Publikationsgesetz (PublG)
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. Oktober 2014[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 8. Mai 2015, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die rechtswirksame Veröffentlichung von Erlassen, Anordnungen, Beschlüssen und anderen amtlichen Texten, die Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden und der Verwaltung regeln oder deren Verfahrensabläufe festschreiben.
Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen die rechtsetzenden, vollziehenden und richterlichen Behörden und die Verwaltungsstellen des Kantons sowie dessen Organisationen des öffentlichen Rechts.
Rechtswirkungen der Veröffentlichung
Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden sind.
Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
Ist ein amtlicher Text gemäss § 13 ausserordentlich veröffentlicht worden, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie davon keine Kenntnis hatten und trotz pflichtgemässer Sorgfalt davon keine Kenntnis haben konnten.
Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat bezeichnet die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses zuständige Stelle.
Verantwortung für die Veröffentlichung
Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtlichen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröffentlichung verantwortlich.
2. Abschnitt: Amtliche Publikationsorgane
A. Gesetzessammlungen
Offizielle Gesetzessammlung
Die Offizielle Gesetzessammlung (OS) ist die chronologische Sammlung des kantonalen Rechts.
In der OS werden veröffentlicht:
a.die Kantonsverfassung,
b.die Gesetze, Verordnungen und weiteren Erlasse,
c.die rechtsetzenden Vereinbarungen des Kantons mit Gemeinden, Organisationen, anderen Kantonen, dem Bund und dem Ausland,
d.die Erlasse interkantonaler Organe, die unter Mitwirkung des Kantons Zürich geschaffen wurden,
e.die Normalarbeitsverträge und allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge.
Weitere Beschlüsse und Vereinbarungen können in der OS veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Die Veröffentlichung in der OS erfolgt, sobald das Datum des teilweisen oder umfassenden Inkrafttretens feststeht.
Zur OS wird ein Register geführt.
Loseblattsammlung
Die Loseblattsammlung (LS) umfasst die in der OS veröffentlichten Erlasse und rechtsetzenden Vereinbarungen in ihrer aktuell geltenden Fassung.
Sie wird nach Sachgebieten geordnet.
Zur LS wird ein Register geführt.
Verweisung auf Normen Dritter
Verweist ein in der LS veröffentlichter Erlass auf von Dritten erlassene Normen, die nicht in einem amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht sind, gibt eine Fussnote die Verwaltungsstelle oder die Internetadresse an, bei der die Normen eingesehen oder bezogen werden können.
Massgeblicher Wortlaut
Weicht der in der LS veröffentlichte Wortlaut eines Textes von demjenigen in der OS ab, gilt der Text der OS. Die LS wird entsprechend berichtigt.
Veröffentlichung und Inkrafttreten
Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen werden in der Regel spätestens fünf Tage vor ihrem Inkrafttreten in der OS veröffentlicht.
Der Regierungsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens, soweit der Erlass oder die rechtsetzende Vereinbarung dies nicht regelt.
B. Amtsblatt
Amtsblatt
Im Amtsblatt werden amtliche Texte veröffentlicht, deren Veröffentlichung rechtlich vorgeschrieben ist.
Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht.
Das Amtsblatt ist nach Sachgebieten gegliedert und mit einer Suchfunktion ausgestattet.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Gegenstände im Einzelnen, die Aufnahme nicht amtlicher Anzeigen sowie die Erscheinungsweise.
C. Anderweitige amtliche Publikationen
Andere amtliche Publikationsorgane
Der Regierungsrat kann für bestimmte Sachgebiete sowie für interkantonale Vereinbarungen und Erlasse interkantonaler Organe ein anderes amtliches Publikationsorgan bezeichnen.
Ausserordentliche Veröffentlichung
Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise veröffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsichtigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände erforderlich ist.
D. Gemeinsame Bestimmungen
Rechtswirksame Veröffentlichung
Die rechtswirksame Veröffentlichung erfolgt unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in der Regel einmalig und ausschliesslich im Amtsblatt und nach Massgabe von § 6 in der OS.
Die Veröffentlichung kann durch Verweisung auf eine andere Fundstelle erfolgen, wenn der amtliche Text für die amtlichen Publikationsorgane nicht geeignet ist. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
Form der Veröffentlichung
Die amtlichen Publikationsorgane werden auf einer Internetseite des Kantons veröffentlicht.
Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, stellt deren Authentizität und Integrität durch geeignete Massnahmen sicher.
Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form veröffentlicht werden. Die elektronische Fassung ist die massgebende.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wann und wie häufig OS und Amtsblatt veröffentlicht und ob diese in gedruckter Form herausgegeben werden.
Berichtigungen
Die Stelle, die für die Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane zuständig ist, berichtigt veröffentlichte amtliche Texte, die
a.nicht dem Beschluss der erlassenden Instanz entsprechen,
b.inhaltlich bedeutungslose Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfehler enthalten,
c.sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verweisungen und gesetzestechnische oder terminologische Unstimmigkeiten, aufweisen.
Berichtigungen werden im Publikationsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.
In Rechtsmittelverfahren geänderte Erlasse
Wird ein Erlass in einem Rechtsmittelverfahren ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert, wird dies in der OS und in der LS veröffentlicht.
3. Abschnitt: Behördenverzeichnis
Zweck
Das Behördenverzeichnis informiert über die geltende Organisation der Behörden und der Verwaltung sowie deren personelle Besetzung.
Form und Herausgabe
Das Behördenverzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
Es kann zusätzlich als Staatskalender in gedruckter Form veröffentlicht werden.
Aus den Eintragungen im Behördenverzeichnis können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
Im Behördenverzeichnis können nicht amtliche Anzeigen veröffentlicht werden.
4. Abschnitt: Datenschutz und Einsichtnahme
Datenschutz
Veröffentlichungen nach diesem Gesetz dürfen Personendaten und besondere Personendaten gemäss § 3 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007[4] enthalten, soweit dies für eine in einem Gesetz vorgesehene Veröffentlichung notwendig ist.
Die Verordnung legt die Zeiträume fest, während derer die Veröffentlichungen über eine Suchfunktion erschlossen werden. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Interessen der Öffentlichkeit und die privaten Interessen.
Einsichtnahme
a. in amtliche Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis
In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis kann bei jeder Gemeinde Einsicht genommen werden.
Der Regierungsrat bezeichnet die Stelle, bei der in die Veröffentlichungen in gedruckter Form Einsicht genommen werden kann.
b. in Erlasse des Bundes und das Bundesblatt
Der Regierungsrat bezeichnet in einer Verordnung die Stelle, bei der die von Art. 18 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004[7] vorgeschriebenen Inhalte eingesehen werden können.
5. Abschnitt: Gebühren
Einsichtnahme in elektronische Ausgaben
Die Einsichtnahme in die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane und das Behördenverzeichnis sowie deren Herunterladen für die individuelle Bearbeitung sind unentgeltlich.
Zusätzliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung besondere Anforderungen an die Verwertung der amtlichen Publikationsorgane und des Behördenverzeichnisses durch Dritte festlegen.
Bezug von gedruckten Ausgaben
Der Bezug der amtlichen Publikationsorgane in gedruckter Form, von Separatdrucken und des gedruckten Staatskalenders ist kostenpflichtig.
Aufträge zur Veröffentlichung
Veröffentlichungen in der OS sind unentgeltlich.
Veröffentlichungen im Amtsblatt und im Behördenverzeichnis sind kostenpflichtig. Davon ausgenommen sind:
a.Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der kantonalen Rechtsetzung,
b.Veröffentlichungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts und die weiteren politischen Rechte in Kantonsangelegenheiten,
c.amtliche Bekanntmachungen im Behördenverzeichnis.
Der Regierungsrat kann in einer Verordnung weitere Ausnahmen vorsehen.
Regelung der Gebühren und Kosten
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die gebührenpflichtigen Leistungen und die Gebührenansätze fest und regelt die Erhebung der Gebühren.
Die Gebühren für nicht amtliche Anzeigen richten sich nach marktüblichen Konditionen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz) vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
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Anhänge
Anhang
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Gemeindegesetz (GG) vom 6. Juni 1926 (LS 131.1): . . .[8]
b.Das Kantonsratsgesetz (KRG) vom 5. April 1981 ( LS 171.1 ): . . .[8]
c.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) vom 24. Mai 1959 ( LS 175.2 ): . . .[8]
d.Das Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996 ( LS 935.11 ): . . .[8]
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2018 (ABl 2017-12-22).
[4] LS 170. 4.
[5] LS 171. 1.
[7] SR 170. 512.
[8] Text siehe OS 72, 527.