Publikationsgesetz (PublG)

(vom 30. November 2015)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 8. Mai 2015, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Verwaltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.

Geltungsbereich

§ 2.

Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kantons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.

Rechtswirkungen der Veröffentlichung

§ 3.

1

Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.

2

Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.

3

Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.

Zuständigkeit des Regierungsrates

§ 4.

Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige Stelle.

Verantwortung für die Veröffentlichung

§ 5.

Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.

2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane

A. Gesetzessammlungen

Offizielle Gesetzessammlung

§ 6.

1

Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts.

2

In der OS werden veröffentlicht:

a.die Kantonsverfassung,

b.die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,

c.die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden, Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,

d.die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kantons Zürich geschaffen wurden,

e.die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge.

3

Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

4

Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.

5

Zur OS wird ein Register geführt.

Loseblattsammlung

§ 7.

1

Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröffentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.

2

Sie wird nach Sachgebieten geordnet.

3

Zur LS wird ein Register geführt.

Verweisung auf Normen Dritter

§ 8.

1

Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Dritten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen werden können.

2

Der Regierungsrat kann die Dritten verpflichten, die Normen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen oder öffentlich zugänglich zu machen. Er regelt die Entschädigung. Allfällige Entschädigungsansprüche der Dritten richten sich sinngemäss nach den §§ 183bis

–183 quater

EG ZGB[6].

Massgeblicher Wortlaut

§ 9.

Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird entsprechend berichtigt.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

§ 10.

1

Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffentlicht.

2

Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.

B. Amtsblatt

Amtsblatt

§ 11.

1

Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.

2

Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.

3

Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer Suchfunktion ausgestattet.

4

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erscheinungsweise.

C. Anderweitige amtliche Publikationen

Andere amtliche Publikationsorgane

§ 12.

Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.

Ausserordentliche Veröffentlichung

§ 13.

Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.

D. Gemeinsame Bestimmungen

Rechtswirksame Veröffentlichung

§ 14.

1

Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.

2

Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publikationsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

Form der Veröffentlichung

§ 15.

1

Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht.

2

Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicher.

3

Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist die massgebende.

4

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häufig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden.

Berichtigungen

§ 16.

1

Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die

a.nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,

b.inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfehler enthalten,

c.sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, aufweisen.

2

Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.

3

§ 21 Abs. 1 lit. h des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019[5] bleibt vorbehalten.[9]

In Rechtsmittelverfahren geänderte Erlasse

§ 17.

Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS veröffentlicht.

3. Abschnitt: Behördenverzeichnis

Zweck

§ 18.

Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle Besetzung.

Form und Herausgabe

§ 19.

1

Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.

2

Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form veröffentlicht werden.

3

Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.

4

Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen veröffentlicht werden.

4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme

Datenschutz

§ 20.

1

Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[4] enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.

2

Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.

Einsichtnahme

a. in amtliche Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis

§ 21.

1

In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Einsicht genommen werden.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffentlichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.

b. in Erlasse des Bundes und das Bundesblatt

§ 22.

Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle, bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[7] vorgeschriebenen Inhalte eingesehen werden können.

5. Abschnitt: Gebühren

Einsichtnahme in elektronische Ausgaben

§ 23.

1

Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.

2

Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

3

Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anforderungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.

Bezug von gedruckten Ausgaben

§ 24.

Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist kostenpflichtig.

Aufträge zur Veröffentlichung

§ 25.

1

Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.

2

Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind:

a.Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Rechtsetzung,

b.Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,

c.amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.

3

Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.

Regelung der Gebühren und Kosten

§ 26.

1

Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebührenpflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.

2

Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach marktüblichen Konditionen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 27.

Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.

Änderung bisherigen Rechts

§ 28.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .[8]

b.Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 ( LS 171.1 ): . . .[8]

c.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .[8]

d.Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 ( LS 935.11 ): . . .[8]


[1] OS 72, 527.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABl 2017-12-22).

[3] ABl 2014-11-07.

[4] LS 170. 4.

[5] LS 171. 1.

[6] LS 230.

[7] SR 170. 512.

[8] Text siehe OS 72, 527.

[9] Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.

170.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.05.2020Version öffnen
09901.01.201801.05.2020Version öffnen
06501.01.199901.01.2018Version öffnen
02301.04.2009Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen