Beschluss des Regierungsrates über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen
(vom 30. Dezember 1980)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899[2]
Regierungsrat und Direktionen
Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates sowie zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Beschlüsse des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen folgende Direktionen:
| Abkürzungen |
|---|
| 1.Direktion der Justiz und des InnernJI |
| 2.22 SicherheitsdirektionDS |
| 3.FinanzdirektionFD |
| 4.VolkswirtschaftsdirektionVD |
| 5.GesundheitsdirektionGD |
| 6.BildungsdirektionBI |
| 7.BaudirektionBD |
Der Staatsschreiber führt das Sekretariat des Regierungsrates und steht der Staatskanzlei (SK) vor.
Direktion der Justiz und des Innern
In den Geschäftskreis der Direktion der Justiz und des Innern fallen insbesondere:
1.Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungsrecht und Konkursrecht, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere: a. Vormundschafts- sowie Eltern- und Kindesrecht, b. Handels- und Güterrechtsregister,
2.Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzug, insbesondere: a.[21] Aufsicht über die Oberstaatsanwaltschaft, b. Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und über die Straf- und Arbeitserziehungsanstalten, c. Anordnung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, bedingte Entlassung, Schutzaufsicht, d. Aufschub der Landesverweisung gegenüber einem bedingt entlassenen Ausländer (Art. 55 Abs. 2 StGB[6]), e. Auslieferungen, f. Begnadigungen,
3.Massnahmen staatsrechtlicher Natur im Verkehr mit anderen Kantonen, dem Bund oder dem Ausland,
4.Enteignungen,
5.Mietsachen, Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen,
6.Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten ,
7.Jugendstrafverfahren,
8.Gemeindewesen, Änderung der Gemeindeeinteilung und der Gemeindegrenzen (bei Schulgemeinden in Verbindung mit der Bildungsdirektion), Zweckverbände, Finanzausgleich,
9.Aufsicht über die Bezirksräte, Änderung der Bezirksgrenzen,
10.Aufsicht über den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen,
11.Aufsicht über den Geschäftsgang der Steuerrekurskommissionen,
12.Wahlen und Abstimmungen, formelle Prüfung der Initiativbegehren,
13.Kantons- und Gemeindebürgerrecht,
14.Zivilstandswesen (einschliesslich Namensänderungen),
15.Stiftungswesen,
16.Kirchenwesen,
17.Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung,
18.Staatsarchiv,
19.Statistisches Amt,
20.Kulturförderung.
Sicherheitsdirektion
In den Geschäftsbereich der Sicherheitsdirektion[22] fallen insbesondere:
1.Staatsbeiträge an Einrichtungen für Erwachsene im Behinderten- und Sozialbereich,
2.Asylfürsorge und öffentliche Fürsorge,
3.Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Familienzulagen in der Landwirtschaft, soweit nicht die kantonale Sozialversicherungsanstalt zuständig ist,
4.Zusatzleistungen zur AHV/IV,
5.Vollzug des Kinderzulagengesetzes , soweit nicht die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist,
6.Verteilung des Alkoholzehntels (ohne Prävention),
7.Kantonspolizei (Kriminal-, Sicherheits-, Verkehrs-, Flughafenpolizei),
8.Fremdenpolizei,
9.Gewerbepolizei (soweit nicht andere Direktionen zuständig sind), namentlich: a. Markt- und Wandergewerbe, b. Unterhaltungsgewerbe, c. Lotteriewesen, d. Pfandleiher und Feilträger, e. Aufsicht über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive, f.[19] Bewilligung und Aufsicht über die berufsmässige transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung (Art. 406c OR[5]),
10.Waffen- und Sprengstoffrecht,
11.Messwesen,
12.Strassenverkehr und Schifffahrt in verkehrspolizeilicher Hinsicht,
13.Bezug der kantonalen Verkehrsabgaben,
14.Strafregister,
15.Übertretungsstrafrecht,
16.Aufsicht über die Statthalterämter,
17.Militärwesen,
18.Jugend + Sport,
19.Zivilschutz,
20.Koordination der Gesamtverteidigung,
21.Passbüro,
22.Hundewesen.
Finanzdirektion
In den Geschäftskreis der Finanzdirektion fallen insbesondere:
1.Verwaltung des Finanzvermögens und der staatlichen Sondervermögen; Organisation des Rechnungswesens,
2.Staatsrechnung und Voranschlag,
3.Aufnahme von Fremdmitteln,
4.staatliche Beteiligungen an Unternehmungen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
5.Finanzkontrolle,
6.Steuern, ausgenommen Militärpflichtersatz,
7.Dienstverhältnis und Besoldung des Staatspersonals, soweit nicht besondere Ausnahmen getroffen sind,
8.allgemeine Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals, Lehrlingsausbildung,
9.Beamtenversicherungskasse,
10.Organisationsdienst,
11.Datenverarbeitung,
12.Abschluss von Versicherungsverträgen,
13.Schadenersatzansprüche gegen den Staat,
14.[14] Verwaltung, Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist,
15.Salzregal, ausgenommen gesundheitspolizeiliche Anordnungen für den Salzverkauf,
16.Bergregal,
17.[15]
18.[15]
19.[11] Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ).
Volkswirtschaftsdirektion
In den Geschäftskreis der Volkswirtschaftsdirektion fallen insbesondere:
1.[14] Industrie, Gewerbe und Handel (ausgenommen Handelsregister), insbesondere Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Einigungswesen, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,
2.Gewerbliches, kaufmännisches und landwirtschaftliches Bildungswesen,
3.Börsen- und Kreditwesen, Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler, Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (§ 44 Ziffer 13 EG zum ZGB ),
4.Arbeitsnachweis und Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge,
5.Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Anpassung der öffentlichen Bautätigkeit an die Wirtschaftslage,
6.[24] Gesamtverkehr sowie die Verkehrssysteme öffentlicher Verkehr und Strassenverkehr,
7.[25]
8.[18]
9.[18]
10.[25]
11.[25]
12.[15]
13.Kriegswirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,
14.[15]
15.Förderung des Wohnungsbaus,
16.[14] Luftverkehr, Flughafen (einschliesslich Tiefbau),
17.[25]
18.[25]
19.[25]
20.[20] Gefahrgutbeauftragtenwesen.
Gesundheitsdirektion
In den Geschäftskreis der Gesundheitsdirektion fallen insbesondere:
1.das gesamte Gesundheitswesen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere: a. Führung der kantonalen Krankenhäuser und Aufsicht über die übrigen Krankenhäuser, b. die Kantonsapotheke und das kantonale Laboratorium, c. medizinische und pharmazeutische Berufe und Hilfsberufe, d. gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge, e. Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten, f. Heilmittel und Gifte, g.[17] gesundheitspolizeiliche Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, einschliesslich Fleischkontrolle, h. Bestattungswesen, i.[16] Veterinärwesen (mit Ausnahme des Tierspitals sowie der Institute und Kliniken der Veterinärmedizinischen Fakultät), Viehhandel, Tierseuchen, Tierschutz,
2.Kranken- und Unfallversicherung,
3.[14] Zusammenwirken mit der Bildungsdirektion bei der Besetzung von Hochschulprofessuren, die mit Kliniken verbunden sind.
Bildungsdirektion
In den Geschäftskreis der Bildungsdirektion fallen insbesondere:
1.das gesamte Unterrichtswesen, ausgenommen das berufliche Bildungswesen, insbesondere: a. Volksschule einschliesslich Vorschulstufe, b. Kantonale Gehörlosenschule, c. Fortbildungsschule, d. Mittelschulen, e. Lehrerseminare, f. Ingenieurschulen, g. Universität und deren Institute, jedoch ohne die zum Universitätsspital gehörenden Abteilungen, h. Besoldung des Personals der öffentlichen Lehranstalten und der unterstellten Institute und Anstalten, i. Stipendien für Volksschule und höhere Lehranstalten, k. Staatsbeiträge an das Schulwesen und an Schulbauten, l. Aufsicht über die Schulgemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung über das Unterrichtswesen,
2.[9] Jugendfürsorge, Jugendhilfe und Jugendheime,
3.Aufsicht über die kommunalen und privaten Erziehungsanstalten,
4.[9] Förderung von Wissenschaft und Bildung,
5.[8]
Baudirektion
In den Geschäftskreis der Baudirektion fallen insbesondere:
1.[24] Bau, Betrieb und Unterhalt von Strassen,
2.Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz (soweit nicht die Direktion des Gesundheitswesens zuständig ist),
3.Oberaufsicht über den öffentlichen Grund,
4.Bewilligung der Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes,
5.Bau und Unterhalt der staatlichen Verwaltungsgebäude, der übrigen nichtrealisierbaren staatlichen Liegenschaften sowie der in ihre Verwaltung fallenden Fondsliegenschaften,
6.Bauliche Begutachtungen und öffentliches Baurecht, soweit für letzteres nicht andere Direktionen zuständig sind,
7.Erstellung und Unterhalt technischer Anlagen,
8.[14] Raumplanung, Ortsbild- und Landschaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie,
9.[14] Energie und allgemeine Lufthygiene, soweit nicht für besondere Bereiche andere Direktionen zuständig sind,
10.Aufsicht über das Hauspersonal der staatlichen Verwaltungsgebäude,
11.[13] Vermessungswesen, Änderung der Kantonsgrenzen,
12.[13] Geographisches Informationssystem (GIS),
13.[23] Landwirtschaft, insbesondere landwirtschaftliche Schulen und Haushaltungsschulen, bäuerlicher Grundbesitz, Flurwesen, Tierzucht, Milchwirtschaft (soweit nicht die Gesundheitsdirektion zuständig ist), Obst- und Weinbau,
14.[23] Forstwesen und Staatsforstverwaltung,
15.[23] Meliorationswesen,
16.[23] Naturschutz,
17.[23] Fischerei, Jagd und Vogelschutz,
18.[23] Bodenschutz.
Staatskanzlei
In den Geschäftskreis der Staatskanzlei fallen insbesondere:
1.Sekretariat des Regierungsrates,
2.Herausgabe des Amtsblattes und der Gesetzessammlung,
3.[10]
4.[12]
5.Beglaubigungen,
6.Weibeldienst,
7.[16] Rekursabteilung des Regierungsrates.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 17. November 1960 aufgehoben.
[1] OS 47, 612 und GS I, 290.
[2] LS 172. 1.
[4] LS 836. 1.
[6] SR 311. 0.
[7] SR 312. 5.
[8] Aufgehoben durch RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
[9] Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 1995 (OS 53, 203). In Kraft seit 1. Juli 1995.
[10] Aufgehoben durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
[11] Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 1996 (OS 54, 15). In Kraft seit 1. Januar 1997.
[12] Aufgehoben durch RRB vom 27. August 1997 (OS 54, 190). In Kraft seit 1. Januar 1998.
[13] Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
[14] Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
[15] Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 625). In Kraft seit 1. August 1998.
[16] Eingefügt durch RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[17] Fassung gemäss RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[18] Aufgehoben durch RRB vom 9. Dezember 1998 (OS 54, 915). In Kraft seit 1. Januar 1999.
[19] Eingefügt durch RRB vom 22. Dezember 1999 (OS 56, 1). In Kraft seit 1. Januar 2000.
[20] Eingefügt durch RRB vom 18. September 2002 (OS 57, 281). In Kraft seit 1. Oktober 2002.
[21] Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2004 (OS 59, 455). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[22] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.
[23] Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 2006 (OS 61, 140). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[24] Fassung gemäss RRB vom 10. Mai 2006 (OS 61, 140). In Kraft seit 15. Mai 2006.
[25] Aufgehoben durch RRB vom 10. Mai 2006 (OS 61, 140). In Kraft seit 15. Mai 2006.