Kantonsratsgesetz (KRG)[28]

(vom 5. April 1981)[1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Wahl

§ 1.[25]

Der Kantonsrat wird nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte[2] gewählt.

Konstituierende Sitzung

a. Einberufung

§ 2.[25]

1

Der Regierungsrat beruft die Mitglieder des Kantonsrates auf den sechsten der Wahl folgenden Montag zur konstituierenden Sitzung ein.

2

Er stellt dem Kantonsrat Bericht und Antrag über die gegen die Wahlen erhobenen Rekurse.

b. Eröffnung

§ 3.[23]

Das älteste und das jüngste anwesende Mitglied des Kantonsrates eröffnen gemeinsam die konstituierende Sitzung. Sie halten ihre Ansprache in alphabetischer Reihenfolge. Das Mitglied, das als zweites gesprochen hat, bezeichnet vorläufig zwei Sekretärinnen oder Sekretäre und vier Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler. Unter seinem Vorsitz wählt der Rat das Präsidium. Nachdem das Präsidium den Vorsitz übernommen hat, werden die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung gewählt.

Amtsgelübde

§ 4.

1

Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates haben sich durch das Amtsgelübde an ihre Pflichten zu binden. Sie leisten es mit den Worten «Ich gelobe es», nachdem ein Mitglied des Sekretariats folgende Formel verlesen hat:

2

«Ich gelobe als Mitglied dieses Rates Verfassung und Gesetze des Bundes und des Kantons Zürich zu halten, die Rechte der Menschen und des Volkes zu schützen und die Einheit und Würde des Staates zu wahren. Die Pflichten meines Amtes will ich gewissenhaft erfüllen.»[19]

3

Das Amtsgelübde kann auch durch schriftliche Erklärung abgelegt werden.

4

Weigert sich ein Mitglied, das Amtsgelübde zu leisten, erklärt der Kantonsrat dessen Wahl als nichtig und ersucht den Regierungsrat, das nachfolgende Ersatzmitglied zu bezeichnen beziehungsweise eine Nachwahl anzuordnen.[19]

Prüfung der Wahlakten

§ 5.[25]

1

Nach der Leistung des Amtsgelübdes prüft die Geschäftsleitung die Wahlakten. Der Rat erwahrt die Ergebnisse der Wahlen auf Grund des Berichts und Antrages des Regierungsrates.

2

Mitglieder, deren Wahl angefochten ist, treten bei der Behandlung des Rekurses in den Ausstand.

3

Mitglieder, die während der Amtsdauer in den Rat eintreten, können erst nach der Leistung des Amtsgelübdes an den Verhandlungen teilnehmen.

Offenlegung von Interessenbindungen

§ 5a.

1

Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied die Geschäftsleitung schriftlich über:[19]

1.seine berufliche Tätigkeit,

2.die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

3.dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,

4.die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden.

2

Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3

Die Parlamentsdienste erstellen ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder. Dieses ist öffentlich.[19]

4

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Sie kann die Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.[19]

5

Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission oder im Rat äussern.

Sitzungen

§ 6.

1

Das Präsidium beruft den Kantonsrat von sich aus ein, ferner dann, wenn die Geschäftsleitung, mindestens 30 Mitglieder oder der Regierungsrat es begehren.[19]

2

Die Einladung zu den Sitzungen richtet sich auch an den Regierungsrat.

Einladung, Zustellungen

§ 7.[17]

1

Die Einladung wird den Mitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mindestens vier Tage vor der Sitzung zugestellt. Im Amtsblatt erscheinen die Geschäfte, deren Behandlung in Aussicht steht.

2

Kann diese Frist für ein Geschäft nicht eingehalten werden, ist dessen Behandlung auf eine spätere Sitzung zu verschieben, wenn 30 Mitglieder einen entsprechenden Antrag unterstützen.

3

Berichte und Anträge des Regierungsrates, dessen ablehnende Stellungnahmen zu Motionen und Postulaten sowie Antworten auf Interpellationen und Anfragen werden den Mitgliedern zugestellt. Berichte und Anträge werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Beschlussfähigkeit

§ 8.[19]

1

Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

2

Wird vor Beginn der Abstimmung die Beschlussfähigkeit bezweifelt, ordnet das Präsidium die Zählung der anwesenden Ratsmitglieder an. Es kann die Abstimmung für kurze Zeit aussetzen. Stellt das Präsidium fest, dass der Rat nicht beschlussfähig ist, hebt es die Sitzung auf.[23]

Ausstand

§ 8a.[18]

1

Ratsmitglieder treten in den Ausstand, wenn sie vom Geschäft als einzelne unmittelbar betroffen sind:

a.in eigener Sache;

b.in Angelegenheiten einer ihnen infolge Verwandtschaft, Schwägerschaft oder in ähnlicher Weise nahestehenden Person;

c.in Angelegenheiten einer Körperschaft, Personenverbindung oder Institution, ausgenommen Gemeinden, in deren Leitung oder gehobenem Dienst sie tätig sind oder für die sie eine Beratungsfunktion erfüllen.

2

Bei Geschäften, welche die Oberaufsicht über ihren Tätigkeitsbereich betreffen, treten im Dienst des Kantons stehende Ratsmitglieder in den Ausstand.

3

Für die Behandlung des Voranschlags und allgemein verbindlicher Erlasse besteht keine Ausstandspflicht.

4

Ratsmitglieder melden Ausstandsgründe dem Präsidium zu Beginn der Beratung. Ist die Ausstandspflicht strittig, entscheidet der Rat.

Öffentlichkeit

§ 9.

1

Die Sitzungen sind öffentlich. Ausnahmsweise kann der Kantonsrat die Öffentlichkeit für die Behandlung eines einzelnen Geschäftes ausschliessen.

2

Die Zuhörenden haben sich störender Äusserungen des Beifalls oder der Missbilligung zu enthalten. Das Präsidium ist befugt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegweisen oder die Tribüne räumen zu lassen. Zu diesem Zweck verfügt es über die Kantonspolizei.[19]

3

Ton- und Bildaufnahmen im Ratssaal und auf der Tribüne sind zulässig, soweit sie den Ratsbetrieb nicht behindern. Das Präsidium kann Einschränkungen anordnen.[19]

Immunität

§ 10.[19]

Ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates kann wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission strafrechtlich nicht verfolgt werden. Der Kantonsrat kann indessen die Immunität im Verfahren gemäss § 37 aufheben.

Entschädigungen

§ 11.[19]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen beziehen für jede Sitzung und jede amtliche Mission ein Sitzungsgeld sowie eine Spesenentschädigung.

2

Der Rat setzt die Ansätze fest[6]. Es können Pauschalentschädigungen und Spesenpauschalen festgesetzt werden.

II. Verhandlungsordnung

1. Verhandlungsgegenstände

Verhandlungsgegenstände

§ 12.[19]

Verhandlungsgegenstände des Kantonsrates sind:

a.Wahlen, die ihm gemäss Verfassung und Gesetz zustehen,

b.Berichte und Anträge des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, des Landwirtschaftsgerichts, der Kirchen, der Ombudsperson sowie der Organe der antragsberechtigten selbstständigen Anstalten,

c.[25] Erwahrung des Ergebnisses der Kantonsratswahl,

d.Volksinitiativen, Einzelinitiativen und Behördeninitiativen,

e.Parlamentarische Vorstösse (Motionen und Postulate, Parlamentarische Initiativen und Interpellationen),

f.Petitionen,

g.Begnadigungsgesuche,

h.Anordnungen zur Überwachung der Verwaltung und der Rechtspflege,

i.Entscheidung von Konflikten zwischen der Verwaltung oder dem Verwaltungsgericht einerseits und den übrigen Gerichten anderseits,

k.[29] Genehmigung von internationalen und interkantonalen Verträgen,

l.weitere Geschäfte, die ihm Verfassung und Gesetz zuweisen.

Wahlverfahren

§ 13.[25]

1

Folgende Wahlen werden im geheimen Verfahren durchgeführt:

a.das Präsidium und die Vizepräsidien des Kantonsrates,

b.die Mitglieder des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Landwirtschaftsgerichts,

c.die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Kassationsgerichts,

d.die Mitglieder des Bankpräsidiums der Kantonalbank,

e.die Präsidentinnen, die Präsidenten und Mitglieder der Baurekurskommissionen.

2

Sofern mehr Vorschläge gemacht werden, als Sitze zu vergeben sind, werden folgende Wahlen im geheimen Verfahren durchgeführt:

a.die Mitglieder des Bankrates der Kantonalbank,

b.die Ombudsperson,

c.fünf Mitglieder des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt.

3

Sofern der Rat nichts anderes beschliesst, wird in den übrigen Fällen offen gewählt.

2. Motion

Gegenstand

§ 14.[19]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, in Bezug auf Gegenstände, die in die Zuständigkeit des Rates fallen, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Motionen einzureichen.

2

Durch das Mittel der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder den Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen.

3

Bezieht sich eine Motion auf den Erlass oder die Änderung des Geschäftsreglementes des Kantonsrates oder auf die Organisation der Ratsarbeit, wird die Geschäftsleitung verpflichtet, eine entsprechende Vorlage vorzulegen.

Überweisung

§ 15.[19]

1

Innert vier Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme der Motion mit oder lehnt sie mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.

2

Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob die Motion an den Regierungsrat zu überweisen oder abzulehnen sei.

3

Enthält eine Motion verschiedene Forderungen, kann bei der Überweisung über jeden Punkt einzeln abgestimmt werden.

Berichterstattung und Antrag

§ 16.[19]

1

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat innert drei Jahren die mit der überwiesenen Motion verlangte Vorlage zusammen mit seinem Bericht und Antrag.

2

Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen. Das Gesuch ist drei Monate vor Ablauf der Frist einzureichen.

Erledigung

§ 17.[19]

1

Der Kantonsrat berät die Vorlage des Regierungsrates oder der Kommission.

2

Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.

Abschreibung im Geschäftsbericht

§ 18.

1

Der Regierungsrat kann im ersten und im zweiten Jahr nach der Überweisung einer Motion in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat begründeten Antrag auf deren Abschreibung stellen.[24]

2

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Unterbreitung der Vorlage verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.[19]

Verletzung gesetzlicher Behandlungsfristen bei Motionen

§ 19.[19]

1

Verletzt der Regierungsrat die gesetzliche Frist zur Behandlung einer Motion, überweist der Kantonsrat die Motion einer Kommission zur Antragstellung.

2

Die Kommission nimmt ersatzweise die notwendigen Abklärungen vor. Sie verfügt dabei über die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen.

Leistungsmotion

a. Gegenstand

§ 20.

1

Die ständigen Kommissionen sind berechtigt, in Bezug auf Globalbudgets Leistungsmotionen einzureichen.[19]

2

Leistungsmotionen, die bis spätestens Ende Januar im Kantonsrat eingereicht und danach überwiesen werden, verpflichten den Regierungsrat, mit dem nächstfolgenden Globalbudget[23]

a.die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder

b.in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel ins Globalbudget aufzunehmen.

b. Überweisung

§ 21.[23]

Der Regierungsrat nimmt zu einer eingereichten Leistungsmotion innert acht Wochen schriftlich Stellung. Der Kantonsrat beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung der Leistungsmotion.

c. Berichterstattung und Antrag

§ 21 a.[18]

1

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im nächsten Globalbudget die mit der überwiesenen Leistungsmotion verlangte Vorlage mit seinem Antrag.

2

Gelangt der Regierungsrat zur Ansicht, eine verlangte Zielvorgabe lasse sich nicht innert der vorgesehenen Frist erreichen, so legt er dar, mit welchen Massnahmen und innert welcher Frist die Zielvorgabe erreicht werden kann.

3

Der Kantonsrat kann im Fall von Abs. 2 das Geschäft einer ständigen Kommission zur weiteren Behandlung zuweisen.

3. Postulat

Gegenstand

§ 22.[19]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, an den Ratssitzungen schriftlich begründete Postulate einzureichen.

2

Durch das Mittel des Postulats wird der Regierungsrat eingeladen, zu prüfen, ob eine Verfassungs- oder Gesetzesvorlage oder der Entwurf für einen Beschluss, insbesondere über einen Kredit, vorzulegen, eine Massnahme der mittelfristigen Planung oder irgendeine andere Massnahme zu treffen sei.

Überweisung

§ 23.[19]

1

Innert vier Monaten nach Einreichung teilt der Regierungsrat der Geschäftsleitung die Bereitschaft zur Entgegennahme des Postulats mit oder lehnt es mit schriftlichem Bericht an die Mitglieder des Kantonsrates ab.

2

Der Kantonsrat beschliesst hierauf, ob das Postulat dem Regierungsrat zu überweisen sei.

3

Enthält das Postulat mehrere Anregungen, kann die Überweisung jeder einzelnen zum Gegenstand einer Abstimmung gemacht werden.

Berichterstattung

§ 24.

1

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen Postulat innert zwei Jahren Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Kantonsrat kann diese Frist anlässlich der Überweisung mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ein Jahr verkürzen.[19]

2

Eine Erstreckung der Frist zur Berichterstattung um höchstens ein Jahr ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen. Das Gesuch ist drei Monate vor Ablauf der Frist einzureichen. Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, so ist der Regierungsrat auch nach Ablauf der Frist zur Berichterstattung verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat eine Behandlungsfrist von höchstens sechs Monaten zu.[24]

3

Liegt der Bericht vor, kann der Kantonsrat das Postulat abschreiben oder vom Regierungsrat einen innert angemessener Frist zu erstellenden Ergänzungsbericht verlangen. Der Kantonsrat kann eine vom Bericht abweichende Stellungnahme abgeben. Das Verfahren ist damit beendet.[19]

4

Der Regierungsrat kann in seinem Geschäftsbericht dem Kantonsrat den begründeten Antrag auf Abschreibung eines überwiesenen Postulates stellen.[24]

5

Lehnt der Kantonsrat den Antrag ab, bleibt der Regierungsrat zur Berichterstattung verpflichtet. Nach der Ablehnung steht dem Regierungsrat jedenfalls eine Behandlungsfrist von sechs Monaten zu.[19]

Dringlicherklärung

§ 24 a.

1

Ein eingereichtes Postulat kann in der folgenden Sitzungswoche mit Unterstützung von 60 anwesenden Ratsmitgliedern dringlich erklärt werden. Der Regierungsrat nimmt dazu innert vier Wochen schriftlich begründet Stellung. Der Kantonsrat diskutiert und beschliesst in der übernächsten Sitzungswoche Überweisung oder Ablehnung des Postulates.[23]

2

Der Regierungsrat erstattet zu einem überwiesenen, dringlich erklärten Postulat innert einem Jahr Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

4. Parlamentarische Initiative

Gegenstand

§ 25.[16]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates sind berechtigt, für Erlass, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen sowie für Kantonsratsbeschlüsse und für die Einreichung von Standesinitiativen gemäss Art. 35 der Kantonsverfassung Parlamentarische Initiativen in der Form ausgearbeiteter Entwürfe einzureichen.

2

Das Präsidium verweigert an der folgenden Sitzung die Entgegennahme einer Parlamentarischen Initiative, sofern sich diese auf Gegenstände bezieht, die den Kantonsrat bereits auf Grund einer Vorlage des Regierungsrates beschäftigen. Wird der Entscheid des Präsidiums aus der Mitte des Rates angefochten, beschliesst der Kantonsrat über die Entgegennahme der Initiative.[19]

Vorläufige Unterstützung

§ 26.[19]

Das Präsidium stellt fest, ob mindestens 60 anwesende Mitglieder die Parlamentarische Initiative vorläufig unterstützen. Trifft dies zu, überweist der Rat die Initiative einer Kommission zu Bericht und Antrag.

Kommission

§ 27.[19]

Die Kommission zieht den Entwurf in Beratung und kann dabei, im Einverständnis mit dem Regierungsrat, in ihrer Arbeit durch Angestellte der Verwaltung unterstützt werden. Sie kann Änderungen beantragen, einen Gegenvorschlag entwerfen oder dem Rat die Ablehnung der Parlamentarischen Initiative beantragen.[19]

Stellungnahme des Regierungsrates

§ 28.

1

Die Kommission überweist dem Regierungsrat das Ergebnis ihrer Beratungen mit einem erläuternden Bericht zur Stellungnahme innert sechs Monaten.

2

Eine Erstreckung dieser Frist um höchstens sechs Monate ist auf Ersuchen des Regierungsrates möglich und durch den Kantonsrat ausdrücklich zu beschliessen.

3

Hat der Regierungsrat seine Auffassung geäussert oder auf eine Stellungnahme verzichtet, beschliesst die Kommission endgültig über ihre Anträge an den Kantonsrat.

Behandlung im Kantonsrat

§ 29.

1

Der Kantonsrat berät die Anträge der Kommission und unterbreitet den bereinigten Entwurf mit einem Beleuchtenden Bericht der Volksabstimmung, sofern diese nach Verfassung oder Gesetz vorgesehen ist oder vom Rat beschlossen wird. Der Kantonsrat kann die Abfassung des Beleuchtenden Berichts dem Regierungsrat übertragen.[19]

2

Bei Nichteintreten oder Ablehnung in der Schlussabstimmung ist das Verfahren beendet.

3

Die Vorlage ist innert sechs Monaten nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates zur Volksabstimmung zu bringen.

5. Interpellation und Anfrage

Einreichung

§ 30.[19]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates können an den Ratssitzungen schriftlich mit Interpellationen und Anfragen Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.

2

Interpellationen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterstützung von mindestens 20 Ratsmitgliedern.

Beantwortung

§ 31.[19]

1

Der Regierungsrat beantwortet die Interpellation schriftlich innert zwei Monaten nach ihrer Einreichung.

2

Anfragen werden vom Regierungsrat innert drei Monaten nach ihrer Einreichung schriftlich beantwortet. Eine Diskussion im Rat findet nicht statt.

Dringlich erklärte Anfrage

§ 32.[23]

Wird eine als dringlich bezeichnete Anfrage von 60 anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnet, beantwortet sie der Regierungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung.

Verweigerung der Antwort

§ 33.

1

Der Regierungsrat kann die Antwort auf eine Interpellation oder eine Anfrage unter Angabe der Gründe verweigern.

2

Über die Stichhaltigkeit der Gründe entscheidet der Kantonsrat. Dieser kann den Regierungsrat beauftragen, die Interpellation oder die Anfrage dennoch zu beantworten.

6. Stellungnahme zu grundlegenden Plänen staatlicher Tätigkeit[31]

Erklärungen zum KEF

§ 34.[30]

1

Die Mitglieder des Kantonsrates können bis Mitte Dezember Anträge für Erklärungen zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) einreichen.

2

Der Kantonsrat beschliesst Erklärungen zum KEF bis Ende Januar des folgenden Jahres.

6 a. Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege[13]

Oberaufsicht

§ 34 a.

1

Dem Kantonsrat und seinen Organen steht, gestützt auf die Kantonsverfassung und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Gewaltentrennung, die Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege zu.[19]

2

Beschlüsse und Verfügungen der Behörden und Amtsstellen können vom Kantonsrat oder von seinen Organen nicht aufgehoben oder geändert werden.

3

Zu einer Überprüfung der richterlichen Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sind der Kantonsrat und seine Organe nicht befugt.

Information und Amtsgeheimnis

§ 34 b.[19]

1

Der Regierungsrat sorgt unter Wahrung des Amtsgeheimnisses für eine offene Information des Kantonsrates, seiner Organe und der einzelnen Mitglieder. Er erlässt nach Anhören der Geschäftsleitung generelle Weisungen über die Handhabung der Auskunftserteilung und die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltung.

2

Dem Amtsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes unterstehen Tatsachen, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren geheimzuhalten oder vertraulich zu behandeln sind.

3

Soweit Rats- und Kommissionsmitglieder sowie übrige Teilnehmende von Kommissionssitzungen Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an dieses gebunden.

Ratsmitglieder

§ 34 c.[13]

1

Die Ratsmitglieder können in Unterlagen, die den vorberatenden Kommissionen zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen vorgelegt worden sind, Einsicht nehmen, soweit sie nicht dem Amtsgeheimnis unterstehen.

2

Sie verfügen bei der Ausübung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegenüber der Verwaltung im Rahmen der generellen Weisungen des Regierungsrates über Auskunfts- und Einsichtsrechte.

Kommissionen

a. Allgemein

§ 34 d.[16]

1

Die Kommissionen oder von ihnen beauftragte Ausschüsse können im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags

a.[19] Mitglieder des Regierungsrates zu ihren Sitzungen einladen; diese können sich im Einvernehmen mit dem Präsidium der Kommission durch Angestellte der Verwaltung vertreten lassen,

b.[19] vom Regierungsrat oder vom zuständigen Mitglied des Regierungsrates Informationen über Leistungsumschreibungen verlangen sowie Akten einsehen, auf welche die vom Regierungsrat vorgelegten Beratungsunterlagen Bezug nehmen,

c.[19] im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates Angestellte der Verwaltung zu den vorgelegten Geschäften befragen,

d.im Einvernehmen mit dem für die Dienstaufsicht zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen,

e.[19] Sachverständige zu Befragungen beiziehen oder bei ihnen Gutachten in Auftrag geben sowie Augenscheine vornehmen,

f.[19] Vertretungen interessierter Kreise anhören,

g.den Regierungsrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

2

Bei Geschäften der Gerichtsbehörden kommen diesen die Rechte und Pflichten des Regierungsrates zu.[18]

b. Aufsichtskommissionen

§ 34 e.[19]

1

Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizkommission können im Rahmen ihres Bereiches der Oberaufsicht überdies

a.[21] beim Regierungsrat beziehungsweise bei der zuständigen obersten Justizbehörde, dem zuständigen Anstaltsorgan oder bei der Finanzkontrolle die Herausgabe aller mit der Beurteilung des Finanzhaushaltes beziehungsweise der Geschäftsführung in Zusammenhang stehenden Amtsakten verlangen,

b.ausnahmsweise und unter Wahrung der in Abs. 2 genannten besonderen schutzwürdigen Interessen ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Organ in der Verwaltung Besichtigungen vornehmen sowie jede Person in der Verwaltung anhören und befragen.

2

Soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren unerlässlich ist, kann der Regierungsrat, die zuständige oberste Justizbehörde oder das zuständige Anstaltsorgan an Stelle der Herausgabe von Amtsakten einen besonderen Bericht erstatten.

3

Das Amtsgeheimnis zum Schutze überwiegender öffentlicher Interessen kann gegenüber den Aufsichtskommissionen nicht geltend gemacht werden.

Parlamentarische Untersuchungskommission

a. Einsetzung

§ 34 f.[13]

1

Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht des Kantonsrates der besonderen Klärung, kann zur Ermittlung der Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen eine Untersuchungskommission eingesetzt werden.

2

Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Regierungsrates durch einen Kantonsratsbeschluss, der den Auftrag an die Untersuchungskommission festlegt, die Mitglieder sowie das Kommissionspräsidium bezeichnet und das Sekretariat bestimmt.

3

Bevor ein Mitglied des Kantonsrates einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission stellen kann, muss in einer Interpellation Aufschluss über die besonderen Vorkommnisse verlangt worden sein. Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission und die Justizkommission können einen solchen Antrag auf Grund ihrer Untersuchungen ohne vorangehende Interpellation zur Verhandlung bringen.[19]

4

Die Einsetzung einer Untersuchungskommission hindert die Durchführung anderer rechtlich geordneter Verfahren, namentlich von Disziplinarverfahren, nicht, soweit die Arbeit der Untersuchungskommission dadurch nicht erschwert oder verunmöglicht wird.

b. Verfahren

§ 34 g.[13]

1

Die Untersuchungskommission bestimmt die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.

2

Für die Ermittlung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung gelten sinngemäss die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[7], soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. Art. 292 des Strafgesetzbuches[10] ist anwendbar.

3

Richtet sich die Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person, darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.

c. Informationsrechte

1. Allgemein

§ 34 h.[13]

1

Die Untersuchungskommission kann

a.[19] Zeuginnen und Zeugen einvernehmen,

b.von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, die Herausgabe von Akten verlangen,

c.Auskunftspersonen befragen,

d.von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Verwaltung und Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen,

e.Sachverständige beiziehen,

f.[21] die Herausgabe sämtlicher Akten der Verwaltung, des Regierungsrates, der Justizverwaltung, der öffentlichen Anstalten und der Finanzkontrolle verlangen,

g.Augenscheine vornehmen.

2

Zeuginnen und Zeugen sind zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.[19]

3

Das Recht zur Zeugnisverweigerung richtet sich unter Vorbehalt des § 34 i dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung[8].

4

Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich jemand als Auskunftsperson, als sachverständige Person, als Zeugin oder als Zeuge zu äussern hat.[19]

2. Amtsgeheimnis

§ 34 i.[13]

1

Bei Begehren um Auskunft oder Aktenherausgabe sowie bei Einvernahmen durch die Untersuchungskommission ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Regierungsrates und die Personen aus der Verwaltung vom Amtsgeheimnis entbunden werden. Aktenherausgabe und Aussagen können nicht mit dem Hinweis auf das Amtsgeheimnis verweigert werden.

2

Die Untersuchungskommission bestimmt nach Anhören des Regierungsrates, der betroffenen obersten Justizbehörde oder des betroffenen Anstaltsorgans, welche Aktenstücke oder Äusserungen dem Amtsgeheimnis nicht oder nicht mehr unterstehen.

3. Einvernahme von Personen aus der Verwaltung

§ 34 k.[13]

Personen aus der Verwaltung sind verpflichtet, der Untersuchungskommission über Wahrnehmungen bezüglich des Untersuchungsgegenstandes, die sie in Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die ihre dienstlichen Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen.

d. Betroffene

§ 34 l.[13]

1

Mitglieder des Regierungsrates, Personen aus der Verwaltung und Dritte, die durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Personen gemäss § 34 h lit. a–d beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen, an Augenscheinen teilzunehmen sowie in die herausgegebenen Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle der Untersuchungskommission Einsicht zu nehmen.

2

Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befragungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist und sich die Untersuchung nicht ausdrücklich gegen sie richtet. Auf die betreffenden Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

3

Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.

e. Stellung des Regierungsrates

§ 34 m.[13]

1

Dem Regierungsrat kommen gegenüber der Untersuchungskommission die gleichen Rechte wie den Betroffenen zu. Er kann sich vertreten lassen.

2

Der Regierungsrat hat das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in einem Bericht zuhanden des Kantonsrates zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.

3

Für die Auskunftserteilung von Mitgliedern des Regierungsrates vor der Untersuchungskommission gilt sinngemäss § 34 k.

f. Abschluss der Untersuchung

§ 34 n.[13]

Nach Abschluss der Untersuchung unterbreitet die Untersuchungskommission dem Kantonsrat einen schriftlichen Bericht. Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersuchungskommission erfolgen durch Beschluss des Kantonsrates.

7. Schadenersatzansprüche, Ermahnungen, Aufhebung der Immunität[28]

Schadenersatzansprüche

§ 35.

1

Ein Mitglied hat seine Beanstandungen vorerst in einer Interpellation vorzubringen, wenn es den Rat veranlassen will, gegen folgende Personen Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates geltend zu machen: gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts, gegen die Ombudsperson, gegen die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle, gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates der Sozialversicherungsanstalt und der kantonalen Familienausgleichskasse, des Bankrates, des Bankpräsidiums und gegen die Chefin oder den Chef der Kontrollstelle der Kantonalbank, gegen Mitglieder des Verwaltungsrates und des Leitenden Ausschusses der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich sowie gegen Ersatzmitglieder dieser Organe.[21]

2

Die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justizkommission sowie die Parlamentarische Untersuchungskommission können solche Anträge auf Grund ihrer Untersuchungen ohne vorgängige Interpellation zur Verhandlung bringen.[19]

3

Das gleiche Recht steht der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission, der zuständigen Aufsichtskommission und der Parlamentarischen Untersuchungskommission in Bezug auf die selbstständigen Anstalten zu.[19]

4

Der Kantonsrat beschliesst zunächst darüber, ob der Antrag der Interpellantin, des Interpellanten oder der Kommission von der Hand zu weisen oder die beteiligte Behörde zur Stellungnahme aufzufordern sei.[28]

5

Der Rat spricht die ihm notwendig erscheinenden Ermahnungen aus. Hält er die Haftungs- oder Rückgriffsansprüche für begründet, beschliesst er, gegen wen Klage zu erheben ist.[28]

6

Für die Klageerhebung bestellt die Geschäftsleitung einen besondern Beauftragten.[19]

Ermahnung

§ 36.[28]

Die Bestimmungen des § 35 sind sinngemäss anwendbar, wenn ein Mitglied des Rates wegen einer dem Regierungsrat, dem Kassationsgericht, dem Obergericht, dem Sozialversicherungsgericht, dem Verwaltungsgericht oder der Ombudsperson zur Last gelegten Verletzung von Verfassung, Gesetzen oder Amtspflichten eine Ermahnung beantragen will.

Aufhebung der Immunität

a. Wegen Äusserungen im Kantonsrat

§ 37.

1

Wegen Äusserungen in den Verhandlungen des Rates, der Geschäftsleitung oder einer Kommission kann eine Strafuntersuchung oder eine Ehrverletzungsklage gegen Mitglieder des Kantonsrates oder des Regierungsrates nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immunität aufgehoben hat.[19]

2

Einen solchen Antrag kann jedes Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates stellen.

3

Die geschädigte Person kann ein entsprechendes Begehren einreichen, das dem Rat mit einem Antrag der Geschäftsleitung unterbreitet wird.[19]

b. Wegen anderer Handlungen

§ 38.[28]

1

Wegen anderer Handlungen, die ein Mitglied des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts oder des Verwaltungsgerichts in Ausübung des Amtes begangen hat, kann eine Strafuntersuchung oder eine Ehrverletzungsklage nur eingeleitet werden, wenn der Kantonsrat die Ermächtigung dazu erteilt hat.

2

Entsprechende Anträge von Mitgliedern des Kantonsrates oder der genannten Behörden oder Gerichte sowie Anzeigen und Ermächtigungsgesuche Dritter sind an die Geschäftsleitung zu richten. Diese werden der Justizkommission zur Antragstellung an die Geschäftsleitung zugewiesen. Die Geschäftsleitung stellt dem Rat Antrag. Offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Justizkommission ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person selbstständig von der Hand weisen.

3

Die Geschäftsleitung kann auch von sich aus dem Rat Antrag stellen.

4

Beschliesst der Kantonsrat die Einleitung einer Strafuntersuchung, ernennt er zu deren Durchführung und zur allfälligen Erhebung der Anklage einen besondern Staatsanwalt. Die Untersuchung wird nach der Strafprozessordnung[9] durchgeführt.

5

Zulassung der Anklage und Urteilsfällung obliegen den ordentlichen Gerichten.

8. Verschiedene Bestimmungen

Ausfertigung; Beleuchtende Berichte

§ 39.

1

Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates trägt die Unterschriften des Präsidiums und des Sekretariats.[19]

2

Soll der Beleuchtende Bericht über Abstimmungsvorlagen durch die Geschäftsleitung des Kantonsrates statt durch den Regierungsrat abgefasst werden, beschliesst dies der Kantonsrat nach Verabschiedung der Vorlage.[25]

Kostenauflage

§ 40.[28]

Der Kantonsrat, die Geschäftsleitung oder die zuständige Aufsichtskommission können bei Erledigung von Aufsichtseingaben, Ermächtigungsgesuchen und Ausstandsbegehren eine Staatsgebühr von Fr. 100 bis Fr. 1000 und die Verfahrenskosten erheben.

III. Organe des Rates

1. Geschäftsleitung[19]

Zusammensetzung

§ 41.[19]

Die Geschäftsleitung des Kantonsrates besteht aus 15 Mitgliedern, nämlich dem Präsidium, dem ersten und dem zweiten Vizepräsidium, den Mitgliedern des Sekretariats sowie den übrigen Mitgliedern.

Wahl

§ 42.[19]

1

Die Geschäftsleitung wird in der konstituierenden Sitzung und dann jeweils in der ersten Sitzung des Monats Mai für ein Jahr bestellt.

2

Das abtretende Präsidium ist für das folgende Jahr weder für den Vorsitz noch für das Vizepräsidium wählbar.

3

Ist es jedoch im Laufe eines Amtsjahres gewählt worden, bleibt es wählbar.

Zuständigkeit

a. Allgemeines

§ 43.[25]

1

Die Geschäftsleitung vertritt den Kantonsrat nach aussen.

2

Die Geschäftsleitung prüft Bericht und Antrag des Regierungsrates über die gegen die Kantonsratswahlen erhobenen Rekurse und stellt Antrag.[27]

3

Die Geschäftsleitung veröffentlicht im Amtsblatt die Erwahrung der Kantonsratswahl sowie die Wahlen und Beschlüsse des Kantonsrates.

4

Sie arbeitet den Voranschlag des Kantonsrates aus.

5

Sie kann die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission oder die Justizkommission mit Abklärungen beauftragen, die sie im Zusammenhang mit der Oberaufsicht des Kantonsrates über Verwaltung und Rechtsprechung als notwendig erachtet. Die beauftragte Kommission erstattet der Geschäftsleitung über das Ergebnis ihrer Untersuchung Bericht.

6

Sie kann zur Behandlung aller dem Rat vorliegenden Geschäfte Antrag stellen.

7

Sie kann den Kommissionen in administrativen Belangen Weisungen erteilen.[22]

b. Geschäftsplanung

§ 43 a.[18]

Der Geschäftsleitung obliegt die Planung der Ratsgeschäfte. Sie berücksichtigt dabei die politische Planung des Regierungsrates.

c. Petitionen; Aufsichtseingaben; Ausstandsbegehren

§ 44.[28]

1

Die Geschäftsleitung nimmt an den Kantonsrat gerichtete Petitionen, Aufsichtseingaben über die kantonale Verwaltung und die Rechtspflege sowie Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Regierungsrates, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts entgegen.

2

Sie leitet Aufsichtseingaben an eine der Aufsichtskommissionen oder an die Ombudsperson weiter. Die Aufsichtskommissionen können mit der abschliessenden Erledigung oder mit der Antragstellung zuhanden der Geschäftsleitung beauftragt werden.

3

Die Geschäftsleitung leitet Ausstandsbegehren an eine der Aufsichtskommissionen zur Antragstellung weiter. Erscheinen solche Begehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet, kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Aufsichtskommission Nichteintreten oder Abweisung beschliessen. Andernfalls entscheidet der Rat auf Antrag der Geschäftsleitung.

4

Die Geschäftsleitung kann Petitionen an die zuständigen Kommissionen weiterleiten und diese mit der direkten Beantwortung beauftragen.

5

Schuldet eine Person, die eine Eingabe an den Kantonsrat macht, aus früheren Verfahren Gebühren oder Kosten oder hat sie ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so kann ihr der Rat oder die Geschäftsleitung einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Staatsgebühr und der Kosten auferlegen.

Protokolle

§ 45.[19]

Über die Verhandlungen des Kantonsrates, der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden Protokolle geführt. Das Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten.

Parlamentsdienste

§ 46.[19]

1

Der Kantonsrat verfügt über verwaltungsunabhängige Parlamentsdienste.

2

Die Geschäftsleitung regelt mit Verordnung Organisation, Aufgaben und Besoldung des Personals der Parlamentsdienste.

3

Die Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.

Massgebliches Personalrecht

§ 47.[19]

Das Personal der Parlamentsdienste untersteht dem Personalrecht der kantonalen Verwaltung.

Weibeldienst

§ 48.[19]

Der Regierungsrat stellt an den Sitzungen des Rates den Weibeldienst sicher.

2. Kommissionen

Ständige Kommissionen

§ 49.[19]

1

Der Kantonsrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die Mitglieder der Finanzkommission, der Geschäftsprüfungskommission und der Justizkommission (Aufsichtskommissionen).

2

Der Kantonsrat bildet weitere ständige Kommissionen, denen Vorlagen und Globalbudgets aus einem bestimmten Sachbereich zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen werden (Sachkommissionen). Das Geschäftsreglement bezeichnet diese Kommissionen und regelt die Wahl und die Zahl ihrer Mitglieder.

3

Die Geschäftsleitung kann auf Antrag der ständigen Kommissionen Kommissionssekretariate schaffen, die den Parlamentsdiensten administrativ unterstellt sind.

4

Der Kantonsrat kann das Präsidium und die Mitglieder der ständigen Kommissionen im Laufe der Amtsdauer aus wichtigen Gründen absetzen.[23]

Finanzkommission

§ 49 a.[23]

1

Die Finanzkommission überwacht die Haushaltführung der staatlichen Verwaltung und der Justizverwaltung nach Massgabe des Finanzhaushaltsgesetzes. Sie prüft in Koordination mit den zuständigen Kommissionen die Auswirkungen der mittelfristigen Planung, Voranschlag, Nachtragskredite und Jahresrechnung, die Vorlage zur Festsetzung des Staatssteuerfusses sowie weitere ihr zugewiesene Geschäfte.

2

Jede Kommission, die ein Geschäft mit erheblichen finanziellen Auswirkungen oder ein Globalbudget berät, informiert die Finanzkommission über das Ergebnis ihrer Beratungen.

3

Kann die Finanzkommission den Anträgen der Kommission nicht zustimmen, geht das Geschäft mit den Bemerkungen der Finanzkommission an die zuständige Kommission zurück. Hält diese an ihren Anträgen fest, berät der Kantonsrat beide Anträge.

Geschäftsprüfungskommission

§ 49 b.

1

Die Geschäftsprüfungskommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsberichte des Regierungsrates sowie für die weitere Prüfung und Überwachung der staatlichen Verwaltung, der vom Regierungsrat beschlossenen Geschäfte, die Prüfung von ihr zur Behandlung zugewiesenen Aufsichtseingaben über die kantonale Verwaltung sowie anderer ihr zugewiesener Spezialberichte und Geschäfte.[28]

2

Sie stellt Antrag zu Postulaten und Motionen, die mit dem Geschäftsbericht zur Abschreibung beantragt worden sind.[19]

3

Sie überwacht die Einhaltung der Behandlungsfristen der unerledigten Überweisungen.

Justizkommission

§ 49 c.[19]

1

Die Justizkommission ist zuständig für die Prüfung der Geschäftsführung des Obergerichts, der ihm beigeordneten oder unterstellten Gerichte und Amtsstellen sowie der Strafverfolgungsbehörden, die der Justizdirektion unterstehen, ferner für die Prüfung der Geschäftsführung des Kassationsgerichts, des Sozialversicherungsgerichts, des Verwaltungsgerichts und des Landwirtschaftsgerichts.

2

Sie prüft Aufsichtseingaben über die Justizverwaltung, die durch den Regierungsrat unterbreiteten Begnadigungsgesuche und weitere ihr zugewiesene Geschäfte.[28]

Aufsichtskommissionen selbstständiger Anstalten

§ 49 d.[19]

1

Für jede selbstständige Anstalt des Kantons ist eine Aufsichtskommission zu benennen.

2

Enthält das entsprechende Gesetz keine besondere Regelung, so bezeichnet der Kantonsrat in seinem Geschäftsreglement eine Aufsichtskommission für die betreffende Anstalt. Er kann eine seiner ständigen Kommissionen mit der Aufsicht betrauen. Eine Kommission kann auch mehrere selbstständige Anstalten beaufsichtigen.

3

Bei der Ausübung der Aufsicht verfügt die Kommission gegenüber der Anstalt über die gleichen Rechte wie die Aufsichtskommissionen des Kantonsrates im Rahmen der Oberaufsicht gegenüber Regierung und Verwaltung.

Vorstösse

§ 49 e.[23]

Geschäftsleitung und ständige Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenbereiches wie Mitglieder des Rates Motionen und Postulate einreichen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit aller Kommissionsmitglieder.

Kommissionsbudgets

§ 49 f.[19]

1

Jede ständige Kommission verfügt im Rahmen des Voranschlags für den Kantonsrat über ein eigenes Budget. Seine Höhe richtet sich nach den Aufgaben der Kommission und wird auf ihren Antrag von der Geschäftsleitung festgelegt.

2

Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit über eine selbstständige Anstalt werden der Anstalt belastet. §§ 49 g–i.[20]

Spezialkommissionen

§ 50.

1

Der Kantonsrat kann Geschäfte einer Spezialkommission zur Prüfung und Antragstellung überweisen.[19]

2

Er bestimmt die Zahl der Mitglieder. Die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums überträgt er in der Regel der Geschäftsleitung.[19]

3

In dringenden Fällen kann das Präsidium des Kantonsrates Kommissionen durch die Geschäftsleitung bestellen lassen oder Geschäfte bestehenden Kommissionen überweisen.[19]

4

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Parlamentarische Untersuchungskommission.[13]

Stellungnahme

§ 51.

Gelangt eine Kommission zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen, hat sie vor dem Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten.

Vertretung des Regierungsrates

§ 52.[14]

1

Der Regierungsrat hat das Recht, seine Vorlagen in den Kommissionen durch ein Mitglied vertreten zu lassen.

2

Die Mitglieder des Regierungsrates können dafür auch Angestellte der Verwaltung und sachverständige Dritte zur Mitwirkung heranziehen.[19]

Öffentlichkeit

§ 53.

Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.

3. Fraktionen

Fraktionsbildung

§ 54.

1

Mindestens fünf Mitglieder des Kantonsrates können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

2

Jedes Mitglied des Kantonsrates kann nur einer Fraktion angehören.

Beitrag

§ 55.

1

Die Fraktionen erhalten einen Beitrag an die Auslagen ihrer Tätigkeit. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Zuschlag für jedes Fraktionsmitglied.

2

Der Rat setzt die Entschädigung fest[6].

Interfraktionelle Konferenz

§ 56.

Die Interfraktionelle Konferenz besteht aus zwei Mitgliedern jeder Fraktion.

IV. Schlussbestimmungen

Geschäftsreglement

§ 57.

1

Der Kantonsrat erlässt ein Geschäftsreglement[5].

2

Er sorgt dabei für eine Verhandlungsordnung, welche die sachgerechte Behandlung der Geschäfte nach Massgabe ihrer Bedeutung und Dringlichkeit sowie die Rechte seiner Mitglieder gewährleistet.[18]

Änderung bisherigen Rechts

§ 58.

Das Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz) vom 14. September 1969[4] wird wie folgt geändert: . . .[11]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 59.

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 26. September 1971 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmung

§ 60.

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte parlamentarische Vorstösse werden nach altem Recht behandelt.

Inkrafttreten

§ 61.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Kantonsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[12].


[1] OS 48, 158.

[2] LS 161.

[3] LS 162.

[4] LS 170. 1.

[5] LS 171. 11.

[6] LS 171. 13.

[7] LS 175. 2.

[8] LS 271.

[9] LS 321.

[10] SR 311. 0.

[11] Text siehe OS 48, 158.

[12] In Kraft seit 1. Oktober 1981 (OS 48, 181).

[13] Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).

[14] Fassung gemäss G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 56). In Kraft seit 25. Juli 1992 (OS 52, 159).

[15] Fassung gemäss Einführungsgesetz AHVG/IVG vom 20. Februar 1994 (OS 52, 657). In Kraft seit 1. Januar 1995.

[16] Fassung gemäss G vom 24. September 1995 (OS 53, 290). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 293).

[17] Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 793). In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 904).

[18] Eingefügt durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[19] Fassung gemäss G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[20] Aufgehoben durch G vom 29. November 1998 (OS 55, 77). In Kraft seit 31. Mai 1999 (OS 55, 179).

[21] Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

[22] Eingefügt durch G vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 134). In Kraft seit 30. April 2002 (OS 57, 186).

[23] Fassung gemäss G vom 29. Oktober 2001 (OS 57, 134). In Kraft seit 30. April 2002 (OS 57, 186).

[24] Fassung gemäss G vom 19. Mai 2003 (OS 58, 195). In Kraft seit 1. August 2003.

[25] Fassung gemäss G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[26] Aufgehoben durch G über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

[27] Eingefügt durch G vom 19. März 2007 (OS 62, 186). In Kraft seit 20. Mai 2007.

[28] Fassung gemäss G vom 19. März 2007 (OS 62, 186). In Kraft seit 20. Mai 2007.

[29] Eingefügt durch G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OS 60, 334; ABl 2004, 41). In Kraft seit 1. September 2007 (OS 62, 272).

[30] Eingefügt durch G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

[31] Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. Oktober 2007.

171.1 – Versionen

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