Kantonsratsgesetz (KRG)[29]

(vom 5. April 1981)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Wahl

§ 1.[27]

Der Kantonsrat wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[3] gewählt.

Konstituierende Sitzung

a. Einberufung

§ 2.[27]

1

Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Kantonsrates auf den sechsten der Wahl folgenden Montag zur konstituierenden Sitzung ein.

2

Er stellt dem Kantonsrat Bericht und Antrag über die gegen die Wahlen erhobenen Rekurse.

b. Eröffnung

§ 3.[53]

1

Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied des Kantonsrates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge.

2

Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, bezeichnet vorläufig zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Unter seinem Vorsitz wählt der Rat seine Präsidentin oder seinen Präsidenten (Präsidium).

3

Nachdem das Präsidium den Vorsitz übernommen hat, wählt der Rat:

a.die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsidenten (erstes Vizepräsidium),

b.die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsidenten (zweites Vizepräsidium),

c.drei Ratssekretärinnen oder Ratssekretäre (Ratssekretariat),

d.die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gemäss § 41,

e.die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Amtsgelübde

§ 4.

1

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates haben sich durch das Amtsgelübde an ihre Pflichten zu binden. Sie leisten es mit den Worten «Ich gelobe es», nachdem ein Mitglied des Sekretariats folgende Formel verlesen hat:

2

«Ich gelobe als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»[22]

3

Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.

4

Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt der Kantonsrat dessen Wahl als nichtig und ersucht den Regierungsrat, das nachfolgende Ersatzmitglied zu bezeichnen beziehungsweise eine Nachwahl anzuordnen.[22]

Prüfung der Wahlakten

§ 5.[27]

1

Nach der Leistung des Amtsgelübdes prüft die Geschäftsleitung die Wahlakten. Der Rat erwahrt die Ergebnisse der Wahlen aufgrund des Berichts und Antrages des Regierungsrates.

2

Mitglieder, deren Wahl angefochten ist, treten bei der Behandlung des Rekurses in den Ausstand.

3

Mitglieder, die während der Amtsdauer in den Rat eintreten, können erst nach der Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 5a.

1

Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied die Geschäftsleitung schriftlich über:[22]

1.seine berufliche Tätigkeit,

2.die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

3.dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

4.die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3

Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.[22]

4

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Sie fordert die Ratsmitglieder zu Beginn jedes Amtsjahres auf, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.[53]

5

Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat äussern.

Sitzungen

§ 6.

1

Das Präsidium beruft den Kantonsrat von sich aus ein, ferner dann, wenn die Geschäftsleitung, mindestens 30 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.[22]

2

Die Einladung zu den Sitzungen richtet sich auch an den Regierungsrat.

Einladung, Zustellungen

§ 7.[20]

1

Die Einladung wird den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens vier Tage vor der Sitzung zugestellt. Im Amtsblatt erscheinen die Geschäfte, deren Behandlung in Aussicht steht.

2

Kann diese Frist für ein Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf eine spätere Sitzung zu verschieben, wenn 30 Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen.

3

Berichte und Anträge des Regierungsrates, dessen ablehnende Stellungnahmen zu Motionen und Postulaten sowie Antworten auf Interpellationen und Anfragen werden den Mitgliedern zugestellt. Berichte und Anträge werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Beschlussfähigkeit

§ 8.[22]

1

Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2

Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, ordnet das Präsidium die Zählung der anwesenden Ratsmitglieder an. Es kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen. Stellt das Präsidium fest, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, hebt es die Sitzung auf.[25]

Ausstand

§ 8 a.[53]

1

Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne unmittelbar betroffen sind:

a.in eigener Sache,

b.in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person,

c.in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

2

Die Ausstandspflicht gilt nicht bei Wahlen.

3

Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, treten im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder in den Ausstand.

4

Bei der Behandlung des Budgets und allgemein verbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.

5

Ratsmitglieder melden Ausstandsgründe dem Präsidium zu Beginn der Beratung. Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Rat.

Öffentlichkeit

§ 9.

1

Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann der Kantonsrat die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.

2

Die Zuhörenden haben sich störender Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Das Präsidium ist befugt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegweisen oder die Tribüne räumen zu lassen. Zu diesem Zweck verfügt es über die Kantonspolizei.[22]

3

Ton- und Bildaufnahmen im Ratssaal und auf der Tribüne sind zulässig, soweit sie den Ratsbetrieb nicht behindern. Das Präsidium kann Einschränkungen anordnen.[22]

Immunität

§ 10.[22]

Ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates kann wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission strafrechtlich nicht verfolgt werden. Der Kantonsrat kann indessen die Immunität im Verfahren gemäss § 37 aufheben.

Entschädigungen

§ 11.[22]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen beziehen für jede Sitzung und jede amtliche Mission ein Sitzungsgeld sowie eine Spesenentschädigung.

2

Der Rat setzt die Ansätze fest[6]. Es können Pauschalentschädigungen und Spesenpauschalen festgesetzt werden.

II. Verhandlungsordnung

1. Verhandlungsgegenstände

Verhandlungsgegenstände

§ 12.[22]

1

Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind:

a.Wahlen, die ihm gemäss Verfassung und Gesetz zustehen,

b.[45] Berichte und Anträge,

1.des Regierungsrates,

2.der obersten kantonalen Gerichte,

3.der von der Verfassung anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften und der von der Verfassung anerkannten jüdischen Gemeinden,

4.[53] der Finanzkontrolle, der Ombudsperson und der oder des Beauftragten für den Datenschutz,

5.der Organe der antragsberechtigten selbstständigen Anstalten,

c.[27] Erwahrung des Ergebnisses der Kantonsratswahl,

d.[51] Volksinitiativen, Einzelinitiativen und Behördeninitiativen,

e.Parlamentarische Vorstösse (Motionen und Postulate, Parlamentarische Initiativen und Interpellationen),

f.Petitionen,

g.Begnadigungsgesuche,

h.Anordnungen zur Überwachung der Verwaltung und der Rechtspflege,

i.Entscheidung von Konflikten zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten anderseits,

k.[30] Genehmigung von internationalen und interkantonalen Verträgen,

l.weitere Geschäfte, die ihm Verfassung und Gesetz zuweisen.

2

Verhandlungsgegenstände gemäss Abs. 1 lit. b können von der antragstellenden Behörde nur mit Zustimmung der Geschäftsleitung zurückgezogen werden.[52]

Wahlverfahren

§ 13.[53]

1

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:[45]

a.das Präsidium und die Vizepräsidien des Kantonsrates,

b.die Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

c.[46] die Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,

d.die Mitglieder des Baurekursgerichts und des Steuerrekursgerichts.

2

In allen übrigen Fällen werden die Wahlen im geheimen Verfahren durchgeführt, wenn mehr Vorschläge gemacht wurden, als Sitze zu vergeben sind.

3

Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, wird in den übrigen Fällen offen gewählt.

2. Motion

Gegenstand

§ 14.[22]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Motionen einzureichen.

2

Durch das Mittel der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen.

3

Bezieht sich eine Motion auf den Erlass oder die Änderung des Geschäftsreglementes des Kantonsrates[5] oder auf die Organisation der Ratsarbeit, wird die Geschäftsleitung verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

Überweisung

§ 15.

1

Innert drei Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme der Motion mit oder lehnt sie mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.[53]

2

Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob die Motion an den Regierungsrat zu überweisen oder abzulehnen sei.

3

Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann bei der Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

Berichterstattung und Antrag

§ 16.[53]

1

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert zwei Jahren die mit der überwiesenen Motion verlangte Vorlage zusammen mit seinem Bericht und Antrag.

2

Der Regierungsrat kann drei Monate vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung um höchstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs Monaten seit der Ablehnung zu.

Erledigung

§ 17.[22]

1

Der Kantonsrat berät die Vorlage des Regierungsrates oder der Kommission.

2

Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.

Abschreibung im Geschäftsbericht

§ 18.

1

Der Regierungsrat kann im ersten und im zweiten Jahr nach der Überweisung einer Motion in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat begründeten Antrag auf deren Abschreibung stellen.[26]

2

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Unterbreitung der Vorlage verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.[22]

Verletzung gesetzlicher Behandlungsfristen bei Motionen

§ 19.[22]

1

Verletzt der Regierungsrat die gesetzliche Frist zur Behandlung einer Motion, überweist der Kantonsrat die Motion einer Kommission zur Antragstellung.

2

Die Kommission nimmt ersatzweise die notwendigen Abklärungen vor. Sie verfügt dabei über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen.

Leistungsmotion

a. Gegenstand

§ 20.[38]

1

Die ständigen Kommissionen sind berechtigt, in Bezug auf Leistungsgruppenbudgets Leistungsmotionen einzureichen.

2

Leistungsmotionen, die bis spätestens Ende Januar im Kantonsrat eingereicht und danach überwiesen werden, verpflichten den Regierungsrat, mit dem nächstfolgenden Budget

a.die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder

b.in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel aufzunehmen.

b. Überweisung

§ 21.[25]

Der Regierungsrat nimmt zu einer eingereichten Leistungsmotion innert acht Wochen schriftlich Stellung. Der Kantonsrat beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung der Leistungsmotion.

c. Berichterstattung und Antrag

§ 21 a.[38]

1

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im nächsten Budget die mit der überwiesenen Leistungsmotion verlangte Vorlage mit seinem Antrag.

2

Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, eine verlangte Zielvorgabe lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Zielvorgabe erreicht werden kann.

3

Der Kantonsrat kann im Fall von Abs. 2 das Geschäft einer ständigen Kommission zur weiteren Behandlung zuweisen.

3. Postulat

Gegenstand

§ 22.[22]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Postulate einzureichen.

2

Durch das Mittel des Postulats wird der Regierungsrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen, eine Massnahme der mittelfristigen Planung oder irgendeine andere Massnahme zu treffen sei.

Überweisung

§ 23.

1

Innert drei Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme des Postulates mit oder lehnt es mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.[53]

2

Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob das Postulat dem Regierungsrat zu überweisen sei.

3

Enthält das Postulat mehrere Anregungen, kann die Überweisung jeder einzelnen zum Gegenstand einer Abstimmung gemacht werden.

Berichterstattung

§ 24.

1

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen Postulat innert zwei Jahren Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Kantonsrat kann diese Frist anlässlich der Überweisung auf ein Jahr verkürzen.[53]

2

Der Regierungsrat kann drei Monate vor Ablauf der Frist eine Fristverlängerung um höchstens ein Jahr beantragen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs Monaten seit der Ablehnung zu.[53]

3

Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen. Der Kantonsrat kann eine vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben. Das Verfahren ist damit beendet.[22]

4

Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat den begründeten Antrag auf Abschreibung eines überwiesenen Postulates stellen.[26]

5

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.[22]

Dringlicherklärung

§ 24 a.

1

Wird ein als dringlich bezeichnetes Postulat von 60 anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnet, nimmt der Regierungsrat dazu innert fünf Wochen schriftlich begründet Stellung. Der Kantonsrat diskutiert und beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung des Postulates.[53]

2

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen, dringlich erklärten Postulat innert einem Jahr Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

4. Parlamentarische Initiative

Gegenstand und Form

§ 25.[53]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, mit einer Parlamentarischen Initiative zu verlangen:

a.die Total- oder Teilrevision der Kantonsverfassung,

b.den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes,

c.den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Kantonsratsbeschlusses,

d.die Einreichung einer Standesinitiative.

2

Eine Parlamentarische Initiative muss als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung ist nur in der Form einer allgemeinen Anregung zulässig.

3

Das Präsidium verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, die den Kantonsrat bereits aufgrund einer Vorlage des Regierungsrates beschäftigen. Wird der Entscheid des Präsidiums aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Kantonsrat über die Entgegennahme der Initiative.[22]

Vorläufige Unterstützung

§ 26.[53]

1

Das Präsidium stellt fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen. Es findet dazu eine Reduzierte Debatte statt.

2

Wird die Initiative vorläufig unterstützt, überweist der Rat sie einer Kommission zu Bericht und Antrag.

Kommission

§ 27.[53]

1

Die Kommission berät die Parlamentarische Initiative. Sie kann dem Rat Zustimmung, Ablehnung oder Änderungen beantragen.

2

Mit Einverständnis des Regierungsrates kann sie sich durch Angestellte der Verwaltung unterstützen lassen.

Stellungnahme des Regierungsrates

§ 28.

1

Die Kommission überweist dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

2

Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen.

3

Hat der Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre Anträge an den Kantonsrat.

Behandlung im Kantonsrat

§ 29.[42]

1

Der Kantonsrat berät die Anträge der Kommission und beschliesst über sie.

2

Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.

3

Stimmt er der Vorlage zu, untersteht sie nach Massgabe der Kantonsverfassung dem Referendum.

Kantonsreferendum

a. Berechtigung

§ 29 a.[35]

Die Mitglieder des Kantonsrates und der Regierungsrat sind berechtigt, ein Begehren auf Ergreifen des fakultativen Referendums gegen einen Bundeserlass (Art. 141 BV[12]) zu stellen.

b. Begehren eines Mitgliedes des Kantonsrates

§ 29 b.[35]

1

Das Begehren eines Mitgliedes des Kantonsrates muss spätestens am dritten Freitag nach der Publikation des Erlasses im Bundesblatt bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht werden. Diese teilt dem Regierungsrat den Eingang eines Begehrens umgehend mit.

2

In der zweiten Sitzung des Kantonsrates nach Einreichung des Begehrens stellt das Präsidium fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder das Begehren vorläufig unterstützen.

3

Kommt die vorläufige Unterstützung zustande, so überweist es der Rat einer Kommission zu Bericht und Antrag. Der Regierungsrat wird eingeladen, innert 30 Tagen nach dem Beschluss über die vorläufige Unterstützung zuhanden der zuständigen Kommission Stellung zu nehmen.

c. Begehren des Regierungsrates

§ 29 c.[35]

1

Das Begehren des Regierungsrates muss spätestens am vierten Montag nach der Publikation des Erlasses im Bundesblatt bei der Geschäftsleitung des Kantonsrates eingereicht werden.

2

Die Geschäftsleitung überweist das Begehren einer Kommission zu Bericht und Antrag.

d. Kommission

§ 29 d.[35]

Die Kommission erstattet dem Rat Bericht und Antrag innert 50 Tagen nach dem Beschluss über die vorläufige Unterstützung durch den Kantonsrat oder nach Einreichung des Begehrens des Regierungsrates.

e. Behandlung im Kantonsrat

§ 29 e.[35]

Der Kantonsrat berät den Antrag der Kommission und beschliesst spätestens an der zweitletzten Sitzung vor Ablauf der Referendumsfrist, ob er das Referendum ergreifen möchte.

f. Fristen in Ausnahmefällen

§ 29 f.[35]

In begründeten Fällen kann die Geschäftsleitung andere Fristen und Termine festlegen. Sie teilt diese den Mitgliedern des Kantonsrates, der zuständigen Kommission und dem Regierungsrat nach Einreichung des Begehrens mit.

5. Interpellation und Anfrage

Einreichung

§ 30.[22]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates können an den Ratssitzungen schriftlich mit Interpellationen und Anfragen Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.

2

Interpellationen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 20 Ratsmitgliedern.

Beantwortung

§ 31.[22]

1

Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert zwei Monaten nach ihrer Einreichung.

2

Anfragen werden vom Regierungsrat innert drei Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.

Dringlich erklärte Anfrage

§ 32.[25]

Wird eine als dringlich bezeichnete Anfrage von 60 anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnet, beantwortet sie der Regierungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.

Verweigerung der Antwort

§ 33.

1

Der Regierungsrat kann die Antwort auf eine Interpellation oder eine Anfrage unter Angabe der Gründe verweigern.

2

Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet der Kantonsrat. Dieser kann den Regierungsrat beauftragen, die Interpellation oder die Anfrage dennoch zu beantworten.

6. Stellungnahme zu grundlegenden Plänen staatlicher Tätigkeit[32]

Erklärungen zum KEF

§ 34.[31]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates können bis Mitte Dezember Anträge für Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) einreichen.

2

Der Kantonsrat beschliesst Erklärungen zum KEF bis Ende Januar des folgenden Jahres.

6 a. Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege[17]

Oberaufsicht

§ 34 a.

1

Der Kantonsrat und seine Organe üben insbesondere über folgende Behörden und Organisationen die Oberaufsicht nach Massgabe von Art. 57 KV[2] und der kantonalen Gesetze aus:[53]

a.Regierungsrat und Verwaltung,

b.Rechtspflege,

c.selbstständigen Anstalten,

d.Finanzkontrolle, Ombudsperson, Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz,

e.die von der Kantonsverfassung anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften und anerkannten weiteren Religionsgemeinschaften.

2

Beschlüsse und Verfügungen der Behörden und Amtsstellen können vom Kantonsrat oder von seinen Organen nicht aufgehoben oder geändert werden.

3

Zu einer Überprüfung der richterlichen Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

Ratsmitglieder

§ 34 c.[39]

1

Die Ratsmitglieder können in Unterlagen, die den vorberatenden Kommissionen zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen vorgelegt worden sind, Einsicht nehmen, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen.

2

Sie verfügen bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegenüber der Verwaltung über Auskunfts- und Einsichtsrechte.

3

Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmende von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an dieses gebunden.[53]

Kommissionen

a. Allgemein

§ 34 d.[19]

1

Die Kommissionen oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags

a.[22] Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen; diese können sich im Einvernehmen mit dem Präsidium der Kommission durch Angestellte der Verwaltung vertreten lassen,

b.[22] vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates Informationen über Leistungsumschreibungen verlangen sowie Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

c.[22] im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen,

d.im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen,

e.[22] Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben sowie Augenscheine vornehmen,

f.[22] Vertretungen interessierter Kreise anhören,

g.den Regierungsrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

2

Bei Geschäften der Gerichtsbehörden kommen diesen die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.[21]

b. Aufsichtskommissionen

§ 34 e.

1

Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission und die für die Aufsicht über die selbstständigen Anstalten zuständigen Kommissionen können im Rahmen ihres Bereiches der Oberaufsicht überdies[53]

a.[53] beim Regierungsrat beziehungsweise bei der zuständigen obersten Justizbehörde, beim zuständigen Anstaltsorgan oder bei der Finanzkontrolle die Herausgabe aller mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes beziehungsweise der Geschäftsführung im Zusammenhang stehenden Akten verlangen,

b.ausnahmsweise und unter Wahrung der in Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen sowie jede Person in der Verwaltung anhören und befragen.

2

Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, die zuständige oberste Justizbehörde oder das zuständige Anstaltsorgan an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

3

Das Amtsgeheimnis zum Schutze überwiegender öffentlicher Interessen kann gegenüber den Aufsichtskommissionen nicht geltend gemacht werden.

Parlamentarische Untersuchungskommission

a. Einsetzung

§ 34 f.[53]

1

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

2

Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Regierungsrates durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.

3

Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission und die Aufsichtskommissionen über die selbstständigen Anstalten können einen solchen Antrag aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Interpellation zur Verhandlung bringen.

4

Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, nicht, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

5

Der Kantonsrat kann Mitglieder der Kommission und das Präsidium aus wichtigen Gründen absetzen.

b. Verfahren

c. Informationsrechte

1. Allgemein

§ 34 g.[17]

1

Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

2

Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[8], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 292 des Strafgesetzbuches[14] ist anwendbar.

3

Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden. § 34 h.17 1 Die Untersuchungskommission kann

a.[22] Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,

b.von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, die Herausgabe von Akten verlangen,

c.Auskunftspersonen befragen,

d.von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Verwaltung und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen,

e.Sachverständige beiziehen,

f.[24] die Herausgabe sämtlicher Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle verlangen,

g.Augenscheine vornehmen. 2 Zeuginnen und Zeugen sind zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.[22]3 Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich unter Vorbehalt des § 34 i dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[13].

4

Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich jemand als Auskunftsperson, als sachverständige Person, als Zeugin oder als Zeuge zu äussern hat.[22]

2. Amtsgeheimnis

§ 34 i.[17]

1

Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Regierungsrates und die Personen aus der Verwaltung vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.

2

Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates, der betroffenen obersten Justizbehörde oder des betroffenen Anstaltsorgans, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.

3. Einvernahme von Personen aus der Verwaltung

§ 34 k.[17]

Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

d. Betroffene

§ 34 l.[17]

1

Mitglieder des Regierungsrates, Personen aus der Verwaltung und Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Personen gemäss § 34 h lit. a–d beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen sowie in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

2

Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.

e. Stellung des Regierungsrates

§ 34 m.[17]

1

Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.

2

Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

3

Für die Auskunftserteilung von Mitgliedern des Regierungsrates vor der Untersuchungskommission gilt sinngemäss § 34 k.

f. Abschluss der Untersuchung

§ 34 n.[17]

Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht. Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates.

6 b. Interkantonale und internationale Zusammenarbeit[49]

Mitwirkung des Kantonsrates

§ 34 o.[49]

1

Der Kantonsrat verfolgt die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons und wirkt bei der Willensbildung zu Grundsatzfragen und bei politisch wichtigen Entscheiden mit.

2

Er kann mit anderen Parlamenten Verträge abschliessen, die der gemeinsamen und koordinierten Stellungnahme bei der Schaffung von interkantonalem Recht dienen.

Mitwirkung der Sachkommissionen

a. Im Allgemeinen

§ 34 p.[49]

1

Die Sachkommissionen verfolgen in ihrem Sachbereich die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons.

2

Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie Stellungnahmen zuhanden des Regierungsrates beschliessen.

b. Information

§ 34 q.[49]

1

Der Regierungsrat informiert die zuständige Sachkommission laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit.

2

Er erstellt zuhanden der Kommission zudem jeweils Anfang Mai und November einen Bericht, der die laufenden und geplanten Vorhaben auflistet.

3

Die Kommission erhält vom Regierungsrat auf Anfrage weitere Auskünfte.

c. Konsultation

§ 34 r.[49]

1

Vor der Erteilung eines Verhandlungsmandats für Verträge oder für die Mitwirkung in interkantonalen Gremien (§ 7 a Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005[7]) konsultiert der Regierungsrat die zuständige Sachkommission des Kantonsrates, wenn

a.der Vertrag der Genehmigung des Kantonsrates unterliegt,

b.der Entscheid Verfassungs- oder Gesetzesrang oder den Rang einer gesetzesvertretenden Verordnung hat (Art. 32 lit. b und Art. 33 Abs. 1 lit. b KV ).

2

Die Kommission kann eine Konsultation verlangen, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 1 als erfüllt betrachtet.

3

Nach der Konsultation informiert der Regierungsrat die Kommission laufend über den Verlauf der Verhandlungen.

d. Amtsgeheimnis

§ 34 s.[49]

Die vom Regierungsrat erteilten Informationen, die Stellungnahmen der Sachkommissionen im Rahmen von § 34 r sowie die Protokolle und Unterlagen der Sitzungen der Sachkommissionen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Die Akteneinsicht ist auf die Sitzungsteilnehmenden beschränkt.

7. Schadenersatzansprüche, Ermahnungen, Aufhebung der Immunität[29]

Schadenersatzansprüche

§ 35.[44]

1

Ein Mitglied des Kantonsrates hat seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen, wenn es den Rat veranlassen will, Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969[4], das Kantonalbankgesetz vom 28. September 1997[11] oder das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983[10] geltend zu machen.

2

Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission, die zuständige Aufsichtskommission sowie Parlamentarische Untersuchungskommissionen können solche Anträge aufgrund ihrer Untersuchungen ohne vorgängige Interpellation zur Verhandlung bringen.

3

Der Kantonsrat beschliesst zunächst darüber, ob der Antrag der Interpellantin, des Interpellanten oder der Kommission von der Hand zu weisen oder die beteiligte Behörde zur Stellungnahme aufzufordern sei.[29]

4

Der Rat spricht die ihm notwendig erscheinenden Ermahnungen aus. Hält er die Haftungs- oder Rückgriffsansprüche für begründet, beschliesst er, gegen wen Klage zu erheben ist.[29]

5

Für die Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung einen besondern Beauftragten.[22]

Ermahnung

§ 36.[53]

1

Ein Mitglied des Rates kann eine Ermahnung beantragen, wenn es einer oder einem der nachfolgend genannten Amtsträgerinnen oder Amtsträger vorwirft, gegen das Recht verstossen oder eine Amtspflicht verletzt zu haben:

a.Mitglieder des Regierungsrates,

b.Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

c.die Leitung der Finanzkontrolle, die Ombudsperson und die oder der Beauftragte für den Datenschutz.

2

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 35.

Aufhebung der Immunität

a. Wegen Äusserungen im Kantonsrat

§ 37.

1

Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission kann eine Strafuntersuchung gegen Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates nur eröffnet werden, wenn der Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.[45]

2

Einen solchen Antrag kann jedes Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates stellen.

3

Die geschädigte Person kann ein entsprechendes Begehren einreichen, das dem Rat mit einem Antrag der Geschäftsleitung unterbreitet wird.[22]

b. Wegen anderer Handlungen

§ 38.

1

Gegen ein Mitglied des Regierungsrates oder eines obersten kantonalen Gerichts kann eine Strafuntersuchung wegen eines in Ausübung seines Amtes begangenen Verbrechens oder Vergehens nur eröffnet werden, wenn der Kantonsrat dazu die Ermächtigung erteilt hat.[53]

2

Entsprechende Anträge von Mitgliedern des Kantonsrates oder der genannten Behörden oder Gerichte sowie Anzeigen und Ermächtigungsgesuche Dritter sind an die Geschäftsleitung zu richten. Diese werden der Justizkommission zur Antragstellung an die Geschäftsleitung zugewiesen. Die Geschäftsleitung stellt dem Rat Antrag. Offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Justizkommission ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig von der Hand weisen.

3

Die Geschäftsleitung kann auch von sich aus dem Rat Antrag stellen.

4

Beschliesst der Kantonsrat die Eröffnung einer Strafuntersuchung, kann er zu deren Durchführung einen besonderen Staatsanwalt bestimmen.

8. Verschiedene Bestimmungen

Ausfertigung von Beschlüssen

§ 39.[53]

Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates trägt die Unterschriften des Präsidiums und einer Ratssekretärin oder eines Ratssekretärs.

Beleuchtende Berichte

§ 39 a.[52]

Soll der Beleuchtende Bericht über Abstimmungsvorlagen durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates statt durch den Regierungsrat abgefasst werden, beschliesst dies der Rat mit der Verabschiedung der Vorlage.

Kostenauflage

§ 40.[29]

Der Kantonsrat, die Geschäftsleitung oder die zuständige Aufsichtskommission können bei Erledigung von Aufsichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren eine Staatsgebühr von Fr. 100 bis Fr. 1000 und die Verfahrenskosten erheben.

Protokolle

§ 40 a.[22][55]

Über die Verhandlungen des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt. Das Geschäftsreglement[5] regelt die Einzelheiten.

Weibeldienst

§ 40 b.[22][55]

Der Regierungsrat stellt an den Sitzungen des Rates den Weibeldienst sicher.

Stillstand des Fristenlaufs

§ 40 c.[52]

Setzt der Kantonsrat seine Sitzungen um mehr als zwei Wochen aus, stehen höchstens halbjährige Fristen zur Behandlung parlamentarischer Vorstösse zwischen dem Tag des ersten Sitzungsausfalls und der Wiederaufnahme der Sitzungen still.

III. Organe des Rates

1. Geschäftsleitung[22]

Zusammensetzung

§ 41.[53]

1

Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus

a.dem Präsidium sowie dem ersten und zweiten Vizepräsidium,

b.dem Ratssekretariat,

c.den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen,

d.den weiteren Mitgliedern.

2

Werden das Präsidium, das erste oder das zweite Vizepräsidium mit Mitgliedern von Fraktionen besetzt, welche aufgrund ihrer Grösse Anspruch auf höchstens einen Sitz in der Geschäftsleitung haben, wird diese um die entsprechende Anzahl Sitze erweitert.

3

Das Präsidium sowie das erste und das zweite Vizepräsidium bilden die Verwaltungskommission der Geschäftsleitung.[43]

Wahl

§ 42.[53]

1

Die Geschäftsleitung wird in der konstituierenden Sitzung und dann jeweils jährlich in der ersten Sitzung des Monats Mai bestellt.

2

Das abtretende Präsidium ist für das folgende Jahr weder für das Präsidium noch für das erste oder das zweite Vizepräsidium wählbar.

3

Ist es jedoch im Laufe eines Amtsjahres gewählt worden, bleibt es wählbar.

Zuständigkeit

a. Allgemeines

§ 43.[53]

1

Die Geschäftsleitung vertritt den Kantonsrat nach aussen.

2

Die Geschäftsleitung prüft Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt Antrag.

3

Sie übt die Oberaufsicht über die Finanzkontrolle, die Ombudsperson und die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz aus.

4

Sie kann die Aufsichtskommissionen mit Abklärungen beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrates als notwendig erachtet. Die beauftragte Kommission erstattet der Geschäftsleitung Bericht über das Ergebnis ihrer Untersuchung.

5

Sie kann zur Behandlung aller dem Rat vorliegenden Geschäfte Antrag stellen.

6

Sie kann den Kommissionen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.

7

Sie setzt eine Redaktionskommission ein, die für die redaktionelle Bereinigung der vom Kantonsrat zu beschliessenden Erlasse sorgt.

b. Geschäftsplanung

§ 43 a.[21]

Der Geschäftsleitung obliegt die Planung der Ratsgeschäfte. Sie berücksichtigt dabei die politische Planung des Regierungsrates.

c. Zuweisung der Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit

§ 43 b.[49]

1

Die Geschäftsleitung weist die Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit anhand des Berichts gemäss § 34 q den Sachkommissionen zu.

2

Sie bestimmt die Vertretungen des Kantonsrates in interkantonalen und internationalen Gremien.

d. Informationszugang

§ 43 c.[52]

1

Die Geschäftsleitung entscheidet über Gesuche auf Zugang zu den beim Kantonsrat vorhandenen Informationen.

2

Betrifft das Gesuch Informationen einer Kommission, ist diese vorgängig zur Stellungnahme einzuladen.

e. Petitionen, Aufsichtseingaben, Ausstandsbegehren

§ 44.

1

Die Geschäftsleitung nimmt entgegen:[53]

a.an den Kantonsrat gerichtete Petitionen,

b.Aufsichtseingaben über den Regierungsrat und die Verwaltung sowie die Justizverwaltung,

c.Ausstandsbegehren, die gemäss Gesetz vom Kantonsrat zu behandeln sind.

2

Sie leitet Aufsichtseingaben an eine der Aufsichtskommissionen oder an die Ombudsperson weiter. Die Aufsichtskommissionen können mit der abschliessenden Erledigung oder mit der Antragstellung zuhanden der Geschäftsleitung beauftragt werden.

3

Die Geschäftsleitung leitet Ausstandsbegehren an eine der Aufsichtskommissionen zur Antragstellung weiter. Erscheinen solche Begehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Aufsichtskommission Nichteintreten oder Abweisung beschliessen. Andernfalls entscheidet der Rat auf Antrag der Geschäftsleitung.

4

Die Geschäftsleitung kann Petitionen an die zuständigen Kommissionen weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen.

5

Schuldet eine Person, die eine Eingabe an den Kantonsrat macht, aus früheren Verfahren Gebühren oder Kosten oder hat sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so kann ihr der Rat oder die Geschäftsleitung einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Staatsgebühr und der Kosten auferlegen.

f. Controlling und Rechnungslegung

§ 44 a.[37]

1

Die Geschäftsleitung ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)[9] und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Sie erarbeitet das Budget des Kantonsrates, eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen und erstellt eine Rechnung.

3

Sie ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 des CRG[9] gelten sinngemäss.

Parlamentsdienste

§ 46.[22]

1

Der Kantonsrat verfügt über verwaltungsunabhängige Parlamentsdienste.

2

Die Geschäftsleitung regelt durch Verordnung die Organisation, Aufgaben und Entlöhnung des Personals der Parlamentsdienste.[53]

3

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

4

Anordnungen der Chefin oder des Chefs der Parlamentsdienste in personalrechtlichen oder administrativen Belangen können mit Rekurs bei der Verwaltungskommission der Geschäftsleitung angefochten werden.[43]

Massgebliches Personalrecht

§ 47.[22]

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personalrecht der kantonalen Verwaltung.

2. Kommissionen

Ständige Kommissionen

§ 48 a.[52]

1

Als ständige Kommissionen bestehen die im Geschäftsreglement[5] zu bezeichnenden Sachkommissionen sowie folgende Aufsichtskommissionen:

a.Finanzkommission (FIKO),

b.Geschäftsprüfungskommission (GPK),

c.Justizkommission (JUKO),

d.im Geschäftsreglement bezeichnete Aufsichtskommissionen der selbstständigen Anstalten.

2

Das Geschäftsreglement[5] bestimmt die Zahl der Kommissionsmitglieder.

3

Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer das Präsidium und die weiteren Mitglieder. Aus wichtigen Gründen kann er im Laufe der Amtsdauer Mitglieder der Kommission und das Präsidium absetzen.

4

Die Kommissionen konstituieren sich im Übrigen selbst.

5

Die Kommissionen verfügen über Kommissionssekretariate. Diese sind den Parlamentsdiensten administrativ unterstellt.

Sachkommissionen

§ 49.[53]

1

Die Sachkommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Vorlagen und Leistungsgruppenbudgets aus einem bestimmten Sachbereich.

2

Will der Regierungsrat einen Indikator eines Leistungsgruppenbudgets streichen, ändern oder neu schaffen, orientiert er die Sachkommission vorgängig über seine Absicht und die Gründe.

3

In dringenden Fällen kann das Präsidium des Kantonsrates Geschäfte den Kommissionen zuweisen.

Aufsichtskommissionen

a. Finanzkommission

§ 49 a.[53]

1

Die Finanzkommission überwacht die Führung des Finanzhaushalts des Regierungsrates und der Verwaltung, der Justizverwaltung sowie weiterer Behörden und Anstalten nach Massgabe des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[9].

2

Sie prüft:

a.die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses,

b.den Tätigkeitsbericht der Finanzkontrolle,

c.die Geschäfte betreffend den Lotteriefonds,

d.weitere, ihr zugewiesene Berichte und Geschäfte.

3

Sie prüft in Koordination mit den zuständigen Sachkommissionen, der Justizkommission sowie der Geschäftsleitung:

a.die Auswirkungen der mittelfristigen Planung,

b.das Budget,

c.die Nachtragskreditbegehren,

d.die Jahresrechnung und konsolidierte Rechnung.

4

Die Finanzkommission erhält die Einladungen und Protokolle der Sachkommissionen. Sie kann eine Vertretung an deren Sitzungen delegieren, wenn die Leistungsgruppenbudgets, Nachtragskreditbegehren, die Rechnung oder Geschäfte mit erheblichen finanziellen Auswirkungen beraten werden.

b. Geschäftsprüfungskommission

§ 49 b.[53]

1

Die Geschäftsprüfungskommission prüft:

a.die Geschäftsführung des Regierungsrates und der Verwaltung,

b.die vom Regierungsrat beschlossenen Geschäfte,

c.die Geschäftsführung der Sozialversicherungsanstalt, der kantonalen Familienausgleichskasse und der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich, soweit diese nicht der Aufsicht des Bundes unterstehen,

d.die ihr zugewiesenen Eingaben betreffend parlamentarische Kontrolle über den Regierungsrat und die Verwaltung,

e.weitere, ihr zugewiesene Berichte und Geschäfte.

2

Sie übt die Oberaufsicht über die anerkannten kantonalen kirchlichen Körperschaften und die anerkannten weiteren Religionsgemeinschaften aus.

3

Sie stellt Antrag zu Postulaten und Motionen, die mit dem Geschäftsbericht zur Abschreibung beantragt worden sind.[22]

4

Sie überwacht die Einhaltung der Fristen zur Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate sowie der vorläufig unterstützten Einzel- und Behördeninitiativen. Sie stellt dem Rat Antrag zu den Gesuchen des Regierungsrates um Fristerstreckung.

c. Justizkommission

§ 49 c.[53]

1

Die Justizkommission prüft:

a.den Geschäftsgang der Gerichte und die Geschäftsführung der Justizverwaltung der Gerichte samt den beigeordneten Amtsstellen,

b.die Geschäftsführung der Strafverfolgungsbehörden, ausgenommen Polizei und Statthalterämter.

2

Sie prüft ferner:

a.Eingaben betreffend parlamentarische Kontrolle über die Justizverwaltung,

b.vom Regierungsrat unterbreitete Begnadigungsgesuche,

c.Ermächtigungsgesuche gemäss § 38,

d.weitere, ihr zugewiesene Berichte und Geschäfte.

3

Sie prüft die Richterkandidaturen der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte gemäss Art. 75 Abs. 1 KV[2].[47]

d. Aufsichtskommissionen über die selbstständigen Anstalten

§ 49 d.[53]

Die Aufsichtskommissionen über die selbstständigen Anstalten prüfen deren Geschäftsführung nach Massgabe der spezialgesetzlichen Bestimmungen.

Vorstösse

§ 49 e.[53]

Geschäftsleitung und ständige Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenbereichs Motionen, Postulate, Parlamentarische Initiativen und Anträge für Stellungnahmen zu den dem Kantonsrat unterbreiteten Plänen staatlicher Tätigkeit einreichen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder.

Kommissionsbudgets

§ 49 f.[53]

Jede ständige Kommission verfügt über ein eigenes Budget. Dessen Höhe richtet sich nach den Aufgaben der Kommission und wird auf deren Antrag von der Geschäftsleitung festgelegt.

§§ 49 g–i.[23]

Spezialkommissionen

§ 50.[53]

1

Der Kantonsrat kann Spezialkommissionen einsetzen und ihnen Geschäfte zur Prüfung und Antragstellung zuweisen.

2

Er bestimmt die Zahl der Mitglieder einer Spezialkommission. Die Wahl des Präsidiums und der weiteren Mitglieder überträgt er in der Regel der Geschäftsleitung.

3

Aus wichtigen Gründen kann das Wahlorgan das Präsidium oder einzelne Mitglieder absetzen.

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Parlamentarischen Untersuchungskommissionen.

Stellungnahme

§ 51.

Gelangt eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten.

Vertretung des Regierungsrates

§ 52.[18]

1

Der Regierungsrat hat das Recht, seine Vorlagen in den Kommissionen durch ein Mitglied vertreten zu lassen.

2

Die Mitglieder des Regierungsrates können dafür auch Angestellte der Verwaltung und sachverständige Dritte zur Mitwirkung heranziehen.22

Öffentlichkeit

§ 53.

Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

Behandlung von Vorlagen

§ 53 a.[52]

Die Kommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Vorlagen des Regierungsrates ohne Verzug.

3. Fraktionen

Fraktionsbildung

§ 54.

1

Mindestens fünf Mitglieder des Kantonsrates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2

Jedes Mitglied des Kantonsrates kann nur einer Fraktion angehören.

3

Die Fraktionen können Sekretariate einrichten. Das Geschäftsreglement[5] des Kantonsrates bestimmt die Kommissionsunterlagen, die den Fraktionssekretariaten zugestellt werden können. Die Zustellung an ein Sekretariat setzt voraus, dass sich dessen Mitarbeitende zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet haben.[52]

Beitrag

§ 55.

1

Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.

2

Der Rat setzt die Entschädigung fest[6].

Interfraktionelle Konferenz

§ 56.[53]

1

Die Interfraktionelle Konferenz besteht aus zwei Mitgliedern jeder Fraktion.

2

Sie konstituiert sich selbst.

3

Sie ist insbesondere zuständig für die Vorbereitung der durch den Rat vorzunehmenden Wahlen.

IV. Schlussbestimmungen

Geschäftsreglement

§ 57.

1

Der Kantonsrat erlässt ein Geschäftsreglement[5].

2

Er sorgt dabei für eine Verhandlungsordnung, welche die sachgerechte Behandlung der Geschäfte nach Massgabe ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie die Rechte seiner Mitglieder gewährleistet.[21]

Änderung bisherigen Rechts

§ 58.

Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) vom 14. September 1969[4] wird wie folgt geändert: . . .[15]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 59.

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 26. September 1971 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 60.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte parlamentarische Vorstösse werden nach altem Recht behandelt.

Inkrafttreten

§ 61.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[16].

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012

(OS 68, 133)

Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.


[1] OS 48, 158.

[2] LS 101.

[3] LS 161.

[4] LS 170. 1.

[5] LS 171. 11.

[6] LS 171. 13.

[7] LS 172. 1.

[8] LS 175. 2.

[9] LS 611.

[10] LS 732. 1.

[11] LS 951. 1.

[12] SR 101.

[13] SR 272.

[14] SR 311. 0.

[15] Text siehe OS 48, 158.

[16] In Kraft seit 1. Oktober 1981 (OS 48, 181).

[17] Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).

[18] Fassung gemäss G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).

[19] Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 290). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 293).

[20] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 793). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 904).

[21] Eingefügt durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[22] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[23] Aufgehoben durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[24] Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

[25] Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 134). In Kraft seit 30. April 2002 (OS 57, 186).

[26] Fassung gemäss G vom 19. Mai 2003 (OS 58, 195). In Kraft seit 1. August 2003.

[27] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[28] Aufgehoben durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[29] Fassung gemäss G vom 19. März 2007 (OS 62, 186). In Kraft seit 20. Mai 2007.

[30] Eingefügt durch G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OS 60, 334; ABl 2004, 41). In Kraft seit 1. September 2007 (OS 62, 272).

[31] Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

[32] Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

[33] Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. November 2007 (OS 62, 420).

[34] Obsolet.

[35] Eingefügt durch G vom 26. November 2007 (OS 63, 71; ABl 2006, 749). In Kraft seit 1. April 2008.

[36] Fassung gemäss G vom 26. November 2007 (OS 63, 71; ABl 2006, 749). In Kraft seit 1. April 2008.

[37] Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

[38] Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).

[39] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

[40] Aufgehoben durch G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

[41] Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

[42] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 14. September 2009 (OS 64, 693; ABl 2008, 2069). In Kraft seit 1. Januar 2010.

[43] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[44] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[45] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[46] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[47] Eingefügt durch G vom 17. Januar 2011 (OS 66, 325; ABl 2010, 2348). In Kraft seit 1. Mai 2011.

[48] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[49] Eingefügt durch G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.

[50] Fassung gemäss G über den verstärkten Einbezug des Kantonsrates im Bereich der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit vom 10. September 2012 (OS 68, 103; ABl 2011, 1270). In Kraft seit 1. April 2013.

[51] Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 23. April 2012 (OS 68, 133; ABl 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013.

[52] Eingefügt durch G vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

[53] Fassung gemäss G vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

[54] Aufgehoben durch G vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

[55] Nummerierung gemäss G vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

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