Verordnung über die Datenbearbeitung der Direktion der Justiz und des Innern

(vom 27. Januar 2016)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 151 b Abs. 3 und 151 c Abs. 2 GOG[3], §§ 27 a Abs. 2 und 27 c Abs. 3 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG)[4] und § 9 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG)[5]

Zweck der Datenbearbeitung

§ 1.

Die Datenbearbeitung in den Verwaltungseinheiten der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) dient folgenden Zwecken:

a.der Geschäftsverwaltung,

b.der Bearbeitung, Ablage und Suche von Dokumenten,

c.der Buchhaltung,

d.der Evaluation von Geschäftsvorgängen,

e.dem Wissenserhalt und -austausch sowie der Wissenspflege,

f.der statistischen Auswertung und der Forschung.

Zugriffsrechte innerhalb einer Verwaltungseinheit

a. Grundsatz

§ 2.

Innerhalb einer Verwaltungseinheit haben die Nutzerinnen und Nutzer Zugriff auf die Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich.

b. eingeschränkter Datenzugriff

§ 3.

Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit beschränkt den Zugriff auf Daten, die aufgrund einer spezialgesetzlichen Regelung länger als zehn Jahre aufbewahrt werden, auf einzelne Mitarbeitende.

c. Zugriffskonzept

§ 4.

Die Leiterin oder der Leiter jeder Verwaltungseinheit legt die Zugriffsrechte für die einzelnen Funktionen in einem Zugriffskonzept fest und stellt dieses der Direktion zu.

Zugriffsrechte von Nutzerinnen und Nutzern ausserhalb der Verwaltungseinheit

a. Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion

§ 5.

1

Der elektronische Zugriff von Nutzerinnen und Nutzern anderer Verwaltungseinheiten der Direktion gemäss § 151 a Abs. 2 lit. b und c GOG, § 27 b lit. a StJVG und § 9 a EG OHG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung beschränkt.

2

Bei beschuldigten Personen umfasst der elektronische Zugriff der Strafverfolgungsbehörden gemäss § 27 b lit. a StJVG zusätzlich folgende Daten zu laufenden und abgeschlossenen Vollzugsverfahren:

a.Delikte und Urteilsdaten,

b.Art und Dauer der Sanktionen,

c.Erledigungsgrund und Reststrafen.

b. Polizeien

§ 6.

1

Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Daten der Staatsanwaltschaften und Jugendanwaltschaften gemäss § 151 a Abs. 2 lit. a GOG umfasst:

a.die Daten der Geschäftsverwaltung,

b.Freisprüche sowie Einstellungen und Nichtanhandnahmen von Strafverfahren gemäss § 54 a Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 .

2

Der elektronische Zugriff der Polizeien auf Vollzugsdaten gemäss § 27 b lit. b StJVG ist auf die Daten der Geschäftsverwaltung beschränkt.

Entscheid über die Zugriffsberechtigung

§ 7.

1

Die Oberstaatsanwaltschaft, die Oberjugendanwaltschaft und die Leitung des für Justizvollzug und Wiedereingliederung zuständigen Amts entscheiden über die Erteilung des Zugriffsrechts der Nutzerinnen und Nutzer anderer Verwaltungseinheiten der Direktion und der Polizeien.[7]

2

Sie regeln die Zugriffsberechtigungen im Zugriffskonzept gemäss § 4.

Sperrung des Datenzugriffs

§ 8.

Die Oberstaatsanwaltschaft und die Oberjugendanwaltschaft sperren den Zugriff auf Daten von Strafuntersuchungen, wenn der Zweck der Strafuntersuchung dies erfordert.

Zugangssicherung

§ 9.

Die Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugang zu den elektronischen Daten, wenn ihre Identität nachgewiesen ist.

Protokollierung

§ 10.

1

Der elektronische Zugriff auf Daten und die Art der Bearbeitung werden protokolliert.

2

Die für die Datensicherheit verantwortliche Person der Direktion und ihre Stellvertretung haben Zugriff auf die Protokolle.

3

Die Protokolle werden zwei Jahre aufbewahrt und anschliessend gelöscht.


[1] OS 71, 167; Begründung siehe ABl 2016-02-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Juli 2016.

[3] LS 211. 1.

[4] LS 331.

[5] LS 341.

[6] LS 550. 1.

[7] Fassung gemäss RRB vom 12. Februar 2020 (OS 75, 77; ABl 2020-02-21). In Kraft seit 1. April 2020.

172.110.11 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.04.2020Version öffnen
09301.07.201601.04.2020Version öffnen