Reglement des Kantonsrates über den Zürcher Zukunftspreis (RZZP)

(vom 27. November 2023)[1][2]

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 139 a des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019[3]

Grundsatz

§ 1.

Der Kantonsrat verleiht den Zürcher Zukunftspreis jährlich an Personen und Organisationen, die sich mit herausragenden Leistungen oder Projekten, die für Politik, Gesellschaft und nachhaltige Entwicklung des Kantons Zürich zukunftsweisend sind, verdient gemacht haben.

Dotation

§ 2.

1

Der Zukunftspreis ist mit höchstens Fr. 50 000 dotiert.

2

Er kann auf höchstens drei Preisträgerinnen oder Preisträger aufgeteilt werden, wobei jeder Teil mindestens Fr. 10 000 betragen muss.

Zulassungsvoraussetzung

§ 3.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zürich haben, oder ihre Leistungen oder Projekte müssen für den Kanton bedeutsam sein.

Jury

§ 4.

1

Die Jury setzt sich aus drei Mitgliedern der Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie drei von ihr vorgeschlagenen Personen aus Institutionen der Lehre, der Forschung und der Jugend zusammen.

2

Den Vorsitz hat ein Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates.

3

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wählt die Jury und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu Beginn der Legislatur für vier Jahre. Sie nimmt Ersatzwahlen vor.

4

Die Jury organisiert sich eigenständig. Die Mitglieder der Jury erhalten dasselbe Sitzungsgeld wie die Mitglieder des Kantonsrates.

Organisation

§ 5.

Die Parlamentsdienste sind verantwortlich für die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zukunftspreis, insbesondere die Ausschreibung, die formelle Prüfung der Eingaben, die Unterstützung der Jury, die Organisation der Preisvergabe und die Öffentlichkeitsarbeit.

Verfahren

§ 6.

1

Die Parlamentsdienste stellen die Dossiers aller Bewerberinnen und Bewerber, welche die Zulassungsvoraussetzung erfüllen, den im Kantonsrat vertretenen Fraktionen zur Verfügung.

2

Die Fraktionen können je eine Person oder Organisation nominieren. Sie begründen die Nominierung gegenüber der Jury schriftlich und anonym.

3

Die Jury kürt aus den Nominierten die Preisträgerinnen oder Preisträger. Die oder der Vorsitzende stimmt mit und hat den Stichentscheid.

4

Die Jury kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschliessen, auf eine Preisverleihung zu verzichten.

5

Sie begründet ihre Entscheidungen schriftlich.

Ausstand

§ 7.

Bei persönlicher Befangenheit treten die Mitglieder der Fraktionen oder der Jury in den Ausstand, namentlich wenn sie

a.sich selbst um den Zukunftspreis beworben haben,

b.eine Leitungsfunktion in einer Organisation ausüben, die sich um den Zukunftspreis bewirbt,

c.mit einer Person, die sich beworben hat oder die eine Leitungsfunktion in einer sich bewerbenden Organisation ausübt, durch Heirat, eingetragene Partnerschaft, Verwandtschaft bis dritten Grades, Schwägerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden sind.

Preisübergabe

§ 8.

1

Die Preisübergabe mit Würdigung findet an einem öffentlichen Anlass des Kantonsrates statt.

2

Die Jury kann die Liste der nominierten Personen und Organisationen mit einem Kurzbeschrieb vorgängig veröffentlichen.


[1] OS 79, 86; ABl 2023-12-01.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2024.

[3] LS 171. 1.

171.51 – Versionen

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