Publikationsverordnung (PublV)[6]

(vom 2. Dezember 1998)[1]

I. Amtliche Publikationsorgane

A. Zuständigkeit[7]

§ 1.[8]

Die Staatskanzlei ist besorgt für die Herausgabe der Offiziellen Gesetzessammlung, der Loseblattsammlung sowie des Amtsblattes des Kantons Zürich.

B. Gesetzessammlungen[7]

Offizielle Gesetzessammlung

§ 2.

1

In die Offizielle Gesetzessammlung werden aufgenommen:

a.die Verfassung ,

b.die Gesetze,

c.die rechtsetzenden Abkommen (Konkordate) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Staaten,

d.[6] die rechtsetzenden Erlasse, wie Verordnungen und Reglemente des Kantonsrates, des Regierungsrates und seiner Direktionen, der obersten kantonalen Gerichte sowie die Normalarbeitsverträge, die allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge und die allgemeinverbindlichen Mietverträge,

e.die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Kommissionen,

f.die rechtsetzenden Erlasse des Bildungsrates, des Verkehrsrates, der kirchlichen Behörden, der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und anderer kantonaler Organe,

g.weitere Erlasse und Beschlüsse, soweit ein Interesse an der Veröffentlichung vorausgesetzt werden kann.

2

Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Erlasses in der Gesetzessammlung gemäss lit. g.

3

Die Offizielle Gesetzessammlung erscheint in der Regel einmal monatlich.

Loseblattsammlung

§ 3.

1

Die Loseblattsammlung wird in der Regel auf die Stichtage 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.

2

Wird die Entfernung eines Erlasses vom Regierungsrat aus der Loseblattsammlung angeordnet, wird der Beschluss in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffentlicht.

Register

§ 4.[5]

Das Register zur Offiziellen Gesetzessammlung wird jährlich auf den Stichtag 1. Januar herausgegeben. Es enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind.

Separatdrucke

§ 5.

Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, soweit es die Nachfrage rechtfertigt.

C. Amtsblatt[7]

Zweck und Erscheinungsrhythmus

§ 6.[8]

1

Das Amtsblatt dient der Veröffentlichung amtlicher Meldungen.

2

Es erscheint in der Regel einmal wöchentlich.

Meldestelle

§ 6 a.[7]

1

Amtliche Meldungen gemäss § 5 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (PublG)[3] werden im Auftrag der verantwortlichen Amtsstelle (Meldestelle) veröffentlicht.

2

Meldestellen sind die schweizerischen, kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungsstellen sowie die öffentlichrechtlichen Anstalten und Körperschaften.

3

Die Meldestelle trägt die Verantwortung für die inhaltliche und formelle Richtigkeit der amtlichen Meldung.

Zustellung der amtlichen Meldungen

§ 6 b.[7]

1

Die Meldestelle reicht die amtliche Meldung an die von der Staatskanzlei bezeichnete Stelle elektronisch ein. Die Staatskanzlei stellt dazu elektronische Formulare bereit.

2

Die Staatskanzlei kann mit Meldestellen, die wiederkehrend grössere Datenvolumen anliefern, Schnittstellen zwischen den elektronischen Systemen einrichten.

Rechtsgrundlage und Wirkung der Veröffentlichung

§ 6 c.[7]

1

Amtliche Meldungen werden im Amtsblatt veröffentlicht, wenn

a.die Rechtsordnung dies vorsieht oder

b.dies durch die zuständige Behörde oder Verwaltungsstelle angeordnet wird.

2

Mit der Veröffentlichung gilt der Inhalt der Meldung als bekannt.

Rubriken

a. Im Allgemeinen

§ 7.[8]

1

Das Amtsblatt führt für amtliche Meldungen folgende Rubriken:

a.Rechtsetzung und politische Rechte,

b.Submissionen,

c.Bauten und baurechtliche Planungen,

d.Bürgerrechts- und Vormundschaftswesen,

e.Steuerwesen,

f.abhanden gekommene Werttitel,

g.Nachlassverfahren,

h.Schuldbetreibungen,

i.Konkurse,

j.andere gesetzliche Publikationen.

2

Die Staatskanzlei kann die einzelnen Rubriken weiter gliedern und Rubriken vereinigen.

b. Rechtsetzung und politische Rechte im Besonderen

§ 7 a.[7]

1

In der Rubrik Rechtsetzung und politische Rechte werden insbesondere veröffentlicht:

a.Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der antragsberechtigten Stellen, wobei Anträge der Kommissionen des Kantonsrates nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffentlicht werden,

b.Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Behörden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,

c.Beschlüsse und Verfügungen der Meldestellen gemäss § 6 a Abs. 2 einschliesslich der Organe der Rechtspflege, soweit der Gegenstand der Veröffentlichung die Rechtsetzung, die politischen Rechte oder die Konstituierung von Organen betrifft.

2

Die Beschlüsse und Verfügungen sind unmittelbar nach ihrem Erlass der Staatskanzlei zu übermitteln.

Private Inserate

§ 8.

1

Private Inserate werden in das Amtsblatt aufgenommen, wenn

a.der Inhalt weder rechts- noch sittenwidrig ist,

b.sie die politischen Rechte nicht verletzen.

2

Die Staatskanzlei kann die Aufnahme von privaten Inseraten ohne Angabe von Gründen verweigern.

Form und Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 9.[8]

1

Das Amtsblatt wird in elektronischer und gedruckter Form veröffentlicht.

2

Amtliche Meldungen, die sich aus drucktechnischen Gründen nicht für die Veröffentlichung in der gedruckten Form eignen, werden nur elektronisch veröffentlicht. In der gedruckten Form wird auf die Bezugs- und Einsichtsstellen hingewiesen.

3

Die Veröffentlichung in elektronischer Form erfolgt gleichentags, aber vor der gedruckten Fassung.

4

Die Amtsblatt-Daten werden von der Herausgeberin mit einer elektronischen Signatur versehen. Die Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur[4].

Massgebende Fassung

§ 9 a.[7]

Für den Fristenlauf und den Inhalt ist die elektronische Fassung massgebend.

Veröffentlichung im Internet

§ 9 b.[7]

1

Die Staatskanzlei veröffentlicht das Amtsblatt im Internet. Die amtlichen Meldungen werden mit einer Suchfunktion erschlossen, die eine Suche insbesondere nach Rubrik, Meldestelle und Stichworten ermöglicht.

2

Die Suchfunktion steht ab der Veröffentlichung während folgender Zeiträume zur Verfügung:

a.drei Monate bei Meldungen mit besonderen Personendaten,

b.zwölf Monate bei Meldungen, die gleichzeitig im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht werden,

c.drei Jahre bei Meldungen, die eine allgemeinverbindliche Anordnung zum Gegenstand haben,

d.unbeschränkt bei Meldungen der Rubrik Rechtsetzung und politische Rechte,

e.zwölf Monate bei allen anderen Meldungen.

3

In besonderen Fällen kann die Meldestelle die Zeiträume gemäss Abs. 2 lit. a und e auf mindestens einen Monat verkürzen oder höchstens zwölf Monate ausdehnen.

4

Die Einsichtnahme in Amtsblatt-Ausgaben, die nicht oder nicht mehr online zugänglich sind, wird von der Staatskanzlei in Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv geregelt.

D. Gemeinsame Bestimmungen[7]

Bezug

§ 10.[8]

1

In gedruckter Form sind im Jahresabonnement erhältlich:

a.die laufenden Nachträge zur Offiziellen Gesetzessammlung in losen Blättern und gebunden,

b.die Loseblattsammlung als vollständige Sammlung mit regelmässigen Nachträgen,

c.das Amtsblatt.

2

In elektronischer Form sind im Jahresabonnement erhältlich:

a.die im Amtsblatt veröffentlichten amtlichen Meldungen,

b.eine Auswahl der Meldungen gemäss lit. a.

3

Die Staatskanzlei bezeichnet die Bezugsstellen.

Verwertung von amtlichen Meldungen

§ 10 a.[7]

1

Die Verwertung von Daten amtlicher Meldungen ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a.Die Daten dürfen inhaltlich nicht verändert werden.

b.Die Daten sind so darzustellen, dass sie sich deutlich von Kommentaren oder anderen Zusätzen unterscheiden.

c.Angaben, welche die Staatskanzlei zur Qualität der gelieferten Daten macht, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2

Bei Daten ohne qualifizierte elektronische Signatur gilt überdies:

a.Die Daten sind mit folgendem Hinweis zu versehen: «Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend sind die mit einer elektronischen Signatur versehenen Amtsblatt-Daten.»

b.Weder in der Werbung noch auf der Verpackung, dem Datenträger oder dem elektronischen Medium darf der Eindruck erweckt werden, es handle sich um eine amtliche Veröffentlichung.

Gebührenpflicht

§ 10 b.[7]

1

Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer

a.amtliche Meldungen im Amtsblatt veröffentlicht,

b.die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt in gedruckter Form abonniert,

c.elektronisch aufbereitete Daten aus dem Amtsblatt im Abonnement bezieht,

d.im Sinne von § 12 Abs. 2 PublG elektronische Daten der amtlichen Publikationsorgane übernimmt und verwertet.

2

Für Veröffentlichungen in der Rubrik Rechtsetzung und politische Rechte des Amtsblatts werden keine Gebühren erhoben.

3

Veröffentlicht eine Meldestelle gleichzeitig mehrere amtliche Meldungen, ist für jede sach- oder personenbezogene Meldung die Gebühr zu entrichten.

Gebührenansätze

§ 11.[8]

1

Die Gebühren für die amtlichen Publikationsorgane betragen:

a.für das Amtsblatt Fr.

1.Jahresabonnement in gedruckter Form 120

2.Jahresabonnement in elektronischer Form 60

3.Veröffentlichung einer amtlichen Meldung 30

b.für die Offizielle Gesetzessammlung

1.Jahresabonnement 125

2.gebundene Ausgabe, pro Band 200

c.für die Loseblattsammlung 680 Die Gebühr für die Nachträge der Loseblattsammlung wird jährlich aufgrund der Kosten des Vorjahres neu festgelegt. Fr.

d.für Separatdrucke je nach Umfang 5 bis 20 Die Staatskanzlei legt die Höhe im Einzelfall fest.

2

In den Gebühren gemäss Abs. 1 lit. a ist eine allfällige Mehrwertsteuer enthalten, zu denjenigen gemäss lit. b–d wird sie hinzugerechnet.

3

Für die Übernahme von Daten eines amtlichen Publikationsorgans und deren Verwertung in unveränderter Form erhebt die Staatskanzlei eine Gebühr, welche die ihr anfallenden Kosten deckt. Die Staatskanzlei kann mit dem Datenbezüger eine Nutzungsvereinbarung abschliessen.

Einsichtnahme auf Gemeindekanzleien

§ 12.[8]

Die Gemeinden gewährleisten das Recht zur Einsichtnahme gemäss § 14 Abs. 2 PublG[3] durch Auflage einer Papierausgabe oder einen Internetzugang.

II. Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Zeitpunkt der Veröffentlichung

§ 13.

1

Erlasse gemäss § 2 Abs. 1 werden in der Offiziellen Gesetzessammlung vollständig veröffentlicht, sobald sie rechtskräftig sind und der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht.[6]

2

Wird ein Erlass vorerst nur teilweise in Kraft gesetzt, wird in der Loseblattsammlung angemerkt, welche Teile noch nicht in Kraft sind.[5]

3

Erlasse gemäss § 2 Abs. 1 lit. d–g sind unmittelbar nach ihrer Verabschiedung der Staatskanzlei zu übermitteln.[5]

Ausserordentliche Bekanntmachung

§ 14.

1

Die ausserordentliche Bekanntmachung nach § 8 PublG[8][3] erfolgt insbesondere als:

a.Bekanntmachung über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die lokalen Fernseh- und Rundfunkveranstalter,

b.Abgabe entsprechender Pressemitteilungen,

c.Zustellung von Zirkularen, Rundschreiben usw. an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind,

d.öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Erlass nur örtliche Geltung hat,

e.direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses.

2

Die ausserordentliche Bekanntmachung gibt den ganzen Erlass oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.

Veröffentlichung durch Verweisung

§ 15.

Die Staatskanzlei gibt bekannt, wo rechtsetzende Erlasse und Teile von ihnen, die gemäss § 9 PublG[8][3] nur durch Verweisung publiziert werden, bezogen werden können.

Informatikunterstützte Informationssysteme

§ 16.[8]

1

Die Veröffentlichung auf informatikunterstützten Informationssystemen gemäss § 11 PublG[8][3] erfolgt durch die Staatskanzlei.

2

Sie beschränkt sich auf die Publikation der Rechtsdaten, einschliesslich der wesentlichen Zugriffshilfen wie Register, Indexe und Volltextsuche, und auf die Veröffentlichung von Texten, welche Rechtsdaten der breiten Öffentlichkeit erläutern.

3

Mit Ausnahme des Amtsblatts ist für die amtlichen Publikationsorgane die gedruckte Fassung massgebend.

Abgabe von Rechtsdaten an Drittanbieter

§ 17.

1

Die Staatskanzlei gibt die Rechtsdaten, die sie elektronisch veröffentlicht, Drittanbietern zu besonderen Konditionen ab.

2

Auf eine Aufbereitung der Rechtsdaten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.

3

Drittanbieter müssen ihre Angebote deutlich als inoffizielle Publikation bezeichnen.

Veröffentlichung durch Dritte

§ 18.

1

Die Staatskanzlei kann bei der Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritte damit beauftragen.

2

Sie entscheidet über die Bewilligung gemäss § 12 PublG[8][3].

III. Schlussbestimmungen

Aufhebung

§ 19.

Die Verordnung über das Amtsblatt und die Gesetzessammlung vom 17. Dezember 1980 wird aufgehoben.

Inkrafttreten

§ 20.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


[1] OS 54, 906.

[2] LS 101.

[3] LS 170. 5.

[4] SR 943. 03.

[5] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 508; ABl 2005, 1569). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[6] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 768; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[7] Eingefügt durch RRB vom 18. April 2012 (OS 67, 182; ABl 2012, 809). In Kraft seit 1. Juli 2012.

[8] Fassung gemäss RRB vom 18. April 2012 (OS 67, 182; ABl 2012, 809). In Kraft seit 1. Juli 2012.

170.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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