Beschluss des Kantonsrates betreffend Besuche der staatlichen Anstalten durch Kommissionen
(vom 22. September 1919)[1]
Den Mitgliedern der kantonsrätlichen Kommissionen für Prüfung der Staatsrechnung und des Rechenschaftsberichtes des Regierungsrates wird das Recht eingeräumt, jederzeit die staatlichen Krankenund Versorgungsanstalten, die Lehrinstitute, die Polizei-, Militär- und Verwaltungsgebäude sowie die kantonalen Fischzuchtanstalten zu besuchen, und zwar in ihrer Gesamtheit oder durch eine Subkommission von mindestens zwei Mitgliedern (oder einem Mitglied und dem Sekretär), unter Vorweisung der Legitimationskarte und nach Anmeldung beim Direktor oder dem Hausvorstand beziehungsweise dessen Stellvertreter.
Für den Besuch der Strafanstalt, der Bezirksgefängnisse, der Polizeikaserne und der Militäranstalten ist vorherige Anmeldung an die zuständige Direktion erforderlich. In besonderen Fällen kann unter Bekanntgabe der Gründe der Eintritt in diese Anstalten vorübergehend verweigert werden.
Den Kommissionen steht das nämliche Recht zu, diejenigen Privatanstalten zu besuchen, in welchen die staatliche Verwaltung direkte Aufsichtsrechte ausübt.
Für den Besuch von Neubauten des Staates werden den Kommissionsmitgliedern durch die Baudirektion besondere Karten ausgestellt. Beim Besuch solcher Neubauten soll der Baudirektion rechtzeitig Anzeige gemacht werden, damit sie ihre Anordnungen für die Begleitung der Kommissionsmitglieder treffen kann.1[1] OS 31, 489 und GS I, 270.