Beschluss des Regierungsrates


über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen


(vom 30.Dezember 1980) FN1

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 FN2,

beschliesst:

Regierungsrat und Direktionen
§ 1. Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates sowie zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder besondere Beschlüsse des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen folgende Direktionen:

1. Direktion des Innern

2. Direktion der Justiz

3. Direktion der Polizei

4. Direktion des Militärs

5. Direktion der Finanzen

6. Direktion der Volkswirtschaft

7. Direktion des Gesundheitswesens

8. Direktion der Fürsorge

9. Direktion des Erziehungswesens

10. Direktion der öffentlichen Bauten

Die Direktionen des Innern und der Justiz, die Direktionen der Polizei und des Militärs sowie die Direktionen des Gesundheitswesens und der Fürsorge unterstehen je demselben Mitglied des Regierungsrates.

Der Staatsschreiber führt das Sekretariat des Regierungsrates und steht der Staatskanzlei vor.

Direktion des Innern
§ 2. In den Geschäftskreis der Direktion des Innern fallen insbesondere:

1. Gemeindewesen, Änderung der Gemeindeeinteilung und der Gemeindegrenzen (bei Schulgemeinden in Verbindung mit der Direktion des Erziehungswesens), Zweckverbände, Finanzausgleich,

2. Aufsicht über die Bezirksräte, Änderung der Bezirksgrenzen,

3. Aufsicht über den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen,

4. Wahlen und Abstimmungen, formelle Prüfung der Initiativbegehren,

5. Kantons- und Gemeindebürgerrecht,

6. Zivilstandswesen (einschliesslich Namensänderungen und Erklärung der Ehemündigkeit),

7. Stiftungswesen, soweit nach dem Stiftungszweck nicht eine andere Direktion zuständig ist,

8. Kirchenwesen,

9. Feuerwehrwesen, Feuerpolizei und Gebäudeversicherung,

10. Staatsarchiv,

11. Statistisches Amt.

Direktion der Justiz
§ 3. In den Geschäftskreis der Direktion der Justiz fallen insbesondere:

1. Zivilrecht und Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:


    a) Vormundschafts- sowie Eltern- und Kindesrecht (ausgenommen Erklärung der Ehemündigkeit),

    b) Handels- und Güterrechtsregister,


2. Strafrecht, Strafprozessrecht und Strafvollzug, insbesondere:

    a) Aufsicht über die Staatsanwaltschaft,

    b) Aufsicht über die Bezirksgefängnisse und über die Straf- und Arbeitserziehungsanstalten,

    c) Anordnung des Vollzuges von Strafen und Massnahmen, bedingte Entlassung, Schutzaufsicht,

    d) Aufschub der Landesverweisung gegenüber einem bedingt entlassenen Ausländer (Art. 55 Abs. 2 StGB) FN5,

    e) Auslieferungen,

    f) Begnadigungen,


3. Enteignungen,

4. Mietsachen, Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen,

5. Vollzug des Gesetzes über die Bezirkshauptorte FN3,

6. FN7 Vollzug des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten FN6.

Direktion der Polizei
§ 4. In den Geschäftskreis der Direktion der Polizei fallen insbesondere:

1. Polizeikorps (Kriminalpolizei, Verkehrspolizei, Verwaltungspolizei, Sicherheitspolizei),

2. Fremdenpolizei,

3. Gewerbepolizei (soweit nicht andere Direktionen zuständig sind), namentlich:


    a) Markt- und Wandergewerbe,

    b) Unterhaltungsgewerbe,

    c) Ausverkäufe,

    d) Lotteriewesen,

    e) Pfandleiher und Feilträger,

    f) Heiratsvermittlungen,


4. Waffenwesen,

5. Messwesen,

6. Tanz und Tanzunterricht,

7. Strassenverkehr und Schiffahrt in verkehrspolizeilicher Hinsicht,

8. Strafregister,

9. Übertretungsstrafrecht,

10. Aufsicht über die Statthalterämter,

11. Hundewesen,

12. Aufsicht über die Geschäftsagenten, Liegenschaftenvermittler und Privatdetektive,

13. Genehmigung kommunaler Polizeiverordnungen.

Direktion des Militärs
§ 5. In den Geschäftskreis der Direktion des Militärs fallen insbesondere:

1. das Militärwesen, namentlich


    a) Kontrollführung,

    b) Beförderungen,

    c) Schiesswesen,

    d) Aushebung und Inspektion,

    e) Disziplinarstrafrecht,

    f) Militärpflichtersatz,


2. Jugend und Sport,

3. Zivilschutz,

4. Koordination der Gesamtverteidigung.

Direktion der Finanzen
§ 6. In den Geschäftskreis der Direktion der Finanzen fallen insbesondere:

1. Verwaltung des Finanzvermögens und der staatlichen Sondervermögen; Organisation des Rechnungswesens,

2. Staatsrechnung und Voranschlag,

3. Aufnahme von Fremdmitteln,

4. staatliche Beteiligungen an Unternehmungen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,

5. Finanzkontrolle,

6. Steuern, ausgenommen Militärpflichtersatz,

7. Dienstverhältnis und Besoldung des Staatspersonals, soweit nicht besondere Ausnahmen getroffen sind,

8. allgemeine Aus- und Weiterbildung des Staatspersonals, Lehrlingsausbildung,

9. Beamtenversicherungskasse,

10. Organisationsdienst,

11. Datenverarbeitung,

12. Abschluss von Versicherungsverträgen,

13. Schadenersatzansprüche gegen den Staat,

14. Verwaltung, Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Abschluss von Miet- und Pachtverträgen, soweit nicht die Direktion der öffentlichen Bauten zuständig ist,

15. Salzregal, ausgenommen gesundheitspolizeiliche Anordnungen für den Salzverkauf,

16. Bergregal,

17. Fischerei, Jagd und Vogelschutz,

18. Gastwirtschaftsgewerbe, Klein- und Mittelverkauf alkoholhaltiger Getränke.

Direktion der Volkswirtschaft
§ 7. In den Geschäftskreis der Direktion der Volkswirtschaft fallen insbesondere:

1. Industrie, Gewerbe und Handel (ausgenommen Gastgewerbe und Handelsregister), insbesondere Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien, Einigungswesen, Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen,

2. Gewerbliches, kaufmännisches und landwirtschaftliches Bildungswesen,

3. Börsen- und Kreditwesen, Darleiher, Darlehens- und Kreditvermittler, Erteilung der Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren durch Lagerhalter (§ 44 Ziffer 13 EG zum ZGB) FN4,

4. Arbeitsnachweis und Arbeitsmarkt, Arbeitslosenversicherung und Arbeitslosenfürsorge,

5. Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, Anpassung der öffentlichen Bautätigkeit an die Wirtschaftslage,

6. Öffentlicher Verkehr,

7. Landwirtschaft, insbesondere landwirtschaftliche Schulen und Haushaltungsschulen, bäuerlicher Grundbesitz, Flurwesen, Tierzucht, Milchwirtschaft (soweit nicht die Direktion des Gesundheitswesens zuständig ist), Obst- und Weinbau, Staatskeller,

8. Veterinärwesen (mit Ausnahme des Tierspitals sowie der Institute und Kliniken der Veterinär-medizinischen Fakultät), Viehhandel, Tierseuchen, Viehversicherung,

9. Fleischschau, Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren,

10. Forstwesen und Staatsforstverwaltung,

11. Meliorationswesen,

12. Vermessungswesen, Änderungen der Kantonsgrenze,

13. Kriegswirtschaft, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind,

14. Energiewirtschaft (soweit nicht für technische Fragen andere Direktionen zuständig sind),

15. Förderung des Wohnungsbaus,

16. Luftverkehr, Flughafen.

Direktion des Gesundheitswesens
§ 8. In den Geschäftskreis der Direktion des Gesundheitswesens fallen insbesondere:

1. das gesamte Gesundheitswesen, soweit nicht andere Direktionen zuständig sind, insbesondere:


    a) Führung der kantonalen Krankenhäuser und Aufsicht über die übrigen Krankenhäuser,

    b) die Kantonsapotheke und das kantonale Laboratorium,

    c) medizinische und pharmazeutische Berufe und Hilfsberufe,

    d) gesundheitliche Vorsorge und Fürsorge,

    e) Massnahmen gegen übertragbare und andere Krankheiten,

    f) Heilmittel und Gifte,

    g) gesundheitspolizeiliche Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen,

    h) Bestattungswesen,


2. Kranken- und Unfallversicherung,

3. Zusammenwirken mit der Erziehungsdirektion bei der Besetzung von Hochschulprofessuren, die mit Kliniken verbunden sind.

Direktion der Fürsorge
§ 9. In den Geschäftsbereich der Direktion der Fürsorge fallen insbesondere:

1. Staatsbeiträge für Altersheime und Invalideneinrichtungen,

2. öffentliche Fürsorge,

3. Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen in der Landwirtschaft, soweit nicht die kantonale AHV-Ausgleichskasse zuständig ist,

4. Zusatzleistungen zur AHV/IV,

5. Vollzug des Kinderzulagengesetzes, soweit nicht die kantonale Familienausgleichskasse zuständig ist,

6. Verteilung des Alkoholzehntels.

Direktion des Erziehungswesens
§ 10. In den Geschäftskreis der Direktion des Erziehungswesens fallen insbesondere:

1. das gesamte Unterrichtswesen, ausgenommen das berufliche Bildungswesen, insbesondere:


    a) Volksschule einschliesslich Vorschulstufe,

    b) Kantonale Gehörlosenschule,

    c) Fortbildungsschule,

    d Mittelschulen,

    e) Lehrerseminare,

    f) Ingenieurschulen,

    g) Universität und deren Institute, jedoch ohne die zum Universitätsspital gehörenden Abteilungen,

    h) Besoldung des Personals der öffentlichen Lehranstalten und der unterstellten Institute und Anstalten,

    i) Stipendien für Volksschule und höhere Lehranstalten,

    k) Staatsbeiträge an das Schulwesen und an Schulbauten,

    l) Aufsicht über die Schulgemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung über das Unterrichtswesen,


2. Jugendfürsorge, Jugendhilfe, Jugendheime und Jugendstrafverfahren,

3. Aufsicht über die kommunalen und privaten Erziehungsanstalten,

4. Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur,

5. Filmvorführungsbetriebe.

Direktion der öffentlichen Bauten
§ 11. In den Geschäftskreis der Direktion der öffentlichen Bauten fallen insbesondere:

1. Bau und Unterhalt von Strassen und Brücken, Strassenpolizei (soweit nicht die Direktion der Polizei zuständig ist),

2. Wasserbau, Gewässernutzung, Gewässerschutz (soweit nicht die Direktion des Gesundheitswesens zuständig ist),

3. Oberaufsicht über den öffentlichen Grund,

4. Bewilligung der Inanspruchnahme öffentlichen staatlichen Grundes,

5. Bau und Unterhalt der staatlichen Verwaltungsgebäude, der übrigen nichtrealisierbaren staatlichen Liegenschaften sowie der in ihre Verwaltung fallenden Fondsliegenschaften,

6. Bauliche Begutachtungen und öffentliches Baurecht, soweit für letzteres nicht andere Direktionen zuständig sind,

7. Erstellung und Unterhalt technischer Anlagen,

8. Raumplanung, Natur- und Heimatschutz, Denkmalpflege,

9. Energietechnik und allgemeine Lufthygiene, soweit nicht für besondere Bereiche andere Direktionen zuständig sind,

10. Aufsicht über das Hauspersonal der staatlichen Verwaltungsgebäude.

Staatskanzlei
§ 12. In den Geschäftskreis der Staatskanzlei fallen insbesondere:

1. Sekretariat des Regierungsrates,

2. Herausgabe des Amtsblattes und der Gesetzessammlung,

3. Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale,

4. Passbüro,

5. Beglaubigungen,

6. Weibeldienst.

§ 13. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss über die Geschäftsverteilung unter den Direktionen vom 17. November 1960 aufgehoben.

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FN1 OS 47, 612 und GS I, 290.
FN2 172.1.
FN3 173.2. Heute aufgehoben (vgl. OS 49, 363).
FN4 230.
FN5 SR 311.0.
FN6 SR 312.5.
FN7 Eingefügt durch RRB vom 17. März 1993 (OS 52, 409). In Kraft seit 1. Januar 1993.


172.11 – Versionen

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