Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz)

(vom 27. September 1998)[1]

I. Amtliche Publikationsorgane

Offizielle Gesetzessammlung

§ 1.

1

Die Offizielle Gesetzessammlung ist eine chronologisch nachgeführte Sammlung des kantonalen Rechts.

2

In der Offiziellen Gesetzessammlung werden Erlasse kantonaler Behörden und selbständiger Anstalten mit generellabstrakten Normen veröffentlicht, welche Personen Pflichten auferlegen oder Rechte einräumen oder die Organisation, die Zuständigkeit und die Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln.

3

Der Regierungsrat kann weitere Erlasse in die Offizielle Gesetzessammlung aufnehmen, wenn hiefür ein Bedürfnis besteht.

Loseblattsammlung

§ 2.

1

Das in der Offiziellen Gesetzessammlung veröffentlichte und an einem bestimmten Stichtag geltende kantonale Recht wird in eine nach Sachgebieten geordnete Loseblattsammlung aufgenommen.

2

Erlasse mit einer Geltungsdauer bis zu drei Monaten werden nicht aufgenommen.

3

Die Loseblattsammlung wird regelmässig auf bestimmte Stichtage nachgeführt.

Massgeblicher Text

§ 3.

1

Stimmt der Inhalt der Loseblattsammlung nicht mit der Veröffentlichung in der Offiziellen Gesetzessammlung überein, so gilt die Fassung der Offiziellen Gesetzessammlung.

2

Werden kantonale Erlasse infolge der Änderung von Bundesrecht als Ganzes nicht mehr anwendbar, ordnet der Regierungsrat deren Entfernung aus der Loseblattsammlung an.

Register

§ 4.

1

Zur Offiziellen Gesetzessammlung wird regelmässig ein Register herausgegeben.

2

Der Loseblattsammlung sind ein systematisches Register und ein Sachregister beigefügt.

Amtsblatt

§ 5.

1

Im Amtsblatt oder in Beilagen können Verfügungen, Beschlüsse und andere amtliche Texte der gesetzgebenden, vollziehenden und richterlichen Behörden veröffentlicht werden, die nicht in der Offiziellen Gesetzessammlung erscheinen.

2

Im Amtsblatt können auch nichtamtliche Anzeigen veröffentlicht werden. Der Regierungsrat legt die Grundsätze darüber fest, welche Art von privaten Inseraten aufgenommen wird.

Einzelheiten

§ 6.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über Preis, Abgabe und Bezug der amtlichen Publikationsorgane.

II. Arten und Zeitpunkt der Veröffentlichung

Ordentliche Publikation

§ 7.

Die ordentliche Publikation erfolgt in der Offiziellen Gesetzessammlung.

Ausserordentliche Publikation

§ 8.

1

Eine Bekanntmachung erfolgt auf andere Weise, wenn

a.dies zur Sicherstellung der Wirkung unerlässlich ist,

b.die ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten wegen Dringlichkeit oder anderer ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich ist.

2

Die Publikation in der Offiziellen Gesetzessammlung hat sobald als möglich zu erfolgen.

Veröffentlichung durch Verweisung

§ 9.

Rechtsetzende Erlasse sowie Teile davon, die sich wegen ihres besonderen Charakters nicht für die Veröffentlichung in der Offiziellen Gesetzessammlung eignen, werden in dieser angezeigt und auf Verlangen abgegeben. Dies geschieht insbesondere, wenn sie

a.technischer Natur sind und sich nur an Fachleute wenden,

b.sich aus besonderen, namentlich drucktechnischen Gründen nicht für die Publikation in den Gesetzessammlungen eignen.

Veröffentlichung, Inkrafttreten

§ 10.

1

Die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse soll mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten erfolgen.

2

Ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses nicht festgelegt, wird er vom Regierungsrat bestimmt.

Informatikunterstützte Informationssysteme

§ 11.

Die amtlichen Publikationsorgane werden soweit als möglich zusätzlich auf informatikunterstützten Informationssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Veröffentlichung durch Dritte

§ 12.

1

Der Regierungsrat kann Dritte mit der Herausgabe der amtlichen Publikationsorgane betrauen.

2

Die mechanische oder elektronische Übernahme der amtlichen Publikationsorgane und deren Verwertung in unveränderter Form bedürfen einer Bewilligung.

III. Rechtswirkungen

Wirkungen

§ 13.

1

Rechtsetzende Erlasse verpflichten nur, wenn sie nach diesem Gesetz bekanntgemacht worden sind.

2

Wird ein rechtsetzender Erlass durch Verweisung oder auf ausserordentlichem Weg bekanntgemacht, bleibt den Betroffenen der Nachweis offen, dass sie ihn nicht kannten und ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen konnten.

Recht zur Einsichtnahme

§ 14.

1

Auf der Staatskanzlei und im Staatsarchiv können die amtlichen kantonalen Publikationsorgane eingesehen werden, einschliesslich der Erlasse, die durch Verweisung gemäss § 9 veröffentlicht wurden.

2

Auf den Gemeindekanzleien kann jede Person

a.die Offizielle Gesetzessammlung ab Band 53,

b.die Loseblattsammlung sowie

c.das Amtsblatt des laufenden und des vergangenen Jahres einsehen.

3

Auf der Staatskanzlei und im Staatsarchiv kann jede Person

a.die Amtliche und die Systematische Sammlung des Bundesrechts einsehen,

b.den vollständigen Text ausserordentlich bekanntgemachter Bundeserlasse, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch nicht veröffentlicht wurden, einsehen und beziehen.

IV. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 15.

Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981 wird wie folgt geändert: . . .[2]

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 16.

Das Gesetz betreffend die Einführung eines Amtsblattes vom 18. Dezember 1833 wird aufgehoben.

§ 17.

1

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[3].


[1] OS 54, 793.

[2] Text siehe OS 54, 795.

[3] In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 904).

170.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10801.05.2020Version öffnen
09901.01.201801.05.2020Version öffnen
06501.01.199901.01.2018Version öffnen
02301.04.2009Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen