Verordnung über Organisation und Aufgaben der Parlamentsdienste

(vom 28. März 1996)[1]

Das Büro des Kantonsrates,

gestützt auf § 46 Abs. 2 des Kantonsratsgesetzes[2]

Aufgaben

§ 1.

Den Parlamentsdiensten obliegen die Vorbereitung und Aufarbeitung der Sitzungen des Kantonsrates sowie die Erledigung der administrativen, juristischen und organisatorischen Sekretariatsaufgaben.

Organisation

§ 2.

Das Büro des Kantonsrates legt die Organisation der Parlamentsdienste fest.

Geschäftsleitung Unterstellung

§ 3.

Die Geschäftsleitung besteht aus dem Chef oder der Chefin der Parlamentsdienste. Sie ist der Verwaltungskommission unterstellt, die aus den drei Mitgliedern des Präsidiums des Kantonsrates besteht.

Erledigungsreihenfolge

§ 4.

Die Geschäftsleitung nimmt die Aufträge an die Parlamentsdienste entgegen und bestimmt die Reihenfolge der Aufgabenerledigung. Dabei berücksichtigt sie die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Aufgaben. Priorität haben Aufträge des Präsidiums, des Büros, der ständigen und nichtständigen Kommissionen.

Betreuung von Ratsmitgliedern, Parteien, Fraktionen und Medien

§ 5.

1

Gegenüber den Mitgliedern, Parteien, Fraktionen und Medien umfassen die Dienstleistungen der Parlamentsdienste vorab die Auskunftserteilungen und Unterlagenbeschaffungen.

2

Die Formulierung von Vorstössen ist nicht Aufgabe der Parlamentsdienste.

EDV

§ 6.

Den Parlamentsdiensten obliegen der Aufbau, Ausbau und Unterhalt der EDV des Kantonsrates.

Unterschriftenberechtigung

§ 7.

Das Büro des Kantonsrates regelt die Unterschriften- und Anweisungsberechtigung (vgl. § 69 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzverwaltung[3]).

Personaleinstellungen

§ 8.

Die Festlegung des Stellenplans sowie die Wahl und Anstellung der Geschäftsleitung obliegen dem Büro, die Wahl und Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter obliegen der Verwaltungskommission.

Verwaltungskommission

§ 9.

Die Verwaltungskommission beaufsichtigt die Geschäftsführung der Parlamentsdienste. Sie kann zu diesem Zwecke Richtlinien erlassen.

Inkrafttreten und Veröffentlichung

§ 10.

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kantonsrat[4] am 1. Mai 1996 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung veröffentlicht.


[1] OS 53, 342.

[2] LS 171. 1.

[3] LS 612.

[4] Vom Kantonsrat genehmigt am 29. April 1996.

171.31 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
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