Verordnung über die direktionsübergreifende Informatik (KITT-Verordnung)
(vom 14. Dezember 2005)1 Der Regierungsrat beschliesst:
I. Allgemeine Grundsätze
Gegenstand
Die direktionsübergreifende Informatik umfasst gemeinsame Informatiklösungen der kantonalen Verwaltung einschliesslich der unselbstständigen Anstalten.
Umfang und Inhalt werden nach Massgabe dieser Verordnung festgelegt.
Grundsätze
Bestehen bei mehreren Verwaltungseinheiten dieselben Informatikbedürfnisse, werden sie nach dem Grundsatz «eine Anforderung – eine Lösung» einheitlich gelöst. Dabei sind Qualität und Wirtschaftlichkeit wegleitend.
Direktionsübergreifende Informatikprozesse, Anwendungssysteme und Infrastrukturen werden nach Möglichkeit standardisiert.
Mitwirkung der Verwaltungseinheiten
Die Direktionen und die Staatskanzlei sowie ihre Amtsstellen und Betriebe setzen die direktionsübergreifende Informatik in ihrem Bereich um, indem sie insbesondere
a.bei entsprechendem Bedarf die dazu bereitgestellte einheitliche Lösung verwenden,
b.die festgelegten Standards und Anforderungen einhalten,
c.die erforderlichen Schnittstellen zwischen ihren Fachanwendungen und den zentral angebotenen IT-Services schaffen.
Sie unterstützen die Standardisierung der Informatik, indem sie das KITT über das für sie zuständige Mitglied frühzeitig informieren, wenn neue Bedürfnisse und Problemstellungen den Einsatz von Informatikmitteln direktionsübergreifend beeinflussen könnten.
Das KITT kann die Verwaltungseinheiten von den Pflichten gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise entbinden, wenn technische, wirtschaftliche oder organisatorische Besonderheiten im Verhältnis zu den übergeordneten Interessen klar überwiegen.
II. Organisation und Aufgaben
1. Kantonales IT-Team (KITT)
Zusammensetzung
Das KITT setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Direktion und der Staatskanzlei.
Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist zusätzliches Mitglied mit Antragsrecht aber ohne Stimmrecht.
Direktionsvertretung
Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter. Stellvertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Die Vertreterin oder der Vertreter der Direktion bzw. der Staatskanzlei muss über das erforderliche IT- und betriebswirtschaftliche Wissen verfügen und die IT-bezogenen Bedürfnisse der Verwaltungseinheiten der Direktion bzw. der Staatskanzlei kennen.
Die Vertreterin oder der Vertreter vertritt und erläutert direktionsintern bzw. in der Staatskanzlei die direktionsübergreifenden IT-Belange und wirkt auf deren Umsetzung hin.
Vorsitz
Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist Vorsitzende oder Vorsitzender des KITT.
Sie oder er erfüllt folgende Aufgaben:
a.Vorbereitung und Leitung der KITT-Sitzungen,
b.Vollzug der Beschlüsse des KITT,
c.Vertretung des KITT gegenüber direktionsübergreifenden Instanzen und nach aussen, sofern nicht das KITT eine andere Vertretung beschliesst.
Delegierter der Direktionsvertreter
Die Vertreterinnen und Vertreter der Direktionen und der Staatskanzlei wählen jährlich aus ihrer Mitte eine Delegierte oder einen Delegierten.
Sie oder er erfüllt folgende Aufgaben:
a.Unterstützung der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des KITT sowie bei der Vertretung oder Erläuterung von Geschäften des KITT gegenüber direktionsübergreifenden Instanzen und nach aussen, sofern nicht das KITT eine andere Vertretung bestimmt,
b.Vertretung der oder des Vorsitzenden bei Verhinderung, soweit es nicht um die Leitung der KITT-Geschäftsstelle geht.
Aufgaben
Das KITT ist verantwortlich für die direktionsübergreifenden IT-Belange. Es entscheidet, welche direktionsübergreifenden IT-Services, -Prozesse und -Standards verwirklicht werden und in welcher Form dies geschieht.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.es pflegt die kantonale Informatikstrategie und entwickelt diese weiter,
b.es plant, startet und steuert direktionsübergreifende IT-Vorhaben und stellt ein professionelles Projektmanagement sicher,
c.es legt Standards fest bei übergreifenden Informatikprozessen, Anwendungssystemen und Infrastrukturen,
d.es nimmt Stellung zu Vorhaben der Direktionen und der Staatskanzlei sowie ihrer Amtsstellen, die den Einsatz von Informatikmitteln direktionsübergreifend beeinflussen,
e.es erteilt Aufträge an die KITT-Kompetenz- und Servicezentren und kontrolliert die auftragskonforme und kostengünstige Leistungserbringung,
f.es legt die zu erneuernden und aufzuhebenden IT-Services fest und bestimmt die Reihenfolge,
g.es macht seine Entscheide innerhalb der Verwaltung bekannt.
Das KITT erstellt jährlich in Verbindung mit dem Budget ein Arbeitsprogramm und bringt es der Generalsekretärenkonferenz zur Kenntnis.
Beschlussfassung
Das KITT fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Beschlüssen über die Festlegung oder Aufhebung von direktionsübergreifenden IT-Services, -Prozessen und -Standards müssen alle Direktionen und die Staatskanzlei vertreten sein. Werden solche Beschlüsse nicht einstimmig gefasst, bedürfen sie unabhängig von ihrer Tragweite der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Einvernehmen mit der Generalsekretärenkonferenz
Die oder der KITT-Vorsitzende holt bei Vorhaben von grösserer Tragweite und solchen, die der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen, vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme der Generalsekretärenkonferenz ein.
Die Generalsekretärenkonferenz kann verlangen, dass ihr ein Geschäft zur Stellungnahme vorgelegt wird.
Bei Meinungsverschiedenheiten streben die Vorsitzenden der Generalsekretärenkonferenz und des KITT eine einvernehmliche Lösung an.
Genehmigung durch den Regierungsrat
Beschlüsse des KITT bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat, wenn
a.sie eine strategische, grosse politische oder finanzielle Tragweite haben,
b.das erforderliche Einvernehmen mit der Generalsekretärenkonferenz nicht erreicht wurde oder
c.die Einstimmigkeit im KITT gemäss § 9 Abs. 2 nicht erreicht wurde.
Die Finanzdirektion stellt den Antrag an den Regierungsrat.
Der Regierungsrat kann einen Beschluss des KITT aufheben, wenn seine Genehmigung zu Unrecht nicht eingeholt wurde.
2. KITT-Geschäftsstelle
Aufgaben
Die KITT-Geschäftsstelle unterstützt das KITT fachlich und administrativ.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.Vorbereitung der Sitzungen des KITT,
b.Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen für das KITT,
c.Mitwirkung bei der Umsetzung von Beschlüssen des KITT,
d.Erledigung von zentralen Informatikaufgaben, die das KITT nicht einer andern Stelle zugewiesen hat,
e.Erarbeitung der Budgeteingaben auf Grund des Arbeitsprogramms des KITT und der bestehenden Verpflichtungen.
Leitung
Die Leiterin oder der Leiter der KITT-Geschäftsstelle ist vorgesetzte Person der Mitarbeitenden.
Sie oder er erteilt die Anweisungen auf Grund der Beschlüsse und Bedürfnisse des KITT und ist für den Vollzug verantwortlich.
Sie oder er hat zudem folgende Aufgaben:
a.Führung des KITT-Vorsitzes gemäss § 6,
b.Vertretung des Kantons in interkantonalen Informatikgremien, soweit nicht der Regierungsrat oder das KITT eine andere Vertretung bestimmt.
3. Kompetenz- und Servicezentren des KITT
Kompetenzzentren
KITT-Kompetenzzentren sind Verwaltungseinheiten oder Kommissionen, welche die Anforderungen der Nutzer an bestimmte direktionsübergreifende Informatikdienstleistungen zusammenfassen und die einwandfreie Leistungserbringung durch das vom KITT bestimmte Servicezentrum sicherstellen.
Die Verwaltungseinheiten oder die Mitglieder von Kommissionen werden vom KITT im Einvernehmen mit den vorgesetzten Direktionen bzw. der Staatskanzlei bezeichnet.
Servicezentren
KITT-Servicezentren sind verwaltungsinterne oder externe Stellen, die direktionsübergreifende Informatikdienstleistungen erbringen.
Sie werden vom KITT bezeichnet, verwaltungsinterne Zentren im Einvernehmen mit den vorgesetzten Direktionen bzw. der Staatskanzlei.
Leistungsvereinbarung
Aufbau und Betrieb eines Kompetenz- oder Servicezentrums werden durch eine Leistungsvereinbarung zwischen dem KITT und den Leistungserbringern oder deren vorgesetzten Direktionen bzw. der Staatskanzlei geregelt.
Die Leistungsvereinbarung legt mindestens fest
a.den Gegenstand der Leistung, das Ziel und das zu erbringende Ergebnis,
b.die fachlichen und organisatorischen Kompetenzabgrenzungen bei verwaltungsinternen Leistungserbringern,
c.die Projektorganisation,
d.den Ablauf der Leistungserbringung und die Meilensteine,
e.die Berichterstattung und die Kontrolle,
f.die Finanzierung.
III. Finanzierung
Leistungsgruppenbudget
Die direktionsübergreifende Informatik verfügt innerhalb der Finanzdirektion über ein Leistungsgruppenbudget.
Daraus werden die KITT-Geschäftsstelle sowie die vom KITT erteilten Aufträge für Informatikdienstleistungen, Studien und Beratungen finanziert.
Finanzierung der Kompetenzzentren
Die Finanzierung der Leistungen der Kompetenzzentren wird in der Leistungsvereinbarung geregelt.
Finanzierung der Servicezentren
Die Finanzierung der Servicezentren erfolgt in der Regel durch eine verursachergerechte Leistungsverrechnung auf Grund einer Vollkostenrechnung.
Die Leistungsvereinbarung mit dem KITT kann vorsehen, dass dessen Aufwendungen für die Bereitstellung der Dienstleistung abzugelten sind.
IV. Schlussbestimmung
[1] OS 61, 1.