Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2004[2] und in den Antrag der Spezialkommission vom 5. November 2004, beschliesst:
Erster Teil: Die Regierung
A. Der Regierungsrat
I. Zusammensetzung
Kollegium
Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.
Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.
Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.
II. Aufgaben
Planung, Zielsetzung und Führung
Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Führung auf Ebene des Kantons.
Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.
Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.
Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsaufgaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.
Richtlinien der Regierungspolitik
Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.
Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik ausgerichtet.
Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
Finanzwirksame Beschlüsse
Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.
Rechtsetzung
Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat bleibt vorbehalten.
Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.
Vollzug und Rechtspflege
Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordneten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.
Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurskommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.
Interkantonale und internationale Zusammenarbeit
a. Allgemeines
Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.
Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.
Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab:
a.Abkommen über den Vollzug von Erlassen,
b.Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kantonsrat ermächtigt ist,
c.Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkantonalen Bereich allein zuständig wäre,
d.[17] Verträge, welche die Zusammenarbeit von Gemeinden mit Gemeinden anderer Kantone gemäss § 82 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 betreffen.
b. Verhandlungsmandate
Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein Verhandlungsmandat für:
a.die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder internationalen Verträgen von besonderer Tragweite,
b.die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien, soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen haben.
Aufsicht
Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.
Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beaufsichtigt er:
a.Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,
b.privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geht.
Information und Kommunikation
Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden.
Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwaltung.
III. Organisation
Konstituierung und Amtsantritt
Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich unmittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sitzung. Sie treten damit ihr Amt an.
Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.[11]
Kollegium und Direktionen
Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang ein.
Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.
Stellvertretung
Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Sind beide verhindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.
IV. Verfahren
Einberufung
Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäftsgang erfordert.
Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber einberufen.
Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.
Vorbereitung und Vorgaben
Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.
Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regierungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rahmen vorgeben.
Vorsitz und Teilnahme
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber teil.
Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.
Verhandlungen
Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung seiner Mitglieder.
Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende Stimme.
Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.
Beschlussfähigkeit
Der Regierungsrat kann beschliessen, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.
Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unabwendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dringlich erklären.
Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
Ausstandspflicht
Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.
V. Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Regierungsrates[15]
Entschädigung
Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird durch den Kantonsrat festgesetzt.
Offenlegung der Interessenbindungen
Die Mitglieder des Regierungsrates unterrichten die Staatskanzlei beim Amtsantritt und zu Beginn jedes Amtsjahres schriftlich über:
a.Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5% des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts umfassen,
b.Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien sowie in beratenden Gremien von schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
c.Vertretungen des Kantons in schweizerischen und ausländischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts,
d.Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes.
Die Staatskanzlei veröffentlicht die Angaben in einem Register.
B. Das Regierungspräsidium
Wahl
Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30. April und im Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamtbehörde.
Sind die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine Stellvertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung.
Aufgaben
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des Regierungsrates.
Die Präsidentin oder der Präsident
a.sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,
b.bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen,
c.wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident Abklärungen und Massnahmen beantragen.
Präsidialentscheide
Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenheiten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an dessen Stelle.
Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.
C. Die Staatskanzlei
Funktion und Stellung
Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum Kantonsrat.
Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate.
Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.
Aufgaben
Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat und das Präsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.
Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:
a.gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,
b.Koordination der Verwaltungstätigkeit,
c.Abklärung rechtlicher Fragen,
d.Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direktionen,
e.Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,
f.Vertretung gegen aussen.
Der Regierungsrat kann für die Informationsaufgaben der Staatskanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher bezeichnen.
D. Ausschüsse und Kommissionen
Ausschüsse des Regierungsrates
Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.
Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit andern Behörden oder mit Privaten.
Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.
a. Beratende Kommissionen
Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die
a.ihn beraten,
b.seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,
c.selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Personen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.
b. Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen
Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
c. Einsetzung
Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss ein.
Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.
Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der Staatskanzlei zugeordnet.
Wahlen und Abstimmungen
Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.
Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehalten.
Zweiter Teil: Die Verwaltung
A. Grundlagen
Unterstellung und Steuerung der Verwaltung
Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätigkeit.
Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.
Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung.
Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.
Handlungsgrundsätze
Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.
Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regierungsrates.
Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.
B. Führungsinstrumente
Führung und Steuerung
a. im Allgemeinen
Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbringung und Finanzierung sicher.
Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige Perspektive auf und dienen:
a.der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und Direktionsstufe,
b.der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stufen sind aufeinander abzustimmen.
b. Immobilienplanung
Der Regierungsrat erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung für die Immobilien des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten und leitet sie dem Kantonsrat zur Genehmigung weiter. Ausgenommen sind die Immobilien:
a.der Zürcher Kantonalbank,
b.der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c.der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d.der Gebäudeversicherung.
Leistungsfestlegung
Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erarbeitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren Ziele und Leistungen und legt diese fest.
Berichterstattung
Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Geschäftsführung.
C. Organisation
Aufgaben und Organisation der Direktionen
Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu.
Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien:
a.Zusammenhang der Aufgaben,
b.Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,
c.sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden.
Direktionszuteilung
Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direktion zu.
Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Direktion zu übernehmen.
Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.
Organisation der Verwaltungseinheiten und Selbsteintritt
a. im Allgemeinen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäftsabläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
b. bei der Immobilienplanung
Die Baudirektion ist für die Immobilien im Eigentum des Kantons zuständig. Sie bezeichnet hierfür eine Verwaltungseinheit. Die Baudirektion setzt die Immobilienplanung gemäss § 34 a um und setzt die Investitionsmittel entsprechend der Immobilienplanung ein. Sie erfüllt folgende Aufgaben:
a.angemessene Versorgung der kantonalen Verwaltung und der öffentlichrechtlichen Anstalten mit Immobilien,
b.Projektentwicklung, Projektplanung und Projektausführung,
c.optimale Ausschöpfung der Investitionsmittel für Immobilien,
d.Vertretung der Eigentümerinteressen des Kantons,
e.Sicherung der Werterhaltung der Immobilien.
Der Regierungsrat kann das kaufmännische, technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement oder Teile davon an die Nutzer delegieren.
Der Regierungsrat legt für die kantonalen Immobilien Standards fest, welche die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit berücksichtigen.
Die Direktionen und die öffentlichrechtlichen Anstalten legen ihre Raumbedürfnisse fest und melden diese im Rahmen der langfristigen, strategischen Planung der Verwaltungseinheit. Diese überlässt ihnen Immobilien zur entgeltlichen Nutzung. Die Kosten für die Nutzung sind auszuweisen.
Abs. 1–4 sind nicht anwendbar auf:
a.die Zürcher Kantonalbank,
b.die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
c.die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
d.die Gebäudeversicherung,
e.die Universität Zürich.
Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung zum Vollzug dieser Bestimmungen. Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantonsrates.
Generalsekretariat
Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär geleitet.
Das Generalsekretariat
a.unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,
b.nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,
c.sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und der Staatskanzlei koordiniert werden,
d.unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.
Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.
Bevollmächtigung
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.
Konferenz der Generalsekretä-rinnen und der Generalsekretäre
Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen.
Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen.
Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.
Führung von Informations- und Dokumentationssystemen
Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.
Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen,
a.seine Geschäfte zu bearbeiten,
b.die Arbeitsabläufe zu organisieren,
c.festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,
d.den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.
D. Administrativuntersuchung[18]
Die Direktionen und die Staatskanzlei können eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich
a.erhebliche Mängel vorliegen oder schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen wurden,
b.ein entsprechender Verdacht besteht.
Sie können die Einleitung der Administrativuntersuchung an eine unterstellte Verwaltungseinheit delegieren.
Wer eine Administrativuntersuchung führt, ist berechtigt,
a.die für die Sicherstellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, zu bearbeiten und
b.diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verwaltungsrechtliche Verfahren führen, weiterzuleiten.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
E.[19] Bezirksverwaltung
Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrates.
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
A. Übergangsbestimmungen
Abweichende Organisationsbestimmungen
Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken.
Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.
B. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.
Änderung geltenden Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981[5]: . . .[10]
b.Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975[9]: . . .[10]
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2015[14]
(OS 71, 153)
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss
§ 40 a Abs. 6
bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.
[3] Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 344).
[4] LS 131. 1.
[5] LS 171. 1.
[6] LS 172. 11.
[7] LS 173. 1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).
[8] LS 175. 2.
[9] LS 700. 1.
[10] Text siehe OS 60, 334.
[11] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.
[12] Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
[13] Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.
[14] Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[15] Eingefügt durch G vom 24. Oktober 2016 (OS 72, 148; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1. Mai 2017.
[16] Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[17] Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[18] Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.
[19] Fassung gemäss G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 (OS 76, 447; ABl 2018-07-20). In Kraft seit 1. Januar 2022.