Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (VOG RR)

(vom 18. Juli 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 30 Abs. 2 und 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)[5]

1. Teil: Regierungsrat

1. Abschnitt: Aufgaben A. Planung und Steuerung

Richtlinien der Regierungspolitik

a. Inhalt

§ 1.

1

Die Richtlinien der Regierungspolitik geben Auskunft über:

a.die langfristigen Ziele des Kantons,

b.die Legislaturziele des Regierungsrates,

c.die Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

2

Die langfristigen Ziele des Kantons ergeben sich insbesondere aus Verfassung und Gesetz.

b. Vorgehensplanung

§ 2.

1

Ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer bestimmt der Regierungsrat das Vorgehen zur Lagebeurteilung, zur Berichterstattung über die Legislaturziele der laufenden Amtsdauer und zur Festlegung der Richtlinien der Regierungspolitik der neuen Amtsdauer.

2

Er kann besonders zu untersuchende Politikbereiche bezeichnen.

3

Er bestimmt insbesondere die Verfahrensschritte, die Organisation, die Erhebungsmethode und den Terminplan. Die Staatskanzlei leitet und koordiniert das Verfahren.

c. Legislaturbericht

§ 3.

1

Vor Ablauf der Legislatur erstellt der Regierungsrat einen Legislaturbericht.

2

Der Legislaturbericht zeigt auf:

a.das Erreichen der langfristigen Ziele des Kantons,

b.das Erreichen der Legislaturziele des Regierungsrates,

c.das Erreichen der Legislaturziele der Direktionen.

d. Lagebeurteilung

§ 4.

1

Grundlage der Lagebeurteilung durch den Regierungsrat ist der Legislaturbericht gemäss § 3 und eine Untersuchung der gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen, der Stärken und Schwächen sowie der Chancen und Risiken.

2

Die Staatskanzlei bereitet die Untersuchungen der Direktionen mit Unterstützung des Statistischen Amtes durch die Auswertung vorhandener interner und externer Berichte vor, fasst die Untersuchungen der Direktionen zusammen, zeigt die wichtigsten Zusammenhänge auf und stellt Querbezüge her. Sie kann bei den Direktionen weitere Abklärungen anregen.

e. Neue Richtlinien der Regierungspolitik

§ 5.

1

Zu Beginn der neuen Amtsdauer legt der Regierungsrat die neuen Richtlinien der Regierungspolitik fest. Er achtet darauf, dass die Legislaturziele überprüfbar und die Massnahmen handlungsorientiert sind.

2

Der Regierungsrat entscheidet in Kenntnis der von den Direktionen vorgeschlagenen neuen Legislaturziele sowie der Ergebnisse der Lagebeurteilung.

f. Abklärungen während laufender Amtsdauer

§ 6.

1

Die Direktionen beobachten in ihrem Zuständigkeitsbereich die gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung im Hinblick auf eine allfällig notwendige Überprüfung oder Anpassung der Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturziele der Direktionen. Sie berichten dem Regierungsrat über ihre Abklärungen.

2

Die Staatskanzlei kann bei den Direktionen solche Abklärungen anregen.

3

Sind vertiefte Abklärungen erforderlich, erteilt der Regierungsrat einen entsprechenden Auftrag und überprüft gestützt darauf seine Legislaturziele.

Entwicklungs- und Finanzplanung

a. Legislaturziele der Direktionen und der Staatskanzlei

§ 7.

1

Nachdem der Regierungsrat die Richtlinien seiner Regierungspolitik beschlossen hat, legen die Direktionen ihre Ziele für die Amtsdauer des Regierungsrates fest. Soweit die Legislaturziele des Regierungsrates ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, setzen sie diese in ihren Zielen um. Im Übrigen orientieren sie sich an den langfristigen Zielen des Kantons.

2

Die Legislaturziele der Staatskanzlei werden vom Regierungsrat auf ihren Antrag festgelegt.

3

Die Legislaturziele des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei werden mit den entsprechenden Massnahmen im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) dargestellt.

4

Die Umsetzung der Ziele des Regierungsrates hat Vorrang.

b. Wirkungsprüfung

§ 8.

1

Die Staatskanzlei prüft die von den Direktionen gewählten Wirkungsindikatoren gemäss § 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG) und berät diese bei deren Weiterentwicklung.

2

Bestehen Anzeichen dafür, dass mit den erbrachten Leistungen die angestrebten Wirkungen nicht erzielt oder die Legislaturziele der Direktionen nicht erreicht werden, nehmen die Direktionen eine vertiefte Überprüfung vor. Sie erstatten dem Regierungsrat Bericht über erforderliche Anpassungen ihrer Leistungen oder Ziele.

c. Jährliche Berichterstattung

§ 9.

1

Die jährliche Berichterstattung der Direktionen und der Staatskanzlei ist Grundlage für die Erstellung des Geschäftsberichtes und des Controllingberichtes.

2

Sie umfasst:

a.die für den Geschäftsbericht erforderlichen Angaben,

b.Angaben über das Erreichen der Legislaturziele und die Umsetzung der Massnahmen,

c.Angaben zur Notwendigkeit der Anpassung von Legislaturzielen und Massnahmen,

d.Angaben gemäss §§ 13–15 über das Staatsbeitrags- und Beteiligungscontrolling, das Risikocontrolling und das Vermögenscontrolling,

e.die zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.

d. Berichte des Regierungsrates

§ 10.

1

Die Staatskanzlei erstellt auf Grundlage der Berichterstattung der Direktionen den Geschäftsbericht nach § 27 CRG und den Controllingbericht. Die Finanzverwaltung erstellt den Finanzbericht mit konsolidierter Rechnung und Jahresrechnung samt Anhängen und Beilagen als Teil des Geschäftsberichtes.

2

Mit dem Controllingbericht beschliesst der Regierungsrat die zum Erreichen seiner Legislaturziele sowie zur Einhaltung des Budgets des laufenden Jahres erforderlichen Korrekturmassnahmen.

3

Die Staatskanzlei stellt Antrag. Sie stützt sich hierfür auf die jährliche Berichterstattung der Direktionen und stellt Querbezüge her.

4

Die Staatskanzlei stellt die Berichtsentwürfe der Finanzdirektion zur Besonderen Stellungnahme zu.

Weitere Planungen

a. Vorbereitung

§ 11.

Die Direktionen bereiten die Planungen ihrer Politikbereiche vor.

b. Ausrichtung und Koordination

§ 12.

1

Planungen, die den Legislaturzielen nachgeordnet sind, werden auf diese inhaltlich ausgerichtet. Andere Planungen werden mit den Legislaturzielen koordiniert.

2

Aufgaben- und Finanzplanung werden aufeinander abgestimmt.

3

Die Staatskanzlei überprüft die Ausrichtung und Koordination der vom Regierungsrat zu beschliessenden Planungen. Die Direktionen stellen ihr die Planungsentwürfe vor der Antragstellung zur Besonderen Stellungnahme zu.

Weitere Controllingbereiche

a. Staatsbeitrags- und Beteiligungscontrolling

§ 13.

1

Die Direktionen legen die Ziele für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Staatsbeiträge und die Beteiligungen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts fest. Sie legen im Rahmen der jährlichen Berichterstattung dar, inwieweit die Ziele erreicht worden sind und welche Massnahmen zu ergreifen sind.

2

Übersteigt der Wert einer Beteiligung 30% des Eigenkapitals der Institution und 1 Mio. Franken, legt der Regierungsrat eine Eigentümerstrategie fest. Darin sind insbesondere die Zielsetzung, die Vertretung in den Organen, die Berichterstattung und die Risikobeurteilung festzulegen.

3

Bei der Bezeichnung der Vertretungen in den Institutionen ist darauf zu achten, dass keine Interessenkonflikte mit anderen Funktionen der Personen, welche die Vertretungen wahrnehmen, entstehen können.

b. Risikocontrolling

§ 14.

Die Finanzdirektion beurteilt jährlich in Zusammenarbeit mit den Direktionen die Veränderung der finanziellen Risiken, die sich aus Beteiligungen, staatlichen Leistungsverpflichtungen und Garantien sowie der Erfüllung der staatlichen Aufgaben ergeben, und stellt diese im Geschäftsbericht dar.

c. Vermögenscontrolling

§ 15.

1

Die Direktionen berichten im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die für die Werterhaltung erforderlichen Massnahmen.

2

In ihren jährlichen Berichterstattungen stellen dar:

a.die Baudirektion die Wertentwicklung der Liegenschaften des Finanzvermögens und des Verwaltungsvermögens,

b.die Volkswirtschaftsdirektion die Wertentwicklung der Strassen und der Liegenschaften im Strassenfonds, sowie die Wertentwicklung der Investitionsbeiträge im öffentlichen Verkehr.

Controlling des Regierungsrates

a. Controllingdienste

§ 16.

1

Der Regierungsrat und die Direktionen werden bei ihrem Controlling durch Controllingdienste unterstützt.

2

Controllingdienste des Regierungsrates sind insbesondere:

a.die Staatskanzlei für die Regierungsaufgaben im Allgemeinen,

b.die Finanzverwaltung für den Bereich der Staatsfinanzen,

c.das Immobilienamt für die Liegenschaften des Finanz- und des Verwaltungsvermögens,

d.das Personalamt für das Personalwesen,

e.[42] das Amt für Informatik für den Bereich der Informatik,

f.die Koordinationsstelle für Umweltschutz für den Bereich Umweltschutz,

g.die Fachstelle für Gleichberechtigungsfragen für die Gleichstellung der Geschlechter,

h.die Fachstelle für Integrationsfragen für die Integration der ausländischen Wohnbevölkerung.

b. Aufgaben

§ 17.

1

Die Controllingdienste erfüllen die in diesem oder in andern Erlassen vorgesehenen Aufgaben. Sie beobachten die Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich, koordinieren die diesbezüglichen staatlichen Tätigkeiten und erstatten Berichte zuhanden des Regierungsrates.

2

Sie organisieren und leiten hierfür die entsprechenden Verfahren und arbeiten mit den weiteren zuständigen Stellen zusammen. Sie betreiben die erforderlichen Informationssysteme.

B. Aussenbeziehungen

Aufgabenbereiche

§ 18.

Im Bereich der Aussenbeziehungen werden folgende Aufgaben wahrgenommen:

a.Verhandlung und Abschluss von Verträgen mit andern Kantonen, interkantonalen Organisationen, dem Bund, ausländischen Staaten oder andern Völkerrechtssubjekten (interkantonale und internationale Verträge),

b.Mitwirkung in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,

c.Beziehungspflege mit Regierungen des In- und Auslands,

d.Mitwirkung bei aussenpolitischen Entscheiden des Bundes im Rahmen des Bundesrechts.

Zielfestlegung und Planung

§ 19.

Im Rahmen der Festlegung der Richtlinien seiner Regierungspolitik legt der Regierungsrat die Ziele und Massnahmen im Bereich der Aussenbeziehungen fest. Er stellt dabei deren Bezug zu den Aufgaben des Kantons und den übrigen Legislaturzielen des Regierungsrates dar.

Aufgaben

a. Regierungsrat

§ 20.

Der Regierungsrat ist zuständig für:

a.die Bezeichnung seiner Vertretungen in der Konferenz der Kantonsregierungen, den Fachdirektorenkonferenzen und in weiteren interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien, soweit seine Mitglieder diesen nicht von Amtes wegen angehören,

b.Beschlüsse über Mandate gemäss § 23,

c.Vertragsabschlüsse und Genehmigung weiterer Verhandlungsergebnisse,

d.die Ermächtigung einer Direktion zu Verhandlung und Abschluss interkantonaler und internationaler Verträge von untergeordneter Bedeutung in bestimmten Sachbereichen.

b. Direktionen

§ 21.

1

Die Direktionen nehmen in ihren Sachbereichen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.Vorbereitung und Verhandlungen interkantonaler oder internationaler Verträge,

b.Einsitznahme in interkantonalen und internationalen Konferenzen und Gremien,

c.Information des Regierungsrates über besondere Vorhaben sowie wichtige Zwischen- und Endergebnisse aus Verhandlungen, Konferenzen und Gremien,

d.Pflege von Aussenbeziehungen.

2

Betrifft eine Aussenbeziehung die Sachbereiche mehrerer Direktionen, betraut der Regierungsrat eine Direktion oder die Staatskanzlei mit der Federführung. Die mitbetroffenen Direktionen berichten dieser periodisch über ihre Aktivitäten in diesem Bereich. Sie bezeichnen zentrale Ansprechpersonen, die der federführenden Stelle für Rückfragen zur Verfügung stehen und rasch verbindliche Abklärungen gewährleisten.

c. Staatskanzlei

§ 22.

1

Die Staatskanzlei nimmt folgende Aufgaben wahr:

a.Unterstützung der Mitglieder des Regierungsrates bei der Wahrnehmung ihrer Vertretungsaufgaben in Konferenzen und Gremien, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen,

b.Betreuung von Aussenbeziehungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Direktion fallen,

c.Unterstützung des Regierungsrates beim Controlling der Aussenbeziehungen,

d.[24] Antragstellung an den Regierungsrat für die Berichterstattung gemäss § 34 q Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 .

2

Die Staatskanzlei kann die Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall dem Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) gemäss § 74 übertragen.

Verhandlungsmandate

§ 23.[25]

1

Die zuständige Direktion holt beim Regierungsrat in den Fällen von § 7 a OG RR[5] ein Verhandlungsmandat ein. In weiteren Fällen der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen und Gremien kann sie ein Mandat einholen.

2

Das Verhandlungsmandat enthält insbesondere:

a.Vorgehens- und Terminplanung,

b.inhaltliche Vorgaben,

c.Berichterstattung,

d.Zuständigkeit für Abschluss und Genehmigung von Verträgen.

Stellungnahmen in der Konferenz der Kantonsregierungen

§ 24.

Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgibt, erfordern einen vorgängigen Beschluss des Regierungsrates.

C. Information und Kommunikation

Leitlinien

§ 25.

Der Regierungsrat erlässt Leitlinien über

a.die Grundsätze und Ziele seiner Information und Kommunikation,

b.die Tätigkeit seiner Kommunikationsabteilung.

Regierungssprecherin oder -sprecher

§ 26.

1

Der Regierungsrat setzt eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher ein. Diese oder dieser informiert im Auftrag des Regierungsrates die Öffentlichkeit.

2

Die Sprecherin oder der Sprecher nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates teil.

3

Sie oder er leitet die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates und ist der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt.

Kommunikationsabteilung des Regierungsrates

§ 27.

1

Die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates unterstützt diesen bei seinen Informations- und Kommunikationsaufgaben und nimmt die Informationsaufgaben gemäss § 26 Abs. 2 lit. d und e OG RR[5] wahr.

2

Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a.Orientierung der Öffentlichkeit über aktuelle Geschäfte und Beschlüsse des Regierungsrates,

b.Information der Stimmberechtigten im Vorfeld kantonaler Volksabstimmungen,

c.Bewirtschaftung des Internet- und des Intranet-Portals des Kantons sowie der Internet- und Intranet-Auftritte von Regierungsrat und Staatskanzlei,

d.Unterstützung der Direktionen bei den eigenen Internet- und Intranet-Auftritten,

e.technischer Unterhalt und Qualitätskontrolle für die Internet- und Intranet-Auftritte des Kantons,

f.Unterstützung der Kommunikations- und Informationsarbeit der Direktionen,

g.systematische Medienbeobachtung.

3

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die Kommunikationsabteilung mit den Direktionen zusammen. Die Direktionen bezeichnen hierfür auf Stufe der Generalsekretariate eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten.

2. Abschnitt: Behandlung von Geschäften des Regierungsrates

A. Sitzungsordnung

Geschäftsplanung

§ 28.

1

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident legt in Absprache mit den übrigen Mitgliedern des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Geschäftsplanung des Regierungsrates fest.

2

Die Geschäftsplanung stellt sicher, dass der Regierungsrat seine Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigsten Geschäfte und Themenschwerpunkte des Regierungsrates und erstreckt sich über ein Quartal oder ein Semester.

Sitzungen und Klausurtagungen

§ 29.

1

Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel mittwochs statt. Die Staatskanzlei erstellt am Ende der Vorwoche die Traktandenliste.

2

Der Regierungsrat führt Klausurtagungen durch, an denen er insbesondere komplexe Fragen mit weit reichender Bedeutung als Schwerpunktthema berät.

B. Geschäfte

Geschäftsarten

a. Überblick

§ 30.

Der Regierungsrat verhandelt an seinen Sitzungen folgende Geschäftsarten:

a.Mitteilungen,

b.[13] Orientierung Aussenbeziehungen,

c.Kenntnisnahmen,

d.Termine,

e.Informationen zum Kantonsrat,

f.Rekurse,

g.Summarische Geschäfte,

h.Besondere Geschäfte,

i.Schwerpunktthemen,

j.Sitzungsplanung.

b. Summarische Geschäfte

§ 31.

1

Summarische Geschäfte sind diejenigen, die nicht unter eine andere Geschäftsart fallen.

2

Der Regierungsrat beschliesst über sie ohne Einzelberatung gesamthaft durch Aufruf der entsprechenden Traktandenliste.

3

Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates oder die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber zu einem Geschäft eine Diskussion, wird es zurückgestellt und für die nächste Sitzung als Besonderes Geschäft traktandiert.

c. Besondere Geschäfte

§ 32.

1

Als Besondere Geschäfte behandelt der Regierungsrat Gegenstände von wesentlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite, nämlich:

a.Verfassungs- und Gesetzesvorlagen, ausgenommen Inkraftsetzungen,

b.Kreditvorlagen an den Kantonsrat,

c.Stellungnahmen sowie Berichte und Anträge zu parlamentarischen Vorstössen, zu Initiativen und zu Ergebnissen von Kommissionsberatungen, ausgenommen Beantwortungen von Anfragen,

d.Erlass, Änderung und Aufhebung von Verordnungen,

e.[35] Vernehmlassungen zu eidgenössischen Verfassungs- und Gesetzesvorlagen,

f.Geschäfte im Bereich der Aussenbeziehungen gemäss § 20,

g.Vorlagen betreffend die Organisation der kantonalen Verwaltung,

h.Geschäfte, die von den Direktionen als Besondere Geschäfte zur Traktandierung angemeldet werden,

i.Summarische Geschäfte, zu denen eine Diskussion verlangt worden ist.

2

Besondere Geschäfte werden einzeln aufgerufen, beraten und beschlossen.

3

Der Regierungsrat berät Verfassungs- und Gesetzesvorlagen in zwei Lesungen.

d. Schwerpunktthemen

§ 33.

1

Grundsatzdiskussionen zu besonderen Themen werden im Rahmen von Schwerpunktthemen geführt.

2

Schwerpunktthemen sind dem Regierungsrat mündlich anzumelden. Der Regierungsrat entscheidet über die Durchführung.

3

Ist zu einem Schwerpunktthema ein Beschluss erforderlich, ist er besonders zu beantragen.

Einzelne Geschäfte

a. Entgegennahme parlamentarischer Vorstösse

§ 34.[35]

Soll eine Motion oder ein Postulat entgegengenommen werden, teilt dies die zuständige Direktion der Staatskanzlei mit einer kurzen Begründung schriftlich mit.

b. Ergebnisse von Kommissionsberatungen

§ 35.

1

Die Mitglieder des Regierungsrates berichten mündlich unter Mitteilungen über die Beratungsergebnisse der Kommissionen des Kantonsrates.

2

Hat eine Kommission einen Antrag des Regierungsrates wesentlich abgeändert, nimmt dieser dazu Stellung.

c. Petitionen

§ 36.

1

An den Regierungsrat gerichtete Petitionen werden von der Staatskanzlei entgegengenommen und der zuständigen Direktion zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen. Bei direkter Erledigung teilt die Direktion oder die Staatskanzlei die Stellungnahme dem Regierungsrat mit.

2

An andere Behörden oder Verwaltungsstellen gerichtete Petitionen werden von diesen behandelt.

3

Die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle prüft die Petition und nimmt dazu innert sechs Monaten Stellung. Betrifft die Petition ein hängiges Rechtsmittelverfahren, wird lediglich der Eingang der Petition bestätigt und dabei auf die Hängigkeit dieses Verfahrens hingewiesen.

C. Elektronischer Geschäftsverkehr[34]

§ 36 a.[34]

Der Geschäftsverkehr zwischen den Direktionen und der Staatskanzlei untereinander erfolgt elektronisch über die Geschäftsverwaltungssysteme.

D.[36] Vorbereitung von Geschäften

Geschäftszuweisung

§ 37.

1

Die Staatskanzlei weist Eingaben an den Regierungsrat den Direktionen und der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung zu.

2

Bei Geschäften, die in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Direktionen fallen, bezeichnet die Staatskanzlei die federführende Direktion. Diese koordiniert die Bearbeitung.

Übereinstimmung mit der Planung

§ 38.

1

Der Regierungsrat richtet seine laufenden Regierungsgeschäfte an den Richtlinien der Regierungspolitik aus. Die Direktionen und die Staatskanzlei beachten diese bei der Antragstellung.

2

Bei Geschäften von erheblicher politischer oder finanzieller Tragweite äussert sich der Antrag begründet zur Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik. Vorbehalten bleiben zusätzliche Abklärungen der Finanzdirektion gemäss Finanzcontrollingverordnung.

Mitberichte und Besondere Stellungnahmen

§ 39.

1

Sollen andere Direktionen oder die Staatskanzlei an der Meinungsbildung oder Entscheidfindung beteiligt werden oder wird ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, lädt die Direktion oder die Staatskanzlei alle andern Direktionen und die Staatskanzlei zum Mitbericht ein.

2

Benötigt eine Direktion oder die Staatskanzlei fachliche Informationen aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion oder der Staatskanzlei, lädt sie diese zur Besonderen Stellungnahme ein.

Antragsbereinigung

a. Einladung

§ 40.

1

Betrifft der Gegenstand eines Antrags mehrere Direktionen oder die Staatskanzlei, lädt die Antrag stellende Stelle diese zur Antragsbereinigung ein.

2

Wurde vor der Antragstellung ein Mitberichtsverfahren durchgeführt und weicht der Antrag nicht wesentlich von der ursprünglichen Vorlage ab, kann auf die Antragsbereinigung verzichtet werden.

3

Bei Geschäften mit finanztechnischen Gesichtspunkten und bei Personalgeschäften, die gemäss Personalrecht das Einvernehmen mit dem Personalamt oder dessen Begutachtung erfordern, ist die Finanzdirektion immer zur Antragsbereinigung einzuladen.

b. Verfahren

§ 41.[35]

1

Die Antragsbereinigung erfolgt schriftlich. Die Frist beträgt grundsätzlich eine Woche. Hat eine Direktion deren Erledigung einer Verwaltungseinheit delegiert, gilt deren Eingabe als solche der Direktion.

2

Die Eingaben werden den Akten beigefügt.

Antragstellung

§ 42.

1

Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge der Direktionen und der Staatskanzlei.

2

Betrifft ein Geschäft die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Direktionen oder der Staatskanzlei, stellen diese gemeinsam Antrag.

3

Die Anträge sind in Beschlussform vorzulegen. Die Staatskanzlei prüft diese unter formellen und rechtlichen Gesichtspunkten und nimmt die erforderlichen Bereinigungen vor.

4

Die Staatskanzlei regelt die weiteren Vorgaben für das Verfassen von Anträgen.

Fristen

§ 43.

1

Für die Einhaltung von Fristen ist die Antrag stellende Stelle verantwortlich.

2

Anträge sind in der Regel so einzureichen, dass sie spätestens auf die zweitletzte Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können.

Einreichung und Traktandierung

§ 44.[35]

1

Anträge, die bis Dienstagmittag bei der Staatskanzlei eingereicht oder angemeldet werden, werden für die Sitzung der Folgewoche traktandiert.

2

Anträge zu angemeldeten Geschäften gemäss § 30 lit. f–h und Unterlagen zu Schwerpunktthemen sind bis Mittwochabend, ausnahmsweise bis Freitagmittag, einzureichen.

3

An der Sitzung der laufenden Woche geänderte Anträge sind bis Montagmittag der folgenden Woche einzureichen.

4

Nach diesen Terminen eingereichte Anträge werden für die übernächstfolgende Sitzung traktandiert.

5

Unterlagen für die Geschäftsarten gemäss § 30 lit. a–e sind in der Regel bis zum Mittag des Vortags der Sitzung einzureichen.

6

Die Direktionen übermitteln ihre Anträge mitsamt den für die Entscheidung wesentlichen Akten der Staatskanzlei.

Geschäftszugang

§ 45.[35]

Die Staatskanzlei stellt den Zugang der Direktionen zu traktandierten Geschäften sicher.

Geänderte und neue Anträge

§ 46.

1

Wird ein der Staatskanzlei eingereichter Antrag vor oder nach der Behandlung durch den Regierungsrat geändert, ist die neue Fassung als geänderter Antrag zu bezeichnen. Die Änderungen sind nachvollziehbar zu kennzeichnen.[35]

2

Wird der Inhalt oder Aufbau umfassend geändert, wird er als neuer Antrag eingereicht.

E.[36] Verhandlung und Beschlussfassung

Ausserordentliche Beschlussfassung

§ 47.

1

Wenn es die Umstände erfordern und keine Zeit für die Durchführung einer Sitzung gemäss §§ 13 ff. OG RR[5] zur Verfügung steht, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident einzelne Geschäfte schriftlich oder auf andere Weise verhandeln und beschliessen lassen.

2

Diese Beschlüsse sind den in Sitzungen gefassten gleichgestellt.

Minderheitsanträge

§ 48.

1

Das Begehren, einen Minderheitsantrag gemäss § 16 Abs. 4 OG RR[5] im Protokoll vermerken zu lassen, ist unverzüglich nach der Beschlussfassung zu stellen und nachfolgend sobald als möglich zu begründen.

2

Der Minderheitsantrag wird unter der nächstfolgenden Beschlussnummer in das Protokoll aufgenommen. Er wird nicht veröffentlicht.

F.[36] Protokoll und Ausfertigung

Protokoll

§ 49.

1

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse.

2

Das Protokoll enthält die Beschlüsse, Minderheitsanträge und Präsidialverfügungen mit den entsprechenden Erwägungen.

3

Bei der Behandlung von Schwerpunktthemen werden im Protokoll das Thema und die wesentlichen Ergebnisse dargestellt.

4

Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen wird nicht angegeben.

Unterzeichnung

§ 50.

1

Vom Regierungsrat beschlossene Schreiben werden von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterzeichnet.

2

Beschlüsse, die formelle Anträge an den Kantonsrat enthalten, tragen die Namen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers.

3

Alle übrigen Beschlüsse tragen den Namen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers und werden unterzeichnet, soweit sie verwaltungsextern zugestellt werden.

4

Für die Unterzeichnung von Verträgen kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.

Eröffnung von Beschlüssen

§ 51.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder ausnahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.

G. Geschäftsverwaltungssystem[35]

§ 52.[35]

1

Die Staatskanzlei betreibt ein Geschäftsverwaltungssystem zur

a.Erfassung und Weiterleitung der beim Regierungsrat eingegangenen Geschäfte,

b.Führung einer Geschäftskontrolle,

c.Abwicklung der Geschäfte des Regierungsrates.

2

Der Regierungsrat regelt den Zugriff auf das Geschäftsverwaltungssystem und die Dauer der Datenaufbewahrung.

3

Die Staatskanzlei regelt in Absprache mit dem Staatsarchiv die langfristige Archivierung der Daten.

3. Abschnitt: Staatskanzlei

Aufgaben

§ 53.

Die Staatskanzlei nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane,

b.Förderung und Koordination der Nutzung von elektronischen Mitteln zur Kommunikation und für den Geschäftsverkehr mit der Öffentlichkeit (e-Government),

c.[7] Koordination der Umsetzung des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) durch die kantonale Verwaltung,

d.Unterstützung des Regierungsrates bei dessen Repräsentationsaufgaben, insbesondere Organisation von Anlässen,

e.Postdienst und Weibeldienst,

f.Beglaubigungen,

g.[23] Entgegennahme von Betreibungsurkunden, insbesondere Zahlungsbefehlen, und Erhebung des Rechtsvorschlags,

h.weitere Aufgaben gemäss dieser Verordnung.

Ausserordentliche Stellvertretung

§ 54.

Ist die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an der Amtsausübung verhindert, bezeichnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident eine ausserordentliche Stellvertretung.

4. Abschnitt: Kommissionen und Vertretungen des Regierungsrates

Bestellung und Amtsdauer

§ 55.[50]

1

Zu Beginn einer Amtsdauer bezeichnet der Regierungsrat seine Vertretungen in Unternehmen, Anstalten und anderen Organisationen sowie die Mitglieder seiner Kommissionen. Er achtet dabei auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter.

2

Die Direktionen melden der Staatskanzlei ihre Nominationen für die Vertretungen des Regierungsrates. Die Staatskanzlei unterbreitet dem Regierungsrat dazu einen Sammelantrag. Für die Wahl der Mitglieder seiner Kommissionen stellen die Direktionen Antrag.

3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter dürfen im Zeitpunkt ihrer Wahl oder Wiederwahl das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Regierungsrat kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen.

Befristete Einsetzung von Kommissionen

§ 56.

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, setzt der Regierungsrat Kommissionen nur auf bestimmte Zeit ein.

2. Teil: Die Direktionen

Bestand

§ 57.

Die Direktionen des Regierungsrates sind:

a.Direktion der Justiz und des Innern (JI),

b.Sicherheitsdirektion (DS),

c.Finanzdirektion (FD),

d.Volkswirtschaftsdirektion (VD),

e.Gesundheitsdirektion (GD),

f.Bildungsdirektion (BI),

g.Baudirektion (BD).

Zuständigkeit und Aufgaben

§ 58.

1

Die Zuständigkeitsbereiche der Direktionen richten sich nach Anhang 1 zu dieser Verordnung.

2

In ihrem Zuständigkeitsbereich bereiten sie die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbstständig die ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben.

3

Sie üben die Aufsicht über die Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheiten und über den Geschäftsgang der ihnen angegliederten Einheiten aus.

4

Sie gewährleisten die Aufgabenerfüllung der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Anstalten und die zweckmässige Verwendung der Mittel von Fonds.

Gliederung

§ 59.

1

Die Direktionen sind in Generalsekretariate und die weiteren, in Anhang 2 dieser Verordnung bezeichneten Verwaltungseinheiten gegliedert.

2

Änderungen der Gliederung einer Direktion, welche die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur betreffen, beschliesst der Regierungsrat.

3

Über andere Gliederungsänderungen entscheidet die Direktion. Wirken sich solche Änderungen auf die Zuständigkeitsbereiche anderer Direktionen aus, sind sie vom Regierungsrat zu genehmigen. Die Staatskanzlei führt Anhang 2 entsprechend nach.

Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher

§ 60.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher regelt die Grundsätze der Organisation und der Geschäftsordnung der Direktion, insbesondere

a.die Gliederung der Direktion, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist,

b.die Unterstellung der Leitungen der Verwaltungseinheiten gemäss Anhang 2 dieser Verordnung,

c.die Zuweisung der einzelnen Aufgabenbereiche,

d.Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen,

e.[7] Grundsätze der Information und Kommunikation der Direktionen, einschliesslich die zur Umsetzung des IDG erforderlichen Regelungen.

2

Vertretungsbefugnisse und Finanzkompetenzen werden schriftlich festgehalten.

3

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann ein Globalbudget mittels Leistungsaufträgen auf einen oder mehrere nachgeordnete Leistungserbringer aufteilen.

Generalsekretärin oder Generalsekretär

§ 61.

1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat.

2

Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher nach Massgabe der Organisationsgrundsätze innerhalb der Direktion und ist insoweit gegenüber den Amtsleitungen weisungsbefugt.

3

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann die Generalsekretärin oder den Generalsekretär im Einzelfall mit weiteren Stellvertretungsaufgaben nach aussen beauftragen.

Zentrale Aufgaben

§ 62.

1

Die Direktionen gewährleisten in ihrem Generalsekretariat Ansprechstellen für folgende Themen und Querschnittaufgaben:

a.Rechtsfragen,

b.grundsätzliche Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich der Direktion,

c.Personal,

d.Finanzen,

e.Logistik,

f.Controlling,

g.Information und Kommunikation.

2

Die Direktionen können hierfür ausnahmsweise andere zentrale Stellen einsetzen und Dienste für weitere Querschnittaufgaben vorsehen.

Information und Kommunikation der Direktionen

§ 63.

1

Die Direktionen gewährleisten die Information und Kommunikation in ihrem Zuständigkeitsbereich.

2

Medienmitteilungen und Einladungen zu Medienanlässen verbreiten die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates. Hiervon ausgenommen sind die Informationstätigkeit der Kantonspolizei sowie diejenige im Zusammenhang mit Strafverfahren.

Geschäftskontrolle

§ 64.

Das Generalsekretariat führt eine Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.

Verwaltungseinheiten

a. Gliederung und Bezeichnung

§ 65.

1

Verwaltungseinheiten umfassen auf der nächsttieferen Ebene in der Regel fünf bis zehn untergeordnete Verwaltungseinheiten.

2

Die Verwaltungseinheiten jeder Ebene können mit einem Stab ergänzt werden.

3

Untergeordnete Einheiten von Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur werden in der Regel als Abteilungen oder als Hauptabteilungen und Abteilungen bezeichnet.

b. Kompetenzdelegation

§ 66.

1

Die Verwaltungseinheiten der Direktionen entscheiden erstinstanzlich in eigenem Namen:

a.in den in andern Erlassen vorgesehenen Fällen,

b.in den Aufgabenbereichen gemäss Anhang 3 dieser Verordnung.

2

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann Verwaltungseinheiten und Mitarbeitende ermächtigen, in bestimmten Aufgabenbereichen namens der Direktion zu entscheiden.

3

Ist eine Verwaltungseinheit zum Entscheid in eigenem Namen oder im Namen der Direktion befugt, regelt deren Leiterin oder Leiter die Delegation dieser Kompetenz innerhalb der Einheit.

4

Entscheidbefugnisse von Verwaltungseinheiten oder Mitarbeitenden im Namen der Direktion sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

c. Leitungen

§ 67.

1

Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Einheiten sowie für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben verantwortlich.

2

Sie legen die Organisation und die wichtigsten Abläufe ihrer Verwaltungseinheiten im Einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung.

3

Sie stellen in ihren Verwaltungseinheiten die Geschäftskontrolle und die Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns sicher.

3. Teil: Koordinationsorgane der Direktionen

Konferenz der Generalsekretärinnen und -sekretäre

a. Zusammensetzung

§ 68.

1

Die Konferenz (GSK) setzt sich aus den Generalsekretärinnen und Generalsekretären der Direktionen des Regierungsrates zusammen und wird von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber geleitet.

2

An den Sitzungen der GSK können sich die Generalsekretärinnen und -sekretäre ausnahmsweise durch die stellvertretenden Generalsekretärinnen und -sekretäre vertreten sowie nach Absprache mit der oder dem Vorsitzenden von Mitarbeitenden der Direktion begleiten lassen.

3

Die stellvertretende Staatsschreiberin oder der stellvertretende Staatsschreiber führt das Protokoll.

b. Koordination und Zusammenarbeit

§ 69.

1

Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe ein koordiniertes Vorgehen der Direktionen, erarbeitet die GSK vereinheitlichende Massnahmen und setzt diese um. Bei Bedarf entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers über solche Massnahmen.

2

Die GSK tauscht Informationen über Geschäfte von wesentlicher politischer oder finanzieller Bedeutung sowie mit direktionsübergreifendem Charakter aus, koordiniert soweit erforderlich die Geschäfts- und Terminplanung und berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mitglieder einbringen.

3

Sie kann Themen bearbeiten, die alle Direktionen betreffen, und dem Regierungsrat hierzu Bericht erstatten.

c. Aufträge

§ 70.

1

Die GSK bearbeitet weitere Geschäfte, die ihr die Rechtsordnung oder der Regierungsrat zuweist. Der Regierungsrat kann ihr insbesondere folgende Aufträge erteilen:

a.Vorberatung von strategischen Fragen der Verwaltungsführung,

b.Vorbereitung, Steuerung und Bearbeitung von direktionsübergreifenden Projekten,

c.Festlegung von organisatorischen und administrativen Belangen der Verwaltung,

d.Erstellung von Verfahrensrichtlinien und Arbeitshilfen für die Verwaltung, insbesondere für Fragen der Verwaltungsführung, des Geschäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.

2

Der Regierungsrat legt hierfür Berichterstattungs- und Genehmigungspflichten fest.

d. Vollzugskontrolle

§ 71.

1

Erteilt der Regierungsrat Aufträge, die von mehreren Direktionen und der Staatskanzlei umzusetzen sind, ohne einer Stelle die Gesamtverantwortung für die Umsetzung zu übertragen, überträgt er der GSK die Vollzugskontrolle.

2

Die Direktionen und die Staatskanzlei erstatten der GSK im vom Regierungsrat festgelegten Zeitpunkt einen kurzen Bericht über den Stand des Vollzugs.

3

Stellt die GSK eine ungenügende oder verspätete Umsetzung fest, setzt sie den betreffenden Stellen eine angemessene Nachfrist an. Nach deren unbenütztem Ablauf stellt die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber dem Regierungsrat Antrag zum weiteren Vorgehen.

Controlling-Forum

a. Zusammensetzung

§ 72.

1

Das Controlling-Forum wird von der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber geleitet und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a.je eine Vertretung der Controllingdienste des Regierungsrates,

b.eine Controllerin oder ein Controller aus jeder Direktion des Regierungsrates und der Staatskanzlei.

2

Die Mitglieder bezeichnen ihre Stellvertretung.

3

Vertretungen der obersten kantonalen Gerichte und der Finanzkontrolle werden zu den Sitzungen des Forums eingeladen.

b. Aufgaben

§ 73.

1

Das Forum koordiniert die Aufgabenerfüllung, Hilfsmittel und Informationssysteme der Controllingdienste, nimmt zu Fragen des Controllings Stellung und sorgt für den erforderlichen Informationsaustausch.

2

Es bearbeitet die ihm vom Regierungsrat übertragenen Aufgaben.

Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen

§ 74.

1

Das Koordinationsgremium für Aussenbeziehungen (KAB) setzt sich aus mindestens einer Vertretung jeder Direktion und der Staatskanzlei zusammen, die mit Fragen der Aussenbeziehungen vertraut ist. Die Vertreterin oder der Vertreter der Staatskanzlei leitet das Gremium.

2

Das KAB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a.Informationsaustausch über Tätigkeiten der Direktionen und der Staatskanzlei im Bereich der Aussenbeziehungen, insbesondere zu Geschäften interkantonaler und internationaler Konferenzen und Gremien und zu Europa- und grenzüberschreitenden Fragen,

b.Koordination der Umsetzung von interkantonalen und internationalen Verträgen und bei Bedarf Begleitung ihres Vollzugs,

c.Lagebeurteilung und Früherkennung von wichtigen aussenpolitischen Entwicklungen sowie Feststellung des Handlungsbedarfs zuhanden des Regierungsrates,

d.Bearbeitung von Aufträgen des Regierungsrates und der Staatskanzlei.

Konferenz der Informationsbeauftragten

§ 75.

1

Die Konferenz der Informationsbeauftragten setzt sich aus den Informationsbeauftragten der Direktionen zusammen und wird von der Regierungssprecherin oder dem Regierungssprecher geleitet.

2

Sie koordiniert die Kommunikationsbelange des Regierungsrates mit denjenigen der Direktionen und der Staatskanzlei.

3

Sie betreibt ein Monitoring für das kantonale Intranet.

4. Teil: Aufsicht über die Bezirksverwaltung und die Gemeinden[45]

Aufsicht über die Bezirksverwaltung

§ 76 a.[45]

Die Direktion der Justiz und des Innern übt die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Bezirksverwaltung aus. Sie kann der Bezirksverwaltung Weisungen erteilen.

Aufsicht über die Gemeinden

§ 76 b.[45]

1

Die Direktion der Justiz und des Innern übt die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden aus, soweit diese dem Regierungsrat zusteht.

2

Sie legt in einer Verwaltungsverordnung fest:

a.die Mittel der allgemeinen Aufsicht,

b.die Aufgabenteilung und den Informationsaustausch zwischen den Bezirksräten und dem Gemeindeamt.

3

Die Verwaltungsverordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

5.[46] Teil: Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 77.

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1: Zuständigkeitsbereiche der Direktionen

(§ 58)

A. Direktion der Justiz und des Innern[14][16][17][19][27]

1.Justizvollzug einschliesslich Begnadigungen

2.Strafverfolgung Erwachsene einschliesslich Rechtshilfe und Auslieferungen

3.Jugendstrafrechtspflege

4.Filmwesen

5.Gemeindewesen einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich

6.Bezirkswesen

7.[41] Zivilstands-, Bürgerrechts- sowie Meldewesen und Einwohnerregister

8.Handelsregister

9.Statistik

10.Archivwesen

11.Berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht

12.Opferhilfe bei Straftaten

13.Kulturförderung

14.Gleichstellung von Frau und Mann

15.Integrationsfragen

16.Kirchenwesen und Religionsfragen

17.Datenschutz

18.Staatsrechtliche Massnahmen im Bereich der nationalen und internationalen Aussenbeziehungen

19.Verfassungsrecht, Gerichtsorganisation, Zivil- und Strafrecht, Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrecht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, je unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen

20.Politische Rechte

21.Enteignungsrecht

22.Rechtsetzungstechnik

23.Übertretungsstrafrecht und Aufsicht über die Statthalterämter

B. Sicherheitsdirektion[14][16][18]

1.Polizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Regional-, Flughafenpolizei)

2.Sozialwesen

3.Ausländerrecht und Asylwesen

4.Strassen- und Schiffsverkehr einschliesslich Bezug von Verkehrsabgaben

5.Gewerbebewilligungen und Lotteriewesen

6.Waffen- und Sprengstoffwesen

7.Militärwesen, Zivilschutz, Bevölkerungsschutz

8.Passwesen

9.Messwesen

10.Ausserschulischer Sport einschliesslich Jugend+Sport

11.Sportfonds

12.Fonds zur Bekämpfung des Alkoholismus

13.Fonds zur Bekämpfung der Lotteriespielsucht

14.Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung

15.[26] Intervention gegen häusliche Gewalt

C. Finanzdirektion[32]

1.Finanz- und Rechnungswesen sowie Finanzcontrolling

2.Vermögensverwaltung und Tresorerie

3.Steuerwesen und Steuerverwaltung

4.Finanzpolitik einschliesslich Finanz- und Lastenausgleich mit Bund und Kantonen

5.Versicherungswesen und Staatshaftung

6.Erbschaften und Zuwendungen Dritter

7.Salzregal

8.Aufsicht über den Gebührenbezug der Notariate

9.Lotteriefonds

10.Zentrales Personalwesen

11.Personalvorsorge

12.Zentrale Beschaffung von Drucksachen und Material

13.Querschnittdienstleistungen in den Bereichen Personalwesen und Personalentwicklung, Rechnungswesen, Informatik

D. Volkswirtschaftsdirektion[11][32]

1.Politische und strategische Steuerung Verkehr, einschliesslich Bewirtschaftung Verkehrsfonds und Strassenfonds (ohne Liegenschaften)

2.Öffentlicher Verkehr

3.Strassenverkehr (Strategischpolitische Verantwortung, insbesondere: Verkehrsrecht einschliesslich Grundlagen der Verkehrsfinanzierung: Strategische Planung und Vorstudien in den Bereichen Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstrassen, Rad- und Fusswege, Verkehrsmanagement und Lärmschutz; Erteilung des Projektauftrags; Strassenfonds; Budgetierung sowie mittel- und langfristige Finanzplanung; Controlling; Beitragswesen; Baupolizei; Baulinien)

4.Bewilligung von Anlagen gemäss Seilbahngesetz und kantonale Bewilligungen im Bereich der Personenbeförderung gemäss Personenbeförderungsgesetz

5.Luftverkehr, Flughafen

6.Pflege, Stärkung und Vermarktung des Wirtschaftsstandorts Kanton Zürich (Standortförderung)

7.Administrative Entlastung der Unternehmen

8.Arbeitsbewilligungen für Ausländerinnen und Ausländer

9.Vollzug der flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Sekretariat der tripartiten Kommission (TPK) und Sekretariat des Einigungsamtes

10.Bekämpfung der Schwarzarbeit (Vollzug BGSA)

11.Arbeitnehmerschutz (betriebliche Unfallverhütung und Gesundheitsschutz), Arbeitszeitbewilligungen (Vollzug ArG und UVG)

12.Belange des Aussenlärms von Industrie und Gewerbe (Umweltschutzgesetz)

13.Vollzug des Produktesicherheitsgesetzes und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung

14.[28] Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten

15.Aufsicht über das Konsumkreditgewerbe sowie die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

16.Öffentliche Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung (Vollzug AVG und AVIG)

17.Interinstitutionelle Zusammenarbeit (iiz)

18.Führung der Arbeitslosenkasse Kanton Zürich

19.Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme für Personen ohne AVIG-Anspruch (EG AVIG)

20.Vollzug der Heimarbeitsgesetzgebung des Bundes

21.Fachstelle für Selbstständigkeit

22.Wohnbauförderung

23.Wirtschaftliche Landesversorgung

24.Gastgewerbe, Ruhetage und Ladenöffnung

25.Aufsicht im Bereich des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

E. Gesundheitsdirektion[32]

1.Gesundheitswesen, einschliesslich Bewilligungen und Aufsicht, Epidemiewesen, Gesundheitsförderung, Prävention sowie Krankentransport- und Rettungswesen

2.Gesundheitsversorgung, einschliesslich Spital- und Pflegeversorgung

3.Bestattungswesen

4.Kranken- und Unfallversicherungswesen, einschliesslich Spitalfinanzierung und Prämienverbilligung

5.Kantonsapotheke

6.Heilmittel und Betäubungsmittel

7.Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und Chemikalien

8.Veterinärwesen, einschliesslich Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, Tierschutz, Tierische Primärproduktion, Hundehaltung und Findeltiermeldestelle

F. Bildungsdirektion[32]

1.Bildungswesen, einschliesslich Planung, Controlling und Aufsicht

2.Bildungsplanung, -monitoring und -statistik

3.Unterrichts- und Beitragswesen in den Bereichen Volksschule, Mittelschulen und Berufs- und Weiterbildung

4.Aufsicht über die Lehrbetriebe

5.Hochschulwesen und -finanzierung

6.Wissenschafts- und Bildungsförderung

7.Kinder- und Jugendhilfe

8.Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

9.Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Darlehen)

10.Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lehrmitteln

G. Baudirektion

1.[11] Strasseninfrastruktur (Projektierung und Realisierung; Werterhaltung; Betrieb und Unterhalt)

2.[14] Öffentlicher Grund einschliesslich Bewilligungen und Konzessionen, ausgenommen strategische Vorentscheide im Bereich der Strassen

3.Planung, Bau und Unterhalt von Hochbauten und technischen Anlagen, Planung und Steuerung des Bestandes und der Nutzung der Betriebsliegenschaften des Kantons sowie der Spezialfonds

4.[32] Bewirtschaftung der Betriebsliegenschaften und der Liegenschaften im Finanzvermögen

5.[14] Liegenschaftengeschäfte

6.Formelle und materielle Enteignungsrechte (einschliesslich Prozessvertretung bei Fluglärmentschädigungsforderungen) und Landerwerbsgeschäfte

7.Öffentliches Baurecht

8.Begutachtungen (zu baulichen Aspekten im Bereich Staats- und weiterer Beiträge)

9.Kantonale Kunstsammlung

10.Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie

11.Raumplanung

12.Vermessungswesen und Kantonsgrenzen

13.Geographisches Informationssystem (GIS)

14.[14] Datenlogistik

15.[29] Gebäude- und Wohnungsregister

16.Energie und Lufthygiene

17.Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz

18.Abfallwirtschaft

19.Störfallvorsorge und biologische Sicherheit

20.Schutz vor Naturgefahren

21.Naturschutz

22.Bodenschutz

23.Landwirtschaft einschliesslich Meliorationswesen

24.Landwirtschaftliche Berufsbildung

25.Forstwesen

26.Fischerei und Jagd

27.Lärmschutz

28.[31] Bergregal

29.[31] Aufsicht über das Zweitwohnungswesen

Anhang 2: Gliederung der Direktionen

(§ 59)

1. Justiz und Inneres

1.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a.Amt für Justizvollzug

b.[11] Oberstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften (Strafverfolgung Erwachsene)

c.[14] Oberjugendanwaltschaft und Jugendanwaltschaften (Jugendstrafrechtspflege)

d.Gemeindeamt

e.Handelsregisteramt

f.Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen

g.Statistisches Amt

h.Staatsarchiv 1.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.[11] Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann

b.Fachstelle für Integrationsfragen

c.Fachstelle Kultur

d.Kantonale Opferhilfestelle 1.3 Administrativ angegliederte Einheiten[14]

a.Bezirksratskanzleien

b.[17] Statthalterämter

2. Sicherheitsdirektion[18]

2.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a.Kantonspolizei

b.Strassenverkehrsamt

c.Migrationsamt

d.Amt für Militär und Zivilschutz

e.Sozialamt

f.[21] Sportamt 2.2 Weitere Verwaltungseinheiten[22]

a.Passbüro

b.[11] Eichämter

c.Gewerbebewilligungen und Beglaubigungen

d.[13] Rekursabteilung

3. Finanzdirektion

3.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur[39]

a.Finanzverwaltung

b.Steueramt

c.Personalamt

d.Amt für Informatik 3.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.[39] Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale 3.3[33]

4. Volkswirtschaftsdirektion

4.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur[11]

a.Amt für Wirtschaft und Arbeit

b.Amt für Verkehr 4.2 Administrativ angegliederte Einheiten

a.Zürcher Verkehrsverbund ZVV

5. Gesundheitsdirektion[11][12]

5.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur[32]

a.Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

b.Integrierte Psychiatrie Winterthur

c.Kantonsapotheke

d.Kantonale Heilmittelkontrolle

e.[30] Kantonales Labor

f.Veterinäramt 5.2 Weitere Verwaltungseinheiten[10]

a.[31] Abteilung Gesundheitsberufe und Bewilligungen

b.Kantonsärztlicher Dienst

c.Kantonszahnärztlicher Dienst

6. Bildungsdirektion

6.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a.Volksschulamt

b.Mittelschul- und Berufsbildungsamt

c.Hochschulamt

d.Amt für Jugend und Berufsberatung

e.Lehrmittelverlag

7. Baudirektion

7.1

Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur

a.Hochbauamt

b.Tiefbauamt

c.Immobilienamt

d.[14] Amt für Raumentwicklung

e.Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

f.Amt für Landschaft und Natur 7.2 Weitere Verwaltungseinheiten

a.[32] Koordination Bau und Umwelt

Anhang 3: Selbstständige Entscheidkompetenzen der Verwaltungseinheiten

(§ 66)

VerwaltungseinheitSachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
1. Direktion der Justiz und des Innern11
1.1 Gemeindeamta. Bürgerrechtswesen, soweit der Kanton zuständig ist, b. Erteilung der Ermächtigung an Banken zur Entgegennahme von Mündelvermögen gemäss § 1 der Verordnung über die Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken vom 16. Dezember 1911, c. Namensänderungen gemäss Art. 30 ZGB, d. Anordnungen gegenüber Gemeinden gestützt auf das Finanzausgleichsgesetz, e. Aufsichtsrechtliche Anordnungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden, f.37 Unterstützung von Änderungen im Bestand von Gemeinden gemäss §§ 155–159 des Gemeindegesetzes, g.40 Meldewesen und Einwohnerregister, soweit der Kanton zuständig ist.
1.2 Handelsregisteramt 1.3 Oberjugendanwaltschaft49Ordnungsbussen gemäss Art. 943 OR. a. Festlegung des Zutrittsalters zu öffent - lichen Filmvorführungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Träger - medien vom 26. November 2018 (JFTG)6 , b. Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10 Abs. 1 JFTG6 .
4. Volkswirtschaftsdirektion11
4.1 Amt für Wirtschaft und ArbeitGesamter Aufgabenbereich, einschliesslich Anordnungen betreffend die Erwerbstätigkeit kontrollpflichtiger Ausländerinnen und Aus - länder.
4.2 Amt für Verkehra. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts - direktion beim Vollzug des Strassen- gesetzes, b. Alle Aufgaben der Volkswirtschafts - direktion im Bereich Flughafen und Luftverkehr, c.31 Alle Aufgaben gemäss Seilbahngesetz und Personenbeförderungsgesetz.
2. Sicherheitsdirektion[22]

2.1 Kantonspolizei, Strassenverkehrs-

Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt amt, Migrationsamt, Amt für Militär abweichender Regelungen in anderen und Zivilschutz, Sozialamt, Sportamt

Verordnungen

2.2[38]

Passbüro, Gewerbebewilligungen,

Gesamter Aufgabenbereich, unter Vorbehalt

Eichämter abweichender Regelungen in anderen

Verordnungen

5. Gesundheitsdirektion[8][12][32]
5.111VeterinäramtGesamter Aufgabenbereich.
5.230Kantonales LaborGesamter Aufgabenbereich.
5.3KantonsapothekeGesamter Aufgabenbereich.
5.411HeilmittelkontrolleGesamter Aufgabenbereich.
5.5Psychiatrische Universitätsklinik ZürichGesamter Aufgabenbereich.
5.6Integrierte Psychiatrie WinterthurGesamter Aufgabenbereich.
5.7Kinder- und Jugendpsychiatrischer DienstGesamter Aufgabenbereich.
5.8Abteilung Gesundheitsberufe und BewilligungenGesamter Aufgabenbereich unter Vorbehalt von personalrechtlichen Anordnungen.
5.9Kantonsärztlicher DienstGesamter Aufgabenbereich unter Vorbehalt von personalrechtlichen Anordnungen.
5.10Kantonszahnärztlicher DienstGesamter Aufgabenbereich unter Vorbehalt von personalrechtlichen Anordnungen.
6. Bildungsdirektion[9]
6.1 HochschulamtAnordnungen im Vollzug des Fachhochschul - gesetzes.
6.2 Mittelschul- und BerufsbildungsamtGesamter Aufgabenbereich der Mittelschulen und der Berufsbildung, soweit das Verord - nungsrecht nichts anderes regelt.14
VerwaltungseinheitSachbereiche mit Entscheidungskompetenz im eigenen Namen
6.3 Volksschulamt 6.448 Amt für Jugend und Berufsberatunga. Anordnungen beim Vollzug des Lehr - personalgesetzes vom 10. Mai 1999, ausgenommen Anordnungen gemäss §§ 3 Abs. 1, 10, 14 Abs. 2 und 20, b. Anordnungen beim Vollzug von § 12 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999, c. Bewilligungen gestützt auf § 68 des Volks - schulgesetzes (VSG) vom 7. Februar 2005, d. Anordnungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Privatschulen und den Privatunterricht gestützt auf § 70 VSG, e. Anerkennung von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur gestützt auf § 15 VSG, f. Bewilligung von Lehrerstellen an Durch - gangszentren für Asylsuchende gestützt auf § 62 Abs. 3 VSG, g.32 Beitragsberechtigung von Sonderschulen und Schulheimen gemäss § 65 Abs. 1 VSG, h.44 Aufsicht sowie aufsichtsrechtliche Anord - nungen und Massnahmen gegenüber den Gemeinden gestützt auf § 73 VSG, i.47 Anordnungen im Zusammenhang mit dem Schulort, der Kostenpflicht und der Höhe des Schulgeldes gestützt auf § 12 VSG. Anordnungen im Aufgabenbereich des Adoptionswesens.
7. Baudirektion
7.115, 20 Amt für Landschaft und Natura. Anordnungen im Bereich Bodenschutz, b51 c 51
7.231 Amt für Abfall, Wasser, Energie und LuftAnordnungen im Bereich Luftreinhaltung, soweit der Kanton zuständig ist.

[1] OS 62, 273; Begründung siehe ABl 2007, 1333.

[2] LS 131. 1.

[3] LS 170. 4.

[4] LS 171. 1.

[5] LS 172. 1.

[6] LS 935. 21.

[7] Fassung gemäss RRB vom 28. Mai 2008 (OS 63, 332; ABl 2008, 916). In Kraft seit 1. Oktober 2008.

[8] Fassung gemäss RRB vom 28. Oktober 2009 (OS 64, 636; ABl 2009, 2215). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[9] Fassung gemäss RRB vom 4. November 2009 (OS 64, 651; ABl 2009, 2266). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[10] Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[11] Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 366; ABl 2010, 1248). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[12] Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2011 (OS 66, 576; ABl 2011, 2065). In Kraft seit 1. Juli 2011.

[13] Eingefügt durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.

[14] Fassung gemäss RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.

[15] Aufgehoben durch RRB vom 4. Mai 2011 (OS 66, 425; ABl 2011, 1507). In Kraft seit 1. August 2011.

[16] Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. August 2011.

[17] Eingefügt durch RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[18] Fassung gemäss RRB vom 15. Juni 2011 (OS 66, 428; ABl 2011, 1810). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[19] Fassung gemäss RRB vom 28. September 2011 (OS 66, 864; ABl 2011, 2945). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[20] Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 392; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012.

[21] Eingefügt durch RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[22] Fassung gemäss RRB vom 2. Mai 2012 (OS 67, 491; ABl 2012, 1012). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[23] Eingefügt durch RRB vom 24. Oktober 2012 (OS 67, 588; ABl 2012-11-02). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[24] Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013.

[25] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2012 (OS 68, 107; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. April 2013.

[26] Eingefügt durch RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[27] Fassung gemäss RRB vom 28. August 2013 (OS 68, 378; ABl 2013-09-13). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[28] Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 68, 456; ABl 2013-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[29] Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2014 (OS 69, 117; ABl 2014-02-14). In Kraft seit 1. April 2014.

[30] Fassung gemäss RRB vom 10. September 2014 (OS 69, 400; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[31] Eingefügt durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[32] Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[33] Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 158; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1. Juli 2016.

[34] Eingefügt durch RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017.

[35] Fassung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017.

[36] Nummerierung gemäss RRB vom 23. August 2017 (OS 72, 445; ABl 2017-09-01). In Kraft seit 1. November 2017.

[37] Eingefügt durch RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 312; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[38] Fassung gemäss RRB vom 1. Februar 2017 (OS 72, 146; ABl 2017-02-10). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[39] Fassung gemäss RRB vom 22. März 2017 (OS 72, 423; ABl 2017-03-31). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[40] Eingefügt durch RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018.

[41] Fassung gemäss RRB vom 14. Februar 2018 (OS 73, 159; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. Juni 2018.

[42] Fassung gemäss RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018.

[43] Aufgehoben durch RRB vom 25. April 2018 (OS 73, 191; ABl 2018-05-18). In Kraft seit 1. Juli 2018.

[44] Eingefügt durch RRB vom 6. Juni 2018 (OS 73, 295; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1. August 2018.

[45] Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[46] Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 528; ABl 2018-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2019.

[47] Eingefügt durch RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019.

[48] Fassung gemäss RRB vom 28. November 2018 (OS 74, 90; ABl 2018-12-07). In Kraft seit 1. März 2019.

[49] Eingefügt durch RRB vom 27. März 2019 (OS 74, 308; ABl 2019-04-05). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[50] Fassung gemäss RRB vom 8. Mai 2019 (OS 74, 258; ABl 2019-05-10). In Kraft seit 1. Juli 2019.

[51] Aufgehoben durch RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 74, 592; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. Januar 2020.

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