Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV)

(vom 28. Mai 2008)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Umsetzungsverantwortung

§ 1.

1

Die öffentlichen Organe sind in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich.

2

Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt:

a.durch Informationstätigkeit von Amtes wegen im Sinne von § 14 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) und

b.durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von § 20 IDG.

3

Die zur Umsetzung des IDG verpflichteten öffentlichen Organe des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b IDG sind je im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche:

a.der Regierungsrat,

b.die in § 59 und Anhang 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 bezeichneten Einheiten, soweit die Direktionen keine anderen Regelungen treffen.

4

Die übrigen in § 3 Abs. 1 IDG bezeichneten öffentlichen Organe legen die verpflichteten Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich selbst fest. Sie können hierfür insbesondere auch zentrale Stellen bezeichnen.

5

Vorbehalten bleiben besondere Zuständigkeitsbestimmungen der vorliegenden Verordnung und anderer Erlasse des kantonalen und kommunalen Rechts.

Meinungsbildungsprozess

§ 2.

1

Die Information im Rahmen von Meinungsbildungsprozessen kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn diese politisch umstrittene Fragen betreffen oder die betreffenden Geschäfte Gegenstand späterer Rechtsstreitigkeiten bilden können. Über die Informationstätigkeit nach erfolgter Beschlussfassung ist im Einzelfall zu entscheiden.

2

Bei Geschäften des Regierungsrates bleiben die Anträge, Mitberichte und Besonderen Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei auch nach der Beschlussfassung durch den Regierungsrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Informationstätigkeit von Amtes wegen

Zuständigkeiten

§ 3.

Betrifft eine Information verschiedene öffentliche Organe, sprechen sich diese über die Wahrnehmung der Informationstätigkeit von Amtes wegen nach § 14 IDG ab.

Mittel

§ 4.

1

Die Informationstätigkeit öffentlicher Organe erfolgt über die amtlichen Publikationsorgane, das Internet oder die Medien.

2

Das für die Informationstätigkeit zuständige Organ kann weitere Informationsmittel bestimmen.

3

Ist eine Information in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite eines öffentlichen Organs zugänglich, gilt die Information als hinreichend zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 IDG.

Veröffentlichung von Informationen

§ 5.

Das öffentliche Organ veröffentlicht wichtige Informationen aus seinem Zuständigkeitsbereich so schnell wie möglich, soweit dies:

a.keinen unangemessenen Aufwand verursacht und

b.der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Verzeichnis von Informationsbeständen

§ 6.

Das Verzeichnis der Informationsbestände nach § 14 Abs. 4 IDG enthält insbesondere Angaben über das Ordnungssystem, das eine Übersicht über die Aufgabenbereiche des öffentlichen Organs vermittelt (Registraturplan), und über alle systematisch erschliessbaren Datensammlungen.

3. Abschnitt: Informationszugang auf Gesuch

A. Zugang zu allgemeinen Informationen

Gesuch

a. Formlose Anfrage

§ 7.

1

Allgemeine Auskünfte zur Tätigkeit der öffentlichen Organe im Sinne von § 20 Abs. 1 IDG können beim nach § 1 zuständigen Organ formlos verlangt werden.

2

Eine formlose Anfrage ist unzulässig, wenn

a.eine Anhörung betroffener Dritter nach § 26 IDG erforderlich ist,

b.für die Vornahme der Interessenabwägung vertiefte Abklärungen zu treffen sind oder

c.deren Bearbeitung mit besonderem Aufwand verbunden ist.

3

Bei unzulässigen formlosen Anfragen wird die anfragende Person auf das Erfordernis eines schriftlichen Gesuchs sowie allgemein auf mögliche Kostenfolgen hingewiesen.

b. Schriftliches Gesuch

§ 8.

1

Besondere Auskünfte zur Tätigkeit öffentlicher Organe erfordern ein schriftliches Gesuch beim nach § 1 zuständigen Organ.

2

Das Gesuch enthält möglichst genaue Angaben über den Gegenstand und die allgemeine Bezeichnung der Information sowie das Datum ihrer Entstehung und ihre Urheberschaft.

3

Kann das öffentliche Organ nicht mit vertretbarem Aufwand feststellen, welche Information verlangt wird, kann es von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen. Es weist sie oder ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Präzisierung hin.

4

Macht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht innert zehn Tagen die für die Feststellung der verlangten Informationen zusätzlich erforderlichen Angaben, gilt das Gesuch als zurückgezogen.

Behandlung

§ 9.

1

Das öffentliche Organ, an das sich das Gesuch richtet, behandelt dieses selbst, soweit keine andere Stelle für zuständig erklärt worden ist.

2

Betrifft das Gesuch offensichtlich die Informationen eines anderen Organs, wird es diesem zur Behandlung überwiesen. Dies gilt namentlich dann, wenn die angefragte Stelle zwar über die verlangte Information verfügt, sie aber nicht selbst erstellt oder als Hauptadressatin empfangen hat.

3

Betrifft das Gesuch Informationen mehrerer Organe, sprechen sich diese über die Behandlung und Beurteilung des Gesuchs ab.

Gewährung des Informationszugangs

a. Grundsatz

§ 10.

1

Formlose Anfragen werden mündlich oder auf elektronischem Weg beantwortet, soweit der Inhalt der verlangten Information dies zulässt.

2

Der Zugang zu Informationen auf schriftliches Gesuch erfolgt durch Einsichtnahme beim öffentlichen Organ oder durch Zustellung von Kopien.

3

Er kann auf elektronischem Weg gewährt werden, wenn die verlangte Information keine Personendaten enthält oder die Personendaten vor unbefugtem Zugriff Dritter ausreichend geschützt sind.

b. Einsichtnahme beim öffentlichen Organ

§ 11.

1

Die Einsichtnahme findet bei dem öffentlichen Organ statt, das für die Behandlung des Gesuchs zuständig ist.

2

Das Organ kann sich auf die Vorlage von Kopien beschränken, insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.

3

Es kann die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers beim Zutritt zu seinen Räumlichkeiten kontrollieren.

4

Es sorgt während der Einsichtnahme für angemessenen Schutz der Informationen.

5

Es ermöglicht auf Verlangen die Erstellung von Kopien.

c. Zustellung von Kopien

§ 12.

1

Das öffentliche Organ stellt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller auf Verlangen Kopien amtlicher Dokumente zu, soweit deren Zustand und Natur dies zulassen.

2

Es macht auf Nutzungseinschränkungen aufmerksam, soweit die Informationen des Organs urheberrechtlich geschützt sind.

d. Form

§ 13.

1

Das öffentliche Organ macht die Informationen soweit möglich in der zum amtlichen Gebrauch erstellten Form zugänglich. Es ist nicht verpflichtet, sie vorgängig zu übersetzen oder in anderer Weise aufzubereiten.

2

Kann der Zugang zur Information nur teilweise gewährt werden, können die einer Einschränkung unterliegenden Teile abgedeckt oder abgetrennt werden. Ist dies nicht sinnvoll möglich, kann eine Zusammenfassung der Information abgegeben werden.

Vielzahl von Gesuchen

§ 14.

Das öffentliche Organ kann für Fälle, in denen sich eine Vielzahl von Anfragen oder Gesuchen auf dieselben Informationen beziehen, den Zugang in von §§ 11 und 12 abweichender Weise gewähren.

Aufwendige Gesuche

§ 15.

1

Das öffentliche Organ kann den Nachweis eines schutzwürdigen Zugangsinteresses im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG namentlich dann verlangen, wenn es das Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird.

2

Wird der Nachweis erbracht, kann das öffentliche Organ die Frist für die Zugangsgewährung nach § 28 Abs. 1 IDG angemessen verlängern.

B. Zugang zu den eigenen Personendaten

Gesuch

§ 16.

1

Beansprucht eine Person Zugang zu den eigenen Personendaten nach § 20 Abs. 2 IDG, hat sie beim betreffenden Organ ein schriftliches Gesuch zu stellen.

2

Das Gesuch kann auf elektronischem Weg gestellt werden, wenn das öffentliche Organ dies zulässt.

3

Die gesuchstellende Person hat sich zu identifizieren.

Behandlung

§ 17.

1

Das angefragte Organ behandelt das Gesuch und gewährt den Zugang.

2

Bezieht sich das Gesuch auf Personendaten, die Teil einer Datensammlung sind, die von mehreren öffentlichen Organen gemeinsam bearbeitet wird, kann das angefragte Organ dessen Behandlung an das verantwortliche Organ überweisen.

3

Lässt das angefragte Organ Personendaten von einem Dritten bearbeiten, überweist es das Gesuch an diesen zur Behandlung, sofern es diesen vertraglich zur Auskunftserteilung verpflichtet hat und die Auskunft nicht selbst erteilen kann.

Form und Umfang der Auskunftserteilung

§ 18.

1

Die Auskunft wird in der Regel schriftlich in der Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie erteilt. Sie kann auf andere geeignete Weise oder, mit Zustimmung der gesuchstellenden Person, mündlich erteilt werden.

2

Sie kann mit Zustimmung der gesuchstellenden Person auf elektronischem Weg erteilt werden, wenn die Übermittlung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter ausreichend geschützt ist.

3

Die Auskunft umfasst:

a.die Informationen, die über die gesuchstellende Person in den Informationsbeständen des öffentlichen Organs vorhanden sind,

b.die Rechtsgrundlage und den Zweck der Datenbearbeitung, die an der Datenbearbeitung beteiligten Organe und die regelmässigen Informationsempfängerinnen und -empfänger.

Auskunft über Verstorbene

§ 19.

Auskunft über Personendaten von verstorbenen Personen wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie im Zeitpunkt des Versterbens bestehende Ehe, eingetragene Partnerschaft und eheähnliche Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Sperren von Personendaten

§ 20.

1

Wer die Bekanntgabe von Personendaten an Private nach § 22 Abs. 1 IDG sperren lassen will, teilt dies dem zuständigen öffentlichen Organ schriftlich mit.

2

Hat das Organ die Sperre vollzogen, teilt es dies schriftlich mit.

4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen zum Umgang mit Informationen

Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken

§ 21.

1

Die Bekanntgabe von Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken nach § 18 IDG kann insbesondere für Forschung, Planung, Statistik und personenunabhängige Expertisen erfolgen.

2

Sie erfordert ein schriftliches Gesuch mit folgenden Angaben:

a.Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers,

b.Kurzbeschreibung des Vorhabens,

c.Umschreibung der benötigten Personendaten,

d.Ablauf und Art der Datenbearbeitung,

e.Angaben über die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden Massnahmen, insbesondere hinsichtlich Aufbewahrung, Anonymisierung und Vernichtung der Personendaten.

3

Das öffentliche Organ erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen zum Schutz der Personendaten versehen.

Grenzüberschreitende Bekanntgabe von Personendaten

§ 22.

1

Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten gestützt auf § 19 lit. a IDG ist zulässig, wenn die Rechtsordnung oder anerkannte Selbstregulierungsbestimmungen im Empfängerstaat einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten gewährleisten. Das öffentliche Organ kann hierfür auf die Liste der oder des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemäss Art. 7 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz[5] abstellen.

2

Erfolgt die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten gestützt auf § 19 lit. c IDG, ist die oder der Beauftragte für den Datenschutz über die vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen vorab zu informieren.

3

Die grenzüberschreitende Übermittlung von Personendaten kann im Einzelfall auch gestützt auf die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.

Elektronische Veröffentlichungen

§ 23.

Werden Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich gemacht, gilt dies nicht als Übermittlung ins Ausland.

Voraussetzungen der Vorabkontrolle

§ 24.

1

Besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG liegen bei einem Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten insbesondere dann vor, wenn es

a.ein Abrufverfahren vorsieht,

b.die Sammlung einer Vielzahl besonderer Personendaten betrifft,

c.mit dem Einsatz neuer Technologien verbunden ist,

d.vorsieht, dass mindestens drei verschiedene öffentliche Organe gemeinsam Personendaten bearbeiten, oder

e.eine grosse Anzahl von Personen betrifft.

2

Die Mitteilung des öffentlichen Organs über das Vorhaben an die oder den Beauftragten für den Datenschutz enthält:

a.dessen Beschreibung,

b.die Darstellung der Rechtslage,

c.eine Übersicht über die Massnahmen zur Verhinderung von Persönlichkeitsverletzungen.

3

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz nimmt die Vorabkontrolle innert angemessener Frist vor und teilt dem öffentlichen Organ das Prüfungsergebnis mit.

4

Mit Zustimmung der oder des Beauftragten für den Datenschutz kann anstelle der Vorabkontrolle eine Mitwirkung der oder des Beauftragten in der Projektorganisation des Vorhabens vorgesehen werden.

5

Eine Vorabkontrolle ist nicht erforderlich, wenn im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, das Grundlage für die beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten bildet, die Art der Bearbeitung festgelegt und Schutzmassnahmen vorgesehen wurden.

Auftragserteilung an Dritte

§ 25.

1

Soweit die Informationsbearbeitung durch Dritte gemäss § 6 IDG gesetzlich nicht geregelt ist, ergehen entsprechende Aufträge an Dritte schriftlich.

2

Der Auftrag regelt insbesondere:

a.den Gegenstand und den Umfang der übertragenen Aufgaben,

b.den Umgang mit Personendaten,

c.die Geheimhaltungsverpflichtungen,

d.die Behandlung von Informationszugangsgesuchen,

e.die zum Schutz der Informationen vorzukehrenden Massnahmen,

f.die Kontrolle der Auftragserfüllung,

g.die bei Pflichtverletzung vorgesehenen Sanktionen,

h.die Vertragsdauer und die Voraussetzungen der Vertragsauflösung.

3

Die vorgesetzte Stelle genehmigt Aufträge für das Bearbeiten besonderer Personendaten.

Qualitätssicherung

§ 26.

1

Prüfungs- und Bewertungsstellen gemäss § 13 IDG sind die aufgrund der Verordnung über die Datenschutzzertifizierung vom 28. September 2007 (VDSZ)[6] akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bestimmungen der VDSZ[6] über Gegenstand und Verfahren gelten sinngemäss.

2

Die Aufgaben des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gemäss Art. 9 und 10 VDSZ[6] werden soweit erforderlich durch die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.

5. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen

Verantwortung für den Datenschutz

§ 27.

Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten desselben Informationsbestands, regeln sie die Hauptverantwortung für den Datenschutz. Jedes Organ bleibt für seine eigene Datenbearbeitung verantwortlich.

Koordinationsstelle IDG

§ 28.

1

Die Staatskanzlei betreibt für die kantonale Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 3 eine Koordinationsstelle IDG. Die Koordinationsstelle[8]

a.unterstützt die öffentlichen Organe bei Umsetzung und Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,

b.fördert die Information und die Weiterbildung der Mitarbeitenden im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips gemäss IDG,

c.nimmt Gesuche um Einsichtnahme in Protokolle des Regierungsrates entgegen, die innert 20 Jahren nach Abschluss des entsprechenden Protokolljahrgangs gestellt werden.

2

Die Koordinationsstelle arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zusammen.

3

Für den Verkehr mit der Koordinationsstelle bezeichnen die Direktionen je eine zentrale Ansprechperson.

Verkehr mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz

§ 29.

1

Die öffentlichen Organe des Kantons verkehren mit der oder dem Beauftragten für den Datenschutz direkt. In Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite erfolgt der Verkehr auf dem Dienstweg über die Direktion und unter Mitteilung an die Koordinationsstelle IDG.

2

Die öffentlichen Organe des Kantons konsultieren die oder den Beauftragten für den Datenschutz frühzeitig bei Geschäften mit einem Bezug zu grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere bei entsprechenden Rechtsetzungsprojekten.

Berichterstattung

§ 30.

1

Die Einheiten der kantonalen Verwaltung teilen der Staatskanzlei auf dem Dienstweg jährlich zuhanden des Geschäftsberichtes mit:

a.die Anzahl der im Berichtsjahr schriftlich eingereichten Gesuche um Informationszugang,

b.die Anzahl der angenommenen und der ganz oder teilweise abgelehnten schriftlichen Gesuche,

c.besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Informationen.

2

Die Staatskanzlei stellt der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Informationen für die Berichterstattung gemäss § 39 IDG zur Verfügung.

6. Abschnitt: Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Wahlvorschlag

§ 31.

Die Direktion der Justiz und des Innern schlägt dem Regierungsrat eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz zur Wahl vor.

Verkehr mit öffentlichen Organen

§ 32.

1

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz verkehrt mit dem Regierungsrat über die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber. Diese oder dieser legt dem Regierungsrat die Berichte und Empfehlungen der oder des Beauftragten vor, die für die gesamte kantonale Verwaltung von Bedeutung sind.

2

Die oder der Beauftragte verkehrt mit den kantonalen Verwaltungseinheiten direkt. Empfehlungen und Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung oder besonderer Tragweite teilt sie oder er auch der zentralen Ansprechperson der zuständigen Direktion und der Koordinationsstelle IDG mit.

3

Der Verkehr mit den übrigen öffentlichen Organen richtet sich nach den von diesen getroffenen organisatorischen Regelungen.

Empfehlungen

§ 33.

Will das öffentliche Organ einer Empfehlung der oder des Beauftragten für den Datenschutz nicht folgen, erlässt es innert 60 Tagen nach deren Empfang eine begründete Verfügung.

7. Abschnitt: Rechtsschutz und Gebühren

Stellungnahme bei Rekursen

§ 34.[8]

In verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren gegen kantonale Anordnungen, die das Öffentlichkeitsprinzip gemäss IDG oder dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist die Koordinationsstelle IDG zur Stellungnahme einzuladen.

Gebühren

§ 35.

1

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966[4] und der Gebührenordnung der Gemeinden.[7]

2

Die Gebühren für die Gewährung des Informationszugangs richten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

3

Das öffentliche Organ verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Gebühren unter Fr. 50 werden nicht erhoben.

4

Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.

5

Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr herabsetzen, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.

Information über voraussichtliche Kosten

§ 36.

1

Übersteigen die voraussichtlichen Gesamtkosten Fr. 500, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr.

2

Bestätigt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller das Gesuch nicht innert zehn Tagen, gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Umsetzungsregelungen

§ 37.

Die öffentlichen Organe treffen die zum Vollzug des IDG und dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen innert zweier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Inkrafttreten

§ 38.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang: Gebührentarif für den Informationszugang (§ 35)

Franken

1. Reproduktionen

Fotokopie im Format A4 oder A3 ab normaler Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite—.50 2.—
Elektronische Kopie (falls die Dokumente nicht bereits in elektronischer Form vorliegen) online übermittelt
ab Einzelblattvorlage bis A3, pro Seite ab besonderen Vorlagenformaten, ab gebundenen Vorlagen oder ab schlechter Vorlagenqualität, pro Seite—.50 2.—
Elektronische Kopie auf maschinenlesbarem Daten - träger gespeichert, zusätzlich zum Seitenpreis35.—
Audio- oder Videoaufnahme, bespielt durch öffentliches Organ pro Datenträger35.—
Papierabzüge von Fotografien, Film 16 oder 35 mm kopiert auf Videokassette sowie alle weiteren Kopien, die durch externe Partnerfirmen angefertigt werden müssennach Offerte

2. Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten für die Gewährung des Zugangs sowie Teilnahme am Informationszugang

Arbeitsaufwand für die Prüfung und die Vorbereitung von amtlichen Dokumenten

pro Stunde 100.— Teilnahme am Informationszugang

pro Stunde 100.—


[1] OS 63, 319; Begründung siehe ABl 2008, 916.

[2] LS 170. 4.

[3] LS 172. 11.

[4] LS 682.

[5] SR 235. 11.

[6] SR 235. 13.

[7] Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 311; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. Januar 2018.

[8] Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2019 (OS 75, 4; ABl 2019-12-13). In Kraft seit 1. Januar 2020.

170.41 – Versionen

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