personaladministration / Personalcontrolling / Case Management |
| c. Kommunikation– Interne und externe Kommunikation – Unterstützung und Beratung im Bereich Kommunikation – Konzeption und Betreuung des Intranet- und Internetauftritts |
| Verwaltungseinheit | Kernaufgaben |
|---|---|
| d. Recht | – Rechtsetzung – Rechtsberatung – Vertretung der Direktion in Rechtsmittel - verfahren – Befreiung der Medizinalpersonen vom Berufsgeheimnis – Prämienverbilligung (Recht) – Befreiung vom OKP-Versicherungs- obligatorium |
| e. Rechtsmittel f. Finanzen und Dienst - leistungen | – Verwaltungsinterne Rechtspflege – Budget, Finanzplanung und Geschäfts - bericht – Prämienverbilligung (Finanzen) – Projektmanagement und -controlling – Eigentümercontrolling der Beteiligungen – Rechnungswesen – Rechnungswesen und Kodierrevision – Informationsverwaltung – Digitalisierung – Digital Health |
Verwaltungseinheit Kernaufgaben
2. Gesundheitsversorgung
| a. Versorgungsplanung | – Spitalplanung – Ambulante Planung – Leistungscontrolling – Qualitätsentwicklung – Qualitätscontrolling – Versorgungsanalyse und -entwicklung – Optimierung Schnitt- und Nahtstellen – Weiterentwicklung Leistungsgruppen insbesondere SPLG – Rettungswesen |
| b. Datenanalyse | – Datenerhebung und Datenmanagement – Bedarfsprognosen – Datenanalysen und Kostenvergleiche – Berichterstattung und Publikationen – SPLG-Grouper |
| c.11 Finanzierung | – Kredite – Abrechnung und Kontrolle Kantonsanteil der stationären IV- und KVG-Leistungen – Eigentümerbeiträge – Wirtschaftlichkeitsvergleiche –Tarifwesen – Festlegung Kantonsanteil (Art. 49 a KVG7 ) –Prämienwesen KVG – Langzeitpflege |
| d.11 Subventionen und Darlehen | – Abrechnung von Subventionen und weiteren Staatsbeiträgen |
Verwaltungseinheit Kernaufgaben 3. Medizin
| a. Kantonsärztlicher Dienst | – Übertragbare Krankheiten inkl. Impfwesen – Besondere und ausserordentliche Lagen |
| b. Gesundheitsberufe und Bewilligungen | – Bewilligungswesen Personen/ Institutionen – Aufsicht Medizinalpersonen – Sicherung beruflicher Nachwuchs |
| c. Prävention | – Prävention und Gesundheitsförderung (delegiert an EBPI) |
| d.10 Kantonszahnärztlicher Dienst | – Bewilligungswesen Personen / Institutionen – Aufsicht Medizinalpersonen – Aufsicht Schulzahnpflege |
Anhang 4: Kernauftrag der Ämter
| Amt | Kernaufgaben |
|---|---|
| 1. Kantonsapotheke | – Arzneimittelversorgung: Beschaffung, Lagerung und Verkauf/Abgabe von pharmazeutischen Produkten – Arzneimittelherstellung (sterile und nichtsterile Arzneiformen) – Klinische Studien – Vorhalteleistungen (Notfallleistungen) – Pharmazeutische Fachberatung und Wissensvermittlung |
| 2.11 Kantonale Heilmittelkontrolle | – Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungserteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel von Arznei - mitteln sowie für Lagerung von Blut und Blutprodukten. Kontrolle der Arzneimittel - herstellung, des Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüber - wachung von Heilmitteln – Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung: Bewilligungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Betriebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Betäu - bungsmittelrezepte – Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungserteilung an Apothekerinnen und Apotheker, Drogistinnen und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht |
| 3.11 Kantonales Labor | – Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische, mikrobiologische und physi - kalische Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Betriebs - kontrollen in den der Lebensmittelgesetz - gebung unterstellten Betrieben – Vollzug der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von Chemikalien durch Betriebs-und Marktkontrollen – Kontrolle des Badewassers in Oberflächen - gewässern – Umsetzung der Werbebeschränkungen für Suchtmittel |
| 4. Veterinäramt | – Prävention und Bekämpfung von Tier - seuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten – Tierschutz und Wahrnehmung der Partei - rechte in Strafverfahren – Öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden – Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduktion sowie beim Schlachten und Zerlegen – Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen – Findeltiermeldestelle |
Anhang 5: Ausgabenkompetenzen[16][9]
1.Die Leitungen der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen im Rahmen des Budgets über folgende Ausgabenkompetenzen (gestützt auf § 39 der Finanzcontrollingverordnung, FCV ):[11]
| Art der Ausgabe | Betrag |
|---|---|
| a. neue oder gebundene einmalig | bis Fr. 250 000 |
| b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben | bis Fr. 50 000 pro Jahr |
| c. gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV5 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind | unbegrenzt |
| d. gebundene einmalige oder wiederkehrende Aus - gaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV5 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden e. . . .12 | unbegrenzt |
| Neue oder gebundene einmalige Ausgaben für lnvestitionsvorhaben sowie für Investitionsbeiträge an staatsbeitragsberechtigte Betriebe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 | bis Fr. 1 000 000 |
2.Die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsfeldes Gesundheitsversorgung bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen im Rahmen des Budgets über folgende Ausgabenkompetenz: