Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR)

(vom 6. Juni 2005)[1][3]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 14. Januar 2004[2] und in den Antrag der Spezialkommission vom 5. November 2004, beschliesst:

Erster Teil: Die Regierung

A. Der Regierungsrat

I. Zusammensetzung

Kollegium

§ 1.

1

Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber unterstützt.

2

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt.

3

Jedes Mitglied steht einer Direktion vor.

II. Aufgaben

Planung, Zielsetzung und Führung

§ 2.

1

Dem Regierungsrat obliegt die politische Planung und Führung auf Ebene des Kantons.

2

Er bestimmt die Ziele, Mittel und Massnahmen seiner Politik.

3

Er trifft alle Vorkehren, um die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.

4

Die Mitglieder des Regierungsrates räumen den Regierungsaufgaben Vorrang gegenüber der Führung der Verwaltung ein.

Richtlinien der Regierungspolitik

§ 3.

1

Zu Beginn einer Amtsdauer erstellt der Regierungsrat die Richtlinien der Regierungspolitik und bringt sie dem Kantonsrat zur Kenntnis. Die Richtlinien geben Auskunft über die in der Amtsdauer angestrebten Ziele.

2

Die rollende Planung gemäss dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung wird auf die Richtlinien der Regierungspolitik ausgerichtet.

3

Am Ende der Amtsdauer prüft der Regierungsrat, ob die Ziele erreicht werden konnten, und erstattet dem Kantonsrat Bericht.

Finanzwirksame Beschlüsse

§ 4.

Der Regierungsrat prüft seine finanzwirksamen Beschlüsse auf ihre Wirtschaftlichkeit sowie auf ihre finanzielle und konjunkturpolitische Tragbarkeit.

Rechtsetzung

§ 5.

1

Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfassungs- und Gesetzgebung. Das Vorschlagsrecht von Volk und Kantonsrat bleibt vorbehalten.

2

Er legt dem Kantonsrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen und Gesetzen vor und erlässt die Verordnungen im Rahmen und auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.

3

Der Regierungsrat überprüft seine Rechtsetzungsarbeiten auf ihre Übereinstimmung mit den in den Richtlinien der Regierungspolitik und in der rollenden Planung vorgegebenen Gesetzgebungszielen.

Vollzug und Rechtspflege

§ 6.

1

Der Regierungsrat sorgt für den Vollzug des übergeordneten, des interkantonalen und des kantonalen Rechts.

2

Er übt die Verwaltungsrechtspflege aus, soweit sie ihm durch die Gesetzgebung übertragen ist. Durch Verordnung kann er eine Rekurskommission einsetzen, die an seiner Stelle entscheidet.

Interkantonale und internationale Zusammenarbeit

a. Allgemeines

§ 7.[12]

1

Der Regierungsrat vertritt den Kanton gegen aussen.

2

Er handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus.

3

Der Regierungsrat schliesst im eigenen Namen ab:

a.Abkommen über den Vollzug von Erlassen,

b.Verträge, zu deren Abschluss er durch ein Gesetz oder den Kantonsrat ermächtigt ist,

c.Verträge über Gegenstände, zu deren Regelung er im innerkantonalen Bereich allein zuständig wäre.

4

Die Information und die Konsultation des Kantonsrates richten sich nach dem Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981[4].

b. Verhandlungsmandate

§ 7 a.[11]

Der Regierungsrat erteilt der zuständigen Direktion ein Verhandlungsmandat für:

a.die Aufnahme von Verhandlungen zu interkantonalen oder internationalen Verträgen von besonderer Tragweite,

b.die Mitwirkung in interkantonalen Konferenzen oder Gremien, soweit diese einen Entscheid von besonderer Tragweite zu treffen haben.

Aufsicht

§ 8.

1

Der Regierungsrat beaufsichtigt die Verwaltung. Er wird dabei durch die Staatskanzlei und die Finanzkontrolle unterstützt.

2

Nach Massgabe der besonderen Gesetzesbestimmungen beaufsichtigt er:

a.Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts,

b.privatrechtlich organisierte Träger von Verwaltungsaufgaben, soweit es um Tätigkeiten im Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe geht.

Information und Kommunikation

§ 9.

1

Der Regierungsrat pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit sowie zu den Behörden des Bundes, der anderen Kantone und der Gemeinden.

2

Er sorgt für eine koordinierte und kontinuierliche Information der Öffentlichkeit und für eine offene Kommunikation in der Verwaltung.

III. Organisation

Konstituierung und Amtsantritt

§ 10.

1

Die Mitglieder des Regierungsrates versammeln sich unmittelbar nach Ablegung des Amtsgelübdes zur konstituierenden Sitzung. Sie treten damit ihr Amt an.

2

Nach einer Erneuerungswahl konstituiert sich der Regierungsrat vorläufig, sobald vier Mitglieder rechtskräftig gewählt sind.[10]

3

Sind alle Mitglieder rechtskräftig gewählt, konstituiert sich der Regierungsrat definitiv.[10]

Kollegium und Direktionen

§ 11.

1

Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. Sie räumen der Vertretung des Kollegiums gegenüber ihrer Stellung als Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion den Vorrang ein.

2

Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.

Stellvertretung

§ 12.

1

Der Regierungsrat bezeichnet für jedes seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

2

Sind beide verhindert, bezeichnet der Regierungsrat aus seiner Mitte eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter.

IV. Verfahren

Einberufung

§ 13.

1

Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es der Geschäftsgang erfordert.

2

Er wird im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten durch die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber einberufen.

3

Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Durchführung einer Sitzung verlangen.

Vorbereitung und Vorgaben

§ 14.

1

Die Direktionen und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und stellen Antrag.

2

Bei Geschäften von wesentlicher Bedeutung kann der Regierungsrat der vorbereitenden Stelle die inhaltlichen Ziele und den Rahmen vorgeben.

Vorsitz und Teilnahme

§ 15.

1

Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.

2

An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber teil.

3

Der Regierungsrat kann weitere Personen beiziehen.

Verhandlungen

§ 16.

1

Der Regierungsrat entscheidet in der Regel nach gemeinsamer Beratung seiner Mitglieder.

2

Er bestimmt die Geschäfte, bei denen er in einem vereinfachten Verfahren entscheidet. Jedes Mitglied kann die Beratung verlangen.

3

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber hat beratende Stimme.

4

Die Sitzungsergebnisse werden protokolliert. Eine Minderheit der Behörde ist berechtigt, ihre Stimmabgabe unter Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im Protokoll vermerken zu lassen.

Beschlussfähigkeit

§ 17.

1

Der Regierungsrat kann beschliessen, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind.

2

Sind wegen Krankheit, Ausstandsgründen oder anderen unabwendbaren Verhinderungen nur drei Mitglieder anwesend, können sie beschliessen, sofern sie das betreffende Geschäft einstimmig für dringlich erklären.

3

Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sitzt er in ungerader Zahl, stimmt sein vorsitzendes Mitglied nur bei Stimmengleichheit mit. Für die übrigen Mitglieder herrscht Stimmzwang. Sitzt er in gerader Zahl, stimmt das vorsitzende Mitglied mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.

Ausstandspflicht

§ 18.

1

Mitglieder des Regierungsrates sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber treten bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn Anordnungen der von ihnen geleiteten Direktionen, der Staatskanzlei oder von Gremien, in denen sie Einsitz haben, vor dem Regierungsrat angefochten werden.

2

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7].

Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 19.

Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

Entschädigung

§ 20.

Die Entschädigung der Mitglieder des Regierungsrates wird durch den Kantonsrat festgesetzt.

B. Das Regierungspräsidium

Wahl

§ 21.

1

Der Regierungsrat wählt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten auf eine einjährige Amtsdauer. Diese endet am 30. April und im Jahr der Gesamterneuerung mit der Amtsdauer der Gesamtbehörde.

2

Sind die Präsidentin oder der Präsident wie auch ihre oder seine Stellvertretung an der Amtsführung verhindert, bestimmt der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung.

Aufgaben

§ 22.

1

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte des Regierungsrates.

2

Die Präsidentin oder der Präsident

a.sorgt dafür, dass der Regierungsrat seine Aufgaben rechtzeitig, zweckmässig und koordiniert an die Hand nimmt und abschliesst,

b.bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor und schlichtet in strittigen Fragen,

c.wacht darüber, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird.

3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident Abklärungen und Massnahmen beantragen.

Präsidialentscheide

§ 23.

1

Ist die rechtzeitige Behandlung dringender Angelegenheiten im Regierungsrat nicht möglich, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident an dessen Stelle.

2

Diese Entscheide werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.

3

Der Regierungsrat kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten ermächtigen, Angelegenheiten von geringer Bedeutung selbst zu entscheiden.

C. Die Staatskanzlei

Funktion und Stellung

§ 24.

1

Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und seines Präsidiums und dessen Verbindungsstelle zum Kantonsrat.

2

Organisation und Führung der Staatskanzlei richten sich unter Vorbehalt besonderer Anordnungen des Regierungsrates nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über die kantonale Verwaltung mit Ausnahme der Bestimmung über die Generalsekretariate.

Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

§ 25.

1

Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber und deren oder dessen Stellvertretung an.

2

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist der Präsidentin oder dem Präsidenten unterstellt.

3

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Sie oder er hat gegenüber der Staatskanzlei die Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.

Aufgaben

§ 26.

1

Die Staatskanzlei berät und unterstützt den Regierungsrat und das Präsidium bei der Wahrnehmung der Regierungsaufgaben.

2

Sie ist insbesondere in folgenden Bereichen tätig:

a.gesamtheitliche Führung und Steuerung der Verwaltung,

b.Koordination der Verwaltungstätigkeit,

c.Abklärung rechtlicher Fragen,

d.Information der Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den Direktionen,

e.Information zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen,

f.Vertretung gegen aussen.

3

Der Regierungsrat kann für die Informationsaufgaben der Staatskanzlei eine Regierungssprecherin oder einen Regierungssprecher bezeichnen.

D. Ausschüsse und Kommissionen

Ausschüsse des Regierungsrates

§ 27.

1

Für bestimmte Geschäfte kann der Regierungsrat aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

2

Die Ausschüsse bereiten Beratungen und Entscheidungen des Regierungsrates vor oder führen für das Kollegium Verhandlungen mit andern Behörden oder mit Privaten.

3

Die Ausschüsse werden durch die Staatskanzlei unterstützt.

a. Beratende Kommissionen

§ 28.

Der Regierungsrat kann Kommissionen einsetzen, die

a.ihn beraten,

b.seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten,

c.selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Personen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen.

b. Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen

§ 29.

Die Übertragung von Aufgaben des Regierungsrates auf Kommissionen mit Entscheidungsbefugnissen bedarf einer gesetzlichen Grundlage.

c. Einsetzung

§ 30.

1

Der Regierungsrat setzt Kommissionen durch Beschluss ein.

2

Er regelt durch Verordnung oder einzelfallweise die Grundzüge ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation.

3

Kommissionen werden administrativ einer Direktion oder der Staatskanzlei zugeordnet.

Wahlen und Abstimmungen

§ 31.

1

Die Wahlen und Abstimmungen in den Ausschüssen und Kommissionen richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen für die Gemeindebehörden.

2

Abweichendes Gesetzes- und Verordnungsrecht bleibt vorbehalten.

Zweiter Teil: Die Verwaltung

A. Grundlagen

Unterstellung und Steuerung der Verwaltung

§ 32.

1

Der Regierungsrat leitet und steuert die Verwaltungstätigkeit.

2

Er beachtet dabei die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

3

Er fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung.

4

Er koordiniert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

Handlungsgrundsätze

§ 33.

1

Die Verwaltung handelt nach Verfassung und Gesetz. Sie beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit.

2

Sie richtet ihr Handeln nach Zielen und Prioritäten des Regierungsrates.

3

Sie verfolgt wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat entsprechende Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet Umsetzungsmöglichkeiten.

B. Führungsinstrumente

Führung und Steuerung

§ 34.

1

Mit der Aufgabenplanung und der Finanzplanung stellen Regierungsrat und Verwaltung die Verbindung von Leistungserbringung und Finanzierung sicher.

2

Aufgabenplanung und Finanzplanung weisen eine mittelfristige Perspektive auf und dienen:

a.der politischen Zielfestlegung und Führung auf Regierungs- und Direktionsstufe,

b.der Umsetzung der Zielfestlegung und der Steuerung auf Stufe der Direktionen und nachgeordneten Verwaltungseinheiten.

3

Die Planungen für die in Absatz 2 genannten hierarchischen Stufen sind aufeinander abzustimmen.

Leistungsfestlegung

§ 35.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher einer Direktion erarbeitet zusammen mit den nachgeordneten Verwaltungseinheiten deren Ziele und Leistungen und legt diese fest.

Wirkungsprüfung

§ 36.

Der Regierungsrat prüft die Wirkung der Verwaltungsleistungen.

Berichterstattung

§ 37.

Der Regierungsrat berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Geschäftsführung.

C. Organisation

Aufgaben und Organisation der Direktionen

§ 38.

1

Der Regierungsrat weist den Direktionen Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben zu.

2

Er regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung[5].

3

Er beachtet dabei insbesondere folgende Kriterien:

a.Zusammenhang der Aufgaben,

b.Zweckmässigkeit der Führung sowie Belastung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers,

c.sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.

4

Der Regierungsrat legt fest, ob die nachgeordneten Verwaltungseinheiten im eigenen Namen oder im Namen der Direktion entscheiden.

Direktionszuteilung

§ 39.

1

Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder eine Direktion zu.

2

Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, die ihnen zugeteilte Direktion zu übernehmen.

3

Kein Mitglied ist verpflichtet, länger als zwei aufeinander folgende Amtsdauern der gleichen Direktion vorzustehen.

Organisation der Verwaltungseinheiten und Selbsteintritt

§ 40.

1

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bestimmt den Aufbau der Verwaltungseinheiten und legt die Geschäftsabläufe fest. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten und durch die Gesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.

2

Im Rahmen der Verordnung[5] nach § 38 verfügt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte. Das entsprechende Recht hat die Chefin oder der Chef einer Verwaltungseinheit.

Generalsekretariat

§ 41.

1

Das Generalsekretariat ist die Stabsstelle der Direktion. Es wird durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär geleitet.

2

Das Generalsekretariat

a.unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeiten der Direktion sowie bei der Entscheidvorbereitung,

b.nimmt Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers wahr,

c.sorgt dafür, dass die Planungen und die Tätigkeiten der Direktion mit denjenigen des Regierungsrates, der anderen Direktionen und der Staatskanzlei koordiniert werden,

d.unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher bei der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates.

3

Der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden.

Bevollmächtigung

§ 42.

Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann im eigenen Zuständigkeitsbereich einzelne Personen ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen zu unterzeichnen.

Konferenz der Generalsekretä-rinnen und der Generalsekretäre

§ 43.

1

Die Konferenz der Generalsekretärinnen und der Generalsekretäre bearbeitet Aufgaben, welche die allgemeine Verwaltung betreffen.

2

Sie sichert den Informationsfluss zwischen den Direktionen und unterstützt den Regierungsrat bei der Vorbereitung und Umsetzung von Beschlüssen.

3

Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz.

Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

§ 44.

1

Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung seines Geschäftsverkehrs und seiner Geschäfte sowie zu deren Kommunikation darf jedes Organ der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem führen.

2

Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäftes ergeben. Das betreffende Organ der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen,

a.seine Geschäfte zu bearbeiten,

b.die Arbeitsabläufe zu organisieren,

c.festzustellen, ob es Daten über eine bestimmte Person bearbeitet,

d.den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.

3

Zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung Zugang, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben brauchen.

D. Bezirksverwaltung

§ 45.

1

Die Bezirksverwaltung steht unter der Leitung des Regierungsrates.

2

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäss für die Bezirksverwaltung, sofern das Gesetz über die Bezirksverwaltung[6] keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Übergangsbestimmungen

Abweichende Organisationsbestimmungen

§ 46.

1

Der Regierungsrat kann von Organisationsbestimmungen zur Verwaltung in anderen Gesetzen abweichen. Ausgenommen sind Bestimmungen, die seine Organisationskompetenz ausdrücklich einschränken.

2

Weicht der Regierungsrat von einer Gesetzesbestimmung ab, beantragt er dem Kantonsrat innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Anpassung des betreffenden Erlasses.

B. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 47.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899 aufgehoben.

Änderung geltenden Rechts

§ 48.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981[4]: . . .[9]

b.Das Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975[8]: . . .[9]

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2015[13]

(OS 71, 153)

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Verordnung gemäss

§ 40 a Abs. 6

bis zum 1. Juli 2016 zur Genehmigung vor.


[1] OS 60, 334.

[2] ABl 2004, 41.

[3] Inkrafttreten: 1. September 2007 (OS 62, 272). § 48 lit. b in Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 344).

[4] LS 171. 1.

[5] LS 172. 11.

[6] LS 173. 1. Heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG).

[7] LS 175. 2.

[8] LS 700. 1.

[9] Text siehe OS 60, 334.

[10] Eingefügt durch G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[11] Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.

[12] Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.

[13] Eingefügt durch G vom 2. November 2015 (OS 71, 153). In Kraft seit 1. Januar 2016.

172.1 – Versionen

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