Verordnung über das kantonale Jugendparlament (VJP)

(vom 25. Januar 2017)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 38 a Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG)[4]

Anerkennung

a. Voraussetzungen

§ 1.

1

Der Regierungsrat anerkennt als Träger des kantonalen Jugendparlaments (Jugendparlament) einen privatrechtlich organisierten Verein, welcher

a.der Förderung der politischen Kultur und Bildung dient und sich für die Anliegen der Jugend einsetzt,

b.das Jugendparlament nach parlamentarischen Regeln organisiert,

c.die Gleichbehandlung der Mitglieder gewährleistet,

d.politisch unabhängig ist,

e.mindestens 20 Mitglieder hat,

f.Jugendlichen zwischen 12 und 21 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Zürich offensteht.

2

Die Mitglieder des Vereinsvorstands dürfen höchstens 25 Jahre alt sein. Sind sie älter als 21, dürfen sie dem Jugendparlament nicht angehören.

b. Gesuch

§ 2.

1

Das Gesuch um Anerkennung des Vereins ist der Direktion der Justiz und des Innern (Direktion) mit folgenden Unterlagen einzureichen:

a.Vereinsstatuten,

b.Reglement über die Organisation des Jugendparlaments,

c.Liste der Vereinsmitglieder mit Angabe von Name, Geschlecht, Geburtsdatum und Wohnsitz.

2

Die Direktion veröffentlicht, bis zu welchem Termin Gesuche einzureichen sind.

c. Anerkennungsakt und -wirkung

§ 3.

1

Der Regierungsrat anerkennt den Verein für vier Jahre. Die Anerkennung verlängert sich jeweils um vier weitere Jahre, wenn kein anderer Verein ein Gesuch um Anerkennung einreicht.

2

Stellen mehrere Vereine ein Gesuch um Anerkennung, wird derjenige Verein anerkannt, der die Voraussetzungen gemäss § 1 am besten erfüllt und dessen Mitglieder die Jugendlichen des Kantons Zürich am besten repräsentieren.

Meldepflicht

§ 4.

1

Der Verein meldet der Direktion Änderungen der Vereinsstatuten und des Organisationsreglements.

2

Er stellt der Direktion jährlich eine aktualisierte Mitgliederliste zu.

Sitzungen des Jugendparlaments

§ 5.

1

Das Jugendparlament führt jährlich mindestens zwei Sitzungen durch. Die Sitzungen sind öffentlich.

2

Es fällt die ihm gemäss Vereinsstatuten und Organisationsreglement zustehenden Beschlüsse und kann diese in Form einer Petition gemäss Art. 16 KV[3] beim Kantonsrat einreichen (§ 38 b KRG[4]).

3

Es ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel seiner Mitglieder, mindestens aber 15 Mitglieder, anwesend sind. Die Anwesenheit der Mitglieder wird protokolliert.

4

Es kann Delegationen von Mitgliedern kommunaler Kinder- und Jugendparlamente zu seinen Sitzungen einladen und ihnen das Stimmrecht einräumen.

Unterstützung des Jugendparlaments

a. Benützung von Rathaus und Konferenzzentrum

§ 6.

Das Jugendparlament ist berechtigt, mindestens zweimal jährlich den grossen Ratssaal im Rathaus für die Durchführung der Parlamentssitzungen und im Anschluss daran Räumlichkeiten für eine Medienkonferenz unentgeltlich zu benutzen.

b. fachliche Unterstützung

§ 7.

1

Die Parlamentsdienste des Kantonsrates unterstützen das Jugendparlament insbesondere bei der Ausarbeitung und bei Änderungen des Organisationsreglements.

2

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterstützen das Jugendparlament bei inhaltlichen Fragen zu Geschäften, die in den Sitzungen des Jugendparlaments beraten und zum Beschluss vorgelegt werden.

3

Das Jugendparlament, die Parlamentsdienste, die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen Ansprechpersonen, über die der Informationsaustausch erfolgt.

c. finanzielle Unterstützung

§ 8.[1]

Die Direktion kann dem Jugendparlament Subventionen ausrichten:[5]

a.für Projekte des Jugendparlaments bis Fr. 10 000,

b.für ein Sekretariat zur administrativen Unterstützung bis Fr. 15 000. 2 Das Jugendparlament erstattet der Direktion Bericht über die Verwendung der Subventionen.

Kantonale Vernehmlassungen

§ 9.

Betreffen Rechtsänderungen die Anliegen von Jugendlichen im besonderen Mass, wird das Jugendparlament zur Vernehmlassung eingeladen.

Aufsicht

§ 10.

1

Das Jugendparlament steht unter der Aufsicht der Direktion.

2

Der Entzug der Anerkennung ist dem Regierungsrat vorbehalten.


[1] OS 72, 174; Begründung siehe ABl 2017-02-03.

[2] Inkrafttreten: 1. Mai 2017.

[3] LS 101.

[4] LS 171. 1.

[5] Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 2018 (OS 74, 89; ABl 2019-01-11). In Kraft seit 1. April 2019.

171.41 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11701.06.2022Version öffnen
10401.04.201901.06.2022Version öffnen
09701.05.201701.04.2019Version öffnen