Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates und für die Fraktionen

(vom 26. April 1999)[1]1 Das Sitzungsgeld beträgt Fr. 200. Sitzungen dauern in der Regel nicht länger als vier Stunden.22 Für Sitzungen während der Pausen von Ratssitzungen wird kein Sitzungsgeld ausgerichtet.1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten eine Grundentschädigung von Fr. 4000 pro Amtsjahr. Diese wird zusammen mit dem Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Grundentschädigung anteilmässig ausgerichtet.[2]2

1. Sitzungsgeld für die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen 2.[2] Grundentschädigung und Zulage zum Sitzungsgeld

Das Präsidium oder das Vizepräsidium des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen beziehen das doppelte Sitzungsgeld je Sitzung, in der sie den Vorsitz führen.[2]1 Jedem Ratsmitglied wird ein persönliches Abonnement erster Klasse des Zürcher Verkehrsverbundes für das ganze Verbundgebiet abgegeben.2

3. Fahrtentschädigungen

Ratsmitgliedern, die bereits im Besitz eines für das ganze Gebiet des Zürcher Verkehrsverbundes gültigen Abonnements sind oder aus anderen Gründen auf die Abgabe eines Abonnements verzichten, wird an Stelle einer Abonnementsabgabe der Betrag vergütet, den der Staat für den Bezug des Abonnements des Zürcher Verkehrsverbundes hätte aufwenden müssen.3 Beim Austritt aus dem Rat ist das Abonnement den Parlamentsdiensten zurückzugeben bzw. der an ein bestehendes Abonnement ausgerichtete Betrag anteilmässig rückzuerstatten.4 Von der Geschäftsleitung bewilligte, amtlich begründete Reisen ausserhalb des Gültigkeitsbereichs des Abonnements werden den Ratsmitgliedern gesondert entschädigt (Fahrpreis erster Klasse oder, in begründeten Fällen, die Autokilometer nach den Ansätzen der kantonalen Verwaltung).5 Die Geschäftsleitung bewilligt Fahrtentschädigungen in besonderen Fällen aufgrund eines schriftlichen Gesuchs.1 Den Ratsmitgliedern wird eine Spesenpauschale von Fr. 2800 je Amtsjahr ausgerichtet. Diese wird zusammen mit dem Sitzungsgeld vierteljährlich ausbezahlt. Beim vorzeitigen Austritt aus dem Rat wird die Spesenpauschale anteilmässig ausgerichtet.[2]2

4.[2] Spesenpauschale

Bei ganz- und mehrtägigen Sitzungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen gehen die Verpflegungs- bzw. Übernachtungsspesen zulasten des Staates. . . .[3]1 Der jährliche Grundbeitrag an jede Fraktion beträgt Fr. 40 000, der jährliche Zuschlag je Fraktionsmitglied Fr. 2800.[2]2

5. Fraktionsentschädigungen

Der Grundbeitrag und die Zuschläge werden jeweils anteilmässig Ende November und Ende des Amtsjahres ausbezahlt.1 Die Geschäftsleitung regelt die Entschädigung besonderer Aufgaben, insbesondere die Vorsprache bei Direktionen oder Gerichten, die Korrektur von Ratsprotokollen, die Protokollführung durch Ratsmitglieder oder das Aktenstudium in besonderen Fällen.2

6. Befugnisse der Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung bewilligt Studienreisen, Delegationen oder Tagungsbesuche, wenn ein amtliches Interesse ausgewiesen ist. Sie legt dafür die Sitzungsgelder und die übrigen Entschädigungen fest und erlässt entsprechende Richtlinien.1 Der Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung des Sitzungsgeldes und der Reiseentschädigungen für die Mitglieder des Kantonsrates sowie über die Festsetzung der Fraktionsbeiträge und der Zuschläge für die Fraktionsmitglieder vom 25. November 1991 wird aufgehoben.2

7. Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am 31. Mai 1999 in Kraft.


[1] OS 55, 234.

[2] Fassung gemäss KRB vom 19. November 2001 (OS 57, 122). In Kraft seit 1. Mai 2002.

[3] Aufgehoben durch KRB vom 19. November 2001 (OS 57, 122). In Kraft seit 1. Mai 2002.

171.13 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11106.11.202021.12.2020Version öffnen
09123.04.2021Version öffnen
02531.12.2001Version öffnen
00030.06.1999Version öffnen