Geschäftsreglement des Kantonsrates (GR-KR)[20]
(vom 15. März 1999)[1]
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 57 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG)[3][19]
I. Allgemeine Bestimmungen
Sitzungen
Die Sitzungen finden in der Regel am Montagvormittag statt und dauern drei bis vier Stunden.
Bei grosser Geschäftslast oder bei Vorliegen dringender Sachgeschäfte können Nachmittagssitzungen oder Abendsitzungen anberaumt werden.
Amtliche Missionen
Als amtliche Missionen im Sinn des Kantonsratsgesetzes[3] gelten insbesondere:
a.Besuche in der Verwaltung oder Teilnahme an Veranstaltungen in Ausübung des Amtes als Kommissionsmitglied,
b.offizielle Vertretungen des Kantonsrates durch das Präsidium oder durch ein Mitglied der Geschäftsleitung.
Abwesenheit
Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Im Verhinderungsfall müssen sie sich spätestens am nächsten Sitzungstag beim Ratssekretariat schriftlich entschuldigen.
Präsenz und Sitzungsgeld
Die Mitglieder tragen sich zu Beginn einer Sitzung in die Präsenzliste des Ratssekretariates ein. Sie entschuldigen sich bei vorzeitigem Verlassen einer Sitzung schriftlich.
Kein Anspruch auf das Sitzungsgeld besteht bei Verspätung bzw. vorzeitigem Verlassen der Sitzung um mehr als eine halbe Stunde.
Am Ende eines Amtsjahres werden die Präsenzlisten öffentlich zugänglich gemacht.
Medien
Medienschaffende, die sich verpflichten, über die Verhandlungen des Rates wahrheitsgemäss zu berichten, werden durch die Geschäftsleitung akkreditiert. Sie erhalten im Saal oder auf der Tribüne geeignete Plätze.[8]
Die Medienschaffenden werden zu den Sitzungen eingeladen und erhalten sämtliche Unterlagen zugestellt, sofern die Geschäftsleitung nicht in Ausnahmefällen etwas anderes beschliesst.
Die Medienschaffenden sind gehalten, auf Begehren einer Rednerin oder eines Redners sowie der Geschäftsleitung unzutreffende Angaben zu berichtigen.
Zuhörende
Kann eine Person wegen einer körperlichen Behinderung nicht auf die Tribüne gelangen, ist sie als Zuhörende im Ratssaal zuzulassen.
Orientierung der Öffentlichkeit
Die Geschäftsleitung oder die Kommissionen informieren die Medien über ihre Beratungen oder Beschlüsse, sofern nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie fassen darüber Beschluss.
Die Orientierung erfolgt in der Form von schriftlichen Medienmitteilungen oder Medienkonferenzen. Die Medienkonferenzen werden in der Regel vom zuständigen Präsidium geleitet.
Hat eine Kommission beschlossen, die Öffentlichkeit zu orientieren, teilt sie dies dem Ratspräsidium unverzüglich mit. Sie gibt den Inhalt der Medienmitteilung dem Ratspräsidium und den Fraktionen bekannt.
Ausschluss der Öffentlichkeit
Wird über die Frage beraten, ob die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäfts auszuschliessen sei, müssen sich die Zuhörenden und die Medienschaffenden entfernen.
Kostenauflage
Die Höhe der auferlegten Kosten gemäss § 40 KRG richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[4] ist sinngemäss anwendbar. Die Geschäftsleitung erlässt Richtlinien.
II. Verhandlungsordnung
1. Verhandlungsführung
Tagesordnung
Das Präsidium bestimmt mit der Einladung zur Sitzung die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände. Der Rat kann die vorgeschlagene Liste ändern.
Sitzungsleitung
Das Präsidium eröffnet, leitet und schliesst die Sitzung. Es sorgt für die Beachtung der Geschäftsordnung und die Wahrung der parlamentarischen Gepflogenheiten.
Es sorgt für Ruhe im Saal und kann bei störender Unruhe die Verhandlungen für bestimmte Zeit unterbrechen oder die Sitzung schliessen.
Vorberatung
Der Rat weist die Ratsgeschäfte einer Kommission zur Vorberatung zu. Davon ausgenommen sind Motionen, Postulate, Interpellationen, Anfragen und Wahlen.
Die vorberatende Kommission stellt dem Rat Antrag und erstattet Bericht.
Die Geschäftsleitung bereitet die Erwahrung der Ergebnisse der Kantonsratswahlen vor.
Beratung
Die Beratung der Geschäfte dient dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Ratsmitglieder. Sie soll die unterschiedlichen Auffassungen zum Ausdruck bringen und die Entscheide verständlich machen.
Die Beratung besteht in der Regel aus Begründung oder Berichterstattung und Diskussion. Wer zu einem Geschäft spricht, fasst sich sachlich und kurz.
Worterteilung
Im Rat kann nur sprechen, wer vom Präsidium das Wort erhält. Das Wort steht grundsätzlich jedem Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie den Vertreterinnen und Vertretern antragsberechtigter Organe zu. Die Voten sind in schriftdeutscher Sprache zu halten. Will das Präsidium in der Sache sprechen, so gibt es für diese Zeit den Vorsitz ab.[20]
Auf Antrag der Geschäftsleitung kann der Rat Verwaltungsangehörigen oder Drittpersonen das Recht erteilen, im Rat zu sprechen, wenn das zu beratende Geschäft besondere Kenntnisse voraussetzt.
Zuerst wird das Wort für die Begründung oder Berichterstattung erteilt, sofern diese nicht schriftlich erfolgten, anschliessend für die Diskussion.
Das Präsidium bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Es sorgt dabei für sachgemässe Erledigung und zweckmässige Gestaltung der Beratung. Massgebend sind die Rücksicht auf die verschiedenen Ansichten, der Wechsel von Rede und Gegenrede und die Reihenfolge der Anmeldung.
Wortentzug
Entfernen sich Rednerinnen und Redner zu sehr von dem in Beratung stehenden Gegenstand, ermahnt sie das Präsidium zur Sache.
Verletzt ein Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand, insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Präsidium es zur Ordnung.
Das Präsidium kann dem Ratsmitglied das Wort entziehen:
a.nach erfolgtem Ordnungsruf im Wiederholungsfall,
b.sofort, ohne vorgängigen Ordnungsruf, in schwerwiegenden Fällen.
Über Einsprachen gegen einen Wortentzug entscheidet der Rat ohne Diskussion.
Wird einem Ratsmitglied das Wort entzogen, so kann es ihm in der Beratung zum gleichen Traktandum nicht mehr erteilt werden.
Ausschluss von der Sitzung
Spricht ein Ratsmitglied trotz des Wortentzugs weiter oder verletzt es wiederholt den parlamentarischen Anstand, kann es vom Rat auf Antrag des Präsidiums für den Rest der Sitzung ausgeschlossen werden. Über den Antrag findet keine Diskussion statt.
Ordnungsantrag
Die Einreichung eines Ordnungsantrags unterbricht die Beratung über den Hauptgegenstand bis zu dessen Erledigung. Der Ordnungsantrag muss sich auf die Behandlung des in Beratung stehenden Gegenstands oder die Traktandenliste beziehen.
Das Präsidium kann die Worterteilung auf das antragstellende Ratsmitglied und auf eine Sprecherin oder einen Sprecher jeder Fraktion beschränken.
Eintreten und Detailberatung
Der Rat berät, ob er auf die Vorlage eintreten will. Er kann auf eine Eintretensdebatte verzichten, falls keine Anträge auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt sind.
Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Einzel- und Behördeninitiativen, beim Budget, beim Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan, bei Geschäftsberichten und Rechnungen sowie bei Gesuchen um Fristerstreckung gemäss § 16 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 KRG.[20]
Wird auf die Vorlage eingetreten, folgt die Detailberatung. Der Rat kann beschliessen, eine Vorlage abschnittsweise, nach Sachgebieten oder in ihrer Gesamtheit zu beraten.
Antragsrecht
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, zu einem in Beratung stehenden Gegenstand Anträge zu stellen.
Rückweisung
Ist der Rat auf eine Vorlage eingetreten, kann er sie ganz oder teilweise an den Regierungsrat oder an die Kommission zur Überprüfung und Änderung zurückweisen.
Anträge auf Rückweisung können in der Begründung eine kurze Darstellung der verlangten Überprüfung oder Änderung enthalten.
Rückkommen
Der Rat kann bis zum Ende der Beratung eines Geschäfts auf seine Beschlüsse zurückkommen. Der Antrag auf Rückkommen gilt als beschlossen, wenn mindestens 20 Mitglieder zustimmen.
Beratungsarten
a. Grundsätze
Beratungsarten sind:
a.Freie Debatte,
b.Organisierte Debatte,
c.Reduzierte Debatte,
d.Schriftliches Verfahren.
Der Rat berät die Geschäfte in der Regel in Freier Debatte.
Die Geschäftsleitung kann eine andere Beratungsart beschliessen. Sie gibt dies dem Rat frühzeitig bekannt. Jedes Ratsmitglied kann vor der Beratung des betreffenden Geschäfts mittels Ordnungsantrags die Freie Debatte verlangen. Über den Antrag findet keine Diskussion statt. Er gilt als beschlossen, wenn ihm 60 Ratsmitglieder zustimmen.
Für die Eintretensdebatte und für die Detailberatung können unterschiedliche Beratungsarten bestimmt werden. Die Beratungsart kann nach Beginn der Beratungen nicht mehr geändert werden. Die gemeinsame Beratung gleichartiger oder im Sachzusammenhang stehender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden, falls die gleiche Beratungsart bestimmt wurde.
Berichterstatterinnen und Berichterstatter, Mitglieder des Regierungsrates und Vertreterinnen und Vertreter anderer antragstellender Organe können sich in der Debatte immer zu Wort melden.
b. Freie Debatte
In der Freien Debatte können sich alle Ratsmitglieder zu Wort melden. Anträge werden mündlich begründet.
Die Redezeit der Berichterstatterinnen und Berichterstatter beträgt in der Eintretensdebatte 20 Minuten. Das Präsidium entscheidet über Ausnahmen.
Im Übrigen beträgt die Redezeit höchstens:
a.[8] 10 Minuten für die erste Stellungnahme von Berichterstatterinnen und Berichterstattern der Mitberichtskommissionen, von Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprechern in der Eintretensdebatte bzw. der Grundsatzdebatte, von Erstunterzeichneten von parlamentarischen Vorstössen sowie für die Begründung von Minderheitsanträgen.
b.[8] 5 Minuten für alle anderen Rednerinnen und Redner, für Berichterstatterinnen und Berichterstatter sowie für Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher in der Detailberatung.
Wer zum zweiten Mal zum gleichen Punkt spricht, hat eine Redezeit von 5 Minuten. Mehr als zweimal spricht niemand zum gleichen Punkt.
Zur Dringlicherklärung beträgt die Redezeit für ein Ratsmitglied einmal 2 Minuten.
Stellt die vorberatende Kommission Antrag auf Abschreibung eines Postulates und wird kein anderer Antrag gestellt, beträgt die Redezeit für ein Ratsmitglied einmal 2 Minuten.
Zu Beginn der Ratssitzung kann der Rat für ein einzelnes Geschäft abweichende Redezeiten beschliessen. Hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Der Rat kann auf Antrag des Präsidiums oder eines Ratsmitglieds die Rednerliste schliessen. Vor einem solchen Antrag erfolgte Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
c. Organisierte Debatte
Bei Eintretensdebatten und bei Diskussionen über Berichte, Erklärungen des Regierungsrates oder Interpellationen kann die Gesamtredezeit beschränkt werden.
Das Recht zur Wortmeldung ist beschränkt auf Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher, weitere von der Fraktion bezeichnete Ratsmitglieder, Antragstellerinnen und Antragsteller sowie fraktionslose Ratsmitglieder, denen Redezeit zur Verfügung gestellt wurde. Anträge werden mündlich begründet.
Die Gesamtredezeit wird auf Antrag des Präsidiums von der Geschäftsleitung festgesetzt und angemessen auf die Berichterstattung der Kommissionen und auf die Fraktionen verteilt. Die Redezeit der Vertreterinnen und Vertreter des Regierungsrates und anderer antragsberechtigter Organe wird dabei nicht berücksichtigt. Zu einer Interpellation erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied vorweg 10 Minuten Redezeit.
Die Fraktionen teilen dem Präsidium rechtzeitig mit, wie die ihnen zustehende Redezeit unter den Fraktionsmitgliedern aufgeteilt wird.
Den Ratsmitgliedern, die keiner Fraktion angehören, wird ein angemessener Teil der Gesamtredezeit zur Verfügung gestellt.
d. Reduzierte Debatte
In der Reduzierten Debatte können sich nur Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher sowie Erstunterzeichnete von Minderheitsanträgen zu Wort melden.
Anträge werden mündlich begründet. Werden mehrere inhaltlich gleiche Anträge gestellt, erhält das erste den Antrag stellende Ratsmitglied das Wort; die nachfolgenden Antragstellerinnen und Antragsteller können eine kurze Zusatzerklärung abgeben.
Es gelten die gleichen Redezeiten wie in der Freien Debatte.
e. Schriftliches Verfahren
Im Schriftlichen Verfahren besteht kein Recht auf Wortmeldung. Anträge müssen vor Behandlung des betreffenden Geschäfts schriftlich gestellt und schriftlich begründet werden. Sie werden den Ratsmitgliedern nach Möglichkeit zugestellt. Wird mehr als ein Antrag gestellt, findet eine Reduzierte Debatte statt.
Schluss der Beratung
Das Präsidium schliesst die Beratung, wenn das Wort nicht mehr verlangt wird oder die festgesetzte Gesamtredezeit abgelaufen ist.
Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen
Fraktionserklärungen und persönliche Erklärungen in knapper Form sind zulässig.
Persönliche Erklärungen dürfen höchstens 2 Minuten dauern. Sie dienen insbesondere der Abwehr von persönlichen Angriffen und der Klärung von Missverständnissen.[8]
Eine Diskussion findet nicht statt.
2. Abstimmungen
Vorgehen
Vor der Abstimmung gibt das Präsidium dem Rat die Anträge und das Abstimmungsverfahren bekannt.[20]
Über Einsprachen gegen dieses Vorgehen entscheidet der Rat.
Reihenfolge
a. Grundsatz
Über alle in der Beratung gestellten Anträge muss abgestimmt werden. Untergeordnete Änderungsanträge werden vor Änderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen bereinigt.
b. Mehrere Hauptanträge
Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, können sie nebeneinander zur Abstimmung gebracht werden. In diesem Fall steht jedem Mitglied nur das Recht zu, für einen dieser Anträge zu stimmen.[20]
Vereinigt keiner der Anträge die Mehrheit der stimmenden Mitglieder auf sich, wird entschieden, welcher der beiden Anträge, die am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt haben, ausscheidet. In der Folge wird das Verfahren fortgesetzt, bis einer der Anträge eine Mehrheit erlangt.
Stimmabgabe
a. Im Allgemeinen
Die Stimmabgabe erfolgt mit der elektronischen Abstimmungsanlage. In besonderen Fällen kann das Abstimmungsergebnis durch Auszählen ermittelt werden.
Die Abstimmungsfrage kann mit Ja oder Nein beantwortet werden. Stimmenthaltung ist zulässig.
Die Stimmabgabe erfolgt persönlich am Sitzplatz; wer für die Kommission Bericht erstattet, stimmt am Rednerpult. Stellvertretende Stimmabgabe ist unzulässig.
Auf Verlangen von 20 Mitgliedern des Kantonsrates wird eine Namensabstimmung durchgeführt. Das Abstimmungsverhalten wird veröffentlicht.[20]
Das Präsidium gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.
b. Elektronische Stimmabgabe
Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden auf Bildschirmen angezeigt.
Das Abstimmungsverhalten und das Abstimmungsergebnis werden auf Namenslisten gespeichert und öffentlich zugänglich gemacht. Die Namenslisten der Schlussabstimmungen werden veröffentlicht.[20]
Die Geschäftsleitung kann Richtlinien zur elektronischen Stimmabgabe erlassen.
c. Abstimmung mit Auszählung
Ist die elektronische Stimmabgabe nicht möglich, erfolgt die Stimmabgabe, indem sich die Mitglieder des Kantonsrates auf die entsprechende Frage des Präsidiums hin von ihren Sitzen erheben. Die Stimmen werden ausgezählt.[20]
Ist namentliche Abstimmung verlangt worden, beantworten die Mitglieder die Abstimmungsfrage mit Ja, Nein oder Stimmenthaltung. Die Stimmabgabe hat unmittelbar nach dem Namensaufruf zu erfolgen. Im Protokoll wird festgehalten, wie die Mitglieder gestimmt haben und welche Mitglieder abwesend waren.
Einfaches Mehr
Beschlüsse, für die kein Quorum vorgeschrieben ist, werden mit einfachem Mehr gefasst.
Stimmabgabe des Präsidiums
Das Präsidium enthält sich der Stimme, doch steht ihm bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Es ist berechtigt, diesen zu begründen.
Redaktionslesung
Bei Erlassen des Kantonsrates prüft die Redaktionskommission das Ergebnis der ersten Beratung und stellt Antrag.
Die Redaktionslesung im Rat findet in der Regel vier Wochen nach Abschluss der ersten Beratung statt.
Stimmt der Rat in der Redaktionslesung einem aus der Ratsmitte gestellten Änderungsantrag zu, der nicht ausschliesslich der redaktionellen Verbesserung einer Bestimmung dient, findet über diese Änderung eine weitere Redaktionslesung statt. In dieser dritten Lesung sind materielle Änderungsanträge ausgeschlossen.
Schlussabstimmung
Die Schlussabstimmung findet nach Abschluss der Detailberatung beziehungsweise nach der letzten Redaktionslesung statt.
3. Wahlen
Geheime Wahlen
a. Stimmabgabe
Bei geheimen Wahlen bleiben die Türen während des ganzen Verfahrens geschlossen. Bild- und Tonaufnahmen sind nicht zulässig.
Das Präsidium stellt die Zahl der anwesenden Mitglieder fest und lässt die Wahlzettel austeilen.
Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind.
Das Präsidium wählt mit.
Werden mehr Wahlzettel eingesammelt, als Mitglieder anwesend sind, ist der Wahlgang ungültig und wird wiederholt.
b. Ermittlung des Ergebnisses
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zählen die Wahlzettel aus. Mit Zustimmung des Rates kann die Auszählung ausserhalb des Ratssaals erfolgen.
Ist der Name einer Kandidatin oder eines Kandidaten nicht einwandfrei zu erkennen, so ist die Stimme ungültig.
Eine Ratssekretärin oder ein Ratssekretär hält das Ergebnis der Auszählung schriftlich fest. Das Präsidium eröffnet dem Rat das Ergebnis des Wahlgangs.
Offene Wahlen
Bei offenen Wahlen fordert das Präsidium den Rat auf, Kandidierende vorzuschlagen.
Werden gleich viele oder weniger Person vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, erklärt sie das Präsidium als gewählt.
Werden mehr Personen vorgeschlagen, als Stellen zu besetzen sind, wird wie folgt verfahren:
a.Das Präsidium lässt die Türen schliessen und stellt die Zahl der anwesenden Mitglieder fest.
b.Das Präsidium ruft die Namen der Kandidierenden in der Reihenfolge des Eingangs der Wahlvorschläge auf. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Stellen zu besetzen sind.
c.Das Präsidium stimmt nicht mit.
d.Das Präsidium stellt das Wahlergebnis fest und lässt die Tür öffnen.
Gemeinsame Bestimmungen
a. Erforderliches Mehr
Eine Person ist im ersten Wahlgang gewählt, wenn sie das absolute Mehr der Stimmen auf sich vereint.
Haben mehr Personen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, gilt unter ihnen das relative Mehr.
Haben weniger Personen das absolute Mehr erreicht, wird für die nicht besetzten Stellen ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Es entscheidet das relative Mehr.
b. Berechnung der Mehrheiten
Die für das absolute Mehr massgebende Stimmenzahl sind die abgegebenen Stimmen abzüglich die leeren und die ungültigen.
Die Zahl der massgebenden Stimmen wird durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Stellen geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr.
Beim relativen Mehr ist entscheidend, wer mehr Stimmen erhalten hat.
c. Losentscheid
Haben mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten und liegen keine sofortigen Wahlablehnungen vor, zieht das Präsidium das Los.
Stimmenzähler
Der Kantonsrat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler auf Antrag der Fraktionen und bestimmt ihren Einsatz. Das Ratspräsidium bestimmt ihre Stellvertretung.
4. Parlamentarische Vorstösse
Einreichung
Parlamentarische Vorstösse sind dem Ratssekretariat während der Ratssitzung schriftlich und unterzeichnet im Doppel einzureichen. Die Geschäftsleitung kann weitschweifige Begründungen kürzen und verletzende oder diskriminierende Ausführungen und Titel ändern.
Das Präsidium bringt die Vorstösse den Ratsmitgliedern in der Regel am Tag der Einreichung zur Kenntnis. Der Text wird ihnen zugestellt.
Das Präsidium setzt die Motionen, Postulate, Parlamentarischen Initiativen und Interpellationen sobald als möglich auf das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände des Rates.
Rückzug
Motionen und Postulate können bis vor der Überweisung an den Regierungsrat, Parlamentarische Initiativen bis vor der vorläufigen Unterstützung, Interpellationen bis vor der Behandlung im Kantonsrat vom erstunterzeichneten Ratsmitglied schriftlich beim Präsidium zurückgezogen werden.[2] Der Rückzug muss schriftlich vor der betreffenden Sitzung erfolgen.[20]
Begründung
Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen und Interpellationen werden in knapper Form schriftlich begründet.
Die schriftliche Begründung ist gleichzeitig mit dem Vorstoss einzureichen und wird den Mitgliedern zugestellt.
Anfragen können schriftlich kurz begründet werden.
Behandlung
a. Motion, Finanzmotion und Postulat
Der Wortlaut der Motion, der Finanzmotion oder des Postulats darf im Laufe der Beratungen nicht geändert werden. Hingegen ist das erstunterzeichnende Ratsmitglied berechtigt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
b. Interpellation
Eine Interpellation muss von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
Interpellationen, die sich ausdrücklich auf die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission beziehen, werden innert vier Sitzungstagen nach Eingang der Antwort des Regierungsrates behandelt.
Abschreibung unbehandelter Vorstösse
Ein parlamentarischer Vorstoss wird abgeschrieben, wenn das erstunterzeichnete Ratsmitglied aus dem Rat ausscheidet, bevor dieser den Vorstoss behandelt hat.
Ein Mitglied des Rates kann eine Parlamentarische Initiative, eine Motion oder ein Postulat in den ersten vier Sitzungen, die auf das Ausscheiden der erstunterzeichneten Person folgen, aufnehmen.
Anhörungsrecht
Das erstunterzeichnete Ratsmitglied einer Motion, eines Postulates oder einer Parlamentarischen Initiative hat das Recht auf Anhörung in der vorberatenden Kommission. Es kann sich auch schriftlich äussern. Ist es verhindert, kann es sich durch ein mitunterzeichnetes Ratsmitglied vertreten lassen.
5. Ratsprotokoll
Inhalt
Das Protokoll enthält die Voten, die Anträge, deren Begründung und die Art ihrer Erledigung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen, die Namenslisten bei Namensabstimmungen sowie Disziplinarmassnahmen und nennt erstunterzeichnete Person und Gegenstand von eingereichten parlamentarischen Vorstössen.
Im Weiteren enthält das Protokoll die schriftlichen Berichterstattungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen, soweit sie nicht in das Amtsblatt aufgenommen worden sind.
Der Wortlaut von Einzel- und Behördeninitiativen, Parlamentarischen Initiativen, ablehnenden Stellungnahmen des Regierungsrates zu Motionen und Postulaten, Antworten auf Interpellationen sowie KEF-Erklärungen wird in das Protokoll der Sitzung aufgenommen, an der das betreffende Geschäfte behandelt wird.
Einwendungen
Über Einwendungen entscheidet die Geschäftsleitung. Ihr Entscheid kann an den Rat weitergezogen werden.
Genehmigung
Das Ratsprotokoll wird durch die Geschäftsleitung oder durch einen von ihr beauftragten Ausschuss genehmigt.
Akteneinsicht
Die Protokolle des Rates sind öffentlich, ausgenommen bei Geschäften, bei denen die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ausgeschlossen ist.
III. Organe des Rates und ihre Aufgaben
1. Ratspräsidium[20]
Vorsitz
Bei Verhinderung des Präsidiums übernimmt das erste oder, wenn auch dieses verhindert ist, das zweite Vizepräsidium den Vorsitz. Bei Verhinderung des Präsidiums und der Vizepräsidien wählt der Rat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Kreis der Ratsmitglieder.
Unterzeichnung
Das Präsidium oder eines der Vizepräsidien unterzeichnet mit einer Ratssekretärin oder einem Ratssekretär die vom Rat ausgehenden Schriftstücke.
Redaktionskommission
a. Organisation
Die Redaktionskommission setzt sich aus drei Ratsmitgliedern zusammen. Mindestens eines von ihnen gehört der Geschäftsleitung an. Die Geschäftsleitung bezeichnet das Präsidium.
Das Präsidium der vorberatenden Sachkommission nimmt an der Sitzung der Redaktionskommission mit beratender Stimme teil. Es kann sich vertreten lassen.
Die Redaktionskommission kann eine Vertretung der zuständigen Direktion und der Redaktionskommission des Regierungsrates sowie des Gesetzgebungsdienstes beiziehen.
b. Aufgaben
Die Redaktionskommission prüft die vom Kantonsrat zu beschliessenden Erlasse und beantragt die erforderlichen Änderungen, damit die Bestimmungen
a.klar, verständlich und knapp sind,
b.der Regelungsabsicht des Kantonsrates entsprechen,
c.den Regeln der Redaktion und der Gesetzestechnik entsprechen.
Ist eine Bestimmung unklar und lässt sich die Regelungsabsicht des Kantonsrates nicht zuverlässig feststellen, kann die Redaktionskommission die Behandlung der Vorlage aussetzen und das antragstellende Organ um Klärung ersuchen.
Nach der Schlussabstimmung kann die Redaktionskommission die Staatskanzlei anweisen, formale Fehler zu berichtigen.
2. Kommissionen
Aufsichtskommissionen
a. Bestand
Es bestehen folgende Aufsichtskommissionen über selbstständige Anstalten:
a.Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen (AWU), welche die Aufsicht ausübt über:
1.Zürcher Kantonalbank,
2.Elektrizitätswerke des Kantons Zürich,
3.Gebäudeversicherung des Kantons Zürich;
b.Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (ABG), welche die Aufsicht ausübt über:
1.Universität Zürich,
2.Zürcher Hochschule der Künste, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Pädagogische Hochschule Zürich,
3.Universitätsspital Zürich,
4.Kantonsspital Winterthur.
b. Aufgaben der Finanzkommission
Die Finanzkommission hat, ergänzend zu § 49 a KRG, folgende Aufgaben:
a.Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan: Stellungnahmen zur Finanzentwicklung und zu den direktionsübergreifenden Funktionsbereichen,
b.Beratung der Massnahmenpläne Haushaltsgleichgewicht,
c.Kenntnisnahme der Semesterberichterstattung der Finanzkontrolle,
d.Überprüfung des Beteiligungscontrollings.
c. Aufgaben der Justizkommission im Allgemeinen
Die Justizkommission hat, ergänzend zu § 49 c KRG, folgende Aufgaben:
a.Vorberatung der Vorlagen der Gerichte,
b.Beratung der Geschäfte gemäss § 61 Abs. 1 lit. b–d im Bereich der Gerichte.
d. Aufgaben der Justizkommission bei Richterwahlen
Ist die Stelle eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds eines für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Gerichts neu zu besetzen, schreibt die Justizkommission diese unter Vorbehalt von Abs. 5 öffentlich aus. Dabei wird auf die Fraktion hingewiesen, welche den Sitz beansprucht.
Die Justizkommission prüft die fachliche und persönliche Eignung der Kandidierenden für das Richteramt. Kandidierende, die sich zur Wiederwahl stellen, werden nicht erneut geprüft.
Bei der Prüfung stützt sich die Justizkommission auf die Bewerbungsunterlagen. Sie führt in der Regel Befragungen mit den Kandidierenden durch und kann Auskünfte bei Behörden und Privaten einholen sowie weitere Abklärungen treffen.
Nach Abschluss der Prüfung teilt sie den Fraktionen und der Interfraktionellen Konferenz mit, welche Kandidierenden sie für das Richteramt als geeignet erachtet. Die andern Kandidierenden informiert sie über die Gründe der ablehnenden Beurteilung.
Ist die Stelle eines Ersatzmitglieds zu besetzen, für die das betreffende Gericht ein gesetzliches Vorschlagsrecht hat, schreibt das zuständige Gericht die Stelle öffentlich aus. Die Justizkommission prüft die vom Gericht genannte Kandidatin oder den vom Gericht genannten Kandidaten.
Sachkommissionen
a. Bestand und Besetzung
Es bestehen folgende Sachkommissionen:
a.Kommission für Bildung und Kultur (KBIK),
b.Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt (KEVU),
c.Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit (KJS),
d.Kommission für Planung und Bau (KPB),
e.Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (KSSG),
f.Kommission für Staat und Gemeinden (STGK),
g.Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK).
Die Sachkommissionen zählen je 15 Mitglieder, einschliesslich Präsidium.
b. Aufgaben
Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben:
a.Vorberatung der Vorlagen des Regierungsrates sowie weiterer, ihnen zugewiesener Geschäfte aus ihrem Sachbereich zuhanden der Fraktionen und des Rates,
b.[20] Beratung der Leistungsgruppenbudgets sowie des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans ihres Sachbereichs, der Nachtragskreditbegehren und der Rechnungen ihres Sachbereichs,
c.Beratung der interkantonalen und internationalen Verträge ihres Sachbereichs,
d.Beratung der Abrechnung von Verpflichtungskrediten, die vom Kantonsrat genehmigt werden müssen,
e.Koordination mit andern Kommissionen, die gleiche oder ähnliche Fragen bearbeiten, insbesondere mit den Aufsichtskommissionen.
Vorberatung des Budgets
Die Finanzkommission beschliesst spätestens drei Wochen nach Überweisung des Budgets durch den Regierungsrat über die Entwicklung der einzelnen Leistungsgruppen im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
Die Sachkommissionen setzen die Vorgaben um und stellen der Finanzkommission Antrag bis spätestens am Montag der zehnten Woche nach Überweisung des Budgets.
Stimmen die Anträge der Sachkommissionen mit denjenigen der Finanzkommission nicht überein, lädt die Finanzkommission ein Mitglied der Sachkommission und das zuständige Regierungsratsmitglied zur mündlichen Stellungnahme und Bereinigung ein.
Folgt die Finanzkommission nicht dem Antrag der Sachkommission, wird der Antrag der Finanzkommission mit dem Antrag der Sachkommission ergänzt.
Zuweisung der Geschäfte
Der Rat weist die zu behandelnden Vorlagen und Geschäfte den Kommissionen auf Antrag der Geschäftsleitung zur Vorberatung zu.
Sistierung
Will eine Kommission ein ihr zugewiesenes Geschäft sistieren, stellt sie einen begründeten Antrag an die Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung entscheidet über den Sistierungsantrag.
Sitzungstage
Die Aufsichtskommissionen legen in Absprache mit der Geschäftsleitung einen wöchentlichen Sitzungstag fest.
Die Geschäftsleitung bestimmt für die Sitzungen der übrigen ständigen Kommissionen einen festen Halbtag in der Woche.
Die Sitzungen finden nach Bedarf statt.
Koordinationssitzung
Das Ratspräsidium lädt die Präsidien der ständigen Kommissionen mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung ein.[20]
Die Sitzung bezweckt, die Ratsarbeit zu koordinieren und die Zusammenarbeit und Information der Kommissionen zu gewährleisten.
Spezialkommissionen
Spezialkommissionen zählen in der Regel 15 Mitglieder, einschliesslich Präsidium.
Erfolgt die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums durch die Geschäftsleitung, gibt das Ratspräsidium die Namen der Gewählten an der nächsten Ratssitzung bekannt.
Berichterstattung und Anträge
Die Geschäftsleitung beziehungsweise die Kommissionen berichten dem Rat schriftlich oder mündlich über ihre Beratungen und Anträge. Sie wählen eines oder mehrere ihrer Mitglieder für die Berichterstattung. Ausnahmsweise können sie für eine Minderheit zu grundsätzlichen Fragen eine eigene Berichterstattung bestimmen.
Die Geschäftsleitung beziehungsweise die Kommissionen berichten schriftlich über Geschäfte, zu denen die Ratsmitglieder keine erläuternde amtliche Unterlage haben, sowie über einfache und unbestrittene Geschäfte. Sie können den Bericht mündlich ergänzen.[20]
Wird ein Geschäft mündlich erläutert, beschränkt sich die Berichterstattung in der Eintretensdebatte auf politische Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen. Sind mehrere Berichterstatterinnen und Berichterstatter bestimmt, teilen sie ihre Erläuterungen abschnittsweise oder nach bestimmten Gesichtspunkten untereinander auf.
Die Kommission stellt der Geschäftsleitung Antrag, in welcher Beratungsart das Geschäft im Rat behandelt werden soll.
Kommissionssekretariate
Die Kommissionssekretariate gemäss § 48 a Abs. 5 KRG sind für die Erfüllung ihrer Aufträge ausschliesslich der Kommission verantwortlich.[20]
Für Kommissionssekretariate können auch Dritte zugezogen werden.
3. Gemeinsame Bestimmungen
Stellvertretung
Die Kommissionsmitglieder sind zur Teilnahme an den Kommissionssitzungen verpflichtet.
Für einzelne Sitzungen können die Fraktionen für Kommissionsmitglieder eine Stellvertretung bestimmen. Das zuständige Kommissionspräsidium ist über die Stellvertretung frühzeitig zu benachrichtigen.[11]
In der Geschäftsleitung und in den Aufsichtskommissionen findet keine Stellvertretung statt. Bei längerdauernder Verhinderung eines Kommissionsmitglieds kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Fraktion eine Stellvertretung genehmigen.
Stimmabgabe in Geschäftsleitung und Kommissionen
Bei der Abstimmung in der Geschäftsleitung und in den Kommissionen stimmt das Präsidium mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt.
In der Geschäftsleitung und in den Kommissionen besteht für Schlussabstimmungen Stimmzwang.
Protokolle
a. Inhalt
Das Protokoll enthält den wesentlichen Inhalt der Voten, die Anträge im Wortlaut und die Art ihrer Erledigung sowie das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen.
Die Kommission kann für nicht rechtsetzende Geschäfte Kurzprotokolle oder Beschlussprotokolle vorsehen.
b. Genehmigung
Die Kommission genehmigt das Protokoll in der Regel an der nächstfolgenden Sitzung.
Die Verhandlungen können für die Protokollierung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind zu keinem andern Zweck zu verwenden und werden gelöscht, sobald die Kommission das Protokoll ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
c. Vertraulichkeit
Die Protokolle sind vertraulich. Sie werden den Kommissionsmitgliedern, den zuständigen Direktionen und Organen der Rechtspflege, der Finanzkontrolle, dem Staatsschreiber und den Parlamentsdiensten zuhanden der Gesetzesmaterialien und Ratsakten zugestellt. Den übrigen Mitgliedern des Rates steht das Recht zu, die Protokolle einzusehen. Dieses Recht kann auch sachverständigen Dritten gewährt werden.
Die Geschäftsleitung und die Aufsichtskommissionen können beschliessen, ein Protokoll dem Amtsgeheimnis zu unterstellen und die Einsichtnahme zu beschränken. Dieses Recht steht auch den Sachkommissionen im Bereich der Aussenbeziehungen zu. Die Protokolle sind unter Angabe des Grundes besonders zu kennzeichnen.[20]
Die Mitglieder der Kommissionen und des Rates greifen einer allgemeinen Orientierung der Öffentlichkeit gemäss § 6 dieses Geschäftsreglements nicht vor. Später können sie sich in Wort und Schrift mit den in der Kommission behandelten Fragen und den dazu bestehenden Auffassungen auseinander setzen. Urheberinnen und Urheber von Voten dürfen der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben werden.
Die Geschäftsleitung kann nach Abschluss der Beratungen des Rates Dritten Einsicht in Protokolle gewähren, soweit ein Interesse im Rahmen der Rechtsanwendung oder der Wissenschaft glaubhaft gemacht wird.
Die Vertraulichkeit der Protokolle endet zehn Jahre nach Abschluss der Beratungen des Rates. Das Amtsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4. Fraktionen
Aufgaben
Die Fraktionen befassen sich neben den Kommissionen mit der Vorberatung der Geschäfte und unterbreiten Vorschläge für die durch den Rat zu treffenden Wahlen.
Bestellung von Kommissionen
Bei der Bestellung der Kommissionen und ihrer Präsidien werden die Fraktionen insgesamt nach ihrer Stärke im Rat berücksichtigt.
Eine Gruppierung muss sich in der Regel zu Beginn einer Legislatur als Fraktion konstituieren, um berücksichtigt zu werden.
Verzichtet eine Fraktion auf die Besetzung eines Kommissionspräsidiums oder eines Kommissionssitzes oder kann sie ihren Anspruch nicht wahrnehmen, verfällt ihr Anspruch zugunsten jener Fraktion mit dem nächsttieferen Anspruch.
Haben mehrere Fraktionen den gleich hohen Anspruch, entscheidet das Los.
Interfraktionelle Konferenz
Vor der Besetzung von Richterstellen ermittelt sie jene Fraktion, die aufgrund ihrer Stärke im Kantonsrat rechnerischen Anspruch auf den Sitz erheben kann. Sie teilt dies der Justizkommission mit.[16]
Fraktionssekretariate
Die Präsidien der Fraktionen melden der Verwaltungskommission der Geschäftsleitung (VK-GL) die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate.
Die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate erhalten die Kommissionsunterlagen und -protokolle zu rechtsetzenden Erlassen, zu Finanzbeschlüssen sowie zu Parlamentarischen Initiativen und Vorstössen.
Die Geschäftsleitung kann die Zustellung von Kommissionsunterlagen an die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate verweigern, falls die Einhaltung der Vertraulichkeit nicht gewährleistet ist.
Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis für die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste gelten sinngemäss für die Mitarbeitenden der Fraktionssekretariate.
IV. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Dieses Geschäftsreglement ersetzt jenes vom 22. Dezember 1980.
[3] LS 171. 1.
[5] Siehe LS 171. 13.
[6] In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).
[7] Eingefügt durch KRB vom 17. Dezember 2001 (OS 57, 229). In Kraft seit 4. Juni 2002 (OS 57, 232).
[8] Fassung gemäss KRB vom 17. Dezember 2001 (OS 57, 229). In Kraft seit 4. Juni 2002 (OS 57, 232).
[9] Eingefügt durch KRB vom 3. Juni 2002 (OS 57, 232). In Kraft seit 4. Juni 2002.
[10] Eingefügt durch KRB vom 23. August 2004 (OS 59, 259). In Kraft seit 1. August 2004.
[11] Fassung gemäss KRB vom 23. August 2004 (OS 59, 259). In Kraft seit 1. August 2004.
[12] Aufgehoben durch KRB vom 23. August 2004 (OS 59, 259). In Kraft seit 1. August 2004.
[13] Fassung gemäss KRB vom 16. April 2007 (OS 62, 117). In Kraft seit 20. Mai 2007.
[14] Eingefügt durch KRB vom 26. November 2007 (OS 62, 517). In Kraft seit 26. November 2007.
[15] Fassung gemäss KRB vom 26. November 2007 (OS 62, 517). In Kraft seit 26. November 2007.
[16] Eingefügt durch KRB vom 17. Januar 2011 (OS 66, 327; ABl 2010, 2348). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[17] Formale Anpassung der Marginalien gemäss KRB vom 17. Januar 2011 (OS 66, 327; ABl 2010, 2348). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[18] Fassung gemäss KRB vom 17. Januar 2011 (OS 66, 327; ABl 2010, 2348). In Kraft seit 1. Mai 2011.
[19] Eingefügt durch KRB vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 160; ABl 2012, 201). In Kraft seit 6. Mai 2013.
[20] Fassung gemäss KRB vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 160; ABl 2012, 201). In Kraft seit 6. Mai 2013.
[21] Aufgehoben durch KRB vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 160; ABl 2012, 201). In Kraft seit 6. Mai 2013.
[22] Nummerierung gemäss KRB vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 160; ABl 2012, 201). In Kraft seit 6. Mai 2013.
[23] Eingefügt durch KRB vom 12. September 2016 (OS 72, 98; ABl 2016-01-22, ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2017.
[24] Fassung gemäss KRB vom 12. September 2016 (OS 72, 98; ABl 2016-01-22, ABl 2016-09-23). In Kraft seit 1. April 2017.