Publikationsverordnung
(vom 2. Dezember 1998)[1]
I. Amtliche Publikationsorgane
Zuständigkeit
Die Staatskanzlei ist besorgt für die Herausgabe der Offiziellen Gesetzessammlung, der Loseblattsammlung sowie des Amtsblattes des Kantons Zürich.
Offizielle Gesetzessammlung
In die Offizielle Gesetzessammlung werden aufgenommen:
a.die Verfassung ,
b.die Gesetze,
c.die rechtsetzenden Abkommen (Konkordate) mit dem Bund, anderen Kantonen oder Staaten,
d.die rechtsetzenden Erlasse, wie Verordnungen und Reglemente des Kantonsrates, des Regierungsrates und seiner Direktionen, des Kassationsgerichts, des Obergerichts, des Sozialversicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Normalarbeitsverträge, die allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge und die allgemeinverbindlichen Mietverträge,
e.die rechtsetzenden Erlasse interkantonaler Kommissionen,
f.die rechtsetzenden Erlasse des Bildungsrates, des Verkehrsrates, der kirchlichen Behörden, der selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalten und anderer kantonaler Organe,
g.weitere Erlasse und Beschlüsse, soweit ein Interesse an der Veröffentlichung vorausgesetzt werden kann.
Die Staatskanzlei entscheidet über die Veröffentlichung eines Erlasses in der Gesetzessammlung gemäss lit. g.
Die Offizielle Gesetzessammlung erscheint in der Regel einmal monatlich.
Loseblattsammlung
Die Loseblattsammlung wird in der Regel auf die Stichtage 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober nachgeführt.
Wird die Entfernung eines Erlasses vom Regierungsrat aus der Loseblattsammlung angeordnet, wird der Beschluss in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffentlicht.
Register
Das Register zur Offiziellen Gesetzessammlung wird jährlich auf den Stichtag 1. Januar herausgegeben. Es enthält ein Sachregister, ein systematisches Register und eine Liste der Erlasse, bei denen die Rechtskraft festgestellt worden ist, die aber weder ganz noch teilweise in Kraft gesetzt worden sind.
Separatdrucke
Die Staatskanzlei gibt Separatdrucke von Erlassen heraus, soweit es die Nachfrage rechtfertigt.
Amtsblatt
Das Amtsblatt besteht aus dem Inseratenteil und dem Textteil. Der Inseratenteil umfasst die amtlichen und die privaten Inserate. Das Amtsblatt erscheint in der Regel einmal wöchentlich.
Amtliche Inserate
In den Inseratenteil des Amtsblattes werden Anzeigen aufgenommen, die von Behörden des Bundes, der Kantone, der Bezirke und der Gemeinden oder von Organen von öffentlichrechtlichen Körperschaften in ihrer amtlichen Stellung veröffentlicht werden.
Private Inserate
Private Inserate werden in das Amtsblatt aufgenommen, wenn
a.der Inhalt weder rechts- noch sittenwidrig ist,
b.sie die politischen Rechte nicht verletzen.
Die Staatskanzlei kann die Aufnahme von privaten Inseraten ohne Angabe von Gründen verweigern.
Textteil
Im Textteil des Amtsblattes werden veröffentlicht:
a.Anträge an den Kantonsrat mit den begleitenden Weisungen der antragsberechtigten Stellen, mit Ausnahme der Anträge der Kommissionen des Kantonsrates, die nur auf deren besonderen Beschluss hin veröffentlicht werden,
b.Beschlüsse des Kantonsrates und der kirchlichen Synoden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen,
c.Beschlüsse, Verfügungen und andere amtliche Texte, deren Veröffentlichung durch das geltende Recht vorgeschrieben ist,
d.Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Direktionen des Regierungsrates, der Staatskanzlei, des Bildungsrates, des Verkehrsrates, der kirchlichen Behörden, der obersten kantonalen Gerichte sowie der Organe der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten, soweit die betreffende Behörde die Veröffentlichung im Textteil des Amtsblattes beschliesst.
Anträge und Beschlüsse sowie Teile davon, die sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation im Textteil des Amtsblattes eignen, werden separat veröffentlicht. Dazu gehören insbesondere die Geschäfts- und Rechenschaftsberichte, das Budget, der Konsolidierte Entwicklungs- und Finanzplan und die Staatsrechnung.
Bezug
Die Offizielle Gesetzessammlung und das Amtsblatt sind im Abonnement erhältlich. Soweit möglich können Einzelexemplare bezogen werden.
Die Loseblattsammlung wird als vollständige Sammlung abgegeben. Die Nachträge werden im Abonnement geliefert.
Die Staatskanzlei bezeichnet die Bezugsstellen.
Preise
Die Preise der amtlichen Publikationsorgane betragen3 Die Staatskanzlei setzt die Verkaufspreise im Einzelfall und für weitere Publikationen fest.
| a. für das Amtsblatt | Fr. |
|---|---|
| – Jahresabonnement60.— | |
| – Halbjahresabonnement37.— | |
| – im Monat10.— | |
| – im Einzelverkauf | 2.— |
| – Insertionsgebühren je gedruckte Zeile | 1.90 |
| b. für die Offizielle Gesetzessammlung | |
| – Jahresabonnement80.— | |
| – gebundene Ausgabe60.— | |
| c. für die Loseblattsammlung680.— | |
| der Preis der Nachträge wird jährlich aufgrund der tatsächlichen Kosten des Vorjahres neu festgelegt | |
| d. für Separatdrucke je nach Umfang2 Zu den Preisen und Insertionsgebühren wird hinzugerechnet.3.— bis 18.— die Mehrwertsteuer |
Gratisabgabe
Die Gemeinden erhalten auf Verlangen unentgeltlich je ein Exemplar der Offiziellen Gesetzessammlung ab Band 53, der Loseblattsammlung einschliesslich der Nachträge und des Amtsblatts. Die Städte Zürich und Winterthur erhalten diese Publikationsorgane für jeden Stadtkreis unentgeltlich.
II. Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung
Zeitpunkt der Veröffentlichung
Erlasse gemäss § 2 Abs. 1 werden vollständig veröffentlicht, sobald der Zeitpunkt des gesamten oder teilweisen Inkrafttretens feststeht.
Wird ein Erlass vorerst nur teilweise in Kraft gesetzt, wird in der Loseblattsammlung angemerkt, welche Teile noch nicht in Kraft sind.
Erlasse gemäss § 2 Abs. 1 lit. d–g sind unmittelbar nach ihrer Verabschiedung der Staatskanzlei zu übermitteln.
Ausserordentliche Bekanntmachung
Die ausserordentliche Bekanntmachung nach § 8 des Gesetzes[3] erfolgt insbesondere als:
a.Bekanntmachung über Radio und Fernsehen durch die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die lokalen Fernseh- und Rundfunkveranstalter,
b.Abgabe entsprechender Pressemitteilungen,
c.Zustellung von Zirkularen, Rundschreiben usw. an die vom Erlass betroffenen Personen, sofern sie persönlich bestimmbar sind,
d.öffentlicher Anschlag in den betreffenden Gebieten, sofern der Erlass nur örtliche Geltung hat,
e.direkte Eröffnung bei der unmittelbaren Anwendung des Erlasses.
Die ausserordentliche Bekanntmachung gibt den ganzen Erlass oder dessen wesentlichen Inhalt wieder.
Veröffentlichung durch Verweisung
Die Staatskanzlei gibt bekannt, wo rechtsetzende Erlasse und Teile von ihnen, die gemäss § 9 des Gesetzes[3] nur durch Verweisung publiziert werden, bezogen werden können.
Informatikunterstützte Informationssysteme
Die Veröffentlichung auf informatikunterstützten Informationssystemen gemäss § 11 des Gesetzes[3] erfolgt durch die Staatskanzlei.
Sie beschränkt sich auf die Publikation der Rechtsdaten, einschliesslich der wesentlichen Zugriffshilfen wie Register, Indexe und Volltextsuche, und auf die Veröffentlichung von Texten, welche Rechtsdaten der breiten Öffentlichkeit erläutern.
Massgebend ist die gedruckte Fassung.
Die Staatskanzlei kann für diese Dienstleistungen Gebühren erheben.
Die Einsichtnahme über Internet ist kostenlos.
Abgabe von Rechtsdaten an Drittanbieter
Die Staatskanzlei gibt die Rechtsdaten, die sie elektronisch veröffentlicht, Drittanbietern zu besonderen Konditionen ab.
Auf eine Aufbereitung der Rechtsdaten für besondere Bedürfnisse besteht kein Anspruch.
Drittanbieter müssen ihre Angebote deutlich als inoffizielle Publikation bezeichnen.
Veröffentlichung durch Dritte
Die Staatskanzlei kann bei der Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane mit Dritten zusammenarbeiten oder Dritte damit beauftragen.
III. Schlussbestimmungen
Aufhebung
Die Verordnung über das Amtsblatt und die Gesetzessammlung vom 17. Dezember 1980 wird aufgehoben.
[1] OS 54, 906.
[3] LS 170. 5.
[4] Fassung gemäss RRB vom 6. Dezember 2005 (OS 60, 508; ABl 2005, 1569). In Kraft seit 1. Januar 2006.