Gesetz über die Volkswahl der Mitglieder der Arbeitsgerichte und der Mietgerichte

(vom 14. April 2008)[1]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 22. August 2007[2] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 31. Januar 2008, beschliesst:

Wahlorgan, Zeitpunkt der Wahl

§ 1.

1

Die Stimmberechtigten der Gemeinde am Sitz des Arbeitsgerichts wählen an der Urne die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter.

2

Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen an der Urne die Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte.

3

Die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer der Mietgerichte findet nach der Gesamterneuerungswahl der Bezirksgerichte statt.

Wahlvorschläge

a. Arbeitsgericht

§ 2.

1

Der Grosse Gemeinderat oder, wo kein solcher besteht, der Gemeinderat erstellt je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite der Berufsgruppen gemäss den Beschlüssen des Kantonsrates über die Arbeitsgerichte.

2

Der Grosse Gemeinderat reicht die Vorschläge beim Gemeinderat ein.

b. Mietgericht

§ 3.

Das Bezirksgericht reicht dem Bezirksrat je einen vollständigen Wahlvorschlag für die Vermieterseite und die Mieterseite ein.

Weiteres Verfahren

§ 4.

Das weitere Verfahren richtet sich nach §§ 53 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte[3]. Die stille Wahl und die Verwendung gedruckter Wahlvorschläge sind zulässig.


[1] OS 63, 417. Inkrafttreten: 1. August 2008.

[2] ABl 2007, 1532.

[3] LS 161.

162 – Versionen

IDPublikationAufhebung
06201.08.200801.01.2011Version öffnen
04701.01.200501.01.2005Version öffnen
02501.01.2005Version öffnen
01230.06.1999Version öffnen
00031.12.1995Version öffnen