Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG)

(vom 12. Februar 2007)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 9. November 2005[3] und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 15. September 2006, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck

§ 1.

1

Dieses Gesetz regelt den Umgang der öffentlichen Organe mit Informationen.

2

Es bezweckt,

a.das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern,

b.die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Daten bearbeiten.

Geltungsbereich

§ 2.[28]

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe.

Ausnahmen

a. Kantonsrat

§ 2 a.[27]

1

Dieses Gesetz gilt nicht für das Verhältnis zwischen dem Kantonsrat und seinen ständigen Kommissionen sowie den Behörden und Anstalten, die seiner Oberaufsicht unterstehen.

2

Soweit der Kantonsrat diesem Gesetz untersteht, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.

b. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden

§ 2 b.[27]

1

Bei Gerichtsverfahren sowie Verfahren von Strafverfolgungsbehörden gemäss § 86 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010[12] richten sich die Rechte der betroffenen Personen und die Einsichtsrechte Dritter nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.

2

Für die Bearbeitung von Personendaten gilt dieses Gesetz, soweit Spezialgesetze keine Regelungen enthalten.

3

Soweit die Gerichte diesem Gesetz unterstehen, stehen der oder dem Beauftragten für den Datenschutz die Befugnisse gemäss § 10 Abs. 2, § 12 a Abs. 1 und 2, § 34 lit. c, d und f sowie §§ 35–36 a nicht zu.

c. Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb

§ 2 c.[27]

1

Dieses Gesetz gilt nicht, soweit öffentliche Organe am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und dabei nicht hoheitlich handeln.

2

Für das Bearbeiten von Personendaten ist das Bundesgesetz über den Datenschutz17 sinngemäss anwendbar. Die Aufsicht wird von der oder dem Beauftragten für den Datenschutz gemäss §§ 30 ff. ausgeübt.

Begriffe

§ 3.[28]

1

Öffentliche Organe sind:

a.der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente sowie die Gemeindeversammlungen,

b.Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden,

c.Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut sind.

2

Informationen sind alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger. Ausgenommen sind Aufzeichnungen, die nicht fertig gestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

3

Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen.

4

Besondere Personendaten sind:

a.Informationen, bei denen wegen ihrer Bedeutung, der Art ihrer Bearbeitung oder der Möglichkeit ihrer Verknüpfung mit anderen Informationen die besondere Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung besteht, wie Informationen über

1.die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten,

2.die Gesundheit, die Intimsphäre, die ethnische Herkunft sowie genetische und biometrische Daten,

3.Massnahmen der sozialen Hilfe,

4.administrative oder strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.

b.Zusammenstellungen von Informationen, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit natürlicher Personen erlauben.

c.automatisierte Auswertungen von Informationen, um wesentliche persönliche Merkmale zu analysieren oder persönliche Entwicklungen vorherzusagen (Profiling).

5

Bearbeiten ist jeder Umgang mit Informationen wie das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben oder Vernichten.

6

Bekanntgeben ist das Zugänglichmachen von Informationen wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen.

II. Grundsätze im Umgang mit Informationen

1. Im Allgemeinen

Transparenzprinzip

§ 4.

Das öffentliche Organ gestaltet den Umgang mit Informationen so, dass es rasch, umfassend und sachlich informieren kann.

Informationsverwaltung

§ 5.

1

Das öffentliche Organ verwaltet seine Informationen so, dass das Verwaltungshandeln nachvollziehbar und die Rechenschaftsfähigkeit gewährleistet ist. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe einen gemeinsamen Informationsbestand, regeln sie die Verantwortlichkeiten.

2

Benötigt das öffentliche Organ Informationen und Findmittel für sein Verwaltungshandeln nicht mehr, so bewahrt es diese noch höchstens zehn Jahre lang auf.

3

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bietet das öffentliche Organ die Informationen und Findmittel dem zuständigen Archiv an. Informationen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten.

4

Für die kantonale Verwaltung regelt der Regierungsrat das Nähere in einer Verordnung.

Bearbeiten im Auftrag

§ 6.

1

Das öffentliche Organ kann das Bearbeiten von Informationen Dritten übertragen, sofern keine rechtliche Bestimmung oder vertragliche Vereinbarung entgegensteht.

2

Es bleibt für den Umgang mit Informationen nach diesem Gesetz verantwortlich.

Informationssicherheit

§ 7.

1

Das öffentliche Organ schützt Informationen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen.

2

Die Massnahmen richten sich nach den folgenden Schutzzielen:

a.Informationen dürfen nicht unrechtmässig zur Kenntnis gelangen,

b.Informationen müssen richtig und vollständig sein,

c.Informationen müssen bei Bedarf vorhanden sein,

d.Informationsbearbeitungen müssen einer Person zugerechnet werden können,

e.Veränderungen von Informationen müssen erkennbar und nachvollziehbar sein.

3

Die zu treffenden Massnahmen richten sich nach der Art der Information, nach Art und Zweck der Verwendung und nach dem jeweiligen Stand der Technik.

2. Besondere Grundsätze im Umgang mit Personendaten

Gesetzmässigkeit

§ 8.

1

Das öffentliche Organ darf Personendaten bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich umschriebenen Aufgaben geeignet und erforderlich ist.

2

Das Bearbeiten besonderer Personendaten bedarf einer hinreichend bestimmten Regelung in einem formellen Gesetz.

Zweckbindung

§ 9.

1

Das öffentliche Organ darf Personendaten nur zu dem Zweck bearbeiten, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine rechtliche Bestimmung ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt.

2

Zu einem nicht personenbezogenen Zweck darf das öffentliche Organ Personendaten bearbeiten, wenn sie anonymisiert werden und aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind.

Datenschutz-Folgenabschätzung und Vorabkontrolle

§ 10.[28]

1

Das öffentliche Organ bewertet bei einer beabsichtigten Bearbeitung von Personendaten deren Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen (Datenschutz-Folgenabschätzung).

2

Es unterbreitet eine beabsichtigte Bearbeitung von Personendaten mit besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen vorab der oder dem Beauftragten für den Datenschutz zur Prüfung (Vorabkontrolle).

Vermeidung des Personenbezugs

§ 11.

1

Das öffentliche Organ gestaltet Datenbearbeitungssysteme und -programme so, dass möglichst wenig Personendaten anfallen, die zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig sind.

2

Es löscht, anonymisiert oder pseudonymisiert solche Personendaten, sobald und soweit dies möglich ist.

Information über die Beschaffung

§ 12.[28]

1

Das öffentliche Organ informiert die betroffenen Personen über die Beschaffung von Personendaten. Dies gilt auch für die Beschaffung bei Dritten.

2

Die Information enthält Angaben über

a.das verantwortliche öffentliche Organ,

b.die beschafften Daten oder deren Kategorien,

c.die Rechtsgrundlage und den Zweck der Bearbeitung,

d.die Datenempfänger oder die Kategorien der Datenempfänger, falls die Daten Dritten bekannt gegeben werden,

e.die Rechte der betroffenen Person.

3

Die Informationspflicht entfällt,

a.wenn die betroffene Person bereits über die Angaben gemäss Abs. 2 verfügt,

b.wenn die Beschaffung der Personendaten gesetzlich vorgesehen ist,

c.wenn die Information nicht möglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde,

d.in den Fällen gemäss § 23.

Meldepflicht

§ 12 a.[27]

1

Das verantwortliche öffentliche Organ meldet der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unverzüglich die unbefugte Bearbeitung oder den Verlust von Personendaten, wenn die Grundrechte der betroffenen Person gefährdet sind.

2

Es informiert die betroffene Person, wenn die Umstände es erfordern oder die oder der Beauftragte für den Datenschutz es verlangt.

3

Es kann die Information der betroffenen Person ganz oder teilweise einschränken, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und Qualitätssicherung

§ 13.[28]

1

Das öffentliche Organ stellt die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen insbesondere durch Organisationsvorschriften sicher.

2

Es kann zur Sicherstellung der Qualität der Informationsbearbeitung seine Verfahren, seine Organisation und seine technischen Einrichtungen durch eine unabhängige und anerkannte Stelle prüfen und bewerten lassen.

3

Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

III. Bekanntgabe von Informationen

Informationstätigkeit von Amtes wegen

§ 14.

1

Das öffentliche Organ informiert von sich aus über seine Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.

2

Es stellt Informationen über seinen Aufbau, seine Zuständigkeiten und über Ansprechpersonen zur Verfügung.

3

Über hängige Verfahren darf das öffentliche Organ nur informieren, wenn dies zur Berichtigung oder Vermeidung falscher Meldungen notwendig ist oder wenn in einem besonders schweren oder Aufsehen erregenden Fall die unverzügliche Information angezeigt ist.

4

Es macht ein Verzeichnis seiner Informationsbestände und deren Zwecke öffentlich zugänglich. Es kennzeichnet Informationsbestände, die Personendaten enthalten.

Medien

§ 15.

1

Das öffentliche Organ nimmt bei seiner Informationstätigkeit nach Möglichkeit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Medien.

2

Es kann die Akkreditierung von Medienschaffenden vorsehen.

Bekanntgabe von Personendaten

a. Allgemein

§ 16.

1

Das öffentliche Organ gibt Personendaten bekannt, wenn

a.eine rechtliche Bestimmung dazu ermächtigt,

b.die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder

c.[22] es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

2

Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

b. Besondere Personendaten

§ 17.

1

Das öffentliche Organ gibt besondere Personendaten bekannt, wenn

a.eine hinreichend bestimmte Regelung in einem formellen Gesetz dazu ermächtigt,

b.die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich in die Bekanntgabe von besonderen Personendaten eingewilligt hat oder

c.[22] es im Einzelfall zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Leib und Leben unentbehrlich oder der notwendige Schutz anderer wesentlicher Rechtsgüter höher zu gewichten ist.

2

Einem anderen öffentlichen Organ sowie den Organen anderer Kantone oder des Bundes gibt es im Einzelfall besondere Personendaten ausserdem bekannt, wenn das Organ, das besondere Personendaten verlangt, diese zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.

c. Für nicht personenbezogene Zwecke

§ 18.

1

Das öffentliche Organ kann Personendaten zur Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke bekannt geben, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.

2

Die Empfängerin oder der Empfänger hat nachzuweisen, dass die Personendaten anonymisiert werden, aus den Auswertungen keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind und die ursprünglichen Personendaten nach der Auswertung vernichtet werden.

d. Grenzüberschreitend

§ 19.

An Empfängerinnen und Empfänger, die dem Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unterstehen, gibt das öffentliche Organ Personendaten bekannt, wenn

a.im Empfängerstaat ein angemessener Schutz für die Datenübermittlung gewährleistet ist,

b.eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt, um bestimmte Interessen der betroffenen Person oder überwiegende öffentliche Interessen zu schützen, oder

c.vom öffentlichen Organ angemessene vertragliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

IV. Informationszugangsrecht und weitere Rechtsansprüche

Zugang zu Informationen

§ 20.

1

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen.

2

Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten.

3

In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht.

Schutz eigener Personendaten

§ 21.

1

Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ verlangen, dass es

a.unrichtige Personendaten berichtigt oder vernichtet,

b.das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt,

c.die Folgen des widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt,

d.die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens feststellt.

2

Wird die Berichtigung oder Vernichtung von Personendaten verlangt und kann weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit festgestellt werden, bringt das öffentliche Organ den Vermerk an, dass die Personendaten bestritten sind. Es schränkt die Bearbeitung ein.[27]

Sperren von Personendaten

§ 22.

1

Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen, wenn das öffentliche Organ aufgrund einer spezialgesetzlichen Bestimmung Personendaten voraussetzungslos bekannt geben kann.

2

Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert.

V. Einschränkungen im Einzelfall

Interessenabwägung

§ 23.

1

Das öffentliche Organ verweigert die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn

a.die Information Positionen in Vertragsverhandlungen betrifft,

b.die Bekanntgabe der Information den Meinungsbildungsprozess des öffentlichen Organs beeinträchtigt,

c.die Bekanntgabe der Information die Wirkung von Untersuchungs-, Sicherheits- oder Aufsichtsmassnahmen gefährdet,

d.die Bekanntgabe der Information die Beziehungen unter den Gemeinden, zu einem anderen Kanton, zum Bund oder zum Ausland beeinträchtigt,

e.die Bekanntgabe die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt.

3

Ein privates Interesse liegt insbesondere vor, wenn durch die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.

VI. Verfahren auf Zugang zu Information

Gesuch

§ 24.

1

Wer Zugang zu Informationen gemäss § 20 Abs. 1 will, stellt ein schriftliches Gesuch.

2

Auf mündliche Anfragen hin kann das öffentliche Organ mündlich Auskunft erteilen.

Prüfung des Gesuchs

§ 25.

1

Das öffentliche Organ kann ein Gesuch ablehnen, wenn es sich auf Informationen bezieht, die bereits öffentlich sind und auf angemessene Weise zur Verfügung stehen. Dabei ist diese Quelle anzugeben.

2

Verursacht die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen unverhältnismässigen Aufwand, kann es den Zugang zur Information vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der gesuchstellenden Person abhängig machen.

Anhörung betroffener Dritter

§ 26.

1

Will das öffentliche Organ Zugang zur Information gewähren und betrifft das Gesuch Personendaten oder als vertraulich klassifizierte Informationen, gibt das öffentliche Organ den betroffenen Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist.

2

Betrifft das Gesuch besondere Personendaten, lehnt das öffentliche Organ das Gesuch ab, wenn die betroffenen Dritten dem Zugang nicht ausdrücklich zustimmen.

Verfügung

§ 27.

1

Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will.

2

Will es entgegen dem Willen Dritter Informationszugang gewähren, so teilt es dies den betroffenen Dritten mittels Verfügung mit.

Fristen

§ 28.

1

Das öffentliche Organ gewährt innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs Zugang zur Information oder erlässt eine Verfügung über die Beschränkung des Zugangsrechts.

2

Kann das öffentliche Organ diese Frist nicht einhalten, teilt es vor deren Ablauf der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid über das Gesuch vorliegen wird.

Gebühren und Entgelte

§ 29.[29]

1

Das öffentliche Organ erhebt für die Bearbeitung von Gesuchen Privater in der Regel keine Gebühr.

2

Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen. Es teilt dieser die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit.

3

Eignen sich Informationen für eine gewerbliche Nutzung, kann ein Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Markt richtet.

VII. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz

Stellung und Lohn

§ 30.

1

Der Kantonsrat wählt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz auf eine Amtsdauer von vier Jahren.[28]

2

Der Lohn der oder des Beauftragten für den Datenschutz entspricht 83% des Höchstbetrags der obersten Lohnklasse der kantonalen Angestellten.

3

Die oder der Beauftragte für den Datenschutz ist unabhängig. Sie oder er ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.

Personal

§ 31.[4]

1

Das Personalrecht des Kantons findet auf die Beauftragte oder den Beauftragten und sein Personal Anwendung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

2

Die oder der Beauftragte ist für die Einstellungen und Beförderungen seines Personals im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig.[19]

Haushaltführung, Controlling und Rechnungslegung

§ 32.[19]

1

Die oder der Beauftragte ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)[13] und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Sie oder er ist bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat gleichgestellt. §§ 19–25 CRG[13] gelten sinngemäss.

3

Die oder der Beauftragte führt eine eigene Rechnung. Sie oder er unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.

Beauftragte in Gemeinden und Organisationen

§ 33.[4]

1

Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 können eigene Beauftragte bestellen. Der Regierungsrat kann Gemeinden mit mindestens 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern dazu verpflichten.

2

Die Gemeinden und die Organisationen gemäss § 3 regeln Wahl und Organisation selbstständig. Sie stellen sicher, dass die Beauftragten über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügen und in der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse unabhängig sind. Die oder der kantonale Beauftragte übt die Oberaufsicht aus.

Aufgaben

§ 34.

Die oder der Beauftragte

a.unterstützt und berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes,

b.berät Privatpersonen über ihre Rechte,

c.überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz,

d.vermittelt zwischen betroffenen Personen und öffentlichen Organen bei Streitigkeiten betreffend den Datenschutz,

e.informiert die Öffentlichkeit über Anliegen des Datenschutzes,

f.beurteilt Erlasse und Vorhaben, die den Datenschutz betreffen,

g.bietet Aus- und Weiterbildungen in Fragen des Datenschutzes an.

Kontrollbefugnisse

§ 35.

1

Die oder der Beauftragte kann bei öffentlichen Organen und bei beauftragten Dritten gemäss § 6 ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskunft über das Bearbeiten von Daten einholen, Einsicht in die Daten nehmen und sich Bearbeitungen vorführen lassen, soweit es für ihre oder seine Tätigkeit notwendig ist.

2

Die öffentlichen Organe und die beauftragten Dritten wirken an der Feststellung des Sachverhaltes mit.

Empfehlungen

§ 36.[28]

1

Stellt die oder der Beauftragte eine Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz fest, so gibt sie oder er dem öffentlichen Organ eine Empfehlung ab, welche Massnahmen zu ergreifen sind.

2

Folgt das öffentliche Organ einer Empfehlung nicht, teilt es dies der oder dem Beauftragten für den Datenschutz unter Angabe der Gründe mit.

Verwaltungsmassnahmen

§ 36 a.[27]

1

Folgt das öffentliche Organ bei einer erheblichen Verletzung von Bestimmungen über den Datenschutz einer Empfehlung nicht, kann die oder der Beauftragte verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbrochen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden.

2

Das betroffene öffentliche Organ kann Verfügungen des oder der Beauftragten mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Parteien sind die oder der Beauftragte und das betroffene öffentliche Organ.

Zusammenarbeit

§ 37.

Die oder der Beauftragte arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgabe gemäss § 35 mit den Organen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes, welche die gleichen Aufgaben erfüllen, zusammen.

Schweigepflicht

§ 38.

Die oder der Beauftragte sowie die Mitarbeitenden sind in Bezug auf Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis nehmen, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das bearbeitende öffentliche Organ.

Berichterstattung

§ 39.

Die oder der Beauftragte berichtet dem Wahlorgan periodisch über Umfang und Schwerpunkte der Tätigkeiten, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über die Wirkung des Gesetzes. Der Bericht wird veröffentlicht.

Rechtsschutz

§ 39 a.[20]

1

Gegen Anordnungen der oder des Beauftragten in personalrechtlichen oder administrativen Belangen kann bei der Verwaltungsdelegation[26] der Geschäftsleitung des Kantonsrates Rekurs erhoben werden.

2

Die Schweigepflicht gemäss § 38 gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen.

3

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[9].

VIII. Strafbestimmungen

Vertragswidriges Bearbeiten von Personendaten

§ 40.

1

Wer als beauftragte Person gemäss § 6 ohne ausdrückliche Ermächtigung des auftraggebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere verwendet oder anderen bekannt gibt, wird mit Busse bestraft.

2

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.

IX. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsrecht

§ 41.

Informationsbestände mit besonderen Personendaten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, darf das öffentliche Organ während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeiten oder bekannt geben, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 bzw. § 17 Abs. 1 lit. a erfüllt sind.

Anpassung von Bezeichnungen

§ 42.

1

In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «Datenschutzgesetz» oder «Gesetz über den Schutz der Personendaten» ersetzt durch den Ausdruck «Gesetz über die Information und den Datenschutz»:

a.Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen : § 3 Abs. 1 und 2,

b.Steuergesetz : § 122 Abs. 2.

2

In den folgenden Gesetzen wird der Ausdruck «besonders schützenswerte Personendaten» oder «besonders schützenswerte Daten» ersetzt durch den Ausdruck «besondere Personendaten»:

a.Gesetz über die Auslagerung von Informatikdienstleistungen : § 3 Abs. 1,

b.Finanzkontrollgesetz : § 25 Abs. 2.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 43.

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 aufgehoben.

Anpassung anderer Erlasse

§ 44.

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Gesetz über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni 1926[5]: . . .[18]

b.Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates (Kantonsratsgesetz) vom 5. April 1981[7]: . . .[18]

c.Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 24. Mai 1959[9]: . . .[18]

d.Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz) vom 27. September 1998[10]: . . .[18]

e.Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993 11 : . . .[18]

f.Archivgesetz vom 24. September 1995[6] : . . .[18]

g.Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988[16] : . . .[18]

h.Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006[13]: . . .[18]


[1] OS 62, 121.

[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

[3] ABl 2005, 1283.

[4] §§ 30–33 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 136).

[5] LS 131. 1.

[6] LS 170. 6.

[7] LS 171. 1.

[8] LS 172. 71.

[9] LS 175. 2.

[10] LS 177. 10.

[11] Obsolet.

[12] LS 211. 1.

[13] LS 611.

[14] LS 614.

[15] LS 631. 1.

[16] LS 740. 1.

[17] SR 235. 1.

[18] Text siehe OS 62, 121.

[19] Fassung gemäss § 44 lit. h des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 135; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).

[20] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[21] Fassung gemäss G vom 12. April 2010 (OS 65, 518; ABl 2009, 2315). In Kraft seit 1. September 2010.

[22] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 570; ABl 2009, 1489; ABl 2010, 513). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[23] Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

[24] Aufgehoben durch Kantonsratsgesetz vom 17. Dezember 2012 (OS 68, 149; ABl 2012, 189). In Kraft seit 6. Mai 2013.

[25] Fassung gemäss Gesetz über die Stärkung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen vom 26. Mai 2014 (OS 69, 482; ABl 2014-01-10). In Kraft seit 1. Januar 2015.

[26] Fassung gemäss Kantonsratsgesetz vom 25. März 2019 (OS 74, 387). In Kraft seit 1. Mai 2020.

[27] Eingefügt durch G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

[28] Fassung gemäss G vom 25. November 2019 (OS 75, 263; ABl 2018-07-13). In Kraft seit 1. Juni 2020.

[29] Fassung gemäss G vom 15. November 2021 (OS 77, 420; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1. Oktober 2022.

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