Haftungsgesetz[14]

(vom 14. September 1969)[1]

Erster Abschnitt: Geltungsbereich

A. Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten

1. Kanton

§ 1.

1

Dieses Gesetz gilt für den Kanton[17], für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden und Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.

2

Es findet keine Anwendung auf die Mitglieder des Kantonsrates.

2. Gemeinden, Anstalten und Zweckverbände

§ 2.[21]

1

Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Gemeinden und Zweckverbände sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Behörden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen. Ebenso gilt es entsprechend für die Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.

2

Gemeinden, die Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, subsidiär.

3

Gemeinden, die gemeinsam Aufgaben auf Anstalten, Zweckverbände oder Private übertragen haben, haften für den Schaden, den diese Aufgabenträger einem Dritten durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.

3. Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

§ 3.

1

Dieses Gesetz gilt entsprechend auch für die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlichrechtliche Verrichtungen[9] ausüben.

2

Für die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze[4].

B. Angestellte

§ 4.

Soweit dieses Gesetz nicht besondere Vorschriften enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten[17] für alle in §§ 1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorübergehend tätig.

C. Private

§ 4 a.[14]

1

Private, die ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundeszivilrechts. Ansprüche sind auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.

2

Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art. 46 Abs. 2 KV[2] gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

D. Andere Haftungsbestimmungen

§ 5.

1

Soweit die Haftung des Kantons[17] und der Angestellten[17] durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

2

Der Kanton haftet nach Massgabe dieses Gesetzes solidarisch mit dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.[19][20]

Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter

A. Widerrechtliche Schädigungen

1. Haftung

§ 6.

1

Der Kanton[17] haftet für den Schaden, den ein Angestellter[17] in Ausübung amtlicher Verrichtungen[9] einem Dritten widerrechtlich zufügt.

2

Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet der Kanton[17] nur, wenn ein Angestellter[17] einer Vorinstanz arglistig gehandelt hat.

3

Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet der Kanton[17] nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Angestellten[17].

4

Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten[17] zu.

2. Herabsetzungsgründe

§ 7.

Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.

3. Schadenersatz bei Tötung

§ 8.

1

Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.

2

Ist der Tod nicht sofort eingetreten, muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.

3

Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.

4. Schadenersatz bei Körperverletzung

§ 9.

1

Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, wobei die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.

2

Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tag des Urteils an gerechnet, dessen Änderung vorbehalten.

5. Genugtuung bei Tötung und Körperverletzung

§ 10.[9]

Bei Tötung oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.

6. Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

§ 11.[9]

Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung.

B. Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit

§ 12.

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässige Tätigkeit des Kantons[17] entsteht, haftet der Kanton[17] nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

Dritter Abschnitt: Haftung für Schädigung des Kantons[17]

A. Haftung des Angestellten

§ 14.

1

Der Angestellte[17] haftet für den Schaden, den er dem Kanton[17] durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten zufügt.

2

Haben mehrere Angestellte[17] den Schaden gemeinsam verschuldet, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

B. Rückgriff

§ 15.

1

Hat der Kanton[17] einem geschädigten Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes Ersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf den Angestellten[17] zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

2

Haben mehrere Angestellte[17] den Schaden gemeinsam verschuldet, sind sie bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte[17] für den ganzen Schaden belangt werden.

C. Benachrichtigung und Nebenintervention

§ 16.

1

Der Kanton[17] hat den Angestellten[17], gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Kanton[17] aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine Klage gegen den Kanton[17] anhängig gemacht worden ist.

2

Dem vom Rückgriff bedrohten Angestellten[17] steht im Prozess des geschädigten Dritten gegen den Kanton[17] das Recht der Nebenintervention zu.

D. Deckung des Schadens

§ 17.

1

. . .

2

Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie auf ähnliche Vergütungen können mit Schadenersatzforderungen verrechnet werden, soweit sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind.

3

Der Angestellte[17] kann auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Nichtwiederwahl belangt werden.

E. Geltendmachung

§ 18.[17]

Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche werden geltend gemacht durch

a.den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen

1.Mitglieder des Regierungsrates,

2.Mitglieder der obersten kantonalen Gerichte,

3.die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Ombudsstelle,

4.die Beauftragte oder den Beauftragten für den Datenschutz und ihr bzw. sein Personal,

5.Mitglieder des obersten Organs einer kantonalen Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit,

b.die Geschäftsleitung des Kantonsrates, wenn sie sich gegen die Leitung oder das Personal der Parlamentsdienste richten,

c.den Regierungsrat, wenn sie sich gegen kantonale Angestellte richten,

d.den Bezirksrat, wenn sie sich richten gegen Mitglieder

1.einer Gemeindebehörde,

2.eines Gemeindeparlaments ,

3.des obersten Organs einer kommunalen oder interkommunalen Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit,

e.die Gemeindevorsteherschaft, wenn sie sich gegen das Personal der Gemeinde richten,

f.das oberste Organ einer Organisation des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn sie sich gegen Angestellte dieser Organisation richten.

F. Schädigung durch Private

§ 18 a.[10]

Hat der Kanton[17] einem geschädigtem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen Verrichtungen von Privaten Ersatz leisten müssen, so steht ihm der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. § 16 gilt sinngemäss.

G. Schadloshaltung des Kantons durch die Gemeinde

§ 18 b.[10]

1

Wenn der Kanton[17] aufgrund besonderer Gesetzesbestimmungen für eine Schadensverursachung durch Angestellte[17] oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleisteten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen sowie die ihm auferlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.[2] Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestellten[17] und Hilfspersonen gilt § 16 sinngemäss.

Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche

A. Gerichte

1. Sachliche Zuständigkeit

§ 19.[17]

1

Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden

a.in der Regel die Zivilgerichte,

b.das Obergericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Verwaltungsgerichts oder des Sozialversicherungsgerichts begründet wird,

c.[18] das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten des Obergerichts begründet wird,

2

Über Ansprüche des Kantons gegen Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.

3

Über Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung. Diese kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[3] angefochten werden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet

a.in der Regel das Verwaltungsgericht,

b.das Obergericht, wenn es sich um Angestellte des Verwaltungsgerichts handelt.

2. Örtliche Zuständigkeit

§ 20.

1

Zuständig ist das Bezirksgericht am Sitz des beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.

2

Für Ansprüche gegen mehrere Gemeinwesen kann der Kläger dem Obergericht beantragen, von den zuständigen Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vor welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.

3. Überprüfung

§ 21.

1

Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.

2

Bei der Beurteilung von Rückgriffsansprüchen des Kantons[17] ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kanton[17] nicht gebunden.

B. Verfahren bei Schädigung Dritter

1. Vorverfahren

§ 22.

1

Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung sind schriftlich einzureichen:[9]

a.dem Regierungsrat bei Ansprüchen gegen den Kanton ,

b.der Gemeindevorsteherschaft bei Ansprüchen gegen die Gemeinde,

c.dem obersten zur Vertretung befugten Organ bei Ansprüchen gegen Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2

Bestreitet die angegangene Behörde den Anspruch ganz oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf § 24 Abs. 2 hinweisen.[9]

2. Klage

§ 23.[17]

Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.

C. Verwirkung und Verjährung

1. Ansprüche Dritter gegen den Kanton

§ 24.[9]

1

Die Haftung des Kantons[17] erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Feststellung, Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton[17] einreicht.

2

Bestreitet die zuständige Behörde den Anspruch, so hat der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von einem Jahr, von der Mitteilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.

2. Ansprüche des Kantons gegen Angestellte

§ 25.[9]

Die Haftung des Angestellten[17] gegenüber dem Kanton[17] erlischt, wenn dieser den Schadenersatzanspruch nicht innert zwei Jahren seit Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen oder den Rückgriffsanspruch nicht innert zwei Jahren seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung seiner Schadenersatzpflicht beim zuständigen Gericht geltend macht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.

3. Ruhen der Fristen

§ 26.

Die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren oder eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird.

Fünfter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

A. Besoldung durch andere Körperschaft

§ 27.[9]

Die Körperschaft, bei welcher der Angestellte[17] bei der Schadenverursachung tätig gewesen ist, haftet auch dann, wenn die Besoldung ganz oder teilweise durch eine andere Körperschaft ausgerichtet wird.

B. Schadloshaltung des persönlich haftenden Angestellten

§ 28.[9]

1

Haftet ein Angestellter[17] aus amtlicher Tätigkeit persönlich, hält ihn der Kanton[17] schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet noch nachher durch eigenmächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons[17] verschlechtert hat.

2

Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert einem Jahr seit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Schadenersatzpflicht bei der nach § 22 Abs. 1 zuständigen Behörde schriftlich geltend gemacht wird.

3

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.

C. Ergänzendes Recht

§ 29.

Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts[5] ergänzend anzuwenden.

Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

A. Änderung früherer Erlasse

1. Gesetz über die Zürcher Kantonalbank

§ 30.

Das Gesetz über die Zürcher Kantonalbank vom 28. Mai 1967 wird wie folgt geändert: . . .[8]

2. Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich

§ 31.

Das Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .[8]

3. Gesetz über die Organisation und die Geschäfts ordnung des Kantonsrates

§ 32.

Das Gesetz über die Organisation und die Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 20. November 1932 wird wie folgt geändert: . . .[8]

4. Zivilprozessordnung

§ 33.

Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . .[8]

B. Aufhebung bisherigen Rechts

§ 34.

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgehoben: . . .[8]

C. Inkrafttreten

§ 35.

1

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungsergebnisses durch den Kantonsrat sowie nach Genehmigung von § 19 Abs. 3 durch die Bundesversammlung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[7].

2

Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisherigem Recht beurteilt.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Februar 2008

(OS 63, 415)

Vor dem 1. Januar 2007 verursachte Schäden werden nach bisheriger Regelung beurteilt.


[1] OS 43, 335 und GS I, 239.

[2] LS 101.

[3] LS 175. 2.

[4] LS 951. 1, LS 732. 1.

[5] SR 220.

[6] Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 (SR 173. 114. 11).

[7] In Kraft seit 1. Juli 1970.

[8] Text siehe OS 43, 341f.

[9] Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 358).

[10] Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).

[11] Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Januar 1998 (OS 54, 418).

[12] Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 (OS 56, 187; ABl 1999, 1216). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 (OS 56, 245).

[13] Fassung gemäss Finanzkontrollgesetz vom 30. Oktober 2000 (OS 56, 465; ABl 2000, 402). In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).

[14] Fassung gemäss G vom 11. Februar 2008 (OS 63, 415; ABl 2007, 1240). In Kraft seit 1. August 2008.

[15] Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[16] Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 (OS 64, 324; ABl 2006, 856). In Kraft seit 1. Juli 2009.

[17] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

[18] Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 569; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[19] Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

[20] Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 (OS 68, 450; ABl 2012-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2014.

[21] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

170.1 – Versionen

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