Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)

(vom 27. Oktober 2011)[1][2]

Die Gesundheitsdirektion verfügt:

A.[9] Einleitung

Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt:

a.die Gliederung der Gesundheitsdirektion (Direktion),

b.deren Organisation und Führung,

c.die Aufgabenbereiche der Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten,

d.die Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

e.die Zuständigkeiten, die Unterschrifts- und Anweisungsberechtigung,

f.die Kommunikation.

B.[9] Gliederung der Direktion

Verwaltungseinheiten

§ 2.

1

Die Direktion gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten (Organigramm siehe Anhang 1):[9]

a.Geschäftsfelder:

1.Generalsekretariat (GS),

2.Gesundheitsversorgung (GV),

3.Medizin (MED),

4.Dienstleistung (DL).

b.Ämter:

1.Kantonsapotheke (KAZ),

2.Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ),

3.Kantonales Labor (KLZH),

4.Veterinäramt (VETA).

2

Untereinheiten der Geschäftsfelder gemäss lit. a werden als Abteilungen, Untereinheiten der Abteilungen als Bereiche bezeichnet.

Administrativ angegliederte Einheiten

§ 3.

1

Der Direktion sind folgende Einheiten administrativ angegliedert:

1.die durch den Regierungsrat gewählten Kommissionen im Zuständigkeitsbereich der Direktion,

2.die Konsultativorgane der Direktion.

2

Die administrativ angegliederten Einheiten werden von den zuständigen Leiterinnen und Leitern der Geschäftsfelder oder der Ämter administriert (siehe Anhang 2).

3

Für die administrativ angegliederten Einheiten gilt diese Verordnung direkt, wo es ausdrücklich erwähnt ist, und sinngemäss, soweit dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist.

Kantonale Spitäler und Kliniken

§ 3 a.[8]

Die Gesundheitsdirektion nimmt gegenüber folgenden selbstständigen Anstalten die Aufsicht und die Interessen des Kantons als Eigentümer wahr:

a.Universitätsspital Zürich (USZ),

b.Kantonsspital Winterthur (KSW),

c.Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK),

d.Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (ipw).

C.[9] Organisation und Führung der Direktion

Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

§ 4.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Organisation und Führung der Direktion und deren Aufgabenerfüllung.

2

Sie oder er führt als Direktunterstellte die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Leiterinnen und Leiter der Ämter.[9]

Generalsekretärin oder Generalsekretär

§ 5.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt im Auftrag der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers die Geschäftsfeldleiterinnen und -leiter und die Abteilungsleiterinnen und -leiter des Generalsekretariats.

Stv. Generalsekretärin oder Stv. Generalsekretär

§ 6.[9]

Die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Führung der Ämter.

Geschäftsleitung

§ 7.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär, die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, die oder der Personalbeauftragte, die oder der Kommunikationsbeauftragte sowie die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Projekte und Entwicklung bilden die Geschäftsleitung. Bei Bedarf können weitere Personen beigezogen werden. Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher hat den Vorsitz.[9]

2

Die Geschäftsleitung

a.unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Organisation, Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion,

b.dient dem Informationsaustausch unter den Geschäftsfeldern.

D.[9] Aufgabenbereiche der Verwaltungseinheiten und der administrativ angegliederten Einheiten

Kernauftrag

§ 8.[9]

1

Der Kernauftrag der Geschäftsfelder und ihrer Untereinheiten richtet sich nach Anhang 3, derjenige der Ämter nach Anhang 4 zu dieser Verordnung.

2

Soweit sich der Kernauftrag der administrativ angegliederten Einheiten nicht aus dem eidgenössischen oder kantonalen Recht ergibt, richtet er sich nach dem jeweiligen Organisationsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und wird öffentlich zugänglich gemacht.

Sonderaufträge

§ 9.[9]

Die Geschäftsfelder, die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten erledigen Sonderaufträge der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers und der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.

Aufträge Dritter

§ 10.[9]

1

Die Geschäftsfelder, die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten dürfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Aufträge Dritter annehmen, sofern:

a.dadurch die Erfüllung des Kernauftrags und der Sonderaufträge nicht beeinträchtigt wird,

b.der Auftraggeber oder andere Dritte die dadurch entstehenden Kosten decken.

2

Vorbehalten bleiben §§ 13 Abs. 1 lit. c und 14 Abs. 1 lit. e.

E.[9] Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers sowie Zuständigkeiten, Unterschrifts- und Anweisungsberechtigung

Vertretung im Zuständigkeitsbereich der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers

a. Handeln in ihrem oder seinem Namen

§ 11.[9]

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär sind ermächtigt, im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher in allen Geschäften zu handeln und Dokumente aller Art in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.

b. Handeln im eigenen Namen

§ 12.[9]

1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Stellvertretende Generalsekretärin oder der Stellvertretende Generalsekretär sowie die oder der Personalbeauftragte in Personalgeschäften sind ermächtigt, im Rahmen von Mitberichtsverfahren, Verfahren zur Einholung besonderer Stellungnahmen und Antragsbereinigungsverfahren im Sinne von §§ 39 und 40 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)[4] Dokumente in eigenem Namen zu unterzeichnen, sofern deren Inhalt nicht von erheblicher politischer Bedeutung ist.

2

Die Berechtigung kann im Rahmen von Regelungen im Sinne von § 15 Abs. 3 weiter delegiert werden.

Zuständigkeiten

§ 13.[9]

1

Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind zuständig für:

a.die Führung und Steuerung ihrer Verwaltungseinheit,

b.den Abschluss von Verträgen, sofern die finanziellen Auswirkungen im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenzen gemäss Anhang 5 liegen,

c.die Übernahme von Aufträgen, welche die Voraussetzungen von § 10 erfüllen und die zu einmaligen Einnahmen bis höchstens Fr. 500 000 oder zu wiederkehrenden Einnahmen bis höchstens Fr. 100 000 führen,

d.den Entscheid über die Führung eines Prozesses oder über den Abschluss eines Vergleichs bei einem Streitwert bzw. einer Verpflichtung des Kantons bis Fr. 250 000,

e.Annahmen von Erbschaften und Zuwendungen Dritter in den Fällen von § 49 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV)[5] bis zu einem Wert von Fr. 250 000 pro Zuwendung,

f.die Entbindung ihrer Mitarbeitenden vom Amtsgeheimnis gemäss Art. 320 StGB .

2

Die Begründung neuer Mietverhältnisse sowie die Erneuerung oder Ablösung bestehender Mietverhältnisse unterstehen dem Standardprozess der Immobilienverordnung.

3

Die administrativ angegliederten Einheiten verfügen nur dann über Finanzkompetenzen, wenn ihnen im Organisationsreglement ausdrücklich solche eingeräumt werden.

Unterschriftenberechtigung

a. Vorbehalt zugunsten der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers

§ 14.[9]

1

Unter Vorbehalt der §§ 11 und 12 sind der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher unabhängig von der Zuständigkeit nach § 13 und der Ausgabenkompetenz nach Anhang 5 folgende Geschäfte zur Unterschrift vorzulegen:

a.Anträge an den Regierungsrat,

b.Korrespondenz mit Vorsteherinnen und Vorstehern von Bundesdepartementen, von Direktionen anderer Kantone, von anderen Direktionen des Regierungsrates, von Fachdirektorenkonferenzen und von vergleichbaren Stellen,

c.Weitere Korrespondenz mit erheblicher politischer Bedeutung,

d.Allgemeinverfügungen, Kreisschreiben und Weisungen von erheblicher politischer Bedeutung, unter Vorbehalt abweichender Zuständigkeitsregelungen des übergeordneten Rechts,

e.Verträge mit erheblicher politischer Bedeutung,

f.Übertragungen ins Finanzvermögen sowie Veräusserungen von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen.

2

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet in den Fällen gemäss lit. e zusammen mit der Leitung des Geschäftsfeldes, der Abteilung oder des Amtes. In den übrigen Fällen unterzeichnet sie bzw. er allein.

3

Bei Gegenständen mit erheblicher politischer Bedeutung ist immer rechtzeitig Rücksprache mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu nehmen.

b. Im Zuständigkeitsbereich der Verwaltungseinheiten

§ 15.[9]

1

Unter Vorbehalt von § 14 sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Geschäfte unterschriftsberechtigt.

2

Im Kantonsärztlichen und im Kantonszahnärztlichen Dienst, in der Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen (Kernaufgaben Bewilligungswesen und Aufsicht) sowie in den Ämtern erfolgt die Unterzeichnung in deren Namen. In den übrigen Fällen erfolgt die Unterzeichnung im Namen der Direktion.

3

Die Leiterinnen und Leiter regeln die Unterschriftsberechtigung im Geschäftsfeld oder im Amt schriftlich.

4

Verträge bedürfen der Doppelunterschrift.

5

Sind administrativ angegliederte Einheiten gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen oder kantonalen Rechts oder ihren Organisationsreglementen zum Erlass von Beschlüssen oder Verfügungen berechtigt, so unterzeichnet die Präsidentin oder der Präsident gemeinsam mit einem anderen Mitglied. Vorbehalten bleiben abweichende Spezialbestimmungen oder Regelungen im Organisationsreglement.

Ausgabenkompetenz

§ 16.[9]

1

Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen über die Ausgabenkompetenzen nach Anhang 5.

2

Die Leiterinnen und Leiter regeln die Ausgabenkompetenz im Geschäftsfeld oder im Amt schriftlich. Die Regelungen werden der Abteilung Controlling und Logistik der Direktion mitgeteilt.

3

Einmalige und wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 100 000, bei denen die Ausgabenhöhe nicht in einem schriftlichen Vertrag geregelt ist, werden durch Verfügung der anweisungsberechtigten Person bewilligt. In den übrigen Fällen erfolgt die Ausgabenbewilligung durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs.

Budgetdeckung

§ 17.

1

Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.

2

Reicht das Budget einer Leistungsgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher frühzeitig ein Antrag für einen Nachtragskredit oder eine Kreditüberschreitung zu unterbreiten. Der Antrag ist über die Abteilung Controlling und Logistik der Direktion einzureichen.

F.[9] Kommunikation und Öffentlichkeitsprinzip

Zuständigkeit

§ 18.

1

Zu Sachverhalten von grosser politischer Tragweite, insbesondere zu Gesetzesvorhaben, Grossprojekten und zu besonderen Vorkommnissen äussern sich gegenüber den Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunikationsabteilung der Direktion. Vorbehalten bleibt die ausdrückliche Delegation durch die Vorgenannten an weitere Personen im Einzelfall.

2

Ohne ausdrückliche Delegation im Einzelfall äussern sich die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der administrativ angegliederten Einheiten gegenüber den Medien zu reinen Fachfragen im jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Die Delegation an Mitarbeitende der Verwaltungseinheit ist zulässig. Gleiches gilt für die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt und das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention (EBPI) der Universität Zürich.[9]

3

Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politischen Parteien erfolgt grundsätzlich über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bzw. in ihrem oder seinem Auftrag. Soweit es sich nicht um reine Fachfragen handelt, sind entsprechende Kontakte an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.

Medienmitteilungen und -konferenzen

§ 19.[9]

Die Ämter und die administrativ angegliederten Einheiten stellen Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienkonferenzen zu Sachverhalten nach § 18 Abs. 1 vorgängig der Kommunikationsabteilung der Direktion zur Prüfung zu. Diese leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentralen Verbreitung weiter.

IDG-Gesuche

§ 20.

1

Die Verwaltungseinheiten behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss IDG[3] in ihrem Aufgabenbereich. Sie informieren die IDG-Ansprechperson der Direktion jährlich über die behandelten Gesuche.

2

Betrifft ein Gesuch Belange der gesamten Direktion oder den Aufgabenbereich mehrerer Verwaltungseinheiten, ist es der IDG-Ansprechperson der Direktion zu überweisen.

G.[9] Übergangsbestimmungen

Bisherige Regelungen

&/

der Eigentümerinteressen durch die GD (§ 3 a)

.20

* Wahrnehmung

§ 21.

Bis zum Erlass neuer Regelungen betreffend die Unterschriftsberechtigung und die Ausgabenkompetenz im Geschäftsfeld, in der Abteilung, im Betrieb oder Amt im Sinne von §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2, längstens aber bis ein Jahr nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, gelten die bisherigen Regelungen.[1]

OS 66, 927 ; Begründung siehe

ABl 2011, 3185 .[2]

Inkrafttreten: 1. November 2011.[3]

LS 170.4 .[4]

LS 172.11 .[5]

LS 611.2 .[6]

SR 311.0 .[7]

SR 832.10 .[8]

Eingefügt durch Vfg. vom 2. April 2019 (

OS 74, 202;

ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2019.[9]

Fassung gemäss Vfg. vom 2. April 2019 (

OS 74, 202;

ABl 2019-04-18 ). In Kraft seit 1. Mai 2019.

LQ

Gesundheitsdirektion

Direktionsvorsteher Geschäftsfelder Kantonales Labor./=+ Gesundheitsversorgung*9 Generalsekretariat*6 Dienstleistung'/ Projekte & Entwicklung 3(Personal+5Politik & Aufsicht 32/ Kommunikation.20 Versorgungsplanung 93 Datenanalyse '$ Gesundheitsberufe & Bewilligungen*(% Prävention35b9Kantonsärztl. Dienst  .$' KantonaleHeilmittelkontrolle.+=Kantonsapotheke.$=Veterinäramt9(7$ Recht  5$ Kantonszahnärztl. Dienst .=' Medizin0(' Controlling & Logistik &/ Finanzierung), Rechtsmittel50 Ämter Geschäftsleitung Selbständige Anstalten* LSZUniversitätsspitalZürich86=Kantonsspital Winterthur.6:Psychiatrische Universitätsklinik Zürich38.Integrierte Psychiatrie Winterthur ²Zürcher Unterland[9]

(§§ 2 und 3 a)

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge
Anhang 1: Organigramm Anhang 2: Übersicht über die administrativ angegliederten Einheiten (Kommissionen des Regierungsrates und Konsultativorgane der Gesundheitsdirektion)[3][9]
Kommissionen des RegierungsratesGeschäftsfeld/Amt
TierschutzkommissionVeterinäramt
TierversuchskommissionVeterinäramt
SchadenskommissionVeterinäramt
Kommission HIV und andere sexuell übertragbare KrankheitenMedizin
Kantonale EthikkommissionGeneralsekretariat
Konsultativorgane der GesundheitsdirektionGeschäftsfeld/Amt
Prüfungskommission für Zahnprothetikerinnen und ZahnprothetikerDienstleistung
Betriebliche Kommission der medizinisch-technischen und medizinisch-therapeutischen Berufe (BK MTTB)Medizin
PflegedienstkommissionMedizin
Kommission für die Koordination des Sanitätsdienstes in ausserordentlichen Lagen (KoSaL)Medizin
Regionale Psychiatriekommission (RPK) RPK Nord RPK ZürichGesundheitsversorgung

RPK Horgen-Affoltern

RPK Zürcher Oberland

Anhang 3: Kernauftrag der Geschäftsfelder und ihrer Untereinheiten[8][9] Verwaltungseinheit Kernaufgaben
1. Generalsekretariat
a. Politik und Aufsicht Beratung und Unterstützung der Direktions - vorsteherin / des Direktionsvorstehers in fachlicher, politischer und administrativer Hinsicht Allgemeine Aufsicht über verselbstständigte Anstalten Parlamentarische Geschäfte Geschäfte mit strategisch-politischer Bedeutung Ansprechpartner für die Ethikkommission und deren Geschäftsstelle
b. Projekte und Entwicklung Strategische Projekte Unterstützung von Entwicklungen des Gesundheitswesens Vernetzung
c. Personal HR-seitige Zuständigkeit für das GD-interne Personal Umsetzung gesamtkantonale HR-Strategie Einheitlicher Vollzug der personalrechtlichen Bestimmungen Personalrechtliche Beratung und Unter - stützung der Ämter Personaladministration / Personalcontrolling / Case Management
d. Kommunikation Interne und externe Kommunikation Unterstützung und Beratung im Bereich Kommunikation Konzeption und Betreuung des Intranet- und Internetauftritts
Verwaltungseinheit Kernaufgaben

2. Gesundheitsversorgung

a. Versorgungsplanung Spitalplanung Ambulante Planung Leistungscontrolling Qualitätsentwicklung Qualitätscontrolling Versorgungsanalyse und -entwicklung Optimierung Schnitt- und Nahtstellen Weiterentwicklung Leistungsgruppen insbesondere SPLG Rettungswesen
b. Datenanalyse Datenerhebung und Datenmanagement Bedarfsprognosen Datenanalysen und Kostenvergleiche Berichterstattung und Publikationen SPLG-Grouper
c. Finanzierung Kredite Abrechnung und Kontrolle Kantonsanteil der stationären IV- und KVG-Leistungen Abrechnung von Subventionen und weiteren Staatsbeiträgen Eigentümerbeiträge Wirtschaftlichkeitsvergleiche –Tarifwesen Festlegung Kantonsanteil (Art. 49 a KVG7 ) –Prämienwesen KVG Langzeitpflege

Verwaltungseinheit Kernaufgaben 3. Medizin

a. Kantonsärztlicher Dienst Übertragbare Krankheiten inkl. Impfwesen Besondere und ausserordentliche Lagen
b. Gesundheitsberufe und Bewilligungen Bewilligungswesen Personen/ Institutionen Aufsicht Medizinalpersonen Sicherung beruflicher Nachwuchs
c. Prävention– Prävention und Gesundheitsförderung (delegiert an EBPI)
4. Dienstleistung
a. Recht Rechtsetzung Rechtsberatung Vertretung der Direktion in Rechtsmittel - verfahren Befreiung der Medizinalpersonen vom Berufsgeheimnis Prämienverbilligung Befreiung vom OKP-Versicherungs- obligatorium
b. Rechtsmittel– Verwaltungsinterne Rechtspflege
c. Kantonszahnärztlicher Dienst Bewilligungswesen Personen/ Institutionen Aufsicht Medizinalpersonen Aufsicht Schulzahnpflege
d. Controlling und Logistik Budget und Finanzplanung Geschäftsbericht Projektmanagement und -controlling Eigentümercontrolling der Beteiligungen Rechnungswesen Rechnungs- und Kodierrevision Registratur –Informatik

Anhang 4: Kernauftrag der Ämter[8][9]

AmtKernaufgaben
1. Kantonsapotheke Arzneimittelversorgung: Beschaffung, Lagerung und Verkauf/Abgabe von pharmazeutischen Produkten Arzneimittelherstellung (sterile und nichtsterile Arzneiformen) Klinische Studien Vorhalteleistungen (Notfallleistungen) Pharmazeutische Fachberatung und Wissensvermittlung
2. Kantonale Heilmittelkontrolle Kontrolle der Heilmittelherstellung, des Heilmittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe Marktüberwachung von Heilmitteln Erteilen verschiedener Bewilligungen: Detailhandelsbewilligungen Versandhandelsbewilligungen für öffentliche Apotheken Kantonale Herstellungsbewilligungen Berufsausübungsbewilligungen Betäubungsmittelbewilligungen Bewilligungen zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
3. Kantonales Labor Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung: Chemische, mikrobiologische und physi - kalische Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, Betriebs - kontrollen in den der Lebensmittelgesetz - gebung unterstellten Betrieben Vollzug der Chemikaliengesetzgebung: Sicherheit von Chemikalien durch Betriebs-und Marktkontrollen Kontrolle des Badewassers in Oberflächen - gewässern Umsetzung des Werbeverbots für Sucht - mittel
4. Veterinäramt Prävention und Bekämpfung von Tier - seuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten Tierschutz und Wahrnehmung der Partei - rechte in Strafverfahren Öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden Lebensmittelsicherheit bei der tierischen Primärproduktion sowie beim Schlachten und Zerlegen Heilmittel und Medizinalberufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen Findeltiermeldestelle

Anhang 5: Ausgabenkompetenzen[16][9]

1.Die Leitungen der Geschäftsfelder, der Abteilungen und der Ämter sowie die oder der Personalbeauftragte bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen im Rahmen des Budgets über folgende Ausgabenkompetenzen:

Art der AusgabeBetrag
a. neue oder gebundene einmaligbis Fr. 250 000
b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgabenbis Fr. 50 000 pro Jahr
c. gebundene wiederkehrende Ausgaben, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 FCV5 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sindunbegrenzt
d. gebundene einmalige oder wiederkehrende Aus - gaben, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV5 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werdenunbegrenzt
e. Ausgaben, deren Höhe sich aus einem Vertrag exakt ergibtunbegrenzt
Neue oder gebundene einmalige Ausgaben für lnvestitionsvorhaben sowie für Investitionsbeiträge an staatsbeitragsberechtigte Betriebe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400bis Fr. 1 000 000

2.Die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsfeldes Gesundheitsversorgung bzw. bei deren Abwesenheit deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter verfügen im Rahmen des Budgets über folgende Ausgabenkompetenz:

172.110.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12501.06.2024Version öffnen
12301.01.202401.06.2024Version öffnen
12226.10.202301.01.2024Version öffnen
11621.02.202226.10.2023Version öffnen
11024.07.202021.02.2022Version öffnen
10524.05.201924.07.2020Version öffnen
09901.01.201824.05.2019Version öffnen
09218.02.201601.01.2018Version öffnen
08501.05.201418.02.2016Version öffnen
07501.11.201101.05.2014Version öffnen